— 60 — b) das zwischen der Hochufergrenze und der Elbe gelegene Uferland nicht zu Werk— plätzen für das zu bearbeitende gebrochene Steinmaterial benutzt, c) keinerlei Abraum von diesem Uferland aus in die Elbe geschüttet und d) keine in dieses Uferland hineinreichende Schleppbahn entgegen den Vorschriften der Wasserbauverwaltung angelegt werden. 10. Im Interesse der erleichterten und wirksameren Beaufsichtigung sind sämmt- liche Steinbrüche mit Rücksicht auf ihre Lage und die Art ihres Betriebes, auf die darnach mögliche Gefährdung der Umgebung und der Arbeiter, sowie auf die hierdurch gebotenen Betriebsvorschriften und Bedingungen des Betriebs in bestimmte Klassen einzutheilen, wobei die Versetzung der einzelnen Brüche aus einer Klasse in die andere bei sich ergebender Nothwendigkeit jederzeit vorbehalten bleibt. Das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem technischen Commissar für das Steinbruchswesen nach Gehör des Steinbruchsaufsehers. Ueber die klassifizirten Brüche sind von den vorgedachten Organen genaue Verzeich- nisse zu führen. # 11. Den Besitzern und Pächtern von Steinbrüchen liegt es ob, für die stete unmittelbare Leitung und Ueberwachung des Betriebes und für die Beaufsichtigung der Arbeiter durch einen von ihnen anzunehmenden Bruchmeister Sorge zu tragen. Für mehrere benachbarte Steinbrüche kann mit Genehmigung des technischen Commissars ein gemeinsamer Bruchmeister angenommen werden. Der technische Commissar ist ermächtigt, denjenigen Steinbrechern, welche sich als tüchtige und zuverlässige Arbeiter bewährt haben, und die sonstigen, zu der Ausübung der Function eines Bruchmeisters erforderlichen persönlichen Eigenschaften besitzen, auf Verlangen zu ihrer Empfehlung einen Befähigungsausweis auszustellen. Ueber die ertheilten Befähigungsausweise führt derselbe ein Verzeichniß. Die speciellen Obliegenheiten der Bruchmeister werden durch eine Instruction ge- regelt, welche von dem technischen Commissar und den in §§ 3 und 4 gedachten Be- hörden gemeinsam aufzustellen ist. &12. Für jeden Steinbruch ist ein Revisionsbuch zu halten, welches, soweit thunlich an Ort und Stelle, in geeigneter Weise aufzubewahren ist. In dasselbe hat der Steinbruchsaufseher das Datum der von ihm vorgenommenen umfassenderen Revi- sionen, die von ihm etwa vorgefundenen Mängel oder Ordnungswidrigkeiten, sowie die ertheilten Anordnungen unter Angabe der Person, an welche die letzteren gerichtet worden sind, einzutragen. Mit dem erfolgten Eintrage sind diese Anordnungen den Bruchinhabern als gehörig eröffnet zu erachten. Die getroffenen Anordnungen sind pünktlich auszuführen und es ist über die erfolgte Ausführung von dem Bruchinhaber