— 61 — oder dessen Vertreter unter Angabe des Datums und unter Beifügung der Namens— unterschrift das Nöthige in dem Revisionsbuche zu bemerken. 13. Die örtlichen Polizeiorgane und die Gendarmen haben den Steinbruchs- aufsehern auf ihr Verlangen die erforderliche Unterstützung zu gewähren, ihnen auch namentlich von den durch sie selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntniß ge- langten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die sonst bestehenden Anordnungen Mittheilung zu machen. # 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung und gegen die auf Grund derselben ertheilten Verbote und Anordnungen werden, soweit sie nicht unter das Strafgesetzbuch fallen, mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder Haftstrafe bis zu 6 Wochen geahndet. Ueberdies ist etwaiges Schutt= und Steinmaterial, welches die Hochufergrenze, ent- gegen der Vorschrift in § Ha, überschritten hat, oder in die Elbe geschüttet worden oder gefallen ist, nach Anordnung der fiskalischen Wasserbaubeamten von den Steinbruchs- besitzern und Pächtern, beziehentlich auf deren Kosten, sofort wieder zu entfernen. Dresden, am 1. Mai 1880. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Gebhardt. Nr. 30. Bekanntmachung, die anderweite Festsetzung der Vergütungssätze für geleisteten Vorspann betreffend; vom 7. Mai 1880. Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 23. December vorigen Jahres auf Grund § 9,11 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 54 fg.) eine Erhöhung der bisherigen Vergütungssätze für geleisteten Vorspann beschlossen hat, so wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 2. September 1875 (G. u. V. Bl. S. 317 fg.) in Nach- stehendem unter O nicht allein die Klassen-Eintheilung der nunmehrigen Vergütungss sätze mit den dazu von dem Bundesrathe getroffenen Bestimmungen, sondern auch das