— 65 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 5. Stück vom Jahre 1880. |— sc234 — Bekauntmachung, die dem Kirchenvorstande zu Penig bewilligte Ausgabe von Schuldverschreibungen betr. S. 66. — Nr. 33. Bekanntmachung, die Schemata zu den über die Grundsteuer und die Ein- kommensteuer abzulegenden Ortsrechnungen betr. S. 67. — Nr. 34. Bekanntmachung, den Commissar für den Bau einer Secundäreisenbahn von Schwarzenberg nach Johanngeorgenstadt betr. S. 78. — JNr. 35. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Zechenbahn betr. S. 78. — Nr. 36. Bekanntmachung, die Bezirkszubehörigkeit der Parochie Pulgar betr. S. 79. Nr. 31. Verordnung, die Anstellung nichtsächsischer Geistlicher und Predigtamtscandidaten in einem geist- lichen Amte der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend; vom 14. Mai 1880. Durch die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 27. October 1855, die Zulassung von Ausländern zu geistlichen Aemtern betreffend (G. u. V. Bl. S. 634), ist eine frühere in der Verordnung desselben Ministeriums vom 24. Mai 1833, die Wahlfähigkeitsprüfungen der Candidaten des Predigtamts betreffend (Sammlung d. G. u. V. S. 59), enthaltene Bestimmung über die Zulassung nichtsächsischer Geistlicher und Candidaten zu einem geistlichen Amte in der sächsischen Landeskirche dahin abgeändert worden, daß nur noch solchen nichtsächsischen Geistlichen oder Candidaten die Confirmation ohne Weiteres ertheilt werden solle, welche in der mit ihnen zu veranstaltenden Anstellungsprüfung die Censur „sehr wohl“ erhalten hätten, dagegen wegen solcher Designaten der bezeichneten Art, welche nur die Censur „wohl“ erhalten hätten, von der Prüfungsbehörde gutachtlicher Vortrag an das Ministerium des Cultus zu erstatten sei. Nachdem jedoch einestheils die Gründe, welche zu der erwähnten Verordnung vom 27. October 1855 Veraulassung gegeben haben, als erledigt angesehen werden müssen, anderentheils aber seit ihrem Erlaß die Ressort- verhältnisse insofern sich wesentlich geändert haben, als seit Errichtung des evangelisch- 1880. 12