— 67 — 300 Mark und 78 Stück zu 500 Mark, nachträglich gestattet, auch auf Ansuchen nach— gelassen worden, die für diese Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempelbeträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe zu verwenden. Dresden, am 19. Mai 1880. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. Dr. Wachler. Nr. 33. Bekanntmachung, die Schemata zu den über die Grundsteuer und die Einkommensteuer abzulegenden Ortsrechnungen betreffend; vom 22. Mai 1880. Von dem laufenden Jahre ab sind die über die Grundsteuer und die Einkommensteuer abzulegenden Ortsrechnungen nach Maßgabe der unter A und B abgedruckten Muster anzufertigen. Die für den Abschluß und die Einreichung dieser Rechnungen bestimmten Fristen bleiben ungeändert. Dresden, am 22. Mai 1880. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Dr. Wachler. 12“