— 79 — 8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Zechenbahn zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll— ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G. u. V. Bl. S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. #&# 4. Bei dem Baue der gedachten Zechenbahn werden nach Maßgabe der ge- nehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von Oelsnitz und Hohndorf betroffen. Dresden, am 4. Juni 1880. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. Nr. 36. Bekanntmachung, die Bezirkszubehörigkeit der Parochie Pulgar betreffend; vom 12. Juni 1880. Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister ist die zur Ephorie Leipzig II gehörige Parochie Pulgar in Folge ihrer mit dem 1. April dieses Jahres eingetretenen Abtrennung aus ihrem zeitherigen Verbande als Schwester- kirche der Parochie Zwenkau und ihrer Vereinigung in gleicher Eigenschaft mit der Parochie Medewitzsch von der Ephorie Leipzig ll der Ephorie Borna überwiesen worden und tritt diese Bezirksveränderung mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Dresden, den 12. Juni 1880. Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. Uhde. Teubner. Letzte Absendung: am 23. Juni 1880.