— 86 — 1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden Geleise befindet. 2. Die Anwendung von Bahnhofs-Ausfahrtssignalen ist gestattet; in der Regel sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmaste mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung dem verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nach— ahmungssignale möglich gemacht wird. 3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: A. Einfahrt ist gesperrt. Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung) bei Tage: bei Dunkelheit: Der obere Telegraphen- Die obere Signallaterne he arm muß nach rechts wage- am Telegraphenmaste zeigt recht gestellt sein. nach Außen rothes Licht und nach Innen (dem Bahnhofe zugekehrt) grünes Licht. (Die andere Signallaterne zeigt kein Licht.) B. Einfahrt ist frei. a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) bei Tage: bei Dunkelheit: Der obere Telegraphen- Die obere Signallaterne arm muß schräg rechts nach am Telegraphenmaste zeigt nach oben gerichtet sein (unter Außen grünes Licht und nach einem Winkel von etwa 450). Innen (dem Bahnhofe zugekehrt) weißes Licht. (Die andere Signallaterne zeigt kein Licht.)