— 89 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 7. Stück vom Jahre 1880. Inhalt: Nr. 42. Verordnung, die Einziehung der bei Amtsgerichten gebildeten Strafkammern betr. S. 89. — Nr. 43. Verordnung, das Regulativ über die theologischen Candidatenvereine betr. S. 90. — Nr. 44. Be- kanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betr. S. 90. — Nr. 45. Verordnung, die Aufhebung der Amtshauptmannschaft zu Dresden 2c., sowie die Errichtung der Amtshauptmannschaften zu Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt betr. S. 109. Nr. 42. Verordnung, die Einziehung der bei Amtsgerichten gebildeten Strafkammern betreffend; vom 20. August 1880. Mie Allerhöchster Genehmigung ist beschlossen worden, die bei den Amtsgerichten zu Zittau, Pirna, Meißen, Oschatz und Annaberg bestehenden abgezweigten Strafkammern einzuziehen. Demzufolge wird bestimmt, was folgt: 1. Die Wirksamkeit der bezeichneten Strafkammern hört mit dem 30. September 1880 auf. 2. Vom 1. October 1880 an geht die den bezeichneten Strafkammern nach Punkt 4 der Verordnung, die mit dem 1. October 1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte betreffend, vom 28. Juli 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 235 fg.) zugewiesene Thätigkeit auf die Strafkammern der Landgerichte über, in deren Bezirk sie ihren Sitz hatten. 3. Ladungen und sonstigen Verfügungen, welche in den bei einer abgezweigten Strafkammer anhängigen Rechtssachen vor dem 1. October 1880 ergangen sind, haben die Betheiligten von diesem Zeitpunkt an bei der Strafkammer des be- treffenden Landgerichts Folge zu leisten. Dresden, am 20. August 1880. Ministerium der Juftiz. Dr. v. Abeken. Ihle. 1880. 15