— 90 — Nr. 43. Verordnung, das Regulativ über die theologischen Candidatenvereine betreffend; vom 25. August 1880. Mit Zustimmung der in Evangelieis beauftragten Herren Staatsminister wird die Bestimmung in § 2 unter c des mittelst der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 20. März 1844 veröffentlichten Regulativs über die theologischen Candidatenvereine (G.= u. V.-Bl. S. 133 fg.) hiermit aufgehoben und an deren Stelle Nachstehendes verordnet: Directoren und Rectoren an öffentlichen Volksschulen, ingleichen Lehrer an Gymnasien, Realschulen und Seminaren, welche die Candidatur der Theologie erworben haben, sind, wenn sie künftig in einem geistlichen Amte angestellt zu sein wünschen, zur Theilnahme an den Candidatenvereinen ebenfalls verbunden. Es beschränkt sich aber diese ihre Verbindlichkeit auf 5 der bestandenen Can- didatenprüfung folgende Jahre. Das evangelisch-lutherische Landesconsistorium kann jedoch in einzelnen Fällen auf Antrag eines Lehrers schon früher von dieser Theilnahme dispensiren. Diese Bestimmung tritt mit dem 1. October dieses Jahres in Wirksamkeit. Dresden, den 25. August 1880. Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. Uhde. Vogel. Nr. 44. Bekanntmachung. Nachdem die unter dem 3. Juli 1872 bekannt gemachte Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 331 fg.) einer Revision unter- worfen und unter dem 13. dieses Monats eine neue, am 1. October dieses Jahres in Kraft tretende Telegraphenordnung erlassen worden ist, wird letztere in Nachstehendem für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 26. August 1880. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Wittmann.