— 107 — Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt: dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 Pfennig übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar ge- meldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. . Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: „amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 8 24. 1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. I1 Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist; b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können. Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweisstück ist beizufügen: eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das Telegramm nicht angekommen ist, die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung oder Verzögerung handelt. 1II Bei Rückforderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, daß und durch welche Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können. IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben- gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren der im § 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die 17* Gewähr— leistung.