— 109 — . Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennig, bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 8 28. Die Bedingungen für Telegraphen-Nebenstationen und -Nebenanlagen, sowie für Telegraphen— » » s Nebenstationen Fernsprechanlagen in größeren Städten und deren Umgebung werden vom Reichs= und satione Postamte festgesetzt. anlagen. Fern— sprechanlagen. 829. I Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich Geltungs- vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn- bereich. telegraphen befördert werden. . In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 830. Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. October 1880 in Kraft. Zeitpunkt der Einführung. Berlin, den 13. August 1880. Der Reichskanzler. In Vertretung: Fürst von Hohenlohe. Nr. 45. Verordnung, die Aufhebung der Amtshauptmannschaft zu Dresden und der amtshauptmann— schaftlichen Delegation zu Potschappel, sowie die Errichtung der Amtshauptmann— schaften zu Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt betreffend; vom 11. September 1880. 8 Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund Ständischer Ermächtigung beschlossen worden ist, den amtshauptmannschaftlichen Bezirk Dresden in zwei amts—