— 111 — mannschaft Dresden zustehenden Competenzen als Wasserbaupolizeibehörde für den Elbstrom, sowohl innerhalb der Stadt Dresden, als des ganzen zeitherigen amtshaupt— mannschaftlichen Bezirks Dresden der Amtshauptmannschaft zu Dresden-Neustadt allein zugewiesen. 85. In sämmttlichen bei der dermaligen Amtshauptmannschaft zu Dresden, be— ziehentlich der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Potschappel, anhängigen oder noch anhängig werdenden Verwaltungs- oder Administrativjustizsachen, welche am 1. October d. J. noch nicht beendigt sind, haben die Betheiligten von diesem Tage an Dasjenige, was ihnen bei den gedachten Behörden zu thun obgelegen, bei derjenigen Amtshauptmannschaft zu verrichten, welche von da an nach dem Obigen dafür zuständig ist, daselbst auch die von der zeither competenten Behörde etwa anberaumten Termine abzuwarten, sowie die angefangenen Verfahren fortzustellen und zu beendigen, und zwar Alles zu Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in den ergangenen Ladungen oder sonstigen Erlassen angedroht worden sind, oder welche unmittelbar kraft der Gesetze eintreten. 6 6. Die Bestimmungen in § 6 und § 7 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 und der damit zusammenhängenden Gesetze betreffend vom 20. August 1874 (G. u. V. Bl. S. 113) leiden auch im vorliegenden Falle Anwendung. Dresden, den 11. September 1880. Ministerium des Innern. Für den Minister: Schmaltz. Mutze. Letzte Absendung: am 21. September 1880.