— 114 — Nr. 47. Verordnung, die am 1. December 1880 vorzunehmende Volkszählung betreffend; vom 16. September 1880. An 1. December dieses Jahres findet nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 29. Mai dieses Jahres eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt. Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgen- des verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen. & 1. 1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 1. December 1880 vorzunehmen. 2. Die Zählung umfaßt in erster Linie die zur Zählungszeit innerhalb der Landes- grenze anwesenden Personen. 3. Die Personalangaben erstrecken sich über die ortsanwesenden und vorübergehend abwesenden Glieder der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Haushaltungen, ein- schließlich der einzeln lebenden selbstständigen Personen. 4. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. December in den betreffenden Gemeinden oder Orts- bezirken sich aufhalten. Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Personen werden da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 1. December anlangen. 5. Die Personen, welche sich am Bord von solchen Schiffen aufhalten, die im Gebiete des Königreichs Sachsen verweilen, werden dessen ortsanwesender Bevölkerung zugerechnet. In Betreff der auf der Fahrt befindlichen Schiffe findet das in Ziffer 4, Absatz 2 eben Bemerkte Anwendung. 6. Die Zählung soll in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) unter der Leitung der Localbehörden mit Beihülfe freiwilliger Zähler vorgenommen werden. 7. Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung vermittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in den Zählungslisten. Die Zählungsformulare enthalten für die ortsanwesenden Personen außer dem Namen noch die Stellung zum Haushaltungsvorstand, das Geschlecht, den Geburtstag und das Geburtsjahr, den Geburtsort und das Geburtsland, das Religionsbekenntniß, den Familienstand, den Stand, Beruf oder Erwerbszweig mit besonderer Erwähnung, ob der Befragte im activen Militärdienst des deutschen Heeres steht, die Staats- angehörigkeit und für vorübergehend Anwesende außerdem den Wohnort.