— 123 — b) Bei Minderung des persönlichen Diensteinkommens ist vom 1. desjenigen Monats, in welchem die Minderung eintrat, der Jahresbeitrag von dem Stellen— einkommen unter Hinzurechnung des verminderten persönlichen Diensteinkommens zu berechnen. c) Bei Wegfall des persönlichen Diensteinkommens ist vom 1. desjenigen Monats, in welchem der Wegfall eintrat, der Jahresbeitrag nach dem für den Schluß des vorausgegangenen Jahres festgestellten Stelleneinkommen zu berechnen. d) Wird im Falle b oder c persönliches Diensteinkommen gleichzeitig in Stellen- einkommen verwandelt, so ist der Jahresbeitrag nach dem nunmehrigen Betrage des Stelleneinkommens, im Falle b unter Hinzurechnung des verbleibenden persönlichen Diensteinkommens zu berechnen. 14. Neubegründete Stellen werden erst von dem dem Rechnungsjahre folgenden Jahre beitragspflichtig. Als neubegründet im Sinne gegenwärtiger Verordnung gilt die Stelle erst von der Zeit, wo der für die Stelle ernannte oder beauftragte Lehrer in dieselbe ein- getreten ist. 15. Von eingezogenen Stellen ist der Jahresbeitrag bis zum 1. desjenigen Monats zu entrichten, in welchem die Einziehung erfolgte. Wird aber gleichzeitig mit der Einziehung eine neue Stelle begründet, so ist der Jahresbeitrag nach dem Einkommen der eingezogenen Stelle für das Rechnungsjahr voll zu entrichten. 16. Während der Vacanz einer Stelle sind die Jahresbeiträge, wie zur Lehrer- Pensionskasse, auch zur Wittwen= und Waisen-Pensionskasse von dem Einkommen der Stelle aus der Schulkasse zu zahlen. Der Vacanz ist es gleich zu achten, wenn die Stelle durch einen nichtständigen Lehrer besetzt ist. Doch kann in diesem Falle dem Lehrer, wenn er das Einkommen der Stelle voll bezieht, der Jahresbeitrag in Abzug gebracht werden. 17. Stellen, welche mit ständigen Lehrerinnen besetzt sind, bleiben für die Zeit, wo dies der Fall ist, von Beiträgen für die Wittwen= und Waisen-Pensionskasse befreit. Die Befreiung beginnt mit dem 1. desjenigen Monats, in welchem die Besetzung mit einer ständigen Lehrerin erfolgte und endigt mit dem 1. desjenigen Monats, in welchem diese Besetzung aufhört. 18. Die Jahresbeiträge sind den Lehrern in monatlichen Raten von dem Gehalte aus der Schulkasse abzuziehen. 197