— 136 — 2. drei Taxatoren, welche von sechs zu sechs Jahren in gleicher Weise, wie die Musterungs-Kommission (s. § 13) gewählt werden. Dresden, am 23. September 1880. Kriegs-Ministerium. v. Fabrice. Eckelmann. Nr. 50. Bekanntmachung, den Bezirk des Bezirksschulinspectors Dresden II und die Schulinspection in diesem Bezirk betreffend; vom 24. September 1880. In Anschlusse an die Verordnung, die Aufhebung der Amtshauptmannschaft zu Dresden 2c. betreffend, vom 11. dieses Monats (G.= u. V.-Bl. S. 109) wird hierdurch bekannt gemacht: 1. Der dem Bezirksschulinspector Dresden II angewiesene Bezirk umfaßt vom 1. October 1880 an die Bezirke der Amtshauptmannschaften zu Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt. 2. Die Schulinspectionen in diesem Bezirk haben vom gleichen Zeitpunkt die Benennung zu führen: für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden-Altstadt: „Schulinspection für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden- Altstadt,“ für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden-Neustadt: „Schulinspection für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden- Neustadt." 3. Die Verordnung, den Eintritt der veränderten Zuständigkeit für Kirchen-, Schul= und Stiftungssachen betreffend, vom 26. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 216), § 6 nebst Beilage O, soweit dieselbe entgegensteht, wird aufgehoben. Dresden, am 24. September 1880. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. v. Gerber. Fiedler.