— 155 — Deutschen Kaiser mittelst Allerhöchster Cabinets-Ordre vom 31. August dieses Jahres genehmigten, in dem Central-Blatte für das Deutsche Reich vom Jahre 1880 S. 578fg. publicirten Ergänzungen und Aenderungen zu dieser Wehr-Ordnung dem vollen Wortlaute nach in allen ihren Theilen noch besonders zur allgemeinen Kenntnißnahme und Nachachtung bekannt gegeben. Dresden, am 23. November 1880. Kriegs-Ministerium. v. Fabrice. □ Ergänzungen und Aenderungen der Wehr-Hrdnung vom 28. September 1875. Eckelmann. Erster Theil. Ersatzordnung. Unter Abkürzungen ist am Schluß hinzuzufügen: N. z. N. — GS. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 6. Mai 1880). § 11, ist zu streichen und dafür zu setzen: Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrol- versammlungen. Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt. R. M. G. § 62. N. z. R. M. G. Art. 1, 8 4. § 12,, ist zu streichen und dafür zu setzen: Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen.