— 156 — Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrol- versammlungen des betreffenden Jahres aus der Landwehr entlassen. R. M. G. 8 62. N. z. R. M. G. Art. I, § 4. l 13,4 ist zu streichen und dafür zu setzen: Die Dienstpflicht in der 1. Klasse dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten, welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz- Reserve erfolgt ist.] Nach Ablauf der 5 Jahre werden diese Mannschaften in die 2. Klasse der Ersatz-Reserve versetzt. Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammt- dauer ihrer Ersatz-Reserve-Pflicht in der Ersatz-Reserve 1. Klasse. R. M. G. § 23. N. z. R. M. G. Art. 1, § 3,1. § 13, 5 ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen: 2c. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß unter Anrechnung derjenigen Ersatz-Reservisten, welche in Erfüllung ihrer längeren Ersatz-Reserve-Pflicht (§ 13,4) älteren Jahrgängen der Ersatz-Reserve 1. Klasse angehören, mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. R. M. G. 8 24. Dieser Bedarf ist unter Zuschlag von 25 Procent in erster Reihe durch die in den Ersatzbezirken (§ 1,1) als übungspflichtig auszuwählenden Ersatz-Re- servisten zu decken (§ 38,4). Der Rest wird auf die Infanterie-Brigade= und Aushebungs-Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden wie der Rekrutenbedarf vertheilt (§8 52, 53 und 54). § 13, 8 ist im Alinea 1 statt „zum aktiven Dienst"“ zu setzen: 2c. „bei Mobilmachungen oder zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen." § 29,2 ist zu setzen hinter „Waffe beträgt“: „soweit die Aushebung (§ 42) und der freiwillige Eintritt in Betracht kommt.“" und hinter „Werft-Divisionen“: „und die Ersatz-Reserve." § 38,4 ist zu streichen, dafür zu setzen: 4. Aus den wegen hoher Loosnummer oder wegen geringer körperlicher Fehler der Ersatz-Reserve 1. Klasse zu überweisenden Mannschaften sind nach Maßgabe des festgestellten Bedarfs die Uebungspflichtigen auszuwählen. *) Siehe jedoch Anmerkung zu § 72, 7.