— 166 — Schema 7. Anmerkung 2 ist hinter „Waffengattung“ zu setzen „und Uebungs— pflichtigkeit.“ Schema 13. Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz: Die als übungspflichtig bezeichneten Ersatz-Reservisten 1. Klasse sind mit rothen Zahlen über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu ver- zeichnen, daß sie in letzteren mit enthalten sind. Zweiter Theil. Kontrol-Ordnung. Im 8§ 5,2 ist einzuschalten vor C: 0) die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz-Reservisten 1. Klasse von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Ent- lassung aus dem aktiven Dienst. Vor dem letzten Alinea ist zuzusetzen: N. z. R. M. G. Art. 1 893, 8. Im § 10, 5 Alinea 2 ist „erfolgtem Umzuge“ zu streichen und dafür zu setzen: „erfolgter Abmeldung.“ Im § 11,4 ist im 1. Alinea zu streichen „in der Regel“, desgleichen das 2. Alinea zu streichen und dafür zu setzen: — Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. Landwehr-Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt werden (E. O. 8 12,4), sind behufs Beorderung zu den Herbst-Kontrol-Ver— sammlungen von den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres entbunden. R. M. G. 862 N. z. R. M. G. Art. 184. 8 12,1 ist hinzuzusetzen: Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zur Land— wehr versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrol-Versammlungen des voran— gegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen. § 12, 3 ist hinzuzusetzen: Landwehr-Mannschaften, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zum Landsturm übergeführt werden, sind nach der Herbst-Kontrol-Versammlung des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen.