— 174 — Nr. 64. Verordnung, die Verpflegbeiträge für Zöglinge der Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in Hubertusburg betreffend; vom 7. December 1880. In Hinblick auf den veränderten Geldwerth und den gegen früher erhöhten Aufwand, welcher der Staatskasse durch die Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in Hubertus- burg erwächst, ist eine Erhöhung der Verpflegbeiträge für die Zöglinge dieser Anstalt beschlossen worden. Es wird daher verordnet, was folgt: # 1. Der Normalverpflegbeitrag für Zöglinge Sachsischer Staats- angehörigkeit beträgt, dem Special-Verpflegungsaufwande entsprechend, 216. — 4 für das Jahr, 18= — für den Monat, 60 = für den Tag. & 2. Wenn eine Gemeinde des Königreichs Sachsen in ihrer Eigenschaft als Ortsarmenverband oder als Mitglied eines solchen beitragspflichtig (nicht blos verlags- pflichtig) ist, wird der Verpflegbeitrag ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit des Zöglings berechnet mit 1# 108.A — 4 für das Jahr, 9—.für den Monat, . 30= für den Tag. fl 3 .Das Ministerium des Innern behält sich vor, zu Gunsten unvermögender Zahlungspflichtiger auf Ansuchen im einzelnen Falle eine angemessene Ermäßigung der in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze eintreten zu lassen, und zwar zu Gunsten kleinerer und ärmerer Gemeinden nach Befinden bis zu demselben Maße, wie zeither. Er- mäßigungsgesuche von Gemeinden unterliegen der Begutachtung der zuständigen Kreis- hauptmannschaft und sind daher unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der letzten drei Jahre bei dieser anzubringen. & 4. Die in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze treten mit dem 1. Januar 1881 V ½ in Kraft. Hinsichtlich derjenigen Zöglinge jedoch, deren Aufnahme zu einem geringeren Beitragssatze bei Erlaß gegenwärtiger Verordnung bereits erfolgt oder vom Ministerium