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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880.</title>
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            <idno>gvbl_sachsen_1880</idno>
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        Gesetzund



Verordnungsblatt

für  das
Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1880.

1.  bis  10.  Stück.

Druck  und  Commissionsverlag  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne.
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        III

Inhaltsverzeichniß

des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

Jahre  1880.

vom

I.  Inchronologischer  Ordnung.

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
1879.  1880.
22.  Dec.  4.  Febr.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  wegen  Abänderung
  von  §  52  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1864,  die
strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften  für  die  Schifffahrt
und  Flößerei  auf  der  Elbe  betr.  .  1  1  1
24.  Dec.  4.  Febr.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Zulassung  zu  den
pharmaceutischen  Prüfungen  betr.  1  2  2
24.  Dec.  4.  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Gnsuhrung  einer
neuen  Arzneitaxe  betr.  .  ....  .  13  3
1880.
5.  Jan.  4.  Febr.  Bekanntmachung  des  Kriegs-Ministeriums,  die  Festsetzung  des  Betrags
der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1880  zu
gewährenden  Vergütung  betr.  ..  1  4  4
14.  Febr.  17.  März  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen,  den
Wegfall  einiger  Bestimmungen  des  Lotterieplans  für  die  Landeslotterie
  betr.  2  6  9
20.  Febr.  17.  März  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  eine
Anleihe  des  Actienvereins  für  Gasbeleuchtung  der  Stadt
Crimmitschau  betr.  .  27  9
28.  Febr.  17.  März  Gesetz,  den  Umtausch  der  abgestempelten  Greiz=  Brunner  und  Gößitz=Geraer
  Eisenbahnactien  gegen  Schuldverschreibungen  der  dreiprocentigen
  Rentenanleihe  von  den  Jahren  1876  und  1878  betr.  2  8  10
6.  März  17.  März  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die  Abkürzung
  des  Strafverfahrens  bei  leichteren  Zuwiderhandlungen
gegen  strom=  und  schifffahrtspolizeiliche  Vorschriften  betr.  2  9  11
8.  März  17.  März  Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1880  und  1881  2  10  12  fg.
8.  März  17.  März  Verordnung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Ausführung  des  Finanzgesetzes
  auf  die  Jahre  1880  und  1881  betr.  .  211  14
9.  März  17.  März  Gesetz,  einen  zweiten  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre
1878  und  1879  vom  5.  Juli  1878  betrt.  2  12  15
9.  März  17.  März  Gesetz,  die  Benutzung  der  Altersrentenbank  zu  Erwerbung  von
Renten  für  die  Hinterlassenen  der  am  1.  December  1879  in
Zwickau  verunglückten  Bergleute  betr.  ....  2.13  16

 

 

 

 

1
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        Tag
der  „  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
etzten
Ausstellung.  Absendung.
9.  März  17.  März  Gesetz,  einige  weitere  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  13.  November
1876  über  die  Erbschaftssteuer  bSr.  2  14  16
10.  März  17.  März  Landtagsabschied  für  die  Ständeversammlung  der  Jahre  1879  und
1880  2  5  5
11.  März  17.  März  Gesetz,  die  Erhöhung  der  in  Angelegenheiten  der  ihreiigen  Gerichtsbarkeit
  zu  erhebenden  Gerichtsgebühren  bettr.  2  15  18
15.  März  7.  April  Gesetz,  das  Statut  für  die  Universität  Leipzig  betr.  .  316  19fg.
15.  März  7.  April  Bekanntmachung  des  Cultus-Ministeriums,  das  Statut  für  die  Uriversität
  Leipzig  betr.  3  17  21  fg.
15.  März  7.  April  esetz,  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Giristaatadiener  betr.  3  20  39  fg.
20.  März  7.  April  esetz,  das  Dienstverhältniß  der  Richter  betr.  3818  31  fg.
22.  März  7.  Apriil  Gesetz,  das  Amtzskleid  der  Rechtsanwälte  betr.  .  3  19  39
23.  März  7.  April  esetz,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  der  Revidirten  Städteordnung
  und  Landgemeindeordnung,  sowie  die  weitere  Besteuerung
des  Wanderlagerbetriebes  betr.  321  47  fg.
24.  März  15.  Mai  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus,  die  Ablieferung
  der  Aufhebungsanzeigen  seiten  der  Pfarrämter  an  die
I  Bezirksärzte  betr.  .......  .422  49
3.  April  15.  Mai  Gesetz,  gewerbliche  Schulen  betr.  .  4  23  50  fg.
5.  April  15.  Mai  Verordnung  des  Cultus-Ministeriums,  das  Verbot  von  Geldsammlungen
  in  den  Schulen  betr.  .  4  24  52
16.  April  15.  Mai  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die  Bezeichnung
  der  Fuhrwerke  betr.  .  .  4  25  53
25.  April  15.  Mai  Verordnung  des  Justiz-Ministeriums,  die  Gerichtsferien  betr.  4  26  53
26.  April  15.  Mai  Verordnung  des  Cultus-Ministeriums,  einen  Nachtrag  zu  dem
Prüfungsregulative  für  Candidaten  des  höheren  Schulamts  an
der  Universität  Leipzig  betr.  427  54
28.  April  15.  Mai  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  den  Commissar  für  den
Bau  der  Secundäreisenbahnen  von  Hainsberg  über  Dippoldiswalde
nach  Schmiedeberg  und  von  Wilkau  über  Kirchberg  nach  Saupersdorf
  betr.  428  55
1.  Mai  15.  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Betrieb  der  Sand-·
  steinbrüche  im  Bezirke  der  Amtshauptmannschaft  zu  Pirna  betr.  4  29  56  fg.
7.  Mai  15.  Mai  Bekanntmachung  des  Kriegs-Ministeriums,  die  anderweite  Festsetzung
der  Vergütungssätze  für  geleisteten  Vorspann  betr.  4  30  61
14.  Mai  23.  Juni  Verordnung  des  evangelisch-lutherischen  Landesconsistoriums,  die  Anstellung
  nichtsächsischer  Geistlicher  und  Predigtamtscandidaten  in
einem  geistlichen  Amte  der  evangelisch-lutherischen  bandeskickhe
des  Königreichs  Sachsen  betr.  5  81  65
19.  Mai  23.  Juni  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die
·  dem  Kirchenvorstande  zu  Penig  bewilligte  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  und  die  Verwendung  des  Urkundenstempels
  zu  denselben  betr.  .  532  66
22.  Mai  23.  Juni  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Schemata  zu  den  über
die  Grundsteuer  und  die  Einkommensteuer  abzulegenden  Ortsrechnungen
  betr.  ........  ..  3367—77
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        Ausstellung.

Tag

der
letzten

Absendung.

Inhalt.  Stück.

 

Nr.

Seite.

 

26.

20.

25.

26.

11

16.
23.

23.

24.

Juni

Juni

Juni

Juni

.Juni
Juli
5.  Juli

Juli

Aug.
Aug.
Aug.

Sept.

Sept.

Sept.
Sept.
Sept.

Sept.

23.  Juni

23.  Juni

23.  Juni

13.  Aug.

13.  Aug.
13.  Aug.
13.  Aug.
13.  Aug.

21.  Sept.
21.  Sept.
21.  Sept.
15.  Oct.

21.  Sept.

15.  Oct.
15.  Oct.
15.  Oct.

15.  Oct.

 

 

Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  den  Commissar  für  den
Bau  einer  Secundäreisenbahn  von  Schwarzenberg  nach  Johanngeorgenstadt
  bert.  5

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  einer  Zechenbahn  der  Steinkohlen-Actiengesellschaft
  Bockwa-Hohndorf-Vereinigtfeld  zur  Verbindung  mit
der  Staatsbahn  von  St.  Egidien  nach  Stollberg  beoert.  5

Bekanntmachung  des  evangelisch-lutherischen  Landesconsistoriums,  die
Bezirkszubehörigkeit  der  Parochie  Pulgar  betr.  5

Bekanntmachung  des  Justiz-Ministeriums,  die  Bewilligung  der  in  dem
Regulativ  für  die  Leihanstalt  zu  Mittweida  enthaltenen  Ausnahmen
  von  bestehenden  Gesetzen  berr.  6

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die
Aufsicht  über  Befolgung  der  fischereipolizeilichen  Vorschriften  betr.  6

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die
Anleihe  der  Stadt  Freiberg  betr.  6

Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebes
  der  Pirna-Berggießhübler  Secundäreisenbahn  bert.  6

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die  Publication
  der  Aenderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  in  Abschnitt
  IIb  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  betr.  6

Verordnung  des  Justiz-  Ministeriums,  die  Einziehung  der  bei  Amtsgerichten
  gebildeten  Strafkammern  betr.  7

Verordnung  des  evangelisch-lutherischen  Landesconsiftoriums,  das  Regulativ
  über  die  theologischen  Candidatewoer  eine  berr.  7

Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  neue  Telegraphenordnung
  für  das  Deutsche  Reich  betr.  7

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  bie
Ausgabe  einer  V.  und  VI.  Serie  von  auf  den  Inhaber  lautenden
Pfandbriefen  der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt  zu  Leipzig
betr.  8

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Aufhebung  der  Amtshauptmannschaft
  zu  Dresden  und  der  amtshauptmannschaftlichen
Delegation  zu  Potschappel,  sowie  die  Errichtung  der  Amtshauptmannschaften
  zu  Dresden-Altstadt  und  Dresden-Neustadt  betr.  7

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  am  1.  December  1880
vorzunehmende  Volkszählung  bett.  8

Verordnung  des  Cultus-Ministeriums  zu  Westhrung  der  Lehrer=Pensions-Gesetze
  8

Verordnung  des  Kriegs-  Ministeriums,  einige  Abänderungen  der  Verordnung
  über  Aushebung  von  Pferden  r2c.  für  den  Bedarf  der
Armee  vom  1.  März  1877  betr.  8

Bekanntmachung  des  Cultus-Ministeriums,  den  Bezirk  des  Bezirksschulinspectors
  Dresden  II  und  die  Shhulinspection  in  diesen
Bezirke  betr.  ..  8

 

 

34

36

37

38

40

41
42
43

44

46

45
47

48

49

50

 

78

79

81  fg.

83

84

85  fg.
89
90

90  fg.

113

109
114

120  fg.

135

136
        <pb n="6" />
        Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seiite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
28.  Sept.  15.  Oct.  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebes
  der  Staatseisenbahnstrecke  Lommatzsch-Nossen  betr.  8  51  137
20.  Sept.  12.  Nov.  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Waarencentrole  im
Grenzbezirke  betr.  9  53  139fg.
2.  Oct.  15.  Oct.  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Commissariat#  für
Staatseisenbahnbauten  betr.  8  52  137
5.  Oct.  12.  Nov.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  das  hülfsärztliche  Erternat
  betr.  9  54  143  fg.
1.  Nov.  12.  Nov.  Verordnung  des  evangelisch  elutherischen  Landesconsistoriums,  die  Einführung
  einer  neuen  Kirchnagende  betr.  9  55  146
5.  Nov.  31.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  der  Eisenbahn  von  Wilkau  nach  Kirchberg
und  Saupersdorf  betr.  10  56  149
5.  Nov  31.  Dec  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grund—
eigenthum  zu  Erbauung  der  Eisenbahn  von  Schwarzenberg  nach
Johanngeorgenstadt  betr.  10  57  150
18.  Nov.  31.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richtungslinie
der  Secundäreisenbahn  von  Wilkau  nach  Saupersdorf  betr.  10  58  151
20.  Nov.  31.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Prüfung  von  Feldmessern
  betr.  10  59  152
23.  Nov.  31.  Dec.  Verordnung  des  Kriegs-  Ministeriume,  Ergänzungen  und  Aenderungen
der  Deutschen  Wehr-Ordnung  vom  28.  September  1875  betrtr.10  60  154  fg.
30.  Nov.  31.  Dec.  Bekanntmachung  des  Justiz-Ministeriums,  eine  Abänderung  der  Statuten
  der  Spar=  und  Leihkasse  zu  Grimma  bett.  10  65  175
7.  Dec.  31.  Dec.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz,  die  Verpfleg=  n.
beiträge  für  Gefangene  der  Landesstrafanstalten  und  für  Sträflinge,
  welche  in  den  Gefangenanstalten  zu  Dresden  und  Chemnitz
längere  als  fünfmonatige  Gefängnißstrafe  verbüßen,  betr.  .10  61  170
7.  Dec  31.  Dec  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Verpflegbeiträge  für
Zöglinge  der  Landes-Erziehungs=  und  Besserungsanstalten  betr.  10  62  171
7.  Dec  31.  Dec  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Verpflegbeiträge  für
Zöglinge  der  Landes-Blindenanstalt  zu  Dresden  nebst  Hilfsanstalt
  zu  Moritzburg  und  der  Blindenvorschulen  zu  Hubertusburg
  und  Moritzburg  betrt.  10  63  172
7.  Dec.  31.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Verpflegbeitrüge  für
Zöglinge  der  Erziehungsanstalt  für  blödsinnige  Kinder  in  Hubertusburg
  betr.  .  .1064  174
15.  Dec.  31.  Dec.  Verordnung  des  Justiz-  Ministeriums,  die  Justizstatistik  betr.  10  66  176

 

 

–—  ——  —
        <pb n="7" />
        —  VII  —

Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1880.

II.  In  alphabetischer  Ordnung.

 

A.

Allgemeine  Deutsche  Creditanstalt  zu  Leipzig  —  Genehmigung  der
Verausgabung  von  anderweiten  Pfandbriefen

Altersrentenbank  —  deren  Benutzung  zu  Erwerbung  von  Renten  für  die
Hinterlassenen  der  am  1.  December  1879  in  Zwickau  verunglückten  Vogleute
  betr.

Amtsgerichte  —  Einziehung  d  der  bei  denselben  bestehenden  Strafkammern

Amtshauptmannschaft  zu  Dresden  cc.  siehe  Dresden.

Amtshaup#mannschaftliche  Delegation  zu  Potschappel  siehe  Potschapp


Amtskleid  pel  Rechtsanwälte  .

Annaberg,  Amtsgericht  —  Einziehung  der  bei  demselben  bestehenden  Strafkammer

Apotheker  und  Apothekergehülfen  —  Abänderung  von  Bestimmungen
wegen  deren  Prüfung  ...

nebst  Beilage  O
Arzneitaxe,  neue  —  deren  Einführung

B.

Berggießhübel,  Eisenbahnstation  —  deren  Errichtung

Berggießhübel-Pirnaer  Sercundäreisenbahn  siehe  Pirna  2c.

Besserungsanstalten  siehe  Landes-Erziehungs=  und  Besserungsanstalten.

Bezirksschulinspection  Dresden  II  —  siehe  Dresden  II  rc.

Blindenanstalten  zu  Dresden  und  Moritzburg  —  Verpflegbeiträge  für
deren  Zöglinge  —  siehe  Verpflegbeiträge.

Ulindenvorschulen  zu  Hubertusburg  und  Moritzburg  siehe  Verpflegeiträge.


Bockwa-Hohndorf—  Vereinigtfeld,  Actiengesellschaft  —  Expropriation  wegen

Herstellung  einer  Zechenbahn  derselben  zur  Verbindung  mit  der  Staatsbahn
  von  St.  Egidien  nach  Stollberg.  .  «

Brunn-Greizer  Eisenbahnactien  siehe  Greiz  2c.

 

Tag.

9.  Sept.

9.  März
20.  Aug.

22.  März
20.  Aug.

124.  Dec.
1  1879.

24.  Dec.
1879.

15.  Juli

4.  Juni

 

Seite.

113

16

89

39
89

84

78

 

Paragraph  2c.
        <pb n="8" />
        —  Vill  —

 

C.

Candidaten  des  höheren  Schulamts  —  Nachtrag  zum  Prufungsregulative  vom
6.  August  1875  ꝛc.

Candidatenvereine,  theologische  —  Regulativ  über  solche  .

Chemnitz,  Gefangenanstalt  zu  —  veränderte  Feststellung  der  Verpflegbeiträge  für
die  Sträflinge  in  derselben  .

Civilstaatsdiener  —  Bestimmungen  wegen  der  Krehege  und  Reisekosten
derselben  .  .  .

Commissariatsgeschäfte  für  Staatseisenbahnbauten  —  deren  Uebertragung

Creditanstalt,  allgemeine  Deutsche  —  siehe  Leipzig.

Crimmitschau,  Stadt  —  Genehmigung  einer  Anleihe  des  Actienvereins  für
Gasbeleuchtung  .  ..  .....  ..

D.

Deutsche  Wehr-Ordnung  vom  28.  Septenber  1.  1875  —  Ergänzungen  und
Abänderung  derselben  Z
—  Verordnung  dazu
Dresden,  Amtshauptmannschaft  zu  —  deren  Aufhebung  .
Dresden  II,  Bezirksschulinspection  —  Bezeichnung  des  Bezirks  derselben  und
Angabe  der  amtlichen  Benennung  der  beiden  Schulinspectionen
Dresden,  Blindenanstalt  zu  —  siehe  Verpflegbeiträge.
—  Gefangenanstalt  zu  —  veränderte  Festseellung  der  Verpflegbeiträge  für
die  Sträflinge  in  derselbben  .
Dresden-Altstadt,  Amtshauptmannschaft  zu  —  deren  Errichtung  .
—  Schulinspection  für  den  Bezirk  der  dasigen  Amtshauptmannschaft  siehe
Dresden  II.
Dresden-Neustadt,  Amtshauptmannschaft  zu  —  deren  Errichtung,  ingleichen
deren  Beauftragung  mit  den  Geschäften  des  Elbstromamts  2cq.
—  Spchulinspection  für  den  Bezirk  der  dasigen  Amtshauptmannschft  siehe
Dresden  II.
E.

Einkommensteuer  —  Schemata  zu  den  Ortsrechnungen  über  dieselbe
nebst  Beilage  B,  -e
Eisenbahn,  Secundär-  —  Hainsberg—  Dippoldiswalde-  michebeger“  –  Ernennung
  eines  Commissars  für  deren  Buu
—  Lommatzsch-Nossener  —  deren  Betriebseröffuunng
—  Serundär=  —  Pirna-Berggießhübler  —  deren  Betriebseröffnung
—  Secundär-—  Schwarzenberg-Johanngeorgenstädter  —  Ernennung  eines
Commissars  für  den  Bau  derselben
—  Secrcundär-—  Schwarzenberg-  Johanngeorgenstädter  —  Abtretung  von
Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung

—  Secundär=  —  Wilkau-Kirchberg-  „Saupersdorfer  Ernennung  eines
Commissars  für  deren  Buu
—  Secundär=  —  Wilkau-  Kirchberg-  25  –  übtreinng  von

Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung
—  deren  Richtungslinie

—  siehe  auch  Zechenbahn.

 

26.
25.

20.

11.

22.

28.
.Sept.
15.

April
Aug.

mDec.

.  März
.Oct.

Febr.

.Nov.
.  Sept.

Sept.

.Dec.
.  Sept.

Sept.

Mai

April
Juli

.Juni
.Nov.
.April

.Nov.
.Nov.

 

 

Seite.

54
90

170

39
137

155  fg.

154

109  fg.

136

170

109  fg.

109  fg.

67
71  fg.

55
137
84
78
150
55

149
151

 

 

 

Paragraph  2c.

1—18
1—6
1—6
1—6
1—4
1—4
        <pb n="9" />
        —  1X  —

 

Eisenbahnbauten,  Staats-  —  Uebertragung  der  Commissariatsgeschäfte  für
dieselbeen

Eisenbahnen  Deutschlands  —  Aenderung  und  Ergänzung  der  Signalbrdnung
für  dieselbeen

Elbstromamt  zu  Dresden  —  Uebertragung  der  2  desselben  an  die  Amtshauptmannschaft
  zu  Dresden-Neustadt

Erbschaftssteuergesetz  vom  13.  November  1876  —  weitere  Abänderungen
desselbeen

Erziehungs=  und  Besserungsanstalten  siehe  Landes-  Erziehungs-  und
Besserungsanstalten.

Externat,  hülfsärztliches  —  siehe  Hülfsärztliches  Externat.

F.

Feldmesser  —  Vorschriften  über  deren  Prüfung
Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1880  und  1881.
—  Ausführungsverordnung  daui
—  auf  die  Jahre  1878  und  1879  —  zweiter  Nachtrag  zu  demselben  ..
Fischereipolizeiliche  Vorschriften  —  Aufsichtsertheilung  wegen  deren  Be—
folgung  .
Flößerei  auf  *  Elbe  —  25  von  suom-  und  idifsahrtzpolizeilihen
Vorschriften  deshalb.

Freiberg,  Stadt  —  Genehmigung  einer  Anleihe
Fuhrwerke  —  Bestimmung  über  deren  Bezeichnung.

G.

Gefangene  der  Landesstrafanstalten  siehe  Verpflegbeiträge.

Geistliche,  nichtsächsische  —  Bestimmungen  über  deren  Anstellung  in  einem  w  gesstlichen
  Amte  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche.  .

GeraGößnttzerEisenbahnacttensieheGoßmtz2c

Gerichtsferien  —  Bestimmungen  über  dieselben

Gerichtsgebühren  —  deren  Erhöhung  in  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit


Gewerbliche  Schulen  —  Bestimmungen  übber  deren  Gerihtung  und  Beaufsichtigung.


G  ößnitz—  Geraer  und

Greiz-Brunner  Eisenbahnactien  —  Untausch  derselben  gegen  Schuldverschreibungen
  der  Rentenanleihen

Grimma,  Spar=  und  Leihkasse  zu  —  Abänderung  der  Statuten  derselben

Grundsteuer  —  Schemata  zu  den  Outsrechnungen  u  über  dieselbe

nebst  Beilage  A,  O  unmdd

H.

Hainsberg-Dippoldiswalde-Schmiedeberger  Secundareisenbahn  —  Er—
nennung  eines  Commissars  für  deren  Bu
Hubertusburg,  Blindenvorschule  zu  —  siehe  Verpflegbeiträge.
—  Erziehungsanstalt  für  blödsinnige  Kinder  —  siehe  Verpflegbeiträge.
1880.

 

Tag.
2.  Oct.
26.  Juli
11.  Sept.
9.  März

Nov.
uMärz
März
.März

2

22.  Juni
22.  Dec.
1879.

12.  Juli
16.  April

14.  Mai
25.  April
11.  März
3.  April
28.  Febr.

30.  Nov.
22.  Mai

28.  April

 

Seite.
137.

85  fg.

110

16

152

12  fg.

14
15

83

83
53

65
53

18

50  fg.

10
175

68  fg.

55

 

Paragraph  2c.

1  u.  2
        <pb n="10" />
        —  XN  —

 

Hülfsärztliches  Externat  —  Revidirtes  Regulati  für  dasselbe
—  Bekanntmachung  dazu  ·

J.
Johanngeorgenstadt-Schwarzenberger  Secundäreisenbahn  siehe  Schwarzenberg

  rc.
Justizstatistik  —  Aufhebung  der  Bestimmungen  über  deren  Behandlung.

K.

Kirchenagende,  neue  —  deren  Einführung

L.

Landes-Erziehungs=  und  Besserungsanstalten  —  Feststellung  der  Verpflegbeiträge
  für  die  Zöglinge  derselben  .

Landeslotterie  —  Wegfall  einiger  Bestimmungen  des  Lotterieplans  für  diefelbe

Landesstr  afanstalten  —  veränderte  Fesstellung  der  Verpflegbeiträge  für  Gefangene
  in  solchen

Landgemeindeordnung  —  Abänderung  einer  Bestimmung  derselben

Landtagsabschied  für  die  Ständeversammlung  der  Jahre  1879  und  1880.

Langenhennersdorf,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtung

Lehrer-Pensions-Gesetze  —  Verordnung  zu  deren  Ausführung

nebst  Beilage  A,  B  und  d

Leichenbestattungsscheine  —  deren  angeorduet  Mittheilung  an  die  Bezirksärzte
  seiten  der  Pfarrämter.

Leipzig,  allgemeine  Deutsche  Creditanstalt  zu  —  Gnchmigunt  der  Vaausgabuns
von  anderweiten  Pfandbriefen.  .

Leipzig,Universitatzu—sieheUniversitat2c

Leuben,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtung

Lomma#sch-  Nossener  Eisenbahnstrecke  —  deren  Betriebseröffnung

Lotterie  siehe  Landeslotterie.

M.

Meißen,  Amtsgericht  —  Einziehung  der  bei  demselben  bestehenden  Strafkammer

Militärleistungen  siehe  Naturalverpflegung  —  Vorspann.

Militärpferde  siehe  Pferde.

Mittweida  —  Bewilligung  der  Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen  in  dem
Regulativ  für  die  dortige  beihonstilt

Moritzburg,  Blindenanstalt  und  Blindenvorschule  siehe  Verpflegbeiträge.

N.

Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1880  —  destsetung  de  des  Ver—
gütungsbetrags  für  dieselle  .

Neundorf,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtung  ..

Nossen-Lommatzscher  Eisenbahnstrecke  siehe  Lommoesch  rc.

 

5.

15.

28.
28.

20.

18.

Tag.
Oct.

Dec.

.Nov.

.  Dec.
.Febr.

Dec.
.  März
.März
Juli
.Sept.

.März
.Sept.

Sept.
Sept.

Aug.

Juni

Jan.
m  Juli

 

Seite.

143  fg.

143

176

146

171

170
47  fg.
5  fg.

84

120  fg.
127  fg.

49
113

137
137

89

81

 

 

 

Paragraph  2c.
1—13

1  u.  2

1—28
        <pb n="11" />
        O.
Oschas,

P.

Penig,  Kirchenvorstand  zu  —  Bemilligung  der  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

Pfarrämter  —  deren  Verpflichtung  zur  Ablieferung  von  Aufhebungsanzeigen  an
die  Bezirksärzte

Pferde  2c.  —  Abänderung  der  Verordnung  über  deren  Aushebung  für  den  Bedarf
der  Armee

Pharmaceutische  Prüfungen  —  Bestimmungen  über  Zulassung  zu.  denselben

nebst  Beilage  □O

Pirna,  Amtsgericht  —  Einziehung  der  bei  demselben  bestehenden  Strafkammer

Pirna-Berggießhübler  Secundäreisenbahn  —  deren  Betriebseröffnung

Potschappel,  amtshauptmannschaftliche  Delegation  zu  —  Aufhebung  derselben

Predigtamtscandidaten,  nichtsächsische  —  deren  Anstellung  in  einem  geistlichen
  Amte  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche,  .

Prüfungsregulativ  für  Candidaten  des  höheren  Schulamts  an  der  Universität

Leipzig  —  Nachtrag  dazu  ..

Parochie  —  Ueberweisung  derselben  als  Schesiertirhe  der  t  varochi
Medewibsch  an  die  Ephorie  Borna  .

R.

Rechtsanwälte  —  deren  Amtskleid
Reisekosten  der  Civilstaatsdiener  siehe  Civilstaatsdiener.
Richter  —  deren  Dienstverhältnif
Rottwernsdorf,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtung

S.

Sandsteinbrüche  im  Bezirke  der  Amtshauptmannschaft  Pirna  —  Vorshriften
über  deren  Betrieb  Z

Saupersdorf-Wilkauer  Secundäreisenbahn  siehe  Wilkau:  2c.

Schifffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  —  Abänderung  !  der  strom-  und  föiffahrtspolizeilichen
  Vorschriften  deshalbl.

Pulgar,

Schifffahrtspolizeiliche  Vorschriften  —  Abkürzung  des  Strafverfahrens  bei
leichteren  Zuwiderhandlungen  gegen  solche

Schmiedeberg-Hainsberger  Secundäreisenbahn  siehe  Hainsberg:  ꝛc.

Schulamt,  höheres  —  Nachtrag  zum  Prüfungsregulativ  für  Candidaten  desselben
siehe  Prüfungsregulativ.

Schulen  —  Verbot  von  Geldsammlungen  in  denselben  .

—  gewerbliche  —  Bestimmungen  über  deren  Errichtung  und  Beaussichtigung
Schulinspectionen  siehe  Dresden  II.
Schwarzenberg-Johanngeorgenstädter  Secundäreisenbahn  —  Ernennung

eines  Commissars  für  den  Bau  derselben  -«-  -

—  —  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung
Secundäreisenbahr  siehe  Eisenbahn.

Amtsgericht  —  Einziehung  der  bei  demselben  bestehenden  Strafkammer

 

Tag.

20.  Aug.

19.  Mai
24.  März
23.  Sept.
24.  Dec.
1879.
20.  Aug.
15.  Juli
11.  Sept.
14.  Mai
26.  April

12.  Juni

22.  März

20.  März
15.  Juli

1.  Mai

22.  Dec.
1879.

6.  März

5.  April
3.  April

1.  Juni
5.  Nov.

 

Seite.

89

66
49

135

89

109  fg.

65
54

79

39

31  fg.
84

56  fg.

11

52
50  fg.

78
150

 

Paragraph  2c.

1—57

1—14
        <pb n="12" />
        —  XII  —

 

Signal-Ord  nung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlande  —  deren  n  Aenderung  und
Ergänzung  .

Staatsdiener  siehe  Eivilstaatsdiener.

Staatseisenbahnbauter  siehe  Eisenbahnbauten.

Städteordnung,  Revidirte  —  Abänderung  einer  Bestimmung  derselben.

Starrbach,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtung

Sträflinge  in  den  Gefangenanstalten  zu  Dresden  und  Chemnitz  siehe  Verpflegbeiträge.


Strafanstalter  siehe  Landesstrafanstalten.

Strafkammern,  bei  Amtsgerichten  gebildete  —  deren  Einziehung

Strom=  und  schifffahrtspolizeiliche  Vorschriften  —  Abkürzung  des  Shafverfahrens
  bei  leichteren  Zuwiderhandlungen  gegen  solche

—  —  siehe  auch  Schifffahrt  rc.
T.

Tagegelder  der  Civilstaatsdiener  siehe  Civilstaatsdiener.
Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  13.  August  1880.
—  Bekanntmachung  daui  .

Theologische  Candidatenvereine  siehe  Candidatenvereine.

Todte  —  Mittheilung  von  Anzeigen  über  Aupfhebung  solcher  an  die  Bezirlsarzte
seiten  der  Pfarrämter

Transportcontrole,  Verzeichniß  der  innerhalb  des  Grenbezirs  einer  jlhe
unterliegenden  zollpflichtigen  Waaren.  .

U.

Umherziehen,  Gewerbebetrieb  im  —  siehe  Wanderlagerbetrieb.
Universität  Leipzig  —  Bestätigung  äniger  Bestimmungen  des  Statuts  für
dieselbe
nebst  Beilage  O.
—  Bekanntmachung  des  Statuts  sur  diejclbe
nebst  Beilage  O.

V.

Verpflegbeiträge  für  Gefangene  der  Landesstrafanstalten  und  für  Sträflinge
in  den  Gefangenanstalten  zu  Dresden  und  Chemnitz  —  veränderte  Feststellung
  derselbeen

—  für  Zöglinge  der  Landes-  Erziehungs-  und  Besserungsanstalten  —  —  deren
veränderte  Feststellung
—  für  Zöglinge  der  Landes-  „Blindenanstalt  zu  Dresden  nebst  der  Hilfsanstalt
  zu  Moritzburg  und  der  Blindenvorschulen  zu  Hubertusburg  und
Moritzburg  —  veränderte  Feststellung  derselben  .
—  für  Zöglinge  der  Erziehungsanstalt  für  blödsinnige  Kinder  in  bnberue
burg  —  veränderte  Feststellung  derselbeen  .
Volkszählung  —  Bestimmungen  wegen  der  vorzunehmenden  voltszahlung
Vorspann  —  Festsetzung  der  Vergütungssätze  für  solchen
nebst  Beilage  □

 

Tag.
26.  Juli

23.  März
28.  Sept.

20.  Aug.

6.  März

26.  Aug.

24.  März
29.  Sept.

15.  März
15.  März

7.  Dec.

7.  Dec.
16.  Sept.
7.  Mai

 

Seite.

85  g.

47  fg.
137

89

11

91  fg.
90

49

139  fg.

170

171

172

174

114  fg.

61  fg.

 

 

Paragraph  2c.

1
1—30
49—56
1—58
1—4
1—4
1—4
1—  10
        <pb n="13" />
        —  XIlII  —

 

W.

Waarencontrole  im  Grenzbezirke  —  Bestimmungen  über  dieselbe
nebst  Beilage  .....  .
Wagen  siehe  Fuhrwerke.
Wanderlagerbetrieb  —  Bestimmungen  über  die  weitere  Besteuerung  desselben
Wehr-Ordnung,  Deutsche,  vom  28.  September  1875  —  deren  Ergänzung
und  Abänderung  ..............
—Verordnungdazu................
Wilkau-Kirchberg-Saupersdorfer  Secundäreisenbahn  —  Ernennung  eines
Commissars  für  deren  Bau  ........
—AbtretungvonGrundeigenthumzuderenErbauung
—  deren  Richtungslinie  ......

Z.

Zechenbahn  der  Actiengesellschaft  Bockwa-Hohndorf-Vereinigtfeld  nach  der  Staatsbahn
  von  St.  Egidien  nach  Stollberg  —  Expropriation  für  dieselbe

Ziegenhain,  Eisenbahnstation  —  deren  Errichtngg  .  ..

Zittau,  Amtsgericht  —  Einziehung  der  bei  demselben  bestehenden  Strafkammer.

Zöglinge  verschiedener  Landesanstalten  —  Feststellung  der  Verpflegbeiträge  siehe
Verpflegbeiträge.

Zollpflichtige  Waaren  siehe  Transportcontrole.

Zwickauer  Brückenbergschacht,  zweiter  —  Erwerbung  von  Renten  bei  der
Altererentenbank  für  die  in  demselben  verunglückten  Bergleute

 

1880.

 

Tag.

29.  Sept.

23.  März

23.  Nov.

28.  April
5.  Nov.
18.  Nov.

4.  Juni
28.  Sept.
20.  Aug.

9.  März

 

Seite.

139

140  fg.

47  fg.

155  fg.

154

55
149
151

78
137
89

16

 

Paragraph  2c.

2—6
1—4
1—4
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
1.  Stück  vom  Jahre  1880.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  1.  Verordnung  wegen  Abänderung  von  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften  betr.  S.  1.
—  JNr.  2.  Bekanntmachung,  die  pharmaceutischen  Prüfungen  betr.  S.  2.  —  Nr.  3.  Verordnung,  die
Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe  betr.  S.  3.  —  Nr.  4.  Bekanntmachung,  die  Feststellung  des  Betrags
der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1880  betr.  S.  4.

 

Nr.  1.  Verordnung

wegen  Abänderung  von  §  52  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1864,
die  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften  für  die  Schifffahrt  und  Flösserei
auf  der  Elbe  betreffend;
vom  22.  December  1879.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  beschlossen,  den  8  52  der
Verordnung  vom  2.  Januar  1864,  die  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften
für  die  Schifffahrt  und  Flösserei  auf  der  Elbe  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  2),  aufzuheben
  und  an  dessen  Stelle  folgende  Bestimmung  treten  zu  lassen:
„Während  des  Fahrens  bei  Nacht  muß  jedes  Segelschiff  oder  Floß  in  der
Thalfahrt  drei,  in  der  Bergfahrt  zmei  über  einander  befindliche,  hellerleuchtete
Laternen  am  halben  Maste,  oder,  wenn  es  ohne  Mast  fährt,  an  einer  anderen,
nach  allen  Seiten  hin  sichtbaren  Stelle  führen.
Bei  Nebel,  Sturm  und  Unwetter  ist  die  Thalfahrt  mit  Segelschiffen  sowohl,
wie  mit  Flössen,  einzustellen.“
Hiernach  haben  Alle,  die  es  angeht,  sich  zu  achten.

Dresden,  den  22.  December  1879.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Wittmann.
1880.  1
        <pb n="16" />
        —  2  —

Nr.  2.  Bekanntmachung,
die  Zulassung  zu  den  pharmaceutischen  Prüfungen  betreffend;
vom  24.  December  1879.

In  Gemäßheit  eines  Beschlusses  des  Bundesraths  vom  5.  dieses  Monats  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerialverordnung  vom  7.  Februar  dieses  Jahres  (G.  u.
V.  Bl.  S.  17)  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Fassung  des  §  3,
Ziffer  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die
Prüfung  der  Apothekergehülfen,  vom  4.  Februar  1879,  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich,  Seite  91  und  des  §  4,  Ziffer  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der
Apotheker,  vom  5.  März  1875,  Centralblatt,  Seite  167,  in  der  aus  der  Beilage  sub  O

ersichtlichen  Weise  geändert  worden  ist.
Dresden,  den  24.  December  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

□

Bekanntmachung
vom  4.  Februar  1879.

Körner.

2.  das  von  dem  nächstvorgesetzten  Medizinalbeamten  (Kreisphysikus,  Kreisarzt,
Bezirksarzt  2c.)  bestätigte  Zeugniß  des  Lehrherrn  über  die  Führung  des  Lehrlings,
sowie  darüber,  daß  der  letztere  die  vorschriftsmäßige  dreijährige  —  für  den  Inhaber
eines  von  einem  deutschen  Gymnasium  oder  von  einer  im  Sinne  des  §  90,  Ziffer  2
der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875,  als  berechtigt  anerkannten  Realschule
erster  Ordnung  mit  obligatorischem  Unterricht  im  Lateinischen  ausgestellten  Zeugnisses
der  Reife  zweijährige  —  Lehrzeit  zurückgelegt  hat,  oder  doch  spätestens  mit  dem  Ablaufe
des  betreffenden  Prüfungsmonats  zurückgelegt  haben  wird.

Bekanntmachung
vom  5.  März  1875.

2.  der  nach  einer  dreijährigen  —  für  den  Inhaber  eines  von  einem  deutschen
Gymnasium  oder  von  einer  im  Sinne  des  §  90,  Ziffer  2  a  der  Wehrordnung  vom
        <pb n="17" />
        —  3  —

28.  September  1875,  als  berechtigt  anerkannten  Realschule  erster  Ordnung  mit  obli—
gatorischem  Unterricht  im  Lateinischen  ausgestellten  Zeugnisses  der  Reife  zweijährigen
—  Lehrzeit  vor  einer  deutschen  Prüfungsbehörde  zurückgelegten  Gehülfenprüfung  und
einer  dreijährigen  Servirzeit,  von  welcher  mindestens  die  Hälfte  in  einer  deutschen
Apotheke  zugebracht  sein  muß.

 

Nr.  3.  Verordnung,
die  Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe  betreffend;
vom  24.  December  1879.

Auf  Anordnung  des  Ministeriums  des  Innern  ist  eine  neue  Arzneitaxe  aufgestellt
worden  und  unter  dem  Titel:

„Arzneitaxe  für  das  Königreich  Sachsen.  Neunte  Auflage“
in  der  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  hier  erschienen.  Indem
Solches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird,  wird  zugleich  Nachstehendes  verordnet:

8  1.  Alle  Apotheker  des  Landes  haben  vom  15.  Januar  1880  an  ihre  Forder—
ungen  für  Arzneimittel,  pharmaceutische  Arbeiten  und  Gefäße  genau  nach  Maßgabe
dieser  Taxe  und  ihrer  Nachträge,  deren  Erscheinen  jedesmal  im  Dresdner  Journal  und
in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  gemacht  werden  wird,  einzurichten,  dabei  auch  den  in
der  ersteren  und  eventuell  in  den  letzteren  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen  nach—
zugehen.

Auch  haben  die  Apotheker  bei  30-4  Strafe  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Taxe  nebst
deren  Nachträgen,  welche  dem  Hauptexemplare  der  Taxe  anzuheften  sind,  in  der  Officin
zu  Jedermanns  Einsicht  bereit  liegt.

6#2.  Ueberschreitungen  der  Taxe  und  ihrer  Nachträge  sind  mit  Geldbuße  bis  zu
150  4  (§  148,  s  der  Reichsgewerbeordnung)  zu  belegen.

83.  Aerzte  und  Wundärzte,  welche  von  den  für  ihre  Kranken  verschriebenen
Arzneien  einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  vom  Apotheker  annehmen,  sowie  Apotheker,
welche  dergleichen  bewilligen,  oder  mit  Aerzten  oder  Wundärzten  auf  gewisse  Pro—
cente,  einen  Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche  Lieferung  von  Medicamenten
oder  anderen  Waaren  contrahiren,  unterliegen  einer  Geldbuße  bis  zu  150  %  oder  bei
erschwerenden  Umständen  einer  Haftstrafe  bis  zu  vier  Wochen.

Einer  gleichen  Strafe  unterliegen  Apotheker,  welche  solchen  Personen,  die,  ohne
Aerzte  oder  Wundärzte  zu  sein,  die  Heilkunde  betreiben,  von  den  verschriebenen  oder
entnommenen  Arzneien  einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  bewilligen,  oder  mit  Personen
  der  gedachten  Art  auf  gewisse  Procente,  einen  Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche
  Lieferung  von  Medicamenten  oder  anderen  Waaren  contrahiren.
        <pb n="18" />
        —  4  —

&amp;amp;.  Alle  früheren,  die  Arzneitaxe  betreffenden  Vorschriften  werden  hierdurch
aufgehoben.
Dresden,  den  24.  December  1879.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Koerner.  Hörner.

 

Nr.  4.  Bekanntmachung,

die  Festsetzung  des  Betrags  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1880  zu  gewährenden  Vergütung  betreffend;

vom  5.  Januar  1880.

Zufolge  der  Vorschriften  im  3.  Absatze  von  8  9,  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(R.  G.  Bl.  S.  52)  ist  in  Nr.  306  des  vorjährigen  Deutschen  Reichsanzeigers  nach—
stehende  Bekanntmachung  erlassen  worden:
„Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  9,  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(R.  G.  Bl.  S.  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden
  Vergütung  für  das  Jahr  1880  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung
für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  85  4,  70  4,.

b)  =  .Mittagskost.  43  38=c)
  =  Abendkost.  26=  21=..
  Morgenkost  16=  11

Berlin,  den  30.  Dezember  1879.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.“

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  5.  Januar  1880.

Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.

Berrtam.

 

Letzte  Absendung:  am  4.  Februar  1880.
        <pb n="19" />
        —  5  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

2.  Stück  vom  Jahre  1880.

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  5.  Landtagsabschied.  S.  5.  —  Nr.  6.  Bekanntmachung,  den  votterieplan  für  die  Landeslotterie
  betr.  S.  9.  —  Nr.  7.  Bekanntmachung  ,  eine  Anleihe  des  Actienvereins  für  Gasbeleuchtung  der  Stadt
Crimmitschau  betr.  S.  9.  —  Nr.  8.  Gesetz,  den  Umtausch  der  Greiz-Brunner  und  Gößnitz-Geraer  Eisenbahnactien
  gegen  Schuldverschreibungen  der  Rentenanleihen  betr.  S.  10.  —  Nr.  9.  Verordnung,  das
Strafverfahren  bei  leichteren  Zuwiderhandlungen  gegen  strom=  und  schifffahrtspolizeiliche  Vorschriften  betr.
S.  11.  —  Nr.  10.  Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1880  und  1881.  S.  12.  —  Nr.  11.  Ausführungsverordnung
  zum  Finanzgesetz.  S.  14.  —  Nr.  12.  Gesetz,  einen  zweiten  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze
auf  die  Jahre  1878  und  1879  betr.  S.  15.  —  Nr.  13.  Gesetz,  die  Benutzung  der  Altersrentenbank  zu
Erwerbung  von  Renten  für  die  Hinterlassenen  der  am  1.  December  1879  verunglückten  Bergleute  betr.
S.  16.  —  Nr.  14.  Gesetz,  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer  betr.  S.  16.  —
Nr.  15.  Gesetz,  die  Erhöhung  der  Gerichtsgebühren  in  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit
betr.  S.  18.

 

Nr.  5.  Landtagsabschied
für  die  Ständeversammlung  der  Jahre  1879  und  1880;
vom  10.  März  1880.

Wegn,  Albert,  von  GOxx  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  2c.
urkunden  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Bei  dem  Schlusse  des  von  Uns  nach  Maßgabe  von  §  115  der  Verfassungsurkunde
zusammenberufenen  achtzehnten  ordentlichen  Landtags  eröffnen  Wir,  der  Zusage  in
§  119  der  Verfassungsurkunde  entsprechend,  den  getreuen  Ständen  Unsere  Entschließungen
  und  Erklärungen  in  Bezug  auf  die  bei  dem  gegenwärtigen  Landtage  stattgefundenen
ständischen  Berathungen  in  Folgendem:

Was

I.  die  Vorlagen  an  die  getreuen  Stände

anlangt,  so  sind  dieselben  zum  Theil
A.  als  erledigt  zu  erachten,

und  zwar:
1880.  2
        <pb n="20" />
        —  6  —

a)  durch  den,  den  ständischen  Anträgen  gemäß  erfolgten  Erlaß
der  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen.

Namentlich  ist  dies  geschehen  wegen

1.  der  provisorischen  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1880
durch  das  Gesetz  vom  10.  December  1879,
2.  der  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staats—

schulden  durch  die  der  ständischen  Schrift  vom  28.  November  1879  entsprechende  Bekanntmachung
  vom  11.  December  1879;

b)  durch  besonderes  Decret,  in  welchem  Unsere  Entschließungen
auf  die  Erklärungen  und  Anträge  der  getreuen  Stände
bereits  ergangen:

in  Betreff  des  Staatshaushaltsetats  auf  die  Jahre  1880  und  1881  durch  das  Decret
vom  8.  März  d.  J.,  in  dessen  Gemäßheit  das  mit  den  getreuen  Ständen  vereinbarte
Finanzgesetz  auf  die  gedachten  beiden  Jahre  unverweilt  erlassen  werden  wird;

c)  durch  Entgegennahme  der  ständischen  Erklärungen  und  Anträge:

1.  wegen  der  mittelst  Decrets  vom  3.  November  v.  J.  vorgelegten  Immatriculations=
  und  Disciplinarordnung  für  die  Universität  Leipzig,

2.  wegen  des  mittelst  Decrets  vom  3.  November  1879  vorgelegten  Berichts  über
die  Verwaltung  und  Vermehrung  der  Königlichen  Sammlungen,

3.  wegen  des  Rechenschaftsberichts  über  die  Verlegung  der  Dresdner  Militär-Etablissements,


4.  wegen  der  Begebung  der  durch  das  Gesetz  vom  1.  März  1878  geschaffenen
dreiprocentigen  Rente,  sowie  der  Umwandlung  der  fünfprocentigen  Staatsschuld  in  eine
vierprocentige  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7.  September  1878,

5.  wegen  des  Verkaufs  des  Kammerguts-Vorwerks  Pennrich,

6.  wegen  der  mittelst  des  Decrets  vom  3.  November  1879  in  Bezug  auf  den
Domainenfonds  und  die  Veränderungen  rücksichtlich  des  Staatsguts  während  der  Jahre
1877  und  1878  gegebenen  Nachweisungen,

7.  wegen  der  veränderten  Verfügungen  über  die  Stallamtswiesen  zu  Dresden  und
die  Domaine  Pillnitz,

8.  wegen  der  Ergebnisse  der  bei  der  Altersrentenbank  für  den  Schluß  des  Jahres
1878  aufgenommenen  Inventur,

9.  wegen  des  Rechenschaftsberichts  auf  die  Jahre  1876  und  1877.
        <pb n="21" />
        —  7  —

Zu  8  wird  dem  dazu  gestellten  Antrage  gemäß  Unsere  Regierung  in  Erwägung
ziehen,  inwieweit  dahin  gewirkt  werden  könne,  die  Altersrentenbank  für  die  Arbeiter—
bevölkerung  im  Allgemeinen  nutzbar  zu  machen.

Zu  9  wird  entsprechend  dem  Antrage  zu  Pos.  10  der  Einnahme  in  Erwägung  ge—
zogen  werden,  ob  und  inwieweit  es  ohne  zu  großen  Aufwand  an  Mühe  und  Kosten
ausführbar  sei,  zu  den  einzelnen  Positionen  des  Rechenschaftsberichts  über  den  Staatseisenbahnbetrieb
  abschätzungsweise  zu  bemerken,  welcher  Betrag  etwa  auf  die  inzwischen
zugetretenen  neuen  Linien  zu  rechnen  sei.

B.  Vorlagen  an  die  getreuen  Stände,  rüchsichtlich  deren  es  Anserer
Entschließung  noch  bedarf:

Den  ständischen  Anträgen  entsprechend  werden  zur  Publikation  gelangen:

1.  das  Gesetz,  das  Dienstverhältniß  der  Richter  betreffend,

2.  das  Gesetz,  das  Amtskleid  der  Rechtsanwälte  betreffend,

3.  das  Gesetz  über  die  Erhöhung  der  in  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit
  zu  erhebenden  Gerichtsgebühren,

4.  das  Gesetz,  das  Statut  für  die  Universität  Leipzig  betreffend,

5.  das  Gesetz,  gewerbliche  Schulen  betreffend,

6.  das  Gesetz,  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Civilstaatsdiener  betreffend,

7.  das  Gesetz,  den  Umtausch  der  abgestempelten  Greiz-Brunner  und  Gößnitz-Geraer
Eisenbahnactien  gegen  Schuldverschreibungen  der  dreiprocentigen  Rentenanleihen  von
1876  und  1878  betreffend,

8.  das  Gesetz,  einen  zweiten  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1878
und  1879  vom  5.  Juli  1878  betreffend,

9.  das  Gesetz,  die  Benutzung  der  Altersrentenbank  zur  Erwerbung  von  Renten  für
die  Hinterlassenen  der  am  1.  December  1879  in  Zwickau  verunglückten  Bergleute  betreffend,


10.  das  Gesetz,  einige  weitere  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer
vom  13.  November  1876  betreffend,

11.  das  Gesetz,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  der  Revidirten  Städteordnung
und  Landgemeindeordnung,  sowie  die  weitere  Besteuerung  des  Wanderlagerbetriebs
betreffend.

12.  Von  der  ertheilten  Ermächtigung,  bei  längerer  Fortdauer  bedrängter  Erwerbsverhältnisse
  an  solchen  Orten  des  Landes,  an  welchen,  nach  Erschöpfung  der  disponiblen
Mittel  der  betreffenden  Gemeinden  und  Bezirke,  das  unmittelbar  helfende  Eintreten
des  Staates  sich  nöthig  machen  sollte,  die  erforderlichen  Unterstützungen  aus  Staatsmitteln
  zu  gewähren,  wird,  soweit  nöthig,  Gebrauch  gemacht  werden.

2*
        <pb n="22" />
        —  8  —

13.  Der  Erklärung  der  getreuen  Stände  auf  das  Decret,  die  Erbauung  mehrerer
Secundärbahnen  betreffend,  geben  Wir  Unsere  Zustimmung  und  Wir  werden  von  der
ertheilten  Ermächtigung,  den  Bau  von  bewilligten  Eisenbahnen  nur  dann  zu  beginnen,
wenn  gegenüber  den  Voranschlägen  von  den  Expropriaten  keine  unverhältnißmäßig  er—
scheinenden  Anforderungen  für  den  Grund  und  Boden  oder  andere  Entschädigungs—
objecte  erhoben  werden,  geeigneten  Falls  Gebrauch  machen.

Was  ferner  die  von  den  getreuen  Ständen  an  Uns  gebrachten

II.  Anträge,  Beschwerden  und  Petitionen
anlangt,  so  hat

1.  die  in  der  ständischen  Schrift  vom  16.  Januar  d.  J.  zur  Berücksichtigung
empfohlene  Petition  des  Stadtgemeinderaths  zu  Altenberg  um  Bewilligung  einer  ander—
weiten  Staatsbeihülfe  zur  Verringerung  der  der  dasigen  Stadtgemeinde  in  Folge
elementarer  Ereignisse  erwachsenen  Schuldenlast  dadurch,  daß  das  Ministerium  des
Innern  der  genannten  Stadtgemeinde  den  bei  Pos.  25  des  Ausgabe-Budgets  für  die
Finanzperiode  1878/79  noch  disponiblen  Betrag  von  5050  Mark  12  Pfennigen  als
Beihülfe  überwiesen  hat,  im  Sinne  des  ständischen  Antrags  Erledigung  gefunden.

2.  Die  in  der  ständischen  Schrift  vom  13.  Februar  d.  J.  zur  Berücksichtigung
empfohlene  Petition  des  Rittergutsbesitzers  Zimmermann  auf  Zetteritz  um  nachträgliche
Gewährung  eines  Schadenersatzes  aus  der  Landes-Immobiliar-Brandkasse  wird  im
Sinne  des  ständischen  Antrags  erledigt  werden.

3.  Die  beantragten  Erhebungen  über  die  seitherige  Entwickelung  der  Verhältnisse
in  den  Bezirksverbänden  werden  zu  dem  geeigneten  Zeitpunkte  vorgenommen  werden.

4.  Der  auf  das  Verfahren  bei  Grundstückszusammenlegungen  bezügliche  Antrag
des  Abgeordneten  Kökert  und  Genossen  wird  in  Erwägung  gezogen  werden.

5.  Anläßlich  der  Beschwerde  der  Frau  Helene  Sahrer  von  Sahr  geb.  Gräfin  Einsiedel,
  die  Höhe  des  derselben  wegen  Anfalls  des  Ritterguts  Prietitz  abgeforderten  Erbschaftsstempels
  betreffend,  wird  den  ständischen  Anträgen  entsprechend  eine  anderweitige
Taxation  des  genannten  Ritterguts  angeordnet  und  auf  Grund  des  Ergebnisses  der
Stempelbetrag  anderweit  festgestellt  werden.

6.  Unsere  Regierung  wird  einer  dem  gemeinschädlichen  Wucher  kräftig  entgegentretenden
  Reichsgesetzgebung,  welche  vorbereitet  wird,  ihre  volle  Unterstützung  zu  Theil
werden  lassen.

Was  die  sonst  noch  von  den  getreuen  Ständen  beschlossenen  Anträge  anlangt,  so
behalten  Wir  Uns  vor,  solche  in  weitere  Erwägung  zu  nehmen  und  nach  Befinden  das
Erforderliche  darauf  zu  verfügen.
        <pb n="23" />
        —  9  —

Wir  verbleiben  Unseren  getreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnaden  jederzeit  wohl
beigethan  und  haben  zu  Urkund  alles  Dessen  gegenwärtigen,  in  das  Gesetz-  und  Ver—
ordnungsblatt  aufzunehmenden  Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mit
Unserem  Königlichen  Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  10.  März  1880.

Albert.
Alfred  von  Fabrice.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
Dr.  Carl  Friedrich  von  Gerber.
.-  Dr.  Ludwig  von  Abeken.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

 

Nr.  6.  Bekanntmachung,
den  Wegfall  einiger  Bestimmungen  des  Lotterieplans  für  die  Landeslotterie
betreffend;
vom  14.  Februar  1880.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  sind  die  mittelst  Bekanntmachung  vom  5.  October  1874
im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1874  Seite  351  veröffentlichten  Bestimm—
ungen  in  §  8  des  Lotterieplans  für  die  Landeslotterie  aus  diesem  Plan  in  Wegfall
gebracht  worden.

Dresden,  am  14.  Februar  1880.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Dr.  v.  Abeken.  Frhr.  v.  Könneritz.
Wolf.

 

Nr.  7.  Bekanntmachung,

eine  Anleihe  des  Actienvereins  für  Gasbeleuchtung  der  Stadt  Crimmitschau
betreffend;

vom  20.  Februar  1880.

Dem  Actienverein  für  Gasbeleuchtung  der  Stadt  Crimmitschau  ist  zur  Ausgabe  von
Inhaberpapieren  behufs  Aufnahme  einer  zweiten  Anleihe  in  der  Höhe  von  100.  000  Mark,
        <pb n="24" />
        —  10  —

welche  in  Abschnitten  zu  500  Mark  aufgebracht,  mit  44  Procent  jährlich  verzinst  und  in
den  Jahren  1890  bis  1896  durch  Ausloosung  mit  einer  steigenden,  für  das  Ausloosungsjahr
  zu  gewährenden  Prämie  von  4  beziehentlich  6,  8  und  10  Procent  getilgt,  übrigens
hypothekarisch  sicher  gestellt  werden  soll,  nach  Maßgabe  der  vorgelegten  Hauptschuldverschreibung
  nebst  Anleiheplan  die  nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt,  auch  auf
Grund  Artikel  10,  Absatz  2  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  vom  13.  November  1876
die  Verwendung  der  für  die  einzelnen  Schuldverschreibungen  sich  berechnenden  Stempelbeträge,
  anstatt  zu  den  einzelnen  Urkunden,  in  ungetrennter  Summe  gestattet  worden.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  20.  Februar  1880.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Fromm.

 

Nr.  8.  Gesetz,

den  Umtausch  der  abgestempelten  Greiz-Brunner  und  Gößnitz-Geraer  Eisenbahnactien
  gegen  Schuldverschreibungen  der  dreiprocentigen  Rentenanleihen  von  den
Jahren  1876  und  1878  betreffend;

vom  28.  Februar  1880.

WaIg,  Albert,  von  GEOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2fc.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  andurch,  wie  folgt:

Unser  Finanz-Ministerium  wird  ermächtigt,  sowohl  die  in  den  Beständen  der  Finanzhauptkasse,
  wie  die  im  Privatbesitz  befindlichen  Actien  der  Greiz-Brunner  und  der
Gößnitz-Geraer  Eisenbahngesellschaften,  welche  in  Gemäßheit  von  §  1  des  Gesetzes,  die
Aufnahme  einer  dreiprocentigen  Rentenanleihe  betreffend,  vom  15.  August  1878  (G.  u.
V.  Bl.  S.  198),  und  der  Bekanntmachung,  die  Erwerbung  der  Greiz-Brunner  Eisenbahn
durch  den  Staat  betreffend,  vom  9.  September  1878  (G.  u.  V.  Bl.  S.  215)  durch  Abstempelung
  in  Schuldverschreibungen  über  dreiprocentige  jährliche  Renten  auf  300-#
Kapital  umgewandelt  worden  sind,  gegen  auf  Grund  der  Gesetze,  die  Aufnahme  einer
dreiprocentigen  Rentenanleihe  betreffend,  vom  6.  Juni  1876  (G.  u.  V.  Bl.  S.  235),
vom  1.  März  1878  und  vom  15.  August  1878  (G.  u.  V.  Bl.  S.  16  u.  198)  über  den
        <pb n="25" />
        —  11  —

Bedarf  ausgefertigte  und  bei  dem  Landtagsausschuß  verwahrte  Schuldverschreibungen
über  dreiprocentige  jährliche  Rente  bei  dem  Landtagsausschusse  umzutauschen.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  sind  Unser  Finanz-Ministerium  und  der
Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  28.  Februar  1880.

Albert.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

Nr.  9.  Verordnung,

die  Abkürzung  des  Strafverfahrens  bei  leichteren  Zuwiderhandlungen
gegen  strom=  und  schifffahrtspolizeiliche  Vorschriften  betreffend;
vom  6.  März  1880.

 

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  für  zweckmäßig  befunden,  eine
Abkürzung  des  Strafverfahrens  bei  leichteren  Zuwiderhandlungen  gegen  strom-  und
schifffahrtspolizeiliche  Vorschriften  eintreten  zu  lassen,  und  verordnen  zu  diesem  Behufe
Folgendes:

Bei  leichteren  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in

der  Verordnung,  die  strom-  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften  für  die  Schifffahrt
  und  Flösserei  auf  der  Elbe  betreffend,  vom  2.  Januar  1864  (G.  u.  V.  Bl.  S.  2),

der  Verordnung,  das  Verhalten  der  Schiffsführer  in  Schleppzügen  auf  der  Elbe
betreffend,  vom  7.  November  1870  (G.  u.  V.  Bl.  S.  332),

der  Verordnung,  das  ungebührliche  Verladen  von  Bruchsteinen  2c.  auf  Elbfahrzeugen
betreffend,  vom  30.  April  1874  (G.  u.  V.  Bl.  S.  53)

und

der  Verordnung  vom  22.  December  1879  wegen  Abänderung  von  §  52  der  Verordnung
  vom  2.  Januar  1864  (G.  u.  V.  Bl.  1880  S.  1)
enthaltenen  Vorschriften  mit  alleiniger  Ausnahme  der  in  §  103  der  Verordnung  vom
2.  Januar  1864  bedrohten,  die  Führung  der  Schiffs=  und  Floßpatente,  sowie  der
Schiffer=  und  Flösserpatente  betreffenden  Zuwiderhandlungen,  kann  der  Zuwiderhan-
        <pb n="26" />
        —  12  —

delnde,  unbeschadet  der  dadurch  etwa  begründeten  Verpflichtung  zum  Schadenersatze,  sowie
der  strafrechtlichen  Ahndung  der  Zuwiderhandlung,  weitere  polizeiliche  Untersuchung
dadurch  von  sich  abwenden,  daß  er  an  den  Aufsichtsbeamten  (Stromaufseher,  Damm—
meister,  Ufermeister,  Brückenwärter  2c.),  von  welchem  er  betroffen  worden  ist,  und  welcher
sich  als  solcher  entweder  durch  seine  Dienstkleidung  oder  auf  andere  Weise  auszuweisen
hat,  gegen  eine  ihm  auszuhändigende,  mit  dem  Dienststempel  der  zuständigen  Strompolizeibehörde
  versehene  Quittung  sofort  34  Strafe  erlegt.  Nur  durch  den  Besitz  einer
solchen  Quittung  kann  der  Zuwiderhandelnde  weitere  polizeiliche  Untersuchung  von  sich
abwenden.  Diese  Bestimmung  leidet  jedoch  keine  Anwendung  auf  Zuwiderhandelnde,
welche  bereits  wiederholt  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  oben
angezogenen  Verordnungen  Strafe  verbüßt  oder  sich  der  Uebertretung  unter  erschwerenden
  Umständen,  z.  B.  unter  Verhöhnung  der  Aufsichtsbeamten  oder  Widerstandsleistung
gegen  deren  Anordnung,  schuldig  gemacht  haben.

Verweigert  der  Zuwiderhandelnde  die  sofortige  Bezahlung  der  Strafe  oder  greift
die  vorerwähnte  Ausnahme  Platz,  so  ist  die  Sache  zur  weiteren  Fortstellung  bei  dem
betreffenden  Elbstromamte  zur  Anzeige  zu  bringen.

Auch  ist  in  diesem  Falle  der  Aufsichtsbeamte,  wenn  der  Zuwiderhandelnde  ihm  unbekannt
  ist  und  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag,  berechtigt,  zur
Pfändung  zu  verschreiten,  oder,  dafern  auch  die  Herausgabe  eines  Pfandes  verweigert
  wird,  den  Zuwiderhandelnden  anzuhalten  und  bis  zur  zuständigen  Behörde  zu
begleiten.

Hiernach  haben  Alle,  die  es  angeht,  sich  zu  achten.

Dresden,  den  6.  März  1880.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Wittmann.

 

Nr.  10.  Finanzgesetz
auf  die  Jahre  1880  und  1881;:
vom  8.  März  1880.

Waogn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
20.h  20.  ꝛc.

finden  Uns  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  bewogen,  das  Finanzgesetz  auf

die  Jahre  1880  und  1881  zu  erlassen,  wie  folgt:
        <pb n="27" />
        —  13  —

1.  Auf  Grund  des  verabschiedeten  Staatshaushalts-Etats  werden  die  Ueberschüsse
  und  Zuschüsse  des  ordentlichen  Staatshaushaltes  für  jedes  der  Jahre  1880
und  1881  auf  die  Summe  von

63.759.587

festgestellt,  und  wird  zu  außerordentlichen  Staatszwecken  für  diese  beiden  Jahre
überdies  noch  ein  Gesammtbetrag  von

1.091.200  ÆA
hiermit  ausgesetzt.

&amp;amp;  2.  Zu  Deckung  des  Aufwands  für  den  ordentlichen  Staatshaushalt  und
der  auf  die  Specialkassen  gewiesenen  Verwaltungs=  und  sonstigen  Ausgaben  desselben
sind,  außer  den  den  Staatskassen  im  Uebrigen  in  Gemäßheit  des  Staatshaushalts-Etats
zugewiesenen  Einnahmen  auf  jedes  der  Jahre  1880  und  1881  zu  erheben:

a)  die  Grundsteuer  nach  vier  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,

b)  die  Einkommensteuer,  nebst  einem  Zuschlage  von  Fünfzig  Procent  eines  ganzen
Jahresbetrags,

F0)  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,

d)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Uebergangssteuer  von  vereinsländischem  Fleischwerke,


e)  die  Erbschaftssteuer,

t)  die  Stempelsteuer.

&amp;amp;#3.  Bei  der  Einschätzung  zur  Einkommensteuer  ist  auch  insoweit,  als  die  Einkommen
  des  Jahres  1878  und  früherer  Jahre  der  Feststellung  des  steuerpflichtigen
Einkommens  zu  Grunde  zu  legen  sind,  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer  nicht,  und  die

Grundsteuer  nur  nach  Höhe  von  vier  Pfennigen  auf  die  Steuereinheit  in  Abzug  zu
bringen.

.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich
  aufgehoben  sind,  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.

5.  Die  zu  außerordentlichen  Staatszwecken  bewilligte  Summe  ist  aus  den  Beständen
  des  mobilen  Staatsvermögens  zu  entnehmen.

6#6.  Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  erledigt  sich  das  Gesetz,  die  provisorische
Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1880  betreffend,  vom  10.  December
1879  (G.  u.  V.  Bl.  S.  419).

1880.  3
        <pb n="28" />
        —  14  —

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz-Ministerium
  beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  8.  März  1880.

Albert.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

Nr.  11.  Verordnung,
die  Ausführung  des  Finanzgesetzes  auf  die  Jahre  1880  und  1881  betreffend:;
vom  8.  März  1880.

 

 

Zur  Ausführung  des  Finanzgesetzes  auf  die  Jahre  1880  und  1881  vom  8.  dieses
Monats  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Insoweit  in  Betreff  der  für  das  Jahr  1880  zu  entrichtenden  Steuern  und
Abgaben  bereits  durch  die  Verordnung  vom  10.  December  1879,  die  provisorische
Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1880  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.
S.  419),  Bestimmung  getroffen  worden  ist,  hat  es  dabei  zu  bewenden.

&amp;amp;  2.  Auf  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  im  Jahre  1881  leiden  die  in  der
in  §  1  angezogenen  Verordnung  nebst  Beilage  O  hinsichtlich  des  Jahres  1880  getroffenen
  Vorschriften  ebenmäßig  Anwendung.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.
Dresden,  am  8.  März  1880.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  von  Könneritz.
Wolf.
        <pb n="29" />
        —  15  —

Nr.  12.  Gesetz,

einen  zweiten  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1878  und  1879
vom  5.  Juli  1879  betreffend;

vom  9.  März  1880.

Won,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
ꝛc.  2c.  x—c.

finden  Uns  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  bewogen,  einen  zweiten  Nachtrag
zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1878  und  1879  vom  5.  Juli  1878  (G.  u.  V.  Bl.
S.  116)  zu  erlassen,  wie  folgt:

§ä1.  Auf  Grund  des  verabschiedeten  zweiten  Nachtrags  zu  dem  Staatsbudget  auf
die  Jahre  1878  und  1879  wird  hiermit  der  durch  das  Finanzgesetz  vom  5.  Juli  1878
und  das  einen  Nachtrag  zu  demselben  betreffende  Gesetz  vom  17.  August  1878  (G.  u.
V.  Bl.  S.  199)  festgestellte  Gesammtbetrag  der  laufenden  Einnahme  und  Ausgabe  des
ordentlichen  Staatshaushaltes  anderweit  und  zwar  auf  jedes  der  beiden  Jahre  um  die
Summe  von

erhöht.

&amp;amp;  2.  Dieser  Mehraufwand  ist  durch  diejenigen  höheren  Erträgnisse  der  Einnahme
der  Jahre  1878  und  1879  zu  decken,  welche  nach  dem  zweiten  Nachtrage  zu  dem
ordentlichen  Budget  zu  diesem  Zwecke  bestimmt  sind.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz-Ministerium
  beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  9.  März  1880.

Albert.

—.

81.000

  
 

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.
        <pb n="30" />
        —  16  —

Nr.  13.  Gesetz,

die  Benutzung  der  Altersrentenbank  zu  Erwerbung  von  Renten  für  die  Hinterlassenen
  der  am  1.  December  1879  in  Zwickau  verunglückten  Bergleute  betreffend;

vom  9.  März  1880.

Wagn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  2c.
verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Bei  der  Berechnung  der  Renten,  welche  für  die  Hinterlassenen  der  am  1.  December
1879  im  II.  Zwickauer  Brückenbergschachte  verunglückten  Bergleute  durch  Vermittelung
des  Central-Hilfscomité  bei  der  Altersrentenbank  erworben  werden,  findet  die  in  §  10
unter  c  des  Gesetzes,  die  veränderte  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betreffend,  vom
2.  Januar  1879  (G.  u.  V.  Bl.  S.  6)  angeordnete  Herabsetzung  der  Renten  um  10
Procent  zur  Deckung  unvorhergesehener  Ausfälle  und  als  Aequivalent  für  den  vom
Staate  übernommenen  Verwaltungsaufwand  nicht  statt.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  Unser  Finanz-Ministerium  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser
Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  9.  März  1880.

Albert.

  

*Th  )  Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

 

 

Nr.  14.  Gesetz,

einige  weitere  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  13.  November  1876
über  die  Erbschaftssteuer  betreffend;

vom  9.  März  1880.

W’ia,  Albert,  von  GCOTTEs  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.

finden  uns  zu  einigen  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer  vom  13.  November

  1876  bewogen  und  verordnen  demgemäß  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände,  was  folgt:
        <pb n="31" />
        1.  Die  Bestimmungen  in  Art.  2  unter  A  Punkt  4  und  in  Art.  3  Abs.  1  des
Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer  vom  13.  November  1876  werden  aufgehoben  und
durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt:

Art.  2  unter  A  Punkt  4:
Ehegatten  und  zum  Pflichttheile  berechtigte  Verwandte  des  Erblassers;

Art.  3  Abs.  1:

Die  Erbschaftssteuer  wird  entrichtet:

A.  mit  Einem  vom  Hundert  des  Betrags  beim  Anfalle  an  Personen,  welche  dem
Hausstande  des  Erblassers  angehört  und  in  demselben  in  einem  Dienstverhältnisse  gestanden
  haben,  sofern  der  Anfall  in  Pensionen,  Renten  oder  anderen  auf  die  Lebenszeit
  der  Bedachten  beschränkten  Nutzungen  besteht,  die  ihnen  mit  Rücksicht  auf  dem  Erblasser
  geleistete  Dienste  zugewendet  werden;

"nB.  mit  Zwei  vom  Hundert  beim  Anfalle  an  Geschwister;

C.  mit  Drei  vom  Hundert  beim  Anfalle  an  Geschwisterabkömmlinge  1.  Grads,
Schwiegerkinder  oder  Stiefkinder;

D.  mit  Vier  vom  Hundert  beim  Anfalle  an  Geschwisterabkömmlinge  2.  Grads,
an  Geschwister  des  Vaters  oder  der  Mutter,  an  Abkömmlinge  1.  Grads  von  Stiefkindern,
  an  Schwiegereltern  oder  Stiefeltern;

E.  mit  Sechs  vom  Hundert  beim  Anfalle  an  Abkömmlinge  1.  Grads  von  Gesch
  oistern  des  Vaters  oder  der  Mutter;

F.  mit  Acht  vom  Hundert  in  allen  anderen  Fällen.
&amp;amp;2.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  dieses  Jahres  in  Kraft.

In  Bezug  auf  alle  vor  diesem  Tage  eingetretenen,  der  Erbschaftssteuer  unterliegenden
Anfälle  kommen  noch  die  bisherigen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz-Ministerium
beauftragt  ist,  unterschrieben  und  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  9.  März  1880.

Albert.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

1880.  4
        <pb n="32" />
        —  18  —

Nr.  15.  Gesetz,

die  Erhöhung  der  in  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit
zu  erhebenden  Gerichtsgebühren  betreffend;
vom  11.  März  1880.

Wan,  Albert,  von  GO  Gnaden  König  von  Sachsen
20.  20.  20.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  in  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  aus  Anlaß  von
Rechtsgeschäften  oder  gerichtlichen  Akten,  welche  nach  dem  31.  März  1880  vorgenommen
werden,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Taxvorschriften  in  Ansatz  zu  bringenden  Gerichtsgebühren
  werden  um  fünf  und  zwanzig  vom  Hundert  erhöht.

#&amp;amp;  2.  Die  Erhöhung  ist  bei  Kostenberechnungen,  welche  mehrere  einzelne  Gebührenansätze
  umfassen,  mit  der  Summe  der  Gebührenansätze  vorzunehmen.

fn  3.  Pfennigbeträge  des  Zuschlags,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar
sind,  werden  auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

Gegeben  zu  Dresden,  am  11.  März  1880.

Albert.

6.  Dr.  Ludwig  von  Abeken.

 
 

 

Letzte  Absendung:  am  17.  März  1880.
        <pb n="33" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
3.  Stück  vom  Jahre  1880.

Inhalt:  Nr.  16.  Gesetz,  das  Statut  für  die  Universität  Leipzig  betr.  S.  19.  —  Nr.  17.  Bekanntmachung,  das
Statut  für  die  Universität  Leipzig  betr.  S.  21.  —  Nr.  18.  Gesetz,  das  Dienstverhältniß  der  Richter  betr.
S.  31.  —  Nr.  19.  Gesetz,  das  Amtskleid  der  Rechtsanwälte  betr.  S.  39.  —  Nr.  20.  Gesetz,  die  Tagegelder
  und  Reisekosten  der  Civilstaatsdiener  betr.  S.  39.  —  Nr.  21.  Gesetz,  die  Abänderung  der  Revidirten
Städteordnung  und  Landgemeindeordnung,  sowie  die  Besteuerung  des  Wanderlagerbetriebs  betr.  S.  47.

Nr.  16.  Gesetz,
das  Statut  für  die  Universität  Leipzig  betreffend;
vom  15.  März  1880.

Waögn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände:
Die  Bestimmungen  in  §§  49  bis  56  des  Statuts  für  die  Universität  Leipzig  vom
15.  März  1880,  in  der  Beilage  unter  O  enthalten,  werden  hierdurch  in  Kraft  Gesetzes  8
bestätigt.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  15.  März  1880.

Albert.
Dr.  Carl  Friedrich  von  Gerber.

(1
2

*49.  Für  Diseiplinarvergehen  der  Professoren  kommen  die  §§  15,  16,  17,  18,
20  bis  34  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876,  einige  Abänderungen  der  gesetzlichen  Be-1880.
  5
        <pb n="34" />
        stimmungen  über  die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  239),
unter  Ausschluß  aller  übrigen  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  mit  den  in  den  folgen—
den  Paragraphen  enthaltenen  Abänderungen  und  Zusätzen  zur  Anwendung.

850.  Die  in  den  betreffenden  Paragraphen  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876
genannte  „Dienstbehörde“  oder  das  „Ministerium“  ist  das  Ministerium  des  Cultus
und  öffentlichen  Unterrichts.

&amp;amp;51.  Geldstrafen  können  als  Disciplinarstrafen  gegen  Professoren  mit  Gehalt
bis  zum  Betrage  des  einmonatlichen  Gehaltes,  bei  Professoren  ohne  Gehalt  bis  zu
100  sÆ  ausgesprochen  werden.

§52.  Die  Verfügung  eines  Verweises  oder  einer  Geldstrafe  steht  dem  Ministerium
  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  zu.

&amp;amp;53.  Die  Dienstentlassung  kann  im  Allgemeinen  nur  durch  Erkenntniß  des
Disciplinargerichts  ausgesprochen  werden.

Dagegen  kann  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  außerordentlichen
  Professoren  ohne  Gehalt  mit  Einschluß  der  unbesoldeten  Honorar=Professoren,
  welche  drei  Jahre  hindurch  ihre  Lehrthätigkeit  eingestellt  oder  vernachlässigt
  haben,  auf  Antrag  der  Facultät  Titel  und  Rechte  eines  außerordentlichen
Professors  entziehen.

Dem  betreffenden  Professor  ist  vor  der  Entscheidung  Gehör  zu  seiner  Rechtfertigung
zu  geben.

54.  Das  entscheidende  Disciplinargericht  bildet  in  erster  Instanz  die  Disciplinarkammer,
  in  zweiter  Instanz  der  Disciplinarhof.

Die  Disciplinarkammer  wird  zusammengesetzt  aus  dem  Vorsitzenden  der  Disciplinarkammer
  für  Staatsdiener  (Civilstaatsdienergesetz  vom  3.  Juni  1876,  8§24),
einem  richterlichen  Mitgliede  derselben  und  einem  Professor  der  Leipziger  Universität,
welchen  der  König  auf  die  Zeit  von  fünf  Jahren  aus  den  ordentlichen  Professoren
ernennt.

Der  Disciplinarhof  wird  zusammengesetzt  aus  dem  Vorsitzenden  des  Disciplinarhofes
  für  Staatsdiener  (Civilstaatsdienergesetz  vom  3.  Juni  1876,  §  28),  zwei  richterlichen
  Mitgliedern  desselben,  dem  Rector  der  Universität  und  einem  Professor,  welchen
der  König  auf  die  Zeit  von  fünf  Jahren  aus  den  ordentlichen  Professoren  ernennt.

Für  den  Fall  der  Verhinderung  des  Rectors  tritt  dessen  Stellvertreter,  für  den
Fall  der  Verhinderung  des  Professors,  sowohl  für  die  Disciplinarkammer,  als  für
den  Disciplinarhof  dessen  vom  König  ernannter  Stellvertreter  ein.

*  55.  Als  Untersuchungsrichter  wird  von  dem  Vorsitzenden  der  Disciplinarkammer
  ein  Mitglied  des  Leipziger  Landgerichts  bestellt.
        <pb n="35" />
        —  21  —

8  56.  Ein  Professor,  der  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  von  seiner
Stelle  entlassen  wird,  verliert  Titel  und  Rang  des  Professors.  Bei  erweislicher  beson—
derer  Bedürftigkeit  kann  dem  entlassenen  Professor  oder  seiner  Familie  eine  fortdauernde
Unterstützung  vom  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  bewilligt  werden.

Nr.  17.  Bekanntmachung,
das  Statut  für  die  Universität  Leipzig  betreffend;
vom  15.  März  1880.

 

Fir  die  Universität  Leipzig  ist  vom  akademischen  Senat  ein  neues  Statut  aufgestellt

und  in  der  Fassung  der  Beilage  O  mit  Allerhöchster  Genehmigung,  sowie  mit  Zu—
stimmung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Herren  Staatsminister,  zu  88  49  bis  56  —
durch  Gesetz  vom  heutigen  Tage  (G.  u.  V.  Bl.  S.  19)  bestätigt  worden.

Das  mittest  Decrets  vom  29.  März  1871  bestätigte  Statut  tritt  hiermit  außer
Kraft.

Dresden,  den  15.  März  1880.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  v.  Gerber.

□

Statut
für  die
Universität  Leipzig,
den  Senat,  das  Plenum,  die  Universitätsversammlung,  die  Facultäten
und  den  Lehrkörper  betreffend.
Erster  Abschnitt.
Der  Senat,  das  Plenum  und  die  Universitätsversammlung.

Hausmann.

I.  Im  Allgemeinen.
#  1.  Die  akademischen  Angelegenheiten  werden,  insoweit  sie  nicht  zum  Geschäftskreise
  des  Rectors,  der  Facultäten  oder  besonderer  an  der  Universität  bestellter  Aemter
gehören,  durch

—

57
        <pb n="36" />
        —  22  —

1.  den  akademischen  Senat,
2.  das  Plenum  der  ordentlichen  Professoren  und
3.  die  Universitätsversammlung

besorgt.

82.  In  allen  diesen  Collegien  führt  der  Rector  den  Vorsitz.  Er  bestimmt
Tag,  Stunde  und  Tagesordnung  ihrer  Versammlungen  und  ladet  zu  denselben  unter
möglichst  genauer  Angabe  des  Zwecks  der  Versammlungen  durch  Karten  oder  Circular
in  der  Regel  mindestens  48  Stunden  vorher  ein.  Er  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen,
  welche  eine  Viertelstunde  nach  der  in  der  Einladung  bestimmten  Zeit  zu  beginnen
haben.  Der  Rector  leitet  die  Verhandlungen,  wobei  ihm  alle  einem  Collegienvorstande
gebührenden  Befugnisse  zustehen;  insbesondere  ist  er  befugt,  für  einzelne  Gegenstände
Referenten  zu  bestellen  und  in  Rechtsfragen  den  Ordinarius  der  Juristenfacultät  zu
gutachtlicher  Aeußerung  aufzufordern.  Gegen  eine  in  Ausübung  seiner  Befugnisse  von
ihm  getroffene  Maßregel  steht  dem  Betheiligten  der  Recurs  an  das  Collegium  zu,
dessen  Entscheidung  sich  derselbe  zunächst  zu  unterwerfen  hat.  Jedoch  bleibt  sowohl  dem
Betroffenen  als  dem  Rector  wider  diese  Entscheidung  der  Recurs  an  das  Königliche
Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  vorbehalten.

Ist  der  Rector  in  der  Ausübung  seiner  Functionen  verhindert,  so  wird  er  durch
seinen  Amtsvorgänger  (Prorector),  und  wenn  auch  dieser  verhindert  ist,  durch  den
nächstvorhergehenden  Prorector  vertreten.

s  3.  Der  Königliche  Regierungsbevollmächtigte  hat  das  Recht,  den  Sitzungen  des
Senats,  des  Plenums  und  der  Universitätsversammlung  beizuwohnen,  wenn  entweder
das  Ministerium  ihn  in  einem  Fall  dazu  beauftragt,  oder  er  selbst  wegen  der  Wichtigkeit
  des  Berathungsgegenstandes  dies  für  nöthig  findet,  oder  endlich  die  betreffende
akademische  Körperschaft  ihn  besonders  um  seine  Theilnahme  ersucht.  Er  hat  die  Befugniß,
  sich  an  der  Besprechung  der  zu  berathenden  Angelegenheiten  zu  betheiligen,
dagegen  kein  Stimmrecht.  Von  der  Anberaumung  einer  Sitzung  und  ihrer  Tagesordnung
  ist  ihm  rechtzeitig  schriftlich  Nachricht  zu  geben.  Die  gefaßten  Beschlüsse  sind
ihm  spätestens  am  Tage  nach  der  Beschlußfassung  schriftlich  mitzutheilen,  auf  Verlangen
auch  vollständige  Abschrift  vom  Sitzungsprotokolle  zu  übersenden.

Die  Einsicht  und  Benutzung  der  Universitätsakten  steht  dem  Königlichen  Regierungsbevollmächtigten
  jeder  Zeit  frei.

&amp;amp;  4.  Das  Recht  auf  das  Seniorat  der  Universität,  die  Wahlfähigkeit  zum  Rector,
zum  Decan,  zum  Senator,  zum  Mitgliede  der  Verwaltungsdeputation  und  der
Bibliothekscommission,  zum  Director  des  Convictoriums,  ingleichen  die  Fähigkeit  zum
Beisitzer  des  Universitätsgerichts  und  zum  Ephorus  der  Stipendiaten  ernannt  zu
werden,  steht  ausschließlich  den  ordentlichen  Professoren  zu,  welche  ihre  ordentliche
        <pb n="37" />
        Professur  rite  angetreten  haben  (§  44)  und  der  hiesigen  Universität  bereits  zwei  Jahre
als  ordentliche  Professoren  angehören.

Ordentliche  Honorar-Professoren  gehören  in  Betreff  der  Universitätsverfassung  zu
den  außerordentlichen  Professoren.

II.  Der  akademische  Senat.

5.  Der  akademische  Senat  besteht  aus  dem  jedesmaligen  Rector,  dem
Prorector,  den  Decanen  der  vier  Facultäten,  dem  Ordinarius  der  Juristenfacultät  und
zwölf  von  den  Facultäten  aus  ihrer  Mitte  auf  vier  Jahre  gewählten  ordentlichen
Professoren.

Von  diesen  werden  je  zwei  von  der  theologischen,  der  juristischen  und  medicinischen
Facultät,  sechs  von  der  philosophischen  Facultät  (je  zwei  aus  jeder  der  drei  Sectionen)
gewählt.

Die  Wahlen  finden  alsbald  nach  der  Rectorwahl  statt;  eine  Ablehnung  der  Wahl
ist  nur  aus  Gründen  zulässig,  welche  die  Facultät  anerkennt.

6.  Der  neue  Rector,  die  neuen  Decane  und  die  neu  gewählten  Senatoren  treten
gleichzeitig  ihr  Amt  am  31.  October  an.

&amp;amp;  7.  Von  den  gewählten  Senatoren  tritt  alle  zwei  Jahre  diejenige  Hälfte  aus,

welche  dem  Senat  bereits  vier  Jahre  angehört  hat.  Die  Austretenden  sind  wieder
wählbar.

8  8.  Ist  ein  gewählter  Senator  zugleich  Rector,  Prorector  oder  Decan,  so  ist  für
die  Dauer  dieser  Function  ein  stellvertretender  Senator  zu  wählen.  Das  Gleiche  tritt
ein,  wenn  die  Senatorwahl  auf  ein  Facultätsmitglied  fällt,  welches  zur  Zeit  der  Wahl
bereits  eine  der  genannten  Functionen  inne  hat.

89.  Scheidet  vor  Ablauf  der  Amtszeit  der  Prorector  oder  ein  gewählter  Senator
aus  dem  Senate  aus,  so  tritt  für  jenen  sein  Amtsvorgänger  ein  und  ist  für  diesen  ein
Stellvertreter  zu  wählen.

610.  Ist  der  Prorector,  ein  Decan  oder  ein  gewählter  Senator  dauernd  verhindert,
  an  den  Senatssitzungen  Theil  zu  nehmen,  so  vertritt  für  diese  Zeitdauer  den
Prorector  der  nächstvorhergehende  Prorector,  den  Decan  der  Prodecan  und  den
gewählten  Senator  ein  für  ihn  zu  wählender  Stellvertreter.

Bei  zeitweiliger  Verhinderung  des  Decans  steht  es  diesem  frei,  sich  im  Senat  durch
den  Prodecan  vertreten  zu  lassen.

11.  Zum  Geschäftskreise  des  Senats  gehören  alle  akademischen  Angelegenheiten,

welche  nicht  ausdrücklich  dem  Plenum,  der  Universitätsversammlung,  dem  Rector,  den
Facultäten  oder  einem  besonderen  bei  der  Universität  bestellten  Amte  zugewiesen  sind.
        <pb n="38" />
        —  24  —

Insbesondere  beschließt  er
1.  über  die  Verleihung  von  Stipendien  und  Beneficien,  welche  der  Universität  in
Concurrenz  mit  anderen  Collatoren  oder  mit  Beschränkung  auf  die  Angehörigen
bestimmter  Familien  zusteht,  sowie
2.  über  die  Ertheilung  der  zur  Veräußerung  von  Grundeigenthum  und  zu  anderen
wichtigeren  Verwaltungsbeschlüssen  in  der  Verordnung  vom  28.  August  1832
der  Universität  vorbehaltenen  Zustimmung.

*  12.  Alle  Verordnungen  und  Eingaben,  welche  sich  auf  den  Geschäftskreis  der
drei  akademischen  Collegien  beziehen,  werden  an  den  Senat  gerichtet.  Ingleichen  vermittelt
  derselbe  alle  Berichterstattungen  und  Communicationen.

13.  Der  Rector  muß  eine  Senatssitzung  anberaumen,  wenn  sechs  Senatoren
dies  schriftlich  beantragen.

Er  muß  einen  Gegenstand  auf  die  Tagesordnung  setzen,  falls  ein  Senator  schriftlich
und  spätestens  24  Stunden  vor  der  Sitzung  darauf  anträgt.  Von  der  Aenderung  der
Tagesordnung  ist  der  Senat  soweit  thunlich  noch  vor  der  Sitzung,  jedenfalls  aber  bei
Beginn  derselben  zu  benachrichtigen.

#  14.  Beschlüsse  können  nur  bei  Anwesenheit  von  mindestens  zehn  Senatoren
gefaßt  werden;  eine  Discussion  darf  auch  bei  Anwesenheit  von  weniger  Mitgliedern
stattfinden.

*15.  Bei  der  Abstimmung  entscheidet  einfache  Majorität.  Im  Falle  einer
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Rectors  den  Ausschlag.  Die  Abstimmung
erfolgt  so,  daß  zuerst  der  Prorector,  dann  die  Decane,  dann  der  Ordinarius  der
Juristenfacultät,  darauf  die  gewählten  Mitglieder  und  zuletzt  der  Rector  ihre  Stimmen
abgeben.  Kein  Anwesender  darf  sich  der  Abstimmung  enthalten,  ausgenommen  wenn
dies  der  Senat  aus  besonderen  Gründen  gestattet.

Ueber  die  Fragstellung  entscheidet  in  zweifelhaften  Fällen  die  Majorität.

*16.  Der  Senat  kann  zur  Bearbeitung  eines  einzelnen  Gegenstandes  eine
Deputation  wählen.  Er  kann  zu  Mitgliedern  derselben  auch  ordentliche  Professoren,
welche  zur  Zeit  nicht  im  Senate  sind,  bestimmen.  Der  Rector  ist  in  der  Regel
Mitglied  und  Vorsitzender  jeder  Deputation.  Ihre  Anträge  unterliegen  der  Beschlußfassung
  des  Senats.

Auch  können  ordentliche  Professoren,  welche  nicht  Senatoren  sind,  zu  Verhandlungen,
  bei  denen  ihre  Anwesenheit  als  wünschenswerth  erscheint,  vom  Rector  mit
Zustimmung  des  Senats  (welche  auch  schriftlich  ertheilt  werden  darf)  eingeladen  werden.
Insbesondere  ist  der  Programmatar  einzuladen,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  ihm  in  Folge
der  Verhandlungen  ein  Auftrag  ertheilt  werden  wird.

Die  so  eingeladenen  Professoren  haben  nur  berathende  Stimme.
        <pb n="39" />
        —  25  —

&amp;amp;  17.  Ueber  die  Verhandlungen  des  Senats  führt  der  Universitäts-Secretär  oder
dessen  Stellvertreter  ein  Protokoll.  Ein  Auszug  daraus,  welcher  lediglich  Tag  und
Stunde  der  Sitzung,  die  gefaßten  Beschlüsse  und  die  unerledigt  gebliebenen  Anträge
enthält,  wird  in  der  nächsten  Sitzung  vorgelesen,  und  nachdem  er  genehmigt  worden,
vom  Vorsitzenden  vollzogen.  Den  Senatscommissionen  steht  es  frei,  sich  des  Uni—
versitäts-Secretärs  zur  Führung  ihrer  Protokolle  zu  bedienen.

&amp;amp;  18.  Die  im  Namen  des  Senats  ergehenden  Schreiben  werden  vom  Rector,  und
wenn  es  wichtigere  Berichte  sind,  welche  auf  Grund  gefaßter  Senatsbeschlüsse  erstattet
werden,  zur  Beurkundung  ihrer  Uebereinstimmung  mit  diesen  Beschlüssen,  auch  von  den
vier  Decanen  oder  deren  Stellvertretern  unterzeichnet.  Auch  kann  der  Senat  die  Mittheilung
  des  Berichtsentwurfs  behufs  seiner  Genehmigung  verlangen.

19.  Jeder  Senator  kann  verlangen,  daß  seine  von  der  Ansicht  der  Mehrheit
abweichende  Meinung  im  Protokolle  oder  Berichte  ausdrücklich  erwähnt  werde.  Auch
ist  er  befugt,  seine  Ansicht  in  einem  Separatvotum  auszuführen  und  dieses  dem  Berichte
  beizulegen.  Das  Separatvotum  ist  in  der  Sitzung  anzukündigen  und  innerhalb
der  vom  Rector  zu  bestimmenden  Frist  zu  übergeben.  Dasselbe  muß  mit  dem  Berichte
zugleich  abgehen.

§  20.  Den  Senatoren  steht  die  Einsicht  in  sämmtliche  Universitätsakten  frei.  Sie
sind  verpflichtet,  über  die  in  den  Sitzungen  gepflogenen  Verhandlungen,  sowie  über  die
amtlich  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Angelegenheiten,  welche  ihrer  Natur  nach  oder
in  Folge  eines  besonderen  Beschlusses  Geheimhaltung  bedingen,  Niemandem  Mittheilung
  zu  machen,  der  nicht  darum  zu  wissen  berechtigt  ist.

#  21.  Wichtige  Senatsbeschlüsse  und  sonstige  Thatsachen,  welche  für  alle  Universitätsmitglieder
  von  Interesse  sind,  werden  auf  Beschluß  des  Senats  durch  den  Druck

zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.  Bei  Verordnungen  der  vorgesetzten  Behörde  bedarf
es  deren  Genehmigung.

III.  Das  Plenum  der  ordentlichen  Professoren.

622.  Das  Plenum  der  ordentlichen  Professoren  besteht  aus  sämmtlichen  ordentlichen
  Professoren,  welche  ihre  Professur  rite  angetreten  haben  (§  44).

§23.  Der  Geschäftskreis  des  Plenums  besteht  in  der  Berathung  und  Beschlußfassung



1.  über  die  Besetzung  von  Stellen,  hinsichtlich  deren  der  Universität  die  Besetzung

oder  Präsentation  zusteht  (Universitäts-Secretär  und  Expeditionspersonal  des

Seeretariats;  Pedelle  und  Gerichtsdiener;  Quästor;  Director  und  Inspector

des  Convicts;  Organist  und  Cantor  an  der  Universitätskirche;  Patronatsstellen);
        <pb n="40" />
        —  26  —

2.  über  die  Verleihung  von  Stipendien,  soweit  dieselbe  nicht  nach  §  11  dem  Senat
angehört;

3.  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  das  Königliche  Ministerium  des  Cultus
und  öffentlichen  Unterrichts  demselben  zur  Berathung  und  Begutachtung  zuweist.

Uebrigens  hat  auch  der  Rector  oder  der  Senat  das  Recht,  Anträge,  welche  die
Universität  und  die  akademischen  Studien  im  Allgemeinen  betreffen,  an  das  Plenum  zu
bringen.  Auch  muß  der  Rector  eine  Plenarversammlung  berufen,  wenn  in  Angelegenheiten
  dieser  Art  ein  Drittel  der  Mitglieder  des  Plenums  eine  solche  schriftlich  beantragt.
  Der  Beschluß  des  Plenums  ist,  insofern  er  dem  Ministerium  zur  Kenntniß  oder
zur  Entscheidung  mitzutheilen  ist,  von  dem  Senat  mit  seinem  Gutachten  an  das
Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  zu  bringen.

#  24.  Die  Mitglieder  stimmen  in  der  durch  das  Datum  ihrer  Ernennung  zu
ordentlichen  Professoren  gegebenen  Reihenfolge  ab.

*  25.  Bezüglich  der  Geschäftsordnung  des  Plenums  gelten,  soweit  hier  anwendbar,
  die  Bestimmungen  der  §§  13,  15,  16,  17,  19  über  die  Geschäftsordnung  des
Senats.

&amp;amp;  26.  Die  vom  Plenum  ausgehenden  schriftlichen  Communicationen  und  seine
Berichte  an  das  Königliche  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  werden
nach  §  12  durch  den  akademischen  Senat  besorgt.

27.  Den  Mitgliedern  des  Plenums  steht  die  Einsicht  in  die  auf  den  Geschäftskreis
  desselben  bezüglichen  Akten  frei.

IV.  Die  Universitätsversammlung.

§  28.  Die  Universitätsversammlung  besteht  aus  allen  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Professoren,  welche  ihre  Professur  rite  angetreten  haben  (§  44).

§  29.  Der  Geschäftskreis  der  Universitätsversammlung  umfaßt  die  Wahl  des
Rectors  und  des  Abgeordneten  der  Universität  zum  Landtage.  Zu  der  Wahl  werden
die  Wahlberechtigten  mehrere  Tage  vor  derselben  durch  Karten  eingeladen.  Der  Abgeordnete
  der  Universität  ist  aus  dem  Mittel  der  ordentlichen  Professoren  zu  wählen,
welche  ihre  ordentliche  Professur  rite  angetreten  haben  (§  44).

*  30.  Die  Wahl  des  Rectors  erfolgt  auf  ein  Jahr  und  zwar  Ende  Juli  oder
Anfang  August,  die  des  Landtagsabgeordneten  je  nach  Bedürfniß.  Der  abtretende
Rector  und  der  abtretende  Landtagsabgeordnete  sind  wieder  wählbar.

31.  Nach  Eröffnung  der  Versammlung  ist  zunächst  die  Zahl  der  Anwesenden
festzustellen;  spätere  Aenderungen  derselben  sind  genau  zu  constatiren.  Wer  nach  Beginn
  der  Wahlhandlung  erscheint,  darf  mitstimmen,  wenn  noch  nicht  mit  der  Verlesung
der  Stimmzettel  begonnen  ist.
        <pb n="41" />
        27  —

832.  Eine  Debatte  ist  nur  über  formelle  Fragen  der  Wahlangelegenheiten
zulässig.

#  33.  An  die  Anwesenden  werden  Stimmzettel  vertheilt,  welche  die  Namen  der
Wahlfähigen  enthalten.  Jeder  Stimmende  hat  den  Namen  desjenigen,  dem  er  seine
Stimme  geben  will,  zu  unterstreichen  und  den  Stimmzettel  dem  Stimmensammler  zu
übergeben.  Das  Auszählen  der  Stimmen  besorgt  der  Universitäts-Seeretär  oder  dessen
Stellvertreter.  Der  Vorsitzende  bestimmt  einen  ordentlichen  und  einen  außerordentlichen
  Professor  zur  Controle  der  Stimmenzählung.

Ueber  Ungültigkeit  eines  Stimmzettels  entscheidet  die  Versammlung.

s#  34.  Die  Wahl  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit.  Wird  diese  beim
ersten  und  zweiten  Wahlgange  nicht  erreicht,  so  stehen  im  dritten  nur  die  beiden
Candidaten  zur  engeren  Wahl,  welche  im  zweiten  relativ  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben.  Das  Loos  entscheidet  bei  Stimmengleichheit  im  zweiten  Wahlgange,
falls  die  Stimmen  auf  mehr  als  zwei  Candidaten  sich  vertheilen,  wer  für  den  dritten
Wahlgang  ausscheidet,  und  bei  Stimmengleichheit  im  dritten  Wahlgange,  wer  als  gewählt
  zu  betrachten  sei.  Das  Loos  zieht  der  Rector.

*  35.  Wenn  der  Gewählte  in  der  Versammlung  anwesend  ist,  so  ist  er  vom
Vorsitzenden  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  befragen.  Lehnt  er  ab,  so  ist  sofort  zu
einer  anderweiten  Wahl  zu  schreiten.  Ist  er  nicht  anwesend,  so  ist  er,  falls  er  seine
Erklärung  nicht  im  Voraus  abgegeben  hat,  schriftlich  zu  befragen.  Erfolgt  hierauf  eine
ablehnende  Erklärung,  so  ist  zur  Fortsetzung  der  Wahlhandlung  eine  neue  Universitätsversammlung
  zu  berufen.

s#36.  Ueber  die  Verhandlungen  wird  vom  Universitäts-Seeretär  oder  dessen
Stellvertreter  ein  Protokoll  aufgenommen  und  dasselbe,  nachdem  es  vorgelesen  und  von
den  Anwesenden  genehmigt  worden,  vom  Rector  vollzogen.

#  37.  Ueber  die  erfolgten  Wahlen  hat  der  Senat  alsbald  dem  Ministerium  des
Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  Bericht  zu  erstatten  und,  was  die  Wahl  des  Rectors
anlangt,  um  ihre  Bestätigung  nachzusuchen.

6#38.  Wird  das  Rectorat  vor  Ablauf  des  Universitätsjahres  erledigt,  so  hat  der

Senat  zu  beschließen,  ob  für  die  betreffende  Zeit  der  Prorector  das  Amt  verwalten
oder  ob  eine  Neuwahl  stattfinden  soll.

Zweiter  Abschnitt.
Die  Facultäten.

639.  Die  Universität  besteht  aus  vier  Facultäten,  der  theologischen,  juristischen,

medicinischen  und  philosophischen,  an  deren  Spitze  ein  jährlich  wechselnder  Decan  steht.
1880.  6
        <pb n="42" />
        —  28  —

§  40.  Die  Verfassung,  der  Geschäftskreis  der  Facultäten  und  die  Grundsätze  über
die  Verleihung  des  Doctorgrades  und  über  die  Ertheilung  der  venia  legendi  werden
durch  besondere  Facultätsordnungen,  welche  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  unterliegen,  bestimmt.

&amp;amp;  41.  Jede  Facultät  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Hauptvorlesungen
ihres  Gebietes  so  häufig  gehalten  werden,  als  es  die  Vollständigkeit  des  Unterrichts
erfordert.

Außer  den  Vorlesungen  der  ordentlichen  Professoren  dürfen  hierbei  die  der  außerordentlichen
  Professoren  und  der  Institutsassistenten  in  Anschlag  gebracht  werden.

Hält  sich  die  Facultät  für  zu  schwach,  um  dieser  Anforderung  zu  genügen,  so  hat
sie  Anträge  auf  Verstärkung  des  Lehrkörpers  an  das  Ministerium  zu  richten.

Dritter  Abschnitt.
Der  Lehrkörper  der  Universitat.

#  42.  Die  Docenten  der  Universität  sind  entweder  Professoren  oder  Privatdocenten;
  die  ersteren  entweder  ordentliche  oder  Honorar=  oder  außerordentliche
Professoren.

43.  Die  Rangordnung  der  ordentlichen  Professoren  richtet  sich  nach  dem  Datum
ihrer  Ernennung  durch  die  Königliche  Regierung.

Collidiren  zwei  Professorenpatente  von  gleichem  Datum  mit  einander,  so  entscheidet
  das  Lebensalter.

44.  Jeder  außerordentliche  Professor,  den  das  Ministerium  nicht  ausdrücklich
von  dieser  Pflicht  entbindet,  hat  binnen  Jahresfrist  nach  seinem  Amtsantritt  einen
öffentlichen  Vortrag  über  ein  Thema  seiner  Wissenschaft  in  der  Aula  zu  halten,  zu
welchem  sämmtliche  Docenten  der  Universität  und  der  Regierungsbevollmächtigte  einzuladen
  sind.

Dasselbe  gilt  für  jeden  ordentlichen  Professor,  falls  er  nicht  in  Leipzig  bereits  als
außerordentlicher  Professor  dieser  Pflicht  genügt  hat  und  hier  vom  außerordentlichen
zum  ordentlichen  Professor  aufrückt.

Wer  dieser  Verpflichtung  nicht  genügt,  sein  Amt  also  nicht  rite  angetreten  hat,
wird  als  Professor  designatus  bezeichnet  und  nimmt  an  den  oben  1  §  4,  II8  22,
IV  8§§  28  und  29  bezeichneten  Rechten  nicht  Theil.

Die  Bestimmungen  einzelner  Facultäten  über  die  Nachtheile,  von  welchen  außerordentliche
  Professoren  betroffen  werden,  welche  diesen  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,
bleiben  in  Kraft.
        <pb n="43" />
        —  29  —

45.  Alle  Docenten  haben  ihre  Amtspflichten  gewissenhaft  zu  erfüllen,  insbesondere
die  im  Lectionsverzeichniß  angekündigten  Vorlesungen  und  Uebungen  abzuhalten,  rechtzeitig
zu  beginnen  und  zu  schließen.

46.  Innerhalb  des  Semesters  kann  der  Rector  einem  Docenten  auf  triftige
Gründe  hin  Urlaub  auf  längstens  eine  Woche  ertheilen.  Glaubt  ein  Docent  seine  Amtsthätigkeit
  auf  längere  Zeit  aussetzen  zu  müssen,  so  hat  er  beim  Ministerium  um  Urlaub
nachzusuchen.  Von  dem  erhaltenen  Urlaub  und  dessen  Dauer  hat  er  dem  Rector  und
dem  Decan  seiner  Facultät  Anzeige  zu  machen.

&amp;amp;  47.  Die  bisher  bei  den  einzelnen  Facultäten  in  Betreff  des  Honorars  für  die
Vorlesungen  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  bestehenden  Sätze  dürfen  nicht  ohne
ministerielle  Genehmigung  überschritten  werden.  Innerhalb  dieser  Sätze  bleibt  die
Bestimmung  des  Honorars  den  einzelnen  Docenten  überlassen.  Nur  darf  ein  außerordentlicher
  Professor  oder  ein  Privatdocent  eine  Vorlesung,  die  für  dasselbe  Semester
auch  ein  ordentlicher  Professor  angekündigt  hat,  nicht  für  ein  niedrigeres  Honorar  als
dieser  halten.

&amp;amp;  48.  Professoren  können  nur  auf  ihren  Antrag  pensionirt  werden.  Die  Höhe  der
Pension  unterliegt  der  Uebereinkunft  zwischen  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
  Unterrichts  und  dem  zu  pensionirenden  Professor.

49.  Für  Disciplinarvergehen  der  Professoren  kommen  die  §§  15,  16,  17,  18,
20  bis  34  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876,  einige  Abänderungen  der  gesetzlichen
Bestimmungen  über  die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.
S.  239),  unter  Ausschluß  aller  übrigen  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  mit  den  in
den  folgenden  Paragraphen  enthaltenen  Abänderungen  und  Zusätzen  zur  Anwendung.

6  50.  Die  in  den  betreffenden  Paragraphen  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876
genannte  „Dienstbehörde"“  oder  das  „Ministerium“  ist  das  Ministerium  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts.

§51.  Geldstrafen  können  als  Disciplinarstrafen  gegen  Professoren  mit  Gehalt
bis  zum  Betrage  des  einmonatlichen  Gehalts,  bei  Professoren  ohne  Gehalt  bis  zu  100.
ausgesprochen  werden.

§52.  Die  Verfügung  eines  Verweises  oder  einer  Geldstrafe  steht  dem  Ministerium
des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  zu.

53.  Die  Dienstentlassung  kann  im  Allgemeinen  nur  durch  Erkenntniß  des
Disciplinargerichts  ausgesprochen  werden.

Dagegen  kann  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  außerordentlichen
  Professoren  ohne  Gehalt,  mit  Einschluß  der  unbesoldeten  Honorar-Professoren,
  welche  drei  Jahre  hindurch  ihre  Lehrthätigkeit  eingestellt  oder  vernach-67
        <pb n="44" />
        —  30  —

lässigt  haben,  auf  Antrag  der  Facultät  Titel  und  Rechte  eines  außerordentlichen
Professors  entziehen.

Dem  betreffenden  Professor  ist  vor  der  Entscheidung  Gehör  zu  seiner  Rechtfertigung
zu  geben.

54.  Das  entscheidende  Disciplinargericht  bildet  in  erster  Instanz  die  Disciplinarkammer,
  in  zweiter  Instanz  der  Disciplinarhof.

Die  Disciplinarkammer  wird  zusammengesetzt  aus  dem  Vorsitzenden  der  Disciplinarkammer
  für  Staatsdiener  (Civilstaatsdienergesetz  vom  3.  Juni  1876,  §  24),
einem  richterlichen  Mitgliede  derselben  und  einem  Professor  der  Leipziger  Universität,
welchen  der  König  auf  die  Zeit  von  fünf  Jahren  aus  den  ordentlichen  Professoren
ernennt.

Der  Disciplinarhof  wird  zusammengesetzt  aus  dem  Vorsitzenden  des  Disciplinarhofs
  für  Staatsdiener  (Civilstaatsdienergesetz  vom  3.  Juni  1876,  §  28),  zwei  richterlichen
  Mitgliedern  desselben,  dem  Rector  der  Universität  und  einem  Professor,  welchen
der  König  auf  die  Zeit  von  fünf  Jahren  aus  den  ordentlichen  Professoren  ernennt.

Für  den  Fall  der  Verhinderung  des  Rectors  tritt  dessen  Stellvertreter,  für  den
Fall  der  Verhinderung  des  Professors,  sowohl  für  die  Disciplinarkammer,  als  für
den  Disciplinarhof  dessen  vom  König  ernannter  Stellvertreter  ein.

*  55.  Als  Untersuchungsrichter  wird  von  dem  Vorsitzenden  der  Diseiplinarkammer
  ein  Mitglied  des  Leipziger  Landgerichts  bestellt.

&amp;amp;56.  Ein  Professor,  der  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  von  seiner
Stelle  entlassen  wird,  verliert  Titel  und  Rang  des  Professors.  Bei  erweislicher
besonderer  Bedürftigkeit  kann  dem  entlassenen  Professor  oder  seiner  Familie  eine  fortdauernde
  Unterstützung  vom  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
bewilligt  werden.

6&amp;amp;57.  Der  Frau  des  entlassenen  Professors  und  seinen  minderjährigen  Kindern
geht  der  Anspruch  auf  die  Professoren-Wittwen-,  respective  Waisenpension  nicht  verloren,
  falls  die  Beiträge  zur  Pensionskasse  bis  zum  Tode  des  Professors  fortgezahlt
worden  sind.

§&amp;amp;  58.  Privatdocenten  kann  die  venia  legendi  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  von  ihrer  Facultät  entzogen  werden.  Auch  ist  die  Faceultät  berechtigt,
einem  ihrer  Privatdocenten  im  Falle  der  Pflichtverletzung  einen  Verweis  zu  ertheilen.
        <pb n="45" />
        Nr.  18.  Gesetz,
das  Dienstverhältniß  der  Richter  betreffend;
vom  20.  März  1880.

Waon,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Richter  bei  dem  Oberlandesgericht,  den  Landgerichten  und  den  Amtsgerichten
  werden  vom  König  ernannt.

82.  Die  Richter  sind  Staatsdiener.

83.  In  der  über  die  Verleihung  einer  Richterstelle  dem  Anzustellenden  auszufertigenden
  Anstellungsurkunde  ist  der  Tag  zu  bezeichnen,  an  welchem  der  Eintritt  in
das  Richteramt  erfolgen  soll  oder  erfolgt  ist.

&amp;amp;  4.  Dienstbehörde  der  Senatspräsidenten  und  Räthe  des  Oberlandesgerichts,
sowie  der  Präsidenten  der  Landgerichte,  ist  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts;
Dienstbehörde  der  Directoren  und  Räthe  des  Landgerichts  ist  dessen  Präsident.

Der  Präsident  des  Landgerichts  ist  zugleich  Dienstbehörde  der  im  Bezirk  des  letzteren
  fungirenden  Amtsrichter.

Dienstbehörde  des  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  und  oberste  Dienstbehörde
aller  anderen  Richter  ist  das  Justiz-Ministerium.

5.  Die  nächsten  Dienstvorgesetzten  der  Räthe  des  Oberlandesgerichts  sind  die
Senatspräsidenten  dieses  Gerichts,  der  Räthe  des  Landgerichts  die  Directoren  in  demselben,
  der  Amtsrichter  bei  den  mit  mehreren  Amtsrichtern  besetzten  Amtsgerichten  die
mit  der  Dienstaufsicht  beauftragten  Amtsrichter.

66.  Die  Befugnisse  der  nächsten  Dienstvorgesetzten  stehen  auch  der  Dienstbehörde
zu  und  können  von  derselben  unmittelbar  ausgeübt  werden.

§#  .  Die  Beauftragung  eines  Amtsrichters  bei  Amtsgerichten,  welche  mit  mehr
als  einem  Amtsrichter  besetzt  sind,  mit  der  Dienstaufsicht  erfolgt  durch  das  Justiz-Ministerium.


Der  Auftrag  ist  widerruflich.

6##.  Ueber  die  Geschäftsvertheilung  bei  Amtsgerichten,  welche  mit  mehr  als  einem
Amtsrichter  besetzt  sind,  bestimmt,  soweit  deshalb  nicht  Anordnung  seiten  des  Justiz-Ministeriums
  ergangen  ist,  der  mit  der  Dienstaufsicht  beauftragte  Amtsrichter.

§6#  9.  Der  nächste  Dienstvorgesetzte  hat  die  ordnungsmäßige  Erledigung  der  Geschäfte
  fortlaufend  zu  beaufsichtigen,  Beschwerden,  welche  über  Verzögerungen,  Bedrückungen
  und  sonstige  Ordnungswidrigkeiten  in  den  seiner  Aufsichtsführung  unterliegenden
        <pb n="46" />
        Angelegenheiten  erhoben  oder  von  der  vorgesetzten  Behörde  zu  diesem  Behufe  abgegeben
werden,  zu  erörtern  und  das  zu  deren  Abstellung  Erforderliche  zu  verfügen,  auch  die
ordnungswidrige  Ausführung  eines  Amtsgeschäfts  zu  rügen.  Ingleichen  hat  er,  falls
die  Androhung  oder  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  oder  eine  Disciplinarbestrafung
als  angezeigt  erscheint,  die  Dienstbehörde  von  dem  betreffenden  Vorgange  zu  benachrichtigen.


10.  Die  verzögerte  Erledigung  eines  Amtsgeschäfts  durch  Androhung  von
Ordnungsstrafen  bis  zum  Gesammtbetrage  von  100  /k  zu  erzwingen  und  über  die  Verwirkung
  einer  in  diesem  Falle  angedrohten  oder  in  Gesetzen  oder  allgemeinen  Dienstanweisungen
  festgesetzten  Ordnungsstrafe  zu  entscheiden,  steht  der  Dienstbehörde  zu.

11.  Das  Recht  der  Aufsichtsführung  über  die  gehörige  Wahrnehmung  der
Obliegenheiten  des  nächsten  Dienstvorgesetzten  steht  der  Dienstbehörde  desselben  zu.

&amp;amp;12.  Aussichtsbeschwerden  über  Amtsgerichte  können,  wenn  sie  mit  einer  beim
Landgericht  anhängigen  oder  in  zweiter  Instanz  vor  dasselbe  gehörigen  Rechtssache  im
Zusammenhang  stehen,  bei  dem  Landgericht  erhoben  werden.

Die  Erledigung  solcher  Beschwerden  steht  in  diesem  Falle  dem  Präsidenten  des
Landgerichts  zu.

Derselbe  hat  die  bei  Amtsgerichten  vorgekommenen,  von  ihm  selbst  oder  von  anderen
Mitgliedern  des  Landgerichts  wahrgenommenen  Ordnungswidrigkeiten  unter  Anordnung
des  wegen  deren  Abstellung  Erforderlichen  auch  von  Amtswegen  zu  rügen.

*  13.  Das  Oberlandesgericht  ist  Aufsichtsbehörde  über  die  Land=  und  Amtsgerichte.


Aufsichtsbeschwerden,  welche  an  dasselbe  gelangen,  erledigt  der  Präsident  dieses
Gerichtshofs  oder,  wenn  sie  mit  Rechtssachen  im  Zusammenhang  stehen,  welche  zur
Entscheidung  über  ein  Rechtsmittel  vorliegen  oder  vorgelegen  haben,  der  Präsident  des
Senats,  zu  dessen  Geschäftskreis  die  Behandlung  der  betreffenden  Rechtssache  gehört.

Wahrgenommene  Ordnungswidrigkeiten  sind  unter  Anordnung  des  wegen  deren
Abstellung  Erforderlichen  auch  von  Amtswegen  zu  rügen.

8  14.  Oberste  Aufsichtsbehörde  ist  das  Justiz-Ministerium.

*15.  Ein  Richter,  welcher

1.  die  Pflichten  verletzt,  die  ihm  sein  Amt  auferlegt,  oder
2.  sich  durch  sein  Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte  der  Achtung,  des  Ansehens
oder  des  Vertrauens,  die  sein  Beruf  erfordert,  unwürdig  zeigt,
unterliegt  der  Disciplinarbestrafung.

#  16.  Wegen  geringer  Dienstvergehen  kann  bei  sonst  tadellosem  Verhalten  des
Schuldigen  von  Herbeiführung  einer  Disciplinarbestrafung  abgesehen  werden  und  an
deren  Stelle  eine  mündliche  oder  schriftliche  Erinnerung  des  Dienstvorgesetzten  treten.
        <pb n="47" />
        8  17.  Disciplinarstrafen  sind:

1.  Verweis,
2.  Geldstrafe  bis  zum  Betrage  des  Diensteinkommens  von  einem  Monate,
3.  Dienstentlassung.

Verweise  können  mit  Geldstrafe  verbunden  werden.

1.Hat  ein  Richter,  gegen  welchen  innerhalb  der  letztvergangenen  drei  Jahre
zweimal  Disciplinarstrafe  verhängt  worden  ist,  abermals  eine  der  in  §  17  unter  1  und
2  bezeichneten  Strafen  verwirkt,  so  tritt  neben  dieser  die  Entziehung  der  Berechtigung
zum  Aufrücken  in  eine  höhere  Gehaltsklasse  für  die  Dauer  zweier  Jahre  vom  Eintritt
der  ersten  das  Aufrücken  in  die  höhere  Gehaltsklasse  bedingenden  Vacanz  an  von
Rechtswegen  ein.

Die  Dienstentlassung  hat  den  Verlust  des  Titels  und  Ranges  und  des  Pensionsanspruchs
  von  Rechtswegen  zur  Folge.

*19.  Welche  von  den  nach  §  17  zulässigen  Strafen  im  einzelnen  Falle  anzuwenden
sei,  ist  nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens  mit  Rücksicht
  auf  die  sonstige  Führung  des  Beamten  zu  bestimmen.

§  20.  Die  Einstellung  des  Disciplinarverfahrens  muß  erfolgen,  sobald  der  Beschuldigte
  um  seine  Entlassung  aus  dem  Amte  unter  Verzicht  auf  Titel  und  Rang,
Gehalt  und  Pensionsanspruch  nachsucht.  Die  entstandenen  Auslagen  sind  solchenfalls
von  ihm  zu  erstatten.

&amp;amp;  21.  Ist  gegen  einen  Richter  wegen  einer  strafbaren  Handlung  die  öffentliche
Klage  erhoben,  so  ist  während  der  Dauer  des  Strafverfahrens  wegen  der  nämlichen
Thatsachen  das  Disciplinarverfahren  nicht  zu  eröffnen  und,  wenn  die  Eröffnung  bereits
stattgefunden  hat,  auszusetzen.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  im  Strafverfahren  eine  Hauptverhandlung
  wegen  Abwesenheit  des  Angeklagten  nicht  stattfinden  kann.

&amp;amp;22.  Ist  im  gerichtlichen  Verfahren  auf  Freisprechung  erkannt,  so  findet  wegen
derjenigen  Thatsachen,  welche  in  demselben  zur  Erörterung  gekommen  sind,  eine
Disciplinarbestrafung  nur  insofern  statt,  als  diese  Thatsachen  für  sich  und  unabhängig
von  dem  Thatbestande  einer  im  Strafgesetze  vorgesehenen  Handlung  eine  solche  Bestrafung
  begründen.

#23.  Für  das  Disciplinarverfahren  werden  Gebühren  nicht,  sondern  nur
Auslagen  nach  §  79  des  Gerichtskostengesetzes  in  Ansatz  gebracht.

&amp;amp;  24.  Die  Verfügung  der  in  §  17  unter  1  und  2  gedachten  Disciplinarstrafen
steht  zur
        <pb n="48" />
        1.  dem  Justiz-Ministerium,

2.  dem  Disciplinarsenat  des  Oberlandesgerichts  gegen  die  Senatspräsidenten  und
Räthe  dieses  Gerichtshofs  und  gegen  die  Präsidenten  der  Landgerichte,

3.  den  Disciplinarkammern  der  Landgerichte  gegen  die  Directoren  und  Räthe  des
betreffenden  Landgerichts  und  gegen  die  im  Bezirke  desselben  fungirenden
Amtsrichter.

Vor  der  Verfügung  ist  dem  Angeschuldigten  Gelegenheit  zu  geben,  das  zu  seiner
Rechtfertigung  und  Entschuldigung  Dienende  vorzustellen.

Gegen  die  Verfügung  des  Disciplinarsenats  des  Oberlandesgerichts  oder  der
Disciplinarkammer  eines  Landgerichts  steht  dem  Betheiligten  die  binnen  einwöchiger
Frist  von  der  Eröffnung  an  zu  erhebende  Beschwerde  an  das  Justiz-Ministerium  zu.

25.  Die  in  §  17  unter  3  gedachte  Strafe  kann  nur  durch  Urtheil  des  aus  dem
Disciplinarsenate  des  Oberlandesgerichts  bestehenden  Diseiplinargerichts  verhängt
werden.

Das  Urtheil  unterliegt  der  Berufung.  Ueber  die  Berufung  entscheidet  der
Disciplinarhof.

*26.  Die  Disciplinarkammer  eines  Landgerichts  besteht  aus  dem  Präsidenten
desselben  und  zwei  Richtern  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  der  Landgerichte  und  der
Amtsrichter.

Der  Disciplinarsenat  des  Oberlandesgerichts  besteht  aus  dem  Präsidenten  und
zwei  anderen  Mitgliedern  dieses  Gerichtshofs.

Der  Diseiplinarhof  besteht  in  den  gegen  Richter  anhängigen  Disciplinarstrafsachen
aus  dem  Präsidenten  und  den  Senatspräsidenten  des  Oberlandesgerichts  und  drei
Landgerichtspräsidenten.

Die  bei  den  Disciplinarkammern  und  bei  dem  Disciplinarsenat  außer  dem  Präsidenten
  fungirenden  Richter  und  deren  Stellvertreter,  sowie  die  dem  Disciplinarhof  angehörenden
  Landgerichtspräsidenten  werden  für  jedes  Geschäftsjahr  im  Voraus  vom
Könige  bestimmt.

An  jeder  Entscheidung  des  Disciplinarhofs  müssen  drei  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts
  und  zwei  Landgerichtspräsidenten  Theil  nehmen.

§27.  Im  Falle  des  §  25  findet  das  Disciplinarstrafverfahren,  in  welchem  das
Urtheil  ergeht,  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung,
sowie  derjenigen  über  das  Verfahren  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehörigen
  Strafsachen,  in  der  Berufungsinstanz  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
dritten  Abschnittes  des  dritten  Buches  der  Strafprozeßordnung  statt,  insoweit  nicht  die
Bestimmungen  in  8§§  28  fg.  dieses  Gesetzes  Abweichungen  bedingen.
        <pb n="49" />
        —  35  —

828.  Die  Amtsverrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  im  Disciplinarstrafverfahren
werden  von  einem  Beauftragten  des  Justiz-Ministeriums  wahrgenommen.

8  29.  Die  Eröffnung  des  Disciplinarstrafverfahrens  ist  durch  die  Erhebung  einer
Klage  bei  dem  Disciplinargericht  bedingt.
Die  Klage  wird  auf  Anordnung  des  Justiz-Ministeriums  erhoben.

30.  Eine  Voruntersuchung  findet  statt,  wenn  der  Beauftragte  des  Justiz—
Ministeriums  dieselbe  beantragt.

1.  Ist  die  Voruntersuchung  beantragt,  so  wird  mit  der  Führung  derselben  ein
Richter  vom  Vorsitzenden  des  Disciplinargerichts  beauftragt.

Der  Untersuchungsrichter  soll  dem  Angeschuldigten  im  Range  mindestens  gleich
stehen.

s  32.  Die  Verhaftung,  die  vorläufige  Festnahme  und  die  Vorführung  des  Angeschuldigten
  ist  unzulässig.

33.  In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  unter  Bezeichnung  des
ihm  zur  Last  gelegten  Dienstvergehens  geladen  und,  wenn  er  erscheint,  mit  seinen  Erklärungen
  und  Anträgen  gehört.  Er  kann  seine  Erklärungen  und  Anträge  schriftlich
bewirken.

#  34.  Hat  der  Angeschuldigte  am  Sitz  des  Gerichts,  bei  welchem  er  zuletzt
angestellt  war,  keine  Wohnung,  so  kann  die  Zustellung  der  Ladung  sowie  sonstiger
Benachrichtigungen  durch  Niederlegung  des  betreffenden  Schriftstücks  auf  der  Gerichtsschreiberei
  dieses  Gerichts  bewirkt  werden.

Die  öffentliche  Ladung  des  Angeschuldigten  ist  unzulässig.

#  35.  Erachtet  der  Untersuchungsrichter  den  Zweck  der  Voruntersuchung  für
erreicht,  so  übersendet  er  die  Akten  an  den  Beauftragten  des  Justiz-Ministeriums.
Anträgen  desselben  auf  Ergänzung  der  Voruntersuchung  ist  stattzugeben.

Nach  Schluß  der  Voruntersuchung  verfügt  das  Justiz-Ministerium  die  Einstellung
des  in  §§  27  fg.  geordneten  Disciplinarstrafverfahrens  oder  dessen  Fortstellung  durch
Beantragung  der  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.

Im  Antrage  sind,  soweit  in  der  Hauptverhandlung  Beweise  erhoben  werden  sollen,
die  Beweismittel  anzugeben.

6s  36.  Der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  kann  nur  dann  abgelehnt
werden,  wenn  das  Disciplinargericht  annimmt,  daß  die  dem  Angeschuldigten  zur  Last
gelegte  Handlungsweise  einer  Disciplinarbestrafung  überhaupt  nicht  unterliege.

37.  Die  Mitglieder  des  Disciplinarsenats  des  Oberlandesgerichts,  welche  bei
der  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  mitgewirkt  haben,  sind  von

der  Theilnahme  an  dem  Hauptverfahren  nicht  ausgeschlossen.
1880.  7
        <pb n="50" />
        —  36  —

38.  Die  Hauptverhandlung  kann  auch  ohne  Anwesenheit  des  Angeschuldigten
stattfinden,  sofern  er  zu  derselben  geladen  ist.

Der  Angeschuldigte  kann  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
Rechtsanwalt  vertreten  lassen.

6  39.  Die  Hauptverhandlung  beginnt  mit  dem  Vortrage  eines  Berichtserstatters
über  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens.  Der  erschienene  Angeschuldigte  wird
vernommen.  Berichtserstattung  und  Vernehmung  geschehen  in  Abwesenheit  der  zu
hörenden  Zeugen.

40.  Das  Disciplinargericht  bestimmt  den  Umfang  der  Beweisaufnahme,  ohne
hierbei  durch  Anträge,  Verzichte  oder  frühere  Beschlüsse  beschränkt  zu  sein.

§  41.  Das  Disciplinargericht  kann  nach  freiem  Ermessen  die  Vernehmung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  außerhalb  der  Hauptverhandlung  durch  einen  beauftragten
  oder  ersuchten  Richter,  oder  in  der  Hauptverhandlung  anordnen.

&amp;amp;42.  Die  Aussage  eines  außerhalb  der  Hauptverhandlung  vernommenen  Zeugen
oder  Sachverständigen  ist,  sofern  es  der  Ankläger  oder  der  Angeschuldigte  beantragt
oder  das  Disciplinargericht  es  für  erforderlich  erachtet,  zu  verlesen.

#43.  Wegen  Zustellung  der  Ladungen  und  des  Urtheils  an  den  Angeschuldigten
findet  die  Vorschrift  in  8  34  Anwendung.

&amp;amp;#  44.  Durch  ein  dem  Antrage  auf  Dienstentlassung  nicht  stattgebendes  Urtheil
des  Disciplinargerichts  wird  die  Verfügung  einer  Disciplinarstrafe  von  der  in  §  17
unter  1  und  2  gedachten  Art  nicht  ausgeschlossen,  sofern  nicht  jenes  Urtheil  die  dem
Antrage  auf  Dienstentlassung  zu  Grunde  gelegte  Anschuldigung  für  unbegründet
erklärt  hat.

45.  Gegen  das  Urtheil  steht  dem  Ankläger  und  dem  Angeschuldigten  die
Berufung  zu.  Gegen  das  Urtheil  des  Disciplinarhofs  findet  ein  Rechtsmittel
nicht  statt.

#  46.  So  lange  gegen  einen  Richter  ein  Disciplinarstrafverfahren  oder  wegen
eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  im  Wege  der  öffentlichen  Klage  verfolgten  Vergehens
  ein  Hauptverfahren  oder  eine  Voruntersuchung  anhängig  ist,  bleibt  das  Aufrücken
  in  eine  höhere  Gehaltsklasse  ausgesetzt.  Führt  das  Verfahren  zur  Dienstentlassung,
  so  findet  eine  Nachzahlung  des  innebehaltenen  Mehrgehaltes  nicht  statt.

47.  Ist  gegen  einen  Richter  im  strafgerichtlichen  Verfahren  die  Untersuchungshaft
  verhängt  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  Vergehens,  wegen  dessen
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  erkannt  werden  kann,  die  Voruntersuchung  oder  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  beschlossen,  oder  ist  im  Disciplinarstrafverfahren  ein  auf  Dienstentlassung
  des  Richters  lautendes,  noch  nicht  rechtskräftiges  Urtheil  ergangen,  so  tritt
        <pb n="51" />
        —  37  —

die  vorläufige  Enthebung  des  Richters  vom  Amt  auf  die  Zeit  bis  zur  Beendigung  der
Straf-  oder  Disciplinarsache  von  Rechtswegen  ein.

48.  Dienstentlassung  kann  außer  dem  Falle  eines  Disciplinarvergehens  (8  15
unter  1  und  2)  auch  dann  verfügt  werden,  wenn  ein  Richter  in  Konkurs  verfallen  ist
oder  wenn  ein  Richter  in  ungeordneter  Vermögenslage  sich  befindet  und  hierdurch  das
Ansehen  beeinträchtigt  wird,  welches  seine  dienstliche  Stellung  erfordert.

49.  Die  Versetzung  des  Richters  auf  eine  andere  Dienststelle  kann,  außer  in
den  in  §  8  Abs.  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  in  §  21  des  Einführungsgesetzes
zum  Gerichtsverfassungsgesetz  gedachten  Fällen  verfügt  werden,  wenn  in  Folge  thatsächlicher
  Verhältnisse  sein  Verbleiben  auf  seiner  bisherigen  Stelle  die  an  dieser  wahrzunehmenden
  Interessen  der  Rechtspflege  gefährden  würde.

Die  Versetzung  kann  nur  an  ein  Gericht  gleicher  Ordnung  geschehen.

Landgerichte  und  Amtsgerichte  sind  im  Sinne  dieser  Bestimmung  Gerichte  gleicher
Ordnung.

50.  Die  Versetzung  des  Richters  in  den  zeitweiligen  Ruhestand  kann  verfügt
werden,  wenn  er  durch  Krankheit,  welche  eine  Wiederherstellung  hoffen  läßt,  ein  Jahr
hindurch  an  der  Verrichtung  seiner  Dienstgeschäfte  fast  gänzlich  behindert  gewesen  und
beim  Ablauf  des  Jahres  noch  nicht  vollständig  genesen  oder  in  der  Folgezeit  durch

erneute  Krankheit  anderweit  auf  längere  Zeit  an  der  Verrichtung  seiner  Dienstgeschäfte
behindert  worden  ist.

§51.  Die  Versetzung  des  Richters  in  den  dauernden  Ruhestand  ist  zu  verfügen,

1.  wenn  im  Fall  des  §  50  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  der  Versetzung  in  den
zeitweiligen  Ruhestand  an  die  volle  Diensttüchtigkeit  noch  nicht  wieder  eingetreten
  ist,

2.  wenn  der  Richter  durch  ein  körperliches  Gebrechen  oder  wegen  Schwäche  seiner
körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  Erfüllung  seiner  Amtspflicht  dauernd  unfähig
  geworden  ist,

und  kann  nach  Ermessen  der  Anstellungsbehörde  verfügt  werden,

3.  wenn  der  Richter  das  fünf  und  sechzigste  Lebensjahr  erfüllt  hat.

652.  Der  Beschluß  der  Anstellungsbehörde  ist  dem  betreffenden  Richter  in  den
Fällen  der  §§  48,  49,  50  und  des  §  51  unter  1  mindestens  einen  Monat,  in  den
Fällen  des  §  51  unter  2  und  3  mindestens  drei  Monate  vor  dem  Zeitpunkt,  mit
welchem  die  Versetzung  eintreten  soll,  schriftlich  zu  eröffnen.

6§  53.  Bestreitet  der  Richter  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Dienstentlassung
  oder  die  Versetzung  an  ein  anderes  Gericht  oder  in  den  Ruhestand  auf
Grund  der  Bestimmungen  in  §§  48  bis  51  ohne  sein  Ansuchen  verfügt  werden  kann,

7%
        <pb n="52" />
        —  38  —

so  hat  er  dies  vor  Ablauf  der  Hälfte  der  in  8  52  bestimmten  Fristen  der  Anstellungs—
behörde  anzuzeigen.

*54.  Auf  Antrag  eines  Beauftragten  des  Justiz-Ministeriums  entscheidet  das
Oberlandesgericht  darüber,  ob  eine  der  Voraussetzungen  vorliegt,  unter  denen  nach
§8  48  bis  51  die  angefochtene  Verfügung  ohne  Ansuchen  des  Richters  getroffen
werden  kann.

Vor  der  Entscheidung  ist  dem  betreffenden  Richter  Gehör  zu  gestatten.

Der  entscheidende  Senat  wird  aus  den  Mitgliedern  des  Disciplinarsenats  und
zwei  für  jedes  Geschäftsjahr  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §§  62,  63  und  121
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  im  Voraus  zu  bestimmenden  Senatspräsidenten  gebildet.

Ein  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Bis  zur  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  hat  die  Anstellungsbehörde  ihrer
betreffenden  Verfügung  keine  Folge  zu  geben.

*55.  Die  Bestimmungen  in  8§9,  §  35  Abs.  2,  3,  §  36,  §  37  Abs.  2,  3,  4  des
Gesetzes,  einige  Abänderungen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verhältnisse  der
Civilstaatsdiener  betreffend,  vom  3.  Juni  1876,  sowie  alle  anderen  die  Gewährung
von  Gehalt,  Wartegeld  und  Pension  betreffenden  gesetzlichen  Vorschriften  bleiben  in
Bezug  auf  die  Richter  in  Kraft.  Dasselbe  gilt  von  den  in  Ansehung  der  besonderen
Rechte  und  Pflichten  der  Staatsdiener  geltenden  Vorschriften,  soweit  nicht  gegenwärtiges
Gesetz  hierüber  etwas  Abweichendes  bestimmt.

*56.  Die  Bestimmungen  in  §§  4  und  folgende  dieses  Gesetzes  finden  auf  die,
einem  Landgerichte  oder  einem  Amtsgerichte  als  Hilfsrichter  beigeordneten  Gerichtsassessoren
  auf  die  Dauer  der  Beiordnung  entsprechende  Anwendung.

&amp;amp;  57.  Bei  der  Inruhestandversetzung  eines  Richters  ist  demselben  auf  die
Dienstzeit,  nach  deren  Dauer  sich  die  Höhe  der  Pension  bestimmt,  der  von  ihm  als
Assessor  geleistete  Hilfsrichterdienst  anzurechnen,  dafern  er  von  der  für  diese  Dienstleistung
  gewährten  Entschädigung  die  in  §  47  des  Gesetzes,  die  Verhältnisse  der
Civilstaatsdiener  betreffend,  vom  7.  März  1835  bezeichneten  Jahresbeiträge  zum
Staatspensionsfonds  abentrichtet  hat.

Im  Uebrigen  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  §  44  des  Gesetzes  vom
3.  Juni  1876.

Gegeben  zu  Dresden,  am  20.  März  1880.

Albert.

Dr.  Ludwig  von  Abeken.
        <pb n="53" />
        —  39  —

Nr.  19.  Gesetz,
das  Amtskleid  der  Rechtsanwälte  betreffend;
vom  22.  März  1880.

W8,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  K#.  10.

verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Bei  den  Verhandlungen  vor  dem  Oberlandesgericht  und  den  Landgerichten,  bei
denen  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  die  betheiligten  Richter  das  Amtskleid
tragen,  haben  auch  die  betheiligten  Rechtsanwälte  das  für  sie  vom  Ministerium  der
Justiz  bestimmte  Amtskleid  anzulegen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  22.  März  1880.
Albert.

Dr.  Ludwig  von  Abeken.

 

 

Nr.  20.  Gesetz,
die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Civilstgatsdiener  betreffend;
vom  15.  März  1880.

Wag,  Albert,  von  GCOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen
ꝛc.  ꝛc.  2c.

haben  für  angemessen  befunden,  wegen  der  Tagegelder  und  Reisekosten  bei  auswärtigen
Verrichtungen  der  Civilstaatsdiener  Bestimmungen  zu  treffen  und  verordnen,  unter
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
1.
Gegenstand  der  Vergütung  bei  Dienstreisen.

Den  Staatsdienern  werden  nach  den  näheren  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  bei
Dienstreisen:
        <pb n="54" />
        —  40  —

1.  Tagegelder  (Diäten,  Auslösungen)  zur  Vergütung  der  ihnen  während  der  Reise
entstehenden  Unkosten  für  Unterhalt  und  Unterkommen  gewährt,
und
2.  die  Reisekosten,  d.  s.  die  Kosten  für  das  Fortkommen,
vergütet.

Außerdem  werden  denselben  etwaige  besondere  Kosten  erstattet,  welche  bei  Dienstreisen
  im  unmittelbaren  Interesse  des  zu  besorgenden  Geschäfts,  z.  B.  für  Postporto,
Staffetten  oder  telegraphische  Depeschen,  Boten=  und  Schreibelöhne  aufgewendet  und
von  ihnen  verlegt  worden  sind.

82.
Vorübergehende  Beschäftigung  bei  einer  Behörde  außerhalb  des
Wohnorts.

Als  eine  Dienstreise  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  es  nicht  zu  betrachten,  wenn  ein
Beamter  außerhalb  seines  Wohnorts  vorübergehend  bei  einer  Behörde  beschäftigt  oder
mit  der  Leitung  einer  solchen  beauftragt  wird.  In  einem  solchen  Falle  hängt  die  Frage,
in  welcher  Weise  und  Höhe  dafür  Entschädigung  zu  gewähren  ist,  von  der  Bestimmung
des  Departements-Ministeriums  ab.

83.

Geschäfte  am  Wohnorte  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe.

Für  Geschäfte  am  Wohnorte  des  Beamten  werden  weder  Tagegelder  gezahlt,  noch
Vergütungen  des  Fortkommens  gewährt;  es  sind  aber,  wenn  der  Beamte  durch  außer—
gewöhnliche  Umstände  genöthigt  war,  zur  Besorgung  eines  Dienstgeschäfts  außerhalb
der  Dienststelle  sich  eines  Fuhrwerks  zu  bedienen,  oder  sonstige  Unkosten,  wie  Brückenoder
  Fährgeld  aufzuwenden,  die  Auslagen  zu  erstatten.  Auch  kann  für  einzelne  Ortschaften
  ausnahmsweise  durch  das  Gesammt-Ministerium  bestimmt  werden,  daß  gewissen
Beamten  oder  Beamtenkategorien  bei  den  außerhalb  des  Dienstgebäudes  vorzunehmenden
  Geschäften  das  Fortkommen  nach  gewissen  Sätzen  vergütet  wird.

Für  Geschäfte  innerhalb  eines  Umkreises  von  zwei  Kilometern  von  der  Grenze
des  Gemeindebezirks  des  Wohnorts  des  Beamten  werden  keine  Tagegelder  gezahlt.

Unter  „Wohnort“  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  dem  Beamten  angewiesene
Stationsort,  oder  der  Ort  zu  verstehen,  wo  die  Behörde  oder  Verwaltung,  bei  welcher
der  Beamte  angestellt  ist,  ihren  Sitz  hat.

84.
Dienstabstufungen  der  Staatsdienerkategorien.

Die  einzelnen  Staatsdiener  oder  Staatsdienerkategorien  sind  zum  Zwecke  der  Be—
messung  des  Betrags  von  Tagegeldern  und  Reisekosten  in  neun  verschiedene  Dienst—
        <pb n="55" />
        —  41  —

abstufungen  eingetheilt.  Darüber,  welcher  der  verschiedenen  Abstufungen  ein  Staats—
diener  anzugehören  hat,  trifft  das  Gesammt-Ministerium  Bestimmung.  Die  in  den
Dienstabstufungen  eintretenden  Veränderungen  werden  den  Ständen  jedesmal  mit  dem
Staatshaushalts-Etat  mitgetheilt  werden.

Staatsdiener,  welche  mehr  als  eine  Stelle  bekleiden,  haben  die  Tagegelder  und
Reisekosten  nach  derjenigen  Abstufung  zu  beziehen,  welcher  die  Function  angehört,  in
welcher  die  Dienstreise  unternommen  wird.

Wer  in  Vertretung  einer  höheren  Function  reist,  hat  die  Tagegelder  und  Reisekosten
  nach  den  für  die  höhere  Function  geordneten  Sätzen  nur  dann  zu  empfangen,
wenn  ihm  solches  bei  Uebertragung  der  Vertretung  von  dem  betreffenden  Departements-Ministerium
  ausdrücklich  nachgelassen  worden  ist.

Ist  der  persönliche  Rang  eines  Beamten  ein  höherer,  als  der  mit  der  Dienststelle
verbundene  Rang,  so  ist  der  letztere  für  die  Feststellung  der  Tagegelder  und  Reisekosten
maßgebend.

85.
Wahl  des  Weges  bei  Dienstreisen.

Bei  Dienstreisen  sind  soviel  als  möglich  die  nächsten  Wege  nach  dem  Orte  der
Bestimmung  einzuschlagen.  Für  etwa  gemachte  unnöthige  Umwege  dürfen  keine  Tagegelder
  und  Reisekosten  in  Ansatz  gebracht  werden.

II.  Tagegelder.
§  6.
Sätze  derselben.

Die  Tagegelder  werden  den  Staatsdienern
der  Abstufung  l  nach  dem  Satze  von  30  4

—  —  IV  —  —  —  -  15  —

-  -  vI----9x-2


—  —  VII  —  —  —  —  7  —

-  -  VIII  -  -  -  -*  47  -

auf  die  Dauer  der  Dienstreise  für  jeden  Kalendertag  und  zwar,  wenn  dieselbe  an  einem
Tage  12  Stunden  oder  mehr  beträgt,  nach  dem  vollen  Satze,  dagegen  bei  geringerer
als  zwölfstündiger  Dauer  der  Dienstreise  nach  dem  halben  Satze  gewährt.
        <pb n="56" />
        —  42  —
87.

Vergütung  außergewöhnlichen  Aufwands.

Erfordert  eine  Dienstreise  einen  außergewöhnlichen  Kostenaufwand,  so  kann  durch
Verfügung  des  betreffenden  Ministeriums  der  Tagegeldersatz  angemessen  erhöht  werden.

l
Anfang  und  Ende  der  Dienstreise.

In  der  Kostenberechnung  ist  stets  Anfang  und  Ende  der  Dienstreise  nach  Tag  und
Stunde  zu  bemerken,  widrigenfalls  für  den  Tag  der  Dienstreise  oder  für  den  ersten
und  letzten  Tag  derselben  die  Tagegelder  nur  nach  dem  halben  Satze  gewährt  werden.

Falls  die  Abreise  vom  Wohnorte  oder  die  Rückkehr  nach  demselben  mit  Eisenbahn
oder  Dampfschiff,  oder  mittelst  Fahrpost  erfolgt,  ist  für  den  Zugang  oder  Abgang
jedesmal  und  ohne  Unterschied,  ob  in  der  Wirklichkeit  eine  größere  oder  geringere  Zeit
dazu  erforderlich  gewesen  ist,  eine  Stunde  in  Anrechnung  zu  bringen.

III.  Neisekosten.
A.  Bei  Bienstreisen  auf  Eisenbahnen  oder  Bampfschiffen.
l  9.
Vergütungsweise.
An  Reisekosten  erhalten  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
gemacht  werden  können:

1.  die  den  Abstufungen  I  bis  mit  IV  angehörigen  Beamten  den  Betrag  des  tarifmäßigen
  Tourbilletpreises  für  die  Fahrt  in  erster  Klasse  des  Dampfwagens
oder  Dampfschiffes.  Hat  einer  dieser  Beamten  einen  Diener  auf  die  Reise  mitgenommen,
  so  kann  er  für  denselben  den  Betrag  des  tarifmäßigen  Tourbilletpreises
  für  die  Fahrt  dritter  Klasse  des  Dampfwagens  oder  zweiter  Klasse  des
Dampfschiffes  in  Ansatz  bringen;

2.  die  den  Abstufungen  V  bis  mit  VIII  angehörigen  Beamten  den  Betrag  des  tarifmäßigen
  Tourbilletpreises  für  die  Fahrt  in  II.  Klasse  des  Dampfwagens  oder
I.  Klasse  des  Dampfschiffes;

3.  die  der  Abstufung  IX  angehörigen  Beamten  den  Betrag  des  tarifmäßigen  Tourbilletpreises
  für  die  Fahrt  in  III.  Klasse  des  Dampfwagens  oder  II.  Klasse  des
Dampfschiffes.

Bei  der  Fahrt  mit  einem  Eisenbahnzuge,  welcher  keine  III.  Wagenklasse  führt,
passirt  der  Ansatz  des  Betrages  des  tarifmäßigen  Tourbilletpreises  für  die  Fahrt  in
II.  Klasse  anstatt  des  vorstehend  vorgeschriebenen  Ansatzes  für  die  Fahrt  in  III.  Klasse.
        <pb n="57" />
        —  43  —

Dagegen  wird  bei  einer  Fahrt  in  einer  niedrigeren  Wagenklasse,  als  der  in  den
vorstehenden  Bestimmungen  vorgesehenen,  nur  der  Betrag  des  tarifmäßigen  Tourbillets
für  diese  niedrigere  Klasse  vergütet,  dafern  nicht  ein  Billet  für  die  höhere  Klasse  gelöst
worden  ist.

Außerdem  werden  zur  Vergütung  von  Nebenausgaben,  einschließlich  der  Kosten
für  Aufgabe  und  Abnahme  des  Reisegepäcks,  bei  dem  Zugange  zur  Eisenbahn  oder
zum  Dampfschiffe  und  bei  dem  Abgange  von  da  den  Beamten  der  Abstufungen

I  bis  mit  III:  2  A,
IV  und  V:  11
VI  VilII:  1
VIII  HNN:
als  Gebühr  für  jeden  Zugang  und  ebensoviel  für  jeden  Abgang  gewährt.

Nothwendig  verausgabte  Kosten  für  Gepäckbeförderung  auf  Eisenbahnen  oder

Dampfschiffen,  ausschließlich  der  für  Aufgabe  und  Abnahme,  werden  besonders  erstattet.

8  10.
Die  Gebühren  für  Zu-  und  Abgang  insbesondere.

Die  Gebühr  für  Zugang,  sowie  die  für  Abgang  passirt  in  jedem  Falle,  wo  bei  einer
Reise  mit  der  Eisenbahn  oder  dem  Dampfschiffe,  sei  es  bei  der  Hin-  oder  Rückreise,
oder  bei  einer  durch  dienstliche  Geschäfte,  Nachtlager  oder  sonstige  nothwendige  Umstände
bedingten  Unterbrechung  der  Hin=  oder  Rückreise  thatsächlich  ein  Zugang  oder  Abgang
stattfindet.

Bei  dem  an  einem  und  demselben  Orte  erforderlichen  Uebergange  von  einem  Bahnhofe
  zu  einem  anderen,  räumlich  davon  getrennten,  oder  von  einem  Bahnhofe  zu  einem
Dampfschiffe,  oder  umgekehrt,  dürfen  nur  die  halben  Gebührensätze  für  Abgang  und
Zugang  in  Ansatz  gebracht  werden.

Bei  dem  Abgange  oder  Zugange  mit  einem  Beförderungsmittel,  dessen  Aufwand
bereits  durch  die  in  §  12  ausgesetzten  Kilometergebühren  vergütet  wird,  passirt  gar
keine  dergleichen  Gebühr.  In  einem  solchen  Falle,  sowie  in  den  Fällen,  wo  bei  dem
Beginne,  der  Beendigung  oder  der  Unterbrechung  einer  Reise  mit  Eisenbahn  oder
Dampfschiff  gar  kein  Ab=  oder  Zugang  stattfindet,  können  jedoch  die  etwa  für  Abnahme

oder  Aufgabe  des  Reisegepäcks  oder  sonst  wirklich  verausgabten  nothwendigen  Nebenkosten
  liquidirt  werden.

U

A

8  11.
Beamte,  welche  freie  Fahrt  genießen,  beziehen  für  die  mit  freier  Fahrt  zurück—
gelegten  Strecken  für  ihre  Person  keine  Vergütung  hinsichtlich  der  in  89  Abs.  1  auf—
geführten  Reisekosten.
1880.  8
        <pb n="58" />
        —  44  —

B.  Bei  Bienstreisen  mit  anderen  Beförderungsmitteln.

12.
Vergütungsweise.

An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,  erhalten  bei  Dienstreisen,
  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  können,  die
den  Abstufungen

I  bis  mit  IV  angehörigen  Beamten  60  ,
V.V1III  40  =
IX  —  25

V
Uu

u

für  das  Kilometer.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten,  als  die  vorstehend  festgesetzten,  aufgewendet
werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.  Die  Nachweisung  der  Mehrkosten  hat  der
Regel  nach  durch  Vorlage  der  Quittungen,  eventuell  durch  pflichtmäßige  Versicherung
des  Beamten  zu  erfolgen.

13.

Berechnung  der  Kilometergebühren.

Die  Kilometergebühren  (§  12)  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders
berechnet.  Hat  jedoch  ein  Beamter  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar
nach  einander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  wirklich  zurückgelegte  Weg
ungetheilt  der  Berechnung  der  Kilometergebühren  zu  Grunde  zu  legen.

Jedes  angefangene  Kilometer  wird  für  ein  volles  gerechnet.  Bringt  die  Beschaffenheit
  einer  auswärtigen  Expedition  es  mit  sich,  daß  der  Expedirende  von  dem  Punkte,
wo  die  Verhandlung,  Besichtigung  oder  amtliche  Thätigkeit  beginnt,  sich  zu  Fuß  weiter
bewegt  —  wie  bei  Expropriationsverhandlungen,  Berainungen  und  dergleichen  —  so
können  für  die  im  Verlaufe  der  Expedition  zu  Fuße  zurückgelegten  Strecken  Kilometergebühren
  nicht  in  Ansatz  gebracht  werden.

8  14.

Mitwirkung  mehrerer  Staatsdiener  bei  einem  auswärtigen
Geschäfte.

Erfordert  ein  auswärtiges  Geschäft  die  Mitwirkung  mehrerer  Staatsbeamten,  so
hat  jeder  von  ihnen  selbstständig  für  die  Ausführung  der  Reise  Sorge  zu  tragen
und  die  Kosten  dafür  nach  §§  12  und  13  für  sich  besonders  zu  berechnen,  falls  und  so
lange  nicht  von  dem  Departements-Ministerium  für  gewisse  Beamte  oder  Dienstgeschäfte
etwas  Anderes  bestimmt  worden  ist  (vergl.  §  15  b  Abf.  2).
        <pb n="59" />
        —  45  —

IV.  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

8  156.
Beschränkungen  in  der  Wirksamkeit.

a)  Staatsdiener,  welche  zum  Zwecke  von  Dienstreisen  innerhalb  ihres  Amtsbezirks
neben  oder  in  ihrem  Einkommen  eine  Pauschsumme  für  Reisekosten  oder  Unterhaltung
von  Fuhrwerk  oder  Pferden  beziehen,  erhalten  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  Maß—
gabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nur  dann,  wenn  sie  Dienstgeschäfte  außerhalb  ihres
Amtbezirks  ausgeführt  haben;  solchenfalls  ist  nicht  die  Grenze  des  Amtsbezirks,
sondern,  wie  bei  anderen  Staatsdienern,  der  Wohnort  als  Beginn  und  Ende  der  Reise
bei  der  Berechnung  der  Tagegelder  und  Reisekosten  anzusehen.

Werden  Staatsdiener,  welche  eine  solche  Pauschsumme  beziehen,  wegen  Urlaubs
oder  sonstiger  Verhinderung  vertreten,  so  haben  sie  ihren  Stellvertreter  angemessen  zu
entschädigen.  Diese  Entschädigung  und  die  unter  besonderen  Umständen  zulässigen
Ausnahmen  bestimmt  die  vorgesetzte  Behörde.

b)  Die  besonderen  Dienstvorschriften,  welche  die  Ministerien  innerhalb  ihrer
Departements  für  gewisse  Staatsdienerklassen  oder  wegen  gewisser  auswärtiger  Dienst—
geschäfte  bezüglich  der  Gewährung  von  Tagegeldern  und  Reisekosten  erlassen  haben,
werden  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nicht  abgeändert.

Eine  Abänderung  derselben  bleibt  vielmehr  dem  Ermessen  der  betreffenden
Ministerien  überlassen.  Durch  diese  Abänderungen  dürfen  jedoch  über  das  Gesetz
hinausgehende  Vergünstigungen  nicht  gewährt  werden.

Unter  gleicher  Beschränkung  kann  die  Gewährung  von  Tagegeldern  und  Reisekosten
für  einzelne  Dienstzweige  oder  Beamtenkategorien,  oder  Dienstgeschäfte,  auch  fernerhin
durch  besondere  Dienstvorschriften  der  Ministerien  geregelt  werden.

8  16.
Erweiterungen  in  der  Wirksamkeit.
Das  Departements-Ministerium  kann  verfügen,  daß  die  Bestimmungen  des  gegen—
wärtigen  Gesetzes  auch  auf  Nichtstaatsdiener,  die  in  öffentlichen  Angelegenheiten  zu
auswärtigen  Verrichtungen  verwendet  werden,  Anwendung  finden.

817.
Umfang  der  Wirksamkeit.
Das  gegenwärtige  Gesetz  kommt  in  Anwendung  ohne  Unterschied,  ob  die  Staatskasse
  zur  Zahlung  des  Reiseaufwands  verpflichtet  ist  oder  nicht.
        <pb n="60" />
        —  46  —

8  18.
Eintritt  der  Wirksamkeit  und  Aufhebung  früherer  Bestimmungen.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Mai  1880  in  Wirksamkeit  und  findet
daher  auf  alle  von  diesem  Zeitpunkte  an  stattfindenden  Dienstreisen  Anwendung.  Da—
gegen  treten  mit  dem  gedachten  Zeitpunkte  außer  Kraft:

das  Regulativ  wegen  der  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsdiener  vom
26.  Januar  1875,  nebst  Nachtragsverordnung  vom  1.  Juni  1878,

die  Sporteltaxe  für  die  Zoll=  und  Steuerbehörden,  vom  27.  December  1833,  unter
den  Worten:  „Auslösung  der  Beamten  2c.“  bei  a  bis  c  und  unter  dem  Worte:
„Fortkommen“  bei  a  (Gesetzsammlung  S.  570  fg.),  die  Taxordnung  in  Strafsachen,
  vom  6.  September  1856,  Cap.  11,  Nr.  46  und  47  und  Cap.  III,  Nr.  13
(G.  u.  V.  Bl.  S.  301  fg.),

die  Verordnung  vom  7.  Mai  1870,  die  Gewährung  einer  Vergütung  für  Fortkommen
  bei  auswärtigen  Expeditionen  der  Sachwalter  und  des  Gerichtspersonals
betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  136),

die  Verordnung  vom  24.  Mai  1872,  den  Betrag  der  Auslösungen  bei  auswärtigen
Expeditionen  richterlicher  Beamter  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  273)  und

die  Verordnung  vom  8.  März  1874,  den  Betrag  der  bei  auswärtigen  Expeditionen
den  Expedienten  zu  gewährenden  Auslösungen  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  19).

Insoweit  in  besonderen  Dienstvorschriften  auf  frühere  regulativmäßige  Bestimmungen
Bezug  genommen  ist,  treten  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
an  deren  Stelle.

Dresden,  den  15.  März  1880.

Albert.

Leonce  Freiherr  von  Könnerit.
        <pb n="61" />
        —  47  —

Nr.  21.  Gesetz,

die  Abänderung  einer  Bestimmung  der  Revidirten  Städteordnung  und  Landgemeindeordnung,
  sowie  die  weitere  Besteuerung  des  Wanderlagerbetriebes
betreffend;

vom  23.  März  1880.

Wag  Albert,  von  GCOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
20.  0c.  20.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Worte  im  zweiten  Satze  des  §  26  der  Revidirten  Städteordnung  vom
24.  April  1873,  sowie  im  zweiten  Satze  des  §  17  der  Revidirten  Landgemeindeordnung
von  demselben  Tage:  „bei  mehr  als  dreimonatiger  Dauer  dieses  Aufenthalts“  kommen
in  Wehfall.

#&amp;amp;2.  Wer  außerhalb  der  Messen,  Jahrmärkte  und  öffentlichen  Ausstellungen  ein
Waarenlager  (Wanderlager)  außerhalb  seines  Wohnorts  ohne  Begründung  einer
gewerblichen  Niederlassung,  gleichviel  ob  zum  Verkaufe  aus  freier  Hand  oder  im  Wege
der  Versteigerung  feilbietet  oder  durch  Andere  feilbieten  läßt,  hat,  auch  wenn  er  diesen
Gewerbebetrieb  als  einen  stehenden  anmeldet,  neben  der  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  (Gesetz  vom  1.  Juli  1878)  in  jedem  Orte,  an  welchem  er  das  Geschäft
betreibt  oder  durch  Vermittelung  eines  einheimischen  Verkäufers  oder  Auktionators
betreiben  läßt,  eine  für  diese  Gemeinde  und  von  derselben  zu  erhebende,  dem  Jahresbetrage
  der  vorerwähnten  Steuer  gleich  hohe,  jedoch  die  Summe  von  60  Mark  nicht
übersteigende  Steuer  für  die  Woche  beim  Vertriebe  aus  freier  Hand,  und  wenn  die
Waaren  an  einem  Orte  in  mehreren  Lokalen  gleichzeitig  oder  nach  einander  verkauft
werden,  für  jedes  Lokal  besonders,  eine  gleiche  Steuer  aber  für  den  Tag  und  für  jedes
einzelne  Lokal  beim  Vertriebe  durch  Versteigerung  in  Vorauszahlung  zu  entrichten.
Eine  Theilung  des  Steuersatzes  für  einen  kürzeren,  als  einwöchentlichen,  beziehentlich
eintägigen  Betrieb  findet  nicht  statt.

Dieser  Steuer  unterliegt  auch  Derjenige,  welcher  innerhalb  seines  Wohnorts  oder
am  Orte  seiner  gewerblichen  Niederlassung  ein  Wanderlager  feilbietet,  dafern  die  obwaltenden
  Umstände  die  Annahme  begründen,  daß  die  Verlegung  des  Wohnsitzes  an
den  Ort  der  Feilbietung  oder  die  Begründung  der  gewerblichen  Niederlassung  nur  vorübergehend
  erfolgt  ist.

Zu  den  steuerpflichtigen  Wanderlagern  sind  die  Lager  von  Verzehrungsgegenständen,

die  zu  den  Gegenständen  des  Wochenmarktsverkehrs  gehören,  nicht  zu  rechnen.
1880.  9
        <pb n="62" />
        —  48  —

83.  Wer  ein  nach  8  2  steuerpflichtiges  Geschäft  beginnen  oder  nach  Ablauf  der
Zeit,  für  welche  die  Steuer  entrichtet  ist,  fortsetzen  oder  wieder  beginnen  will,  ist  ver—
pflichtet,  davon  der  Gemeindebehörde  des  Ortes  unter  Angabe  der  Verkaufsstelle  und
der  Dauer  des  Betriebes,  vor  Eröffnung  des  letzteren  Anzeige  zu  machen.

#  4.  Die  Entscheidung  über  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Steuer  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes,  insbesondere  auch  darüber,  ob  ein  feilgebotenes  Waarenlager  als
Wanderlager  anzusehen  sei,  ingleichen  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  der  Inhaber  desselben
der  Steuer  unterliegt,  steht  der  Gemeindebehörde  zu.

§  5.  Wer  ein  nach  vorstehenden  Bestimmungen  steuerpflichtiges  Geschäft  beginnt,
beziehentlich  über  die  Zeit,  auf  welche  die  Anmeldung  und  Vorausbezahlung  erfolgt  ist,
fortsetzt,  ohne  die  in  §§  2  und  3  bestimmten  Verpflichtungen  erfüllt  zu  haben,  unterliegt,
  außer  der  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Steuer,  einer  Geldstrafe  von  10
bis  100  .

Auch  können  solchenfalls  die  zum  Gewerbebetriebe  mitgeführten  Gegenstände,  soweit
es  zur  Sicherstellung  der  Steuer,  Strafe  und  Kosten  oder  zum  Beweise  der  strafbaren
Handlung  erforderlich  ist,  in  Beschlag  genommen  werden.

§6.  Das  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
beauftragt.

Dasselbe  kann  für  gewisse  Gewerbsarten  oder  einzelne  Fälle  den  Geschäftsbetrieb
steuerfrei  gestatten.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  23.  März  1880.

Albert.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

 

Letzte  Absendung:  am  7.  April  1880.
        <pb n="63" />
        —  49  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
4.  Stück  vom  Jahre  1880.

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  22.  Verordnung,  die  Ablieferung  der  Aufhebungsanzeigen  seiten  der  Pfarrämter  an  die  Bezirksärzte
betr.  S.  49.  —  Nr.  23.  Gesetz,  gewerbliche  Schulen  betr.  S.  50.  —  Nr.  24.  Verordnung,  das  Verbot
  von  Geldsammlungen  in  den  Schulen  betr.  S.  52.  —  JNr.  25.  Verordnung,  die  Bezeichnung  der
Fuhrwerke  betr.  S.  53.  —  Nr.  26.  Verordnung,  die  Gerichtsferien  betr.  S.  53.  —  Nr.  27.  Verordnung,
  einen  Nachtrag  zu  dem  Prüfungsregulative  für  Candidaten  des  höheren  Schulamts  rc.  betr.  S.  54.
—  Nr.  28.  Bekanntmachung,  den  Commissar  für  den  Bau  der  Secundäreisenbahnen  von  Hainsberg
nach  Schmiedeberg  und  von  Wilkau  nach  Saupersdorf  betr.  S.  55.  —  Nr.  29.  Verordnung,  den  Betrieb
der  Sandsteinbrüche  in  der  Amtshauptmannschaft  Pirna  betr.  S.  56.  —  Nr.  30.  Bekanntmachung,  die
anderweite  Festsetzung  der  Vergütungssätze  für  geleisteten  Vorspann  betr.  S.  61.

Nr.  22.  Verordnung,

die  Ablieferung  der  Aufhebungsanzeigen  seiten  der  Pfarrämter  an  die
Bezirksärzte  betreffend;
vom  24.  März  1880.

Un  die  Bezirksärzte  in  den  Stand  zu  setzen,  die  von  ihnen  zu  bearbeitenden  Mor—
talitätstabellen  vollständig  und  in  Uebereinstimmung  mit  den  bezüglichen  Zusammen—
stellungen  des  statistischen  Bureaus  zu  führen,  werden  die  Pfarrämter  hierdurch  an—
gewiesen,  mit  den  nach  §  7  der  Verordnung  vom  13.  October  1871,  die  Statistik  der
Todesursachen  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  240  fg.),  allvierteljährlich,  beziehentlich  auf
Antrag  in  noch  kürzeren  Fristen  an  die  Bezirksärzte  abzuliefernden  Leichenbestattungsscheinen
  auch  die  ihnen  bis  zu  den  betreffenden  Ablieferungs-Terminen  von  den  Polizeibehörden
  nach  §  9  der  Verordnung  vom  21.  September  1874,  die  Aufhebung  von
Todten  rc.  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  311  fg.),  zugegangenen  Anzeigen  über  Fälle
polizeilicher  und  gerichtlicher  Aufhebungen  von  Todten  an  die  Bezirksärzte  gelangen
zu  lassen.

Die  Bezirksärzte  haben  mit  diesen  Aufhebungsanzeigen  der  Polizeibehörden  in  derselben
  Weise,  wie  nach  §  13  der  angezogenen  Verordnung  vom  13.  October  1871,  mit
den  Leichenbestattungsscheinen  zu  verfahren.

Dresden,  den  24.  März  1880.

Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.

Dr.  v.  Gerber.  Für  den  Minister  des  Innern:
Koerner.

 

Teubert.
1880.  10
        <pb n="64" />
        —  50  —

Nr.  23.  Gesetz,
gewerbliche  Schulen  betreffend;
vom  3.  April  1880.

Wan,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  ##.

haben  wegen  Errichtung  und  Beaufsichtigung  gewerblicher  Schulen  einige  Bestimmungen
für  nöthig  befunden  und  verordnen  daher  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgt:

§  1.  Das  gegenwärtige  Gesetz  leidet  auf  alle  gewerblichen  Lehranstalten,  soweit
sie  nicht  Staatsanstalten  sind,  einschließlich  der  landwirthschaftlichen  Schulen,  der
Handelsschulen  und  der  Lehranstalten  für  Musik,  Malerei  und  ähnliche  Unterrichtsgegenstände,
  Anwendung.

Privatunterricht  in  gewerblichen  Fächern,  insofern  derselbe  nur  von  einzelnen
Personen  mit  oder  ohne  Mitwirkung  von  Familiengliedern,  unter  Ausschluß  anderer
Lehrkräfte,  ertheilt  wird,  fällt  nicht  unter  das  Gesetz.

&amp;amp;  2.  Das  Oberaussichtsrecht  über  die  in  §  1  bezeichneten  Lehranstalten  steht  dem
Ministerium  des  Innern  zu.

Die  unmittelbare  Aufsicht  liegt  in  Städten  mit  der  Revidirten  Städteordnung  den
Stadträthen,  in  anderen  Ortschaften  den  Amtshauptmannschaften  ob.

#  3.  Zur  Errichtung  und  Uebernahme  von  Lehranstalten  der  bezeichneten  Art,
sowie  zur  Umgestaltung  derselben  in  Bezug  auf  die  Unterrichtsziele  und  auf  die  Verfassung
  ist  vorgängige  Genehmigung  erforderlich.

Dieselbe  wird  von  der  Oberaufsichtsbehörde  nach  Gehör  der  Aufsichtsbehörde
ertheilt.

Die  Genehmigung  ist  zu  ertheilen:

a)  wenn  der  Unternehmer  ausreichende  Mittel  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  der
Anstalt  besitzt  und,
falls  er  eine  Privatperson  ist,
b)  wenn  er  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,  sowie
J)  wenn  gegen  dessen  Würdigkeit  und  Zuverlässigkeit  gegründete  Bedenken  nicht
vorliegen.

Bei  der  Genehmigung  kann  die  Anstellung  eines  für  die  Leitung  der  Anstalt  verantwortlichen
  Directors  bedungen  werden,  welcher  die  unter  b  und  c  vorstehend  bezeichneten
  Eigenschaften  besitzen  muß.
        <pb n="65" />
        —  51  —

4.  Gewerbliche  Lehranstalten  der  im  §  1  gedachten  Art  können  durch  Verfügung
  der  Oberaufsichtsbehörde  nach  Gehör  der  Aufsichtsbehörde  geschlossen  werden:

a)  wenn  die  von  diesem  Gesetze  getroffenen  Bestimmungen  seiten  des  Unternehmers
nicht  beobachtet  werden,

b)  wenn  den  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörde
nicht  Folge  geleistet  wird,

Z)  wenn  ein  Unternehmer  oder  ein  Director  einem  der  im  §  3  erwähnten  Erfordernisse
  nicht  mehr  entspricht  und  nicht  binnen  einer  von  der  Oberaufsichtsbehörde
zu  bestimmenden  Frist  ein  anderer  geeigneter  Unternehmer  oder  Director  an
dessen  Stelle  tritt,

d)  wenn  der  Lehrplan  nicht,  oder  nicht  in  genügender,  dem  Ziele  und  der  Verfassung
der  Anstalt  (8  6)  entsprechender  Weise  zur  Ausführung  gebracht  wird  oder
gebracht  werden  kann.

*  5.  Als  Lehrer  dürfen  nur  solche  Personen  verwendet  werden,  welche  unbescholten
und  würdig  sind.

Für  Anstalten  von  größerem  Umfange  oder  von  besonderer  Bedeutung  ist  außerdem
  die  Oberaufsichtsbehörde  berechtigt,  nach  Gehör  der  Aufsichtsbehörde  vorzuschreiben,
daß  als  Lehrer  nur  solche  Personen  verwendet  werden,  welche  die  Prüfung  für  das
höhere  Schulamt  oder  die  Amtsprüfung  für  Schullehrer  (§  17,  2  des  Gesetzes  vom
26.  April  1873)  bestanden  haben.  Ausgenommen  hiervon  sind  Lehrer  in  neueren
Sprachen  und  in  technischen  Fächern,  zu  welchen  letzteren  die  bestimmten  Gewerbebetriebsarten
  oder  Künsten  eigenthümlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  gehören.

Von  der  Ablegung  der  Prüfung  kann  durch  die  Oberaufsichtsbehörde  entbunden
werden.

6  6.  Für  Anstalten  der  in  §  5,  Absatz  2  gedachten  Art  ist  ein  Regulativ  aufzustellen,
  welches  außer  den  Bestimmungen  über  die  Ziele  und  die  Verfassung  der  Anstalt
  auch  Vorschriften  über  die  Disciplinarmaßregeln,  welchen  die  Schüler  der  Anstalt
unterliegen  sollen,  zu  enthalten  hat.

Das  Regulativ  bedarf  der  Genehmigung  der  Oberaufsichtsbehörde.

Für  die  übrigen  Lehranstalten  genügt  eine  über  die  Ziele  und  die  Verfassung  derselben
  zu  erstattende  Anzeige.

Mit  dem  Regulativ,  beziehentlich  der  Anzeige  ist  der  Lehrplan  einzureichen.

§#  7.  Alljährlich  ist  der  Oberaufsichts=  und  der  Aufsichtsbehörde  ein  Verzeichniß
der  Unterrichtsstunden,  der  Lehrer  und  der  Schüler  einzureichen.

6#  Die  zur  Zeit  der  Inkraftsetzung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestehenden  gewerblichen
  Lehranstalten  der  §  1  gedachten  Art  bedürfen  einer  nachträglichen  Genehmigung
  nicht,  sind  aber  im  Uebrigen  den  getroffenen  Bestimmungen  unterworfen.

10“
        <pb n="66" />
        —  52  —

Lehrer,  welche  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  angestellt  sind,  ohne  eine  der  in
§  5  gedachten  Prüfungen  bestanden  zu  haben,  sind  in  der  Fortsetzung  ihres  Unterrichtes
wegen  dieses  Mangels  nicht  zu  behindern.

6&amp;amp;#9.  Ueber  Recurse  und  Beschwerden  gegen  Entschließungen  der  Aufsichtsbehörde
entscheidet  die  Oberaufsichtsbehörde.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  3.  April  1880.

Albert.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

 

Nr.  24.  Verordnung,
das  Verbot  von  Geldsammlungen  in  den  Schulen  betreffend;
vom  5.  April  1880.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  findet  sich  veranlaßt,  hier—
mit  zu  verordnen,  daß  Geldsammlungen  in  den  Schulen  fortan  nur  nach  vorgängiger
Genehmigung  veranstaltet  werden  dürfen.

Mit  der  Entschließung  wegen  der  Genehmigung,  welche  nur  aus  besonderen  Gründen
statthaft  ist,  werden  für  Volksschulen  die  Schulvorstände  (Schulausschüsse),  für  höhere
Schulen  (Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare),  welche  nicht  Staatsanstalten  sind,
die  in  §§  6,  7  und  67  des  Gesetzes  über  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom
22.  August  1876  (G.  u.  V.  Bl.  S.  317  fg.)  geordneten  nächsten  Aufsichtsbehörden
beauftragt.  Für  höhere  Schulen,  welche  Staatsanstalten  sind,  desgleichen  für  das
Seminar  zu  Waldenburg  ist  die  Genehmigung  unmittelbar  bei  der  obersten  Schulbehörde
  durch  den  Director  der  Anstalt  nachzusuchen.

Dresden,  den  5.  April  1880.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  v.  Gerber.

Hausmann.
        <pb n="67" />
        —  53  —

Nr.  25.  Verordnung,
die  Bezeichnung  der  Fuhrwerke  betreffend;
vom  16.  April  1880.

Nach  der  Verordnung,  die  Bezeichnung  der  Fuhrwerke  betreffend,  vom  7.  September
1876  (G.  u.  V.  Bl.  S.  435)  soll  jedes  nicht  ausschließlich  zur  Personenbeförderung
bestimmte  Fuhrwerk,  mit  Ausnahme  der  Ackerfuhren,  mit  dem  Namen  des  Eigen—
thümers,  beziehentlich  mit  besonderer  Nummer  bezeichnet,  und  diese  Bezeichnung  auf
der  linken  Seite  an  dem  Fuhrwerke  selbst  oder  auf  einer  daran  befestigten  Tafel  an—
gebracht  sein.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  nach  den  gemachten  Erfahrungen  die  in  der  erwähnten
Verordnung  vorgeschriebene  Bezeichnungsart  in  einzelnen  Fällen  wegen  der  besonderen
Beschaffenheit  des  Fuhrwerkes  nicht  ausführbar  ist,  wird  die  obige  Bestimmung  hier—
mit  dahin  abgeändert,  daß  in  solchen  Fällen  auch  jede  andere,  den  Zweck  erfüllende,
am  Kummet  der  Pferde  oder  sonst  auf  der  linken  Seite  des  Fuhrwerkes  herzustellende
Bezeichnung  für  genügend  angesehen  werden  soll.

Dresden,  am  16.  April  1880.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Für  den  Minister:  n  .
Schmalb  Frhr.  v.  Könneritz.

Müller  I.

 

Nr.  26.  Verordnung,
die  Gerichtsferien  betreffend;
vom  25.  April  1880.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  im  Anschluß  an  die  Bestimmungen  im  17.Titel
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  unter  Aufhebung  der  Verordnung,
die  Gerichtsferien  bei  den  Untergerichten  betreffend,  vom  10.  März  1859  verordnet,
was  folgt:

§6+  1.  Auf  die  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  sind  die  Gerichtsferien
  ohne  Einfluß.

Die  Bearbeitung  der  Nachlaß=  und  Vormundschaftssachen  kann  unterbleiben,  soweit
nicht  das  Bedürfniß  einer  Beschleunigung  vorhanden  ist.  Versiegelung  von  Verlassen-
        <pb n="68" />
        —  54  —

schaften,  sowie  die  Annahme,  Aufnahme,  Zurückgabe  und  Eröffnung  letzter  Willen  sind
stets  als  der  Beschleunigung  bedürftig  zu  betrachten.

§&amp;amp;#2.  In  den  streitigen  Rechtssachen,  welche  vor  dem  1.  October  1879  anhängig
geworden  sind,  in  den  vor  diesem  Zeitpunkt  eröffneten  Konkursen,  sowie  in  den  sonstigen
in  §  1  nicht  erwähnten  Angelegenheiten,  welche  den  ordentlichen  Gerichten  zugewiesen
sind,  finden  die  Vorschriften  in  §§  202  bis  204  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende

  Anwendung.
Dresden,  am  25.  April  1880.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Abeken.
Siegel.

 

Nr.  27.  Verordnung,

einen  Nachtrag  zu  dem  Prüfungsregulative  für  Candidaten  des  höheren  Schulamts
an  der  Universität  Leipzig  betreffend;

vom  26.  April  1880.

Des  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  zu  dem  Prüfungsregulative
  für  Candidaten  des  höheren  Schulamts  vom  6.  August  1875  (G.  u.  V.  Bl.
S.  297  fg.),  1.  Februar  1878  (G.  u.  V.  Bl.  S.  8  fg.)  und  17.  Juli  1879  (G.  u.
WV.  Bl.  S.  308)  den  hier  angefügten  Nachtrag  beschlossen,  was  hierdurch  bekannt
gemacht  wird.

Dresden,  den  26.  April  1880.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  v.  Gerber.

Nachtrag

zu  dem  Regulative,  die  Prüfungen  für  die  Candidaten  des  höheren  Schulamts
betreffend,  vom  6.  Angust  1875  mit  den  Abänderungen  vom  1.  Februar  1878
und  17.  Juli  1879.

Für  diejenigen  Candidaten,  welche  das  Französische  und  Englische  als  ihre  Hauptfächer
  bezeichnen,  treten  fortan  folgende  Bestimmungen  in  Kraft:

Fiedler.
        <pb n="69" />
        —  55  —

8  1.  Candidaten  dieser  Section,  welche  das  Französische  und  Englische  als  ihre
Hauptfächer  bezeichnen,  sind  von  der  Anfertigung  einer  lateinischen  Arbeit  befreit,  desgleichen
  von  der  mündlichen  Prüfung  im  Griechischen,  falls  sie  nicht  die  Ablegung  der
letzteren  ausdrücklich  begehren.

Dagegen  haben  sie  drei  Arbeiten,  nämlich  eine  deutsche,  eine  französische  und  eine
englische  anzufertigen  und  es  wird  ihnen  dazu  eine  Frist  von  vier  Monaten  gewährt.

Es  ist  ihnen  gestattet,  neben  dem  Französischen  und  Englischen  auch  noch  andere
der  in  §  6B  des  Regulativs  genannten  Prüfungsgegenstände  als  Hauptfächer  zu  bezeichnen.
  Werden  als  solche  Lateinisch  und  Griechisch  oder  eine  dieser  beiden  Sprachen
angegeben,  so  tritt  an  die  Stelle  der  deutschen  Arbeit  eine  lateinische.

§2.  Candidaten  dieser  Section,  welche  Französisch  und  Englisch  als  Hauptfächer
angeben,  haben  in  jeder  dieser  Sprache  eine  Probearbeit  anzufertigen  und  es  wird
ihnen  dafür  eine  Frist  von  drei  Monaten  gewährt.

Bezeichnen  sie  nur  eine  der  genannten  Sprachen  als  Hauptfach,  so  haben  sie  nur
in  dieser  eine  Arbeit  anzufertigen,  wozu  ihnen  eine  Frist  von  zwei  Monaten  gewährt
wird.

Für  die  Candidaten  der  Theologie  wie  des  Predigtamtes,  welche  sich  einer  Ergänzungsprüfung
  in  dieser  Section  unterziehen  wollen,  und  dabei  Französisch  und
Englisch,  oder  eine  dieser  Sprachen  als  Hauptfächer  bezeichnen,  gelten  in  Betreff  der
schriftlichen  Arbeiten  dieselben  Bestimmungen,  wie  für  die  übrigen  Candidaten  dieser
Section.

 

Nr.  28.  Bekanntmachung,

den  Commissar  für  den  Bau  der  Secundäreisenbahnen  von  Hainsberg  über
Dippoldiswalde  nach  Schmiedeberg  und  von  Wilkau  über  Kirchberg  nach
Saupersdorf  betreffend;

vom  28.  April  1880.

Des  Finanz-Ministerium  hat  die  Geschäfte  eines  Commissars  für  den  aus  Staatsmitteln
  auszuführenden  Bau

1.  einer  schmalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Hainsberg  über  Dippoldiswalde
nach  Schmiedeberg  und

2.  einer  schmalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Wilkau  über  Kirchberg  nach
Saupersdorf

Prüfung
innerhalb  der
philologischhistorischen


Section.

Prüfung
innerhalb  der
pädagogischen

Section.
        <pb n="70" />
        —  56  —

dem  Mitgliede  der  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen

Finanzrath  Robert  Theodor  Opelt
übertragen.

Dresden,  am  28.  April  1880.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Müller.

 

Nr.  29.  Verordnung,

den  Betrieb  der  Sangsteinbrüche  im  Bezirke  der  Amtshauptmannschaft  zu  Pirna
betreffend;

vom  1.  Mai  1880.

Neochdem  die  Vorschriften  der  Verordnung,  den  Betrieb  der  Sandsteinbrüche  in  den
Amtsbezirken  Pirna,  Königstein,  Sebnitz  und  Schandau  betreffend,  vom  3.  März  1863
(G.  u.  V.  Bl.  S.  342)  einer  Revision  unterzogen  worden  sind,  wird  unter  Aufhebung
derselben  hiermit  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;1.  Wer  im  Bereiche  des  Verwaltungsbezirks  der  Amtshauptmannschaft  zu

Pirna,  mit  Einschluß  der  darin  gelegenen  Stadtbezirke,

a)  einen  neuen  Steinbruch  eröffnen  oder

b)  den  Betrieb  eines  alten,  seit  mehr  als  fünf  Jahren  verlassenen  Steinbruchs

wieder  aufnehmen  oder

o)  zu  der  Unterhohlung  und  Fällung  einer  Felswand  verschreiten  will,
hat  vor  der  Inangriffnahme  hierüber  schriftliche  Anzeige  an  den  bestellten  Districts-Steinbruchsaufseher
  zu  erstatten.

#&amp;amp;#  2.  Der  Steinbruchsaufseher  hat  alsbald  die  Oertlichkeit  zu  besichtigen  und  zu
untersuchen,  ob  nach  der  Beschaffenheit  derselben  und  nach  der  beabsichtigten  Art  des
Bruchbetriebes  Gefährdungen  der  Arbeiter  oder  der  Umgebung  zu  befürchten,  welche
besonderen  Betriebsvorschriften  mit  Rücksicht  hierauf  zu  ertheilen  und  welche  Bedingungen
  dem  Unternehmer  aufzuerlegen  sind.  Das  Ergebniß  dieser  Besichtigung  und
Untersuchung  ist  dem  technischen  Commissar  für  das  Steinbruchswesen  unter  Uebersendung
  der  Anzeige  des  Unternehmers  längstens  binnen  sechs  Tagen,  vom  Empfange
der  letzteren  an  gerechnet,  schriftlich  mitzutheilen.
        <pb n="71" />
        —  57  —

83.  Der  technische  Commissar  übermittelt  die  Anzeige  mit  der  Auslassung  des
Steinbruchsaufsehers  unter  Beifügung  seines  eigenen  Gutachtens  binnen  gleicher  Frist
an  die  Bezirksamtshauptmannschaft,  oder  wenn  der  Steinbruch,  um  dessen  Betrieb  es
sich  handelt,  oder  die  Felswand,  welche  unterhohlt  und  gefällt  werden  soll,  innerhalb
des  Gemeindebezirks  einer  Stadt  mit  Revidirter  Städteordnung  gelegen  ist,  an  den
dortigen  Stadtrath.

Bei  der  beabsichtigten  Eröffnung  eines  Bruchbetriebes  innerhalb  des  Inundationsgebietes
  der  Elbe  wird  außerdem  dem  Wasserbauinspector  eine  Abschrift  der  Anzeige
zugestellt.

&amp;amp;  4.  Die  in  §  3  gedachte  Verwaltungsbehörde  hat  zu  prüfen,  ob  vom  Standpunkte
  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Wohlfahrt  der  beabsichtigte  Bruchbetrieb  als
unbedingt  oder  bedingt  zulässig  oder  als  unstatthaft  sich  darstellt.

Ueber  das  Ergebniß  dieser  Prüfung  ist  unter  Beifügung  der  zu  ertheilenden
Betriebsvorschriften  und  der  sonst  aufzulegenden  Bedingungen,  wobei  auch  die  Bestellung
einer  angemessenen  Caution  in  hierzu  geeigneten  Fällen  in  Betracht  kommen  kann,  dem
Unternehmer  schriftliche  Bescheidung,  und  zwar  in  den  Fällen  unbedingter  oder  bedingter
  Zulässigkeit  des  Betriebs  in  Form  einer  Anzeigebescheinigung,  zu  ertheilen.
Der  technische  Commissar  und  der  Steinbruchsaufseher  erhält  hiervon  Abschrift  zugefertigt.


6  5.  Die  Verwaltungsbehörde  hat  bei  der  ihr  obliegenden  Prüfung  zu  ermessen,
ob  und  inwieweit  nach  der  Beschaffenheit  der  örtlichen  Verhältnisse  und  der  beabsichtigten
  Betriebsmodalität  mit  Rücksicht  auf  das  öffentliche  Interesse  die  Besitzer  angrenzender
  Grundstücke  oder  bei  unmittelbarer  Nähe  von  Flüssen,  Straßen,  Eisenbahnen
und  sonstigen  O.  Fehrsanstalten  die  zuständigen  technischen  Beamten  und  Verwaltungen
oder  auch  die  Vertreter  der  betreffenden  Gemeinde  zu  hören  sind,  und  bejahenden  Falls
unter  Einräumung  einer  kurzen  Frist,  deren  Erklärung  wegen  der  etwa  zu  beantragenden
  Sicherheitsvorkehrungen  oder  sonstigen  Maßnahmen  zu  erfordern.

Auch  ist  sie  ermächtigt,  wenn  sie  dies  im  gegebenen  Falle  für  zweckmäßig  und
förderlich  erachtet,  das  Unternehmen  mittelst  einmaliger  Bekanntmachung  im  Amtsblatte
zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen,  mit  der  Aufforderung,  etwaige  vom  Standpunkte
der  öffentlichen  Sicherheit  und  Wohlfahrt  geltend  zu  machende  Umstände  binnen  einer
zu  setzenden  kurzen  Frist  bei  der  Behörde  schriftlich  anzumelden.

§66.  Erst  nach  erfolgter  Behändigung  der  in  §  4  gedachten  Anzeigebescheinigung
und  nach  Erfüllung  der  von  der  Behörde  gestellten  Bedingungen  darf  der  Unternehmer
mit  den  Betriebs=  und  Unterhohlungsarbeiten  beginnen.
Treten  nach  dem  Beginn  dieser  Arbeiten  Umstände  zu  Tage,  welche  eine  ernste
1880.  "“  11
        <pb n="72" />
        —  58  —

Gefährdung  der  Arbeiter  oder  der  Umgebung  befürchten  lassen,  so  kann  die  Ver—
waltungsbehörde  jederzeit  die  Fortstellung  der  Arbeiten  bis  auf  Weiteres  untersagen.

Auch  ist  solchenfalls  bei  vorhandener  Gefahr  im  Verzuge  der  technische  Commissar,
sowie  der  Steinbruchsaufseher  befugt,  unerwartet  des  Verbots  der  Verwaltungsbehörde
die  sofortige  Einstellung  der  Bruch-  und  Unterhohlungsarbeiten  anzuordnen.  Diese
provisorische  Anordnung  ist  unverweilt  der  Verwaltungsbehörde  anzuzeigen,  welcher  die
weitere  Entschließung  über  die  zu  treffenden  definitiven  Maßregeln  zusteht.

&amp;amp;  7.  Jeder  neu  entstehende  Bruch  erhält  eine  Nummer,  mit  welcher  er  in  das
vom  technischen  Commissar  zu  führende  Bruchverzeichniß  eingetragen  wird  und
welche  von  dem  Inhaber  des  Bruchs  an  der  ihm  vom  Steinbruchsaufseher  zu  bezeichnenden
  Stelle  und  auf  die  ihm  anzugebende  Art  und  Weise  im  Bruche  sichtbar  zu
machen  ist.

&amp;amp;  8.  Bei  dem  Betriebe  sämmtlicher  Steinbrüche  innerhalb  des  in  §  1  bezeichneten
örtlichen  Bereichs  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1.  Das  an  den  steilen  Felswänden  hängende  Gestein  ist,  soweit  möglich,  abzustoßen
  und  das  Steingerölle,  welches  die  obersten  Steinlagen  bedeckt,  ist  abzuräumen.


2.  Es  ist  darauf  zu  sehen,  daß  Unterhohlungsarbeiten  in  der  Regel  nur  unter  Betheiligung
  mindestens  eines  mit  Befähigungsausweis  (§  11,  Absatz  2)  versehenen
Steinbrechers  ausgeführt  werden.  Vor  Beginn  der  Unterhohlungsarbeiten  ist
nicht  nur  der  Arbeitsplatz  vor  der  zu  fällenden  Steinwand,  sondern  auch  das
Terrain  zur  Seite  desselben  soweit  von  Schutt  und  Gestein  zu  reinigen,  als
erforderlich  ist,  um  den  Arbeitern  im  Nothfalle  eine  rasche  Flucht  zu  ermöglichen.


3.  Mit  den  vorschreitenden  Unterhohlungsarbeiten  sind  die  Stützen  in  einer  der
Größe  der  Steinwand  entsprechenden  Anzahl  und  Stärke  rechtzeitig  und  noch
vor  eintretender  Senkung  der  Wand  unterzusetzen,  auch  ist  ein  zuverlässiger
Mann  als  Sicherheitswache  aufzustellen.

4.  Die  sogenannten  Schleppen  oder  Schleifen  dürfen  in  der  Regel  nicht  über  einen
Weg  hinwegführen,  sondern  müssen  wenigstens  auf  7  Meter  Länge  auf
horizontalem  Terrain  auslaufen,  ehe  sie  einen  etwa  vorübergehenden  Weg
erreichen,  auch  am  Fuße  mit  einem  Fange  versehen  sein,  dessen  äußere  Umfassung
  nach  Anweisung  der  Wasserbaubeamten  zu  befestigen,  beziehentlich
abzupflastern  ist.

Sollte  wegen  der  Beschränktheit  des  Raumes  das  Auslaufen  der  Schleppe
über  einen  Weg  nicht  zu  umgehen  und  die  Herstellung  eines  Fanges  nicht  zu
ermöglichen  sein,  so  sind  wenigstens  Barrièren  über  den  Weg  anzubringen,  die
        <pb n="73" />
        —  59  —

von  einem  dazu  besonders  aufgestellten  Arbeiter  während  des  Schleppens  vor—
gezogen  und  ncich  dem  Herabgehen  der  Schleppe  wieder  geöffnet  werden.

5.  Die  Schleppvorrichtung  ist  stets  in  gutem  Zustande  zu  halten  und  mit  einer
starken  eisernen  Kette  an  dem  auf  dem  oberen  Theile  der  Schutthalden  gehörig
eingeschlagenen  Schlepppfahle  zu  befestigen.

6.  Bei  nasser  Witterung  ist  das  Schleppen  nur  mit  Anwendung  von  Bremsvorricht—
ungen  zulässig.

7.  Bei  dem  in  manchen  Brüchen  üblichen  Bloßen  kleinerer  Steinwaaren  oder  Stein—
horzeln  von  den  Schutthalden  herunter  ist  da,  wo  gebloßt  wird,  am  Fuße  des
Berges  ein  Mann  aufzustellen,  welcher  bei  der  Annäherung  von  Passanten  das
Herabbloßen  der  Steine  durch  Zurufe  an  die  bloßenden  Mannschaften  so  lange
aussetzen  zu  lassen  hat,  bis  die  Passanten  außer  Gefahr  sind,  von  einem  Steine
getroffen  zu  werden.

8.  Die  Abgabe  von  Sprengschüssen  ist  nur  unter  Beobachtung  der  von  der  Sicher—
heitspolizeibehörde  (Amtshauptmannschaft,  Stadtrath)  vorzuschreibenden  Vor—
sichtsmaßregeln  gestattet.

9.  Die  zu  Stützung  der  Schutthalden  dienenden  Ufer-  und  Futtermauern  sind
entsprechend  der  dem  Steinbruchsaufseher  vorher  anzugebenden  Höhe  in  ge—
nügender  Gründungstiefe  und  Stärke,  sowie  in  gutem  Verbande  aufzuführen.
Entlang  von  Wegen  haben  sie  einen  Abstand  von  3  Metern  innezuhalten.  Um
das  Ueberspringen  von  Steinstücken  zu  verhüten,  sind  sie  stets  einen  Meter
höher,  als  die  anliegende  Schuttmasse  zu  halten,  und  behufs  Ausnutzung  des
obersten  einen  Meter  hohen  Mauerstücks  ist  ein  interimistischer,  nach  Hinterfüllung
  der  Mauer  wieder  zu  beseitigender  Horzelbau  aufzuführen.

10.  In  jedem  Bruchreviere  ist  für  gehörige  Entwässerung  —  Ableitung  der  einfallenden
  Tagewässer  —  durch  Anlegung  befestigter  Wasserrinnen,  welche  nach
gewachsenem  Terrain  auszumünden  haben,  Sorge  zu  tragen.  Ebenso  sind  diejenigen
  Wasserrinnsale,  nach  welchen  die  über  die  Schutthalden  abstürzenden
Wässer  ihren  naturgemäßen  Abfluß  zu  nehmen  haben,  nöthigenfalls  zu  befestigen.


§#9.  Bei  dem  Betriebe  der  in  der  Nähe  der  Elbufer  befindlichen  Steinbrüche  ist
die  strompolizeilich  festgestellte  Hochufergrenze  streng  in  Obacht  zu  nehmen  und  den
sonstigen  Anordnungen  der  Wasserbauverwaltung  nachzugehen.  Es  darf  daher  insbesondere


a)  die  Hochufergrenze  durch  die  Schutthalden  der  Steinbrüche  nach  der  Waseerseite
zu  nicht  überschritten,

117
        <pb n="74" />
        —  60  —

b)  das  zwischen  der  Hochufergrenze  und  der  Elbe  gelegene  Uferland  nicht  zu  Werk—
plätzen  für  das  zu  bearbeitende  gebrochene  Steinmaterial  benutzt,

c)  keinerlei  Abraum  von  diesem  Uferland  aus  in  die  Elbe  geschüttet  und

d)  keine  in  dieses  Uferland  hineinreichende  Schleppbahn  entgegen  den  Vorschriften
der  Wasserbauverwaltung  angelegt  werden.

10.  Im  Interesse  der  erleichterten  und  wirksameren  Beaufsichtigung  sind  sämmtliche
  Steinbrüche  mit  Rücksicht  auf  ihre  Lage  und  die  Art  ihres  Betriebes,  auf  die
darnach  mögliche  Gefährdung  der  Umgebung  und  der  Arbeiter,  sowie  auf  die  hierdurch
gebotenen  Betriebsvorschriften  und  Bedingungen  des  Betriebs  in  bestimmte  Klassen
einzutheilen,  wobei  die  Versetzung  der  einzelnen  Brüche  aus  einer  Klasse  in  die  andere
bei  sich  ergebender  Nothwendigkeit  jederzeit  vorbehalten  bleibt.

Das  Nähere  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  technischen
Commissar  für  das  Steinbruchswesen  nach  Gehör  des  Steinbruchsaufsehers.

Ueber  die  klassifizirten  Brüche  sind  von  den  vorgedachten  Organen  genaue  Verzeichnisse
  zu  führen.

#  11.  Den  Besitzern  und  Pächtern  von  Steinbrüchen  liegt  es  ob,  für  die  stete
unmittelbare  Leitung  und  Ueberwachung  des  Betriebes  und  für  die  Beaufsichtigung  der
Arbeiter  durch  einen  von  ihnen  anzunehmenden  Bruchmeister  Sorge  zu  tragen.  Für
mehrere  benachbarte  Steinbrüche  kann  mit  Genehmigung  des  technischen  Commissars
ein  gemeinsamer  Bruchmeister  angenommen  werden.

Der  technische  Commissar  ist  ermächtigt,  denjenigen  Steinbrechern,  welche  sich  als
tüchtige  und  zuverlässige  Arbeiter  bewährt  haben,  und  die  sonstigen,  zu  der  Ausübung
der  Function  eines  Bruchmeisters  erforderlichen  persönlichen  Eigenschaften  besitzen,  auf
Verlangen  zu  ihrer  Empfehlung  einen  Befähigungsausweis  auszustellen.  Ueber  die
ertheilten  Befähigungsausweise  führt  derselbe  ein  Verzeichniß.

Die  speciellen  Obliegenheiten  der  Bruchmeister  werden  durch  eine  Instruction  geregelt,
  welche  von  dem  technischen  Commissar  und  den  in  §§  3  und  4  gedachten  Behörden
  gemeinsam  aufzustellen  ist.

&amp;amp;12.  Für  jeden  Steinbruch  ist  ein  Revisionsbuch  zu  halten,  welches,  soweit
thunlich  an  Ort  und  Stelle,  in  geeigneter  Weise  aufzubewahren  ist.  In  dasselbe  hat
der  Steinbruchsaufseher  das  Datum  der  von  ihm  vorgenommenen  umfassenderen  Revisionen,
  die  von  ihm  etwa  vorgefundenen  Mängel  oder  Ordnungswidrigkeiten,  sowie  die
ertheilten  Anordnungen  unter  Angabe  der  Person,  an  welche  die  letzteren  gerichtet
worden  sind,  einzutragen.  Mit  dem  erfolgten  Eintrage  sind  diese  Anordnungen  den
Bruchinhabern  als  gehörig  eröffnet  zu  erachten.  Die  getroffenen  Anordnungen  sind
pünktlich  auszuführen  und  es  ist  über  die  erfolgte  Ausführung  von  dem  Bruchinhaber
        <pb n="75" />
        —  61  —

oder  dessen  Vertreter  unter  Angabe  des  Datums  und  unter  Beifügung  der  Namens—
unterschrift  das  Nöthige  in  dem  Revisionsbuche  zu  bemerken.

13.  Die  örtlichen  Polizeiorgane  und  die  Gendarmen  haben  den  Steinbruchsaufsehern
  auf  ihr  Verlangen  die  erforderliche  Unterstützung  zu  gewähren,  ihnen  auch
namentlich  von  den  durch  sie  selbst  wahrgenommenen  oder  sonst  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten
  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  und  die  sonst
bestehenden  Anordnungen  Mittheilung  zu  machen.

#  14.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  gegenwärtiger  Verordnung  und
gegen  die  auf  Grund  derselben  ertheilten  Verbote  und  Anordnungen  werden,  soweit  sie
nicht  unter  das  Strafgesetzbuch  fallen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  500  Mark  oder  Haftstrafe
bis  zu  6  Wochen  geahndet.

Ueberdies  ist  etwaiges  Schutt=  und  Steinmaterial,  welches  die  Hochufergrenze,  entgegen
  der  Vorschrift  in  §  Ha,  überschritten  hat,  oder  in  die  Elbe  geschüttet  worden  oder
gefallen  ist,  nach  Anordnung  der  fiskalischen  Wasserbaubeamten  von  den  Steinbruchsbesitzern
  und  Pächtern,  beziehentlich  auf  deren  Kosten,  sofort  wieder  zu  entfernen.

Dresden,  am  1.  Mai  1880.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Gebhardt.

 

Nr.  30.  Bekanntmachung,
die  anderweite  Festsetzung  der  Vergütungssätze  für  geleisteten  Vorspann  betreffend;
vom  7.  Mai  1880.

Nachdem  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  23.  December  vorigen  Jahres  auf
Grund  §  9,11  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.  G.  Bl.  S.  54  fg.)  eine  Erhöhung  der  bisherigen
Vergütungssätze  für  geleisteten  Vorspann  beschlossen  hat,  so  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Bekanntmachung  vom  2.  September  1875  (G.  u.  V.  Bl.  S.  317  fg.)  in  Nachstehendem
  unter  O  nicht  allein  die  Klassen-Eintheilung  der  nunmehrigen  Vergütungss
sätze  mit  den  dazu  von  dem  Bundesrathe  getroffenen  Bestimmungen,  sondern  auch  das
        <pb n="76" />
        —  62

Verzeichniß  der  für  Vorspann  festgestellten  Vergütungssätze,  soweit  es  das  Königreich
Sachsen  betrifft,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  7.  Mai  1880.

Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.

 

 

 

 

 

Bertram.
Klassen-  Eintheilung  der  Vergütungssätze.
—5.  II.  1l  III.  D  IV.  V.
Vergütungssätze  für
iän  mit  zwei  Pferd  Es  entfallen  also  auf
ein  mit  einem  Pferde  ein  mit  zwer  Pferden  Wagen  und  Füh
b  tes  f  gen  un  rer
Klasse.  bespanntes  Fuhrwerk  jedes  weitere  Pferd.  espann  *#  Fpiwer  (Differenz  von  II  u.  III.)
mit  Führer.  (Jumma  von  II  u.  III.)
AM.  AM  —  %
1  10  6  16  4
2  9  5  14  4
3  8  4½  12½  3½
4  7  3½  10  ½  3½

 

 

 

 

Der  in  Kolonne  V  aufgeführte  Satz  wird  zur  Hälfte  für  den  Wagen  und  zur
anderen  Hälfte  für  den  Führer  gerechnet.

Der  Vergütungssatz  für  einen  mit  zwei  Ochsen  bespannten  Wagen  nebst  Führer
wird  dem  Satze  für  das  einspännige  Pferdefuhrwerk  (Kolonne  II)  gleichgestellt,  jedes
weitere  Stück  Ochsen  wird  mit  der  Hälfte  des  Satzes  in  Kolonne  III  vergütet.

Die  Vergütung  für  einen  mit  zwei  Kühen  bespannten  Wagen  erfolgt  in  der  Weise,
daß  dabei  drei  Kühe  wie  zwei  Ochsen  gerechnet  werden.
        <pb n="77" />
        —  63

 

 

 

 

 

Verzeichniß
der  für  die  Lieferungsverbände  der  Bundesstaaten  festgestellten  Vergütungssätze  für  Vorspann.
1.  .  6  III.  W.  V.  VI.
Vergütungssätze  für
9  ein  mit  zwei  Pferden
"  Bundesstaat.  ein  mit  einem  Pferde  Vedes  weitere  bespanntes  Fuhrwerk  Be-2
  (Lieferungsverbände  in  bespanntes  Fuhr-  1.  Pfer  mit  Führer.  merkungen.
*  demselben.)  werk  mit  Führer.  ferd.  (Summa  von  III
-  und  IV.)
2c.  2c.t  2c.
3.Konigreich  Sachsen.
Stadtbezirke:  Dresden,
Leipzig,  Chemnitz  9  5  14
Die  übrigen  Lieferungsverbände
  8  4½  12½
uc.  2c.  2c.

 

 

 

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  15.  Mai  1880.
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        —  65  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

5.  Stück  vom  Jahre  1880.

|—  sc234  —

 

 

 

Bekauntmachung,  die  dem  Kirchenvorstande  zu  Penig  bewilligte  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
betr.  S.  66.  —  Nr.  33.  Bekanntmachung,  die  Schemata  zu  den  über  die  Grundsteuer  und  die  Einkommensteuer
  abzulegenden  Ortsrechnungen  betr.  S.  67.  —  Nr.  34.  Bekanntmachung,  den  Commissar
für  den  Bau  einer  Secundäreisenbahn  von  Schwarzenberg  nach  Johanngeorgenstadt  betr.  S.  78.  —  JNr.  35.
Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  Zechenbahn  betr.  S.  78.  —
Nr.  36.  Bekanntmachung,  die  Bezirkszubehörigkeit  der  Parochie  Pulgar  betr.  S.  79.

 

Nr.  31.  Verordnung,

die  Anstellung  nichtsächsischer  Geistlicher  und  Predigtamtscandidaten  in  einem  geistlichen
  Amte  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  des  Königreichs  Sachsen
betreffend;
vom  14.  Mai  1880.

Durch  die  Verordnung  des  Königlichen  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts  vom  27.  October  1855,  die  Zulassung  von  Ausländern  zu  geistlichen
Aemtern  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  634),  ist  eine  frühere  in  der  Verordnung  desselben
Ministeriums  vom  24.  Mai  1833,  die  Wahlfähigkeitsprüfungen  der  Candidaten  des
Predigtamts  betreffend  (Sammlung  d.  G.  u.  V.  S.  59),  enthaltene  Bestimmung  über  die
Zulassung  nichtsächsischer  Geistlicher  und  Candidaten  zu  einem  geistlichen  Amte  in  der
sächsischen  Landeskirche  dahin  abgeändert  worden,  daß  nur  noch  solchen  nichtsächsischen
Geistlichen  oder  Candidaten  die  Confirmation  ohne  Weiteres  ertheilt  werden  solle,
welche  in  der  mit  ihnen  zu  veranstaltenden  Anstellungsprüfung  die  Censur  „sehr  wohl“
erhalten  hätten,  dagegen  wegen  solcher  Designaten  der  bezeichneten  Art,  welche  nur  die
Censur  „wohl“  erhalten  hätten,  von  der  Prüfungsbehörde  gutachtlicher  Vortrag  an  das
Ministerium  des  Cultus  zu  erstatten  sei.  Nachdem  jedoch  einestheils  die  Gründe,  welche
zu  der  erwähnten  Verordnung  vom  27.  October  1855  Veraulassung  gegeben  haben,  als
erledigt  angesehen  werden  müssen,  anderentheils  aber  seit  ihrem  Erlaß  die  Ressortverhältnisse
  insofern  sich  wesentlich  geändert  haben,  als  seit  Errichtung  des  evangelisch-1880.
  12
        <pb n="80" />
        lutherischen  Landesconsistoriums  Prüfung,  Bestätigung,  beziehentlich  Dispensation  der
betreffenden  Designaten  von  der  vorerwähnten  beschränkenden  Bestimmung  einer  und
derselben  Behörde  zustehen,  so  ist  die  Aufhebung  der  Verordnung  vom  27.  October
1855  für  angemessen  erachtet  worden.  Dieselbe  wird  daher  hierdurch  auch  insoweit,
als  sie  sich  nicht  durch  die  veränderte  Behördenorganisation  bereits  von  selbst  erledigt
hat,  für  aufgehoben  erklärt,  ohne  daß  jedoch  damit  die  oben  angezogene  Bestimmung
in  der  Verordnung  vom  24.  Mai  1833  wieder  in  Kraft  gesetzt  werden  soll.  Vielmehr
will  man  unter  Zustimmung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Herren  Staatsminister,
an  welche  deshalb  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  in  §  7  unter  c  des  Kirchengesetzes
vom  15.  April  1873,  die  Errichtung  eines  evangelisch-lutherischen  Landesconsistoriums
betreffend,  Vortrag  zu  erstatten  gewesen  ist,  die  Anstellung  bereits  ordinirter  und  innerhalb
  des  Deutschen  Reiches  im  Amte  stehender  evangelisch-lutherischer  Geistlichen  im
Dienste  der  sächsischen  Landeskirche,  sowie  auch  solcher  Designaten,  welche  von  einer
auswärtigen  Kirchenbehörde  die  Candidatur  des  Predigtamtes  erlangt  haben,  überhaupt
nicht  mehr  von  Erlangung  eines  bestimmten  Censurgrades  in  der  nach  S§  9  der  Verordnung,
  das  Verfahren  bei  Besetzung  geistlicher  Stellen  in  den  Erblanden  betreffend,
vom  22.  Juni  1875  (Verordnungsblatt  des  evangelisch-lutherischen  Landesconsistoriums
vom  Jahre  1875  Nr.  14  S.  41)  nach  Befinden  mit  ihnen  zu  veranstaltenden  Prüfung,
sondern,  ohne  §  21  des  daselbst  angeführten  Regulativs  in  Anwendung  zu  bringen,
lediglich  davon  abhängig  machen,  ob  sie  in  dieser  Prüfung  sowohl  in  wissenschaftlicher,
als  in  kirchlicher  Hinsicht  für  die  Führung  des  geistlichen  Amtes  in  der  evangelischlutherischen
  Landeskirche  geeignet  befunden  werden.

Dresden,  den  14.  Mai  1880.

Evangelisch-lutherisches  Landesconsistorium.

Uhde.
Vogel.

Nr.  32.  Bekanntmachung,

die  dem  Kirchenvorstande  zu  Penig  bewilligte  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
auf  den  Juhaber  und  die  Verwendung  des  Urkundenstempels  zu  denselben  betreffend;
vom  19.  Mai  1880.

 

Den  Kirchenvorstande  zu  Penig  ist  zur  Bedeckung  einer  Anleihe  von  60000  Mark

die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  und  zwar  von  70  Stück  zu
        <pb n="81" />
        —  67  —

300  Mark  und  78  Stück  zu  500  Mark,  nachträglich  gestattet,  auch  auf  Ansuchen  nach—
gelassen  worden,  die  für  diese  Schuldverschreibungen  sich  berechnenden  Stempelbeträge
anstatt  zu  den  einzelnen  Urkunden  in  ungetrennter  Summe  zu  verwenden.

Dresden,  am  19.  Mai  1880.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Dr.  Wachler.

 

Nr.  33.  Bekanntmachung,

die  Schemata  zu  den  über  die  Grundsteuer  und  die  Einkommensteuer  abzulegenden
Ortsrechnungen  betreffend;

vom  22.  Mai  1880.

Von  dem  laufenden  Jahre  ab  sind  die  über  die  Grundsteuer  und  die  Einkommensteuer
abzulegenden  Ortsrechnungen  nach  Maßgabe  der  unter  A  und  B  abgedruckten  Muster
anzufertigen.

Die  für  den  Abschluß  und  die  Einreichung  dieser  Rechnungen  bestimmten  Fristen
bleiben  ungeändert.

Dresden,  am  22.  Mai  1880.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Dr.  Wachler.

12“
        <pb n="82" />
        Rechnung
der  Steuergemeinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über
.  —
Grundsteuer
auf  das  Jahr  1680.
nach  Psfennigsatz  Tag  Hinweis
Geld-  auf  die  pro  der  auf  die
Steuer-  .  Genehmigung  Betreff
betrag  ,,  Termine  Steuer=  der  berücksichtg-  Unterlagen
einheiten  einheit  ien  ungen  er—  und  Belege
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
"41
24  40  Ernnalme-Keste  bom  vorigen  Jahre.  vorjũhr.
Rechnunmg.
212  62  583820,45  J.  ut.  2.  1880  4  Solleinkommen  nach  den  æaum  ersten
Termine  des  Jahres  vorhandenen
Steuereinheiten.
10  06  126,00  1.  1879  8  26.  April  Zurodchs  einschliesslich  Nachschuss
2.  1680  1880  arf  frühere  Jahre.
247  3046,45  .  .  .  Summe.
4  35  7%00  PD.  1879  6  5.  Jumi.]  Wegfall.
2.  1880  1880
242  94  .  .
5  10  127,50  J.  u.  2.  1860  4  Exrlass,  bewilliꝗt  dem  Ohristiam  Gottfried
  Schmidt,  euf.  Verordnunmg  des
Kol.  Finanæaministeriums  v.  6.  Aug.
1980  M.  35.20  St.-Reg.  4.
6  48  45,00  7.  187  14,4  25.  April  Restitution  wegen  Pernichtung  des]l  Quittung
4.  1876  1880  Hauses  Kari  Nichter's  auf  Para.  Nr.  ...
50  durch  Brand.
251  40]  Netto-Solleinkommen.  Hiervon:.
22  Summe  der  verbleibenden  Einnahme-  Reste,  Veræe.  )
208  682  Summe  der  Ist-  EPinnanme,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

weolche  der  Köniqlichen  Besstetterezrnanme  gezodsri  200den  294  Me
5.7  BI.  durch  Anrechnung  der  Erhebungs-  ete.  Gebiihr  nach  2½  %
der  Ist-  Finnahme,  lt.  Quittung,
2002
203  „  60„  baarer  Lacferzcheg.

 

208%  82  .  S#z%  Me

.  .  .  ·-  .  .  .,  aw.
Der  Stadtrat!.

..,
Bürgermezster.

„  *7
Gemeindevorstand.)

20.  0.

 

W.  J.
Stadt-(Orts-)Steuereinnehmer.

Anmerkungen:  Ist  der  Bürgermeister  oder  Gemeindevorstand  zugleich  Ortseinnehmer,  so  ist  die  Rechnung  neben  diesem  von  einem  anderen
Mitgliede  der  Gemeindevertretung  zu  vollziehen.
        <pb n="83" />
        —  69  —
Dafern  in  einer  Rechnung  eine  größere  Anzahl  Zuwachs-,  Wegfalls-  oder  Restitutionsposten  zur  Berücksichtigung  zu  ge—

langen  hat,  sind  diese  Posten  in  einer  nach  dem  Schema  O  anzufertigenden  Zusammenstellung  speciell  nachzuweisen  und  unter
Bezugnahme  auf  die  letztere  nach  dem  Geld=  und  beziehentlich  Steuereinheitenbetrage  summarisch  in  die  Rechnung  aufzunehmen.

□

Zusammenstellung

der
in  der  Grunoésteuerrechnung  über

auf  das  Jahr  76
berüchsichtigten  Veränderungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  uwachs  Bezeichnung  Hinweis

——  N  h  Wegfall  Restitutionen  der  Grund-  berechnet  auf  die

s  einschließlich  Nachschuß  stücke,  auf  »

ZgauffrühereJahre  welche  die  Quittungen

—  "  "  nach  Restitutionen  auf  die  nach  Pfmit  Ge  Uber  die
betrag  einheiten  etrag  einheiten  betrag  einheiten  werden  mine  Einheit  ung  vom  Beträge

2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.

4½#  4  J  4
        <pb n="84" />
        Verzeichniß
der
bei  dem  Abschlusse  der  Rechnung  auf  das  Jahr  1860  in  Rest  verbliebenen
Grundstener.

 

 

Restbetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.
gadesDr  Name  auf  frühere  auf  das  laufende  Jahr  Angaben
Gim  des  st  Nahre.  nah  Ie  über  die  Restursache  und  den  Stand
rund-  .  aufieIg
steuer-Nkstanken  Izsksrtsgeern  Betrag  Steuer-  pro  des  Beitreibungsverfahrens
t  .·-  --  TrmIneEkaaster
  sei  chnisses  einheitene  hei-1.
  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
.  *
52  W.  J.  6  56  12  %%  .  Vebersecherkdecng,  4spfad#edeteg  200kr  wie-1880.
  derhok  er/olglos,  Komberrs  22  44/8S2chk.
93  W.  N.  .  FFOSZMCZesgL4AwmøthdesspföwdøwgWmeøssiclthiok
eyfozyzosDeleszclcstaøødøstmädwclz
dieNochWwwzelzmemseAbsclweibøwy
dessekewewehøløeätesødesabyebmøwteøz
Hauses  in  der  Hauptsache  æur  Erledigung
  gelangen.

 

 

 

 

 

Semmef  6G22  22•3  586  .  uberhaupt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dass  borstehend  verzezchete  Reste  wirklich  noch  aussenstehen  und  aus  den  dabei  angegebenen
Orsachen  nicht  einæubringen  gewesen  sind,  wird  hiermit  pflichtmässiq  versichert.

.„am

Der  Stadtrath.  W.  W.,
Stadt-(Orts-)Stererernnelmer.

W.  W.,
Böürgermeester.

(N.  W.,
Gemenndevorstancl.)

Anmerkung.  Ist  der  Bürgermeister  oder  Gemeindevorstand  zugleich  Ortseinnehmer,  so  ist  das  Restverzeichniß  neben  diesem
von  einem  anderen  Mitgliede  der  Gemeindevertretung  zu  vollziehen.
        <pb n="85" />
        B.

Rechnung
der
Steuergemeinde  .  .  .
über
Einkommenstener

auf  das  Jahr  76050.
        <pb n="86" />
        Hinweis  auf  die

 

 

 

 

 

 

B  ·
Betrag  Unterlagen
A  4.
l  .
,  -,,»  «  ,  ,  blt.cles-e)0mcøl»«·øx-en
OL  Zmnasme-TReste  aus  friheren  Jahren,  HRestverzeichnrsses.
.  Z  »  Z„  ç  (Nach  Massgabe  des
9240  790%  ommen  cznschl#esskch  50%  Zuschlag  des  ganaen  Jahresbetrags,  ßgesebiepösenen
atasters.
47%  3500.  Leste  a.
9780  2%  Anmme.  Daboz-107.5
  —  ##d  %dtgrr
*7%  %  50  &amp;amp;  H/  .  Liste  b.
9%  „  50  „  Prlasse  .  List-Ic.
159»——»Bestz«t«t2«o«eøsz.  .  L2'stecz.
IOILJZ—-Fsømzmew.o.
8766  25  Netto-Solleinkommen.  Hiervon:
154  —  D%  der  berbölezbenden  Binnahme-HReste,  .  Veraeichniss  e.

 

ergiebt.
90752S%  der  Ist-Einnahme,  uwelche  der  Königl.  Beæirhssteuereinnahme
gerbchrt  rworden  ist  mit
34.%  46  .  durch  Anrechnumgꝗ  der  Gebiihren  fiir  die  den  Gemeindebehõrden
ausser  der  Sbenererbebang  obleegenden  Geschdfte  nach  0,1%
der  Isst-Finnahme,  lt.  Quittung,
172  „  29  „  durch  Anrechnung  der  Gebühren  ür  die  Erhebumg  nach  2%
der  Ist-  Finnahme,  lt.  Quittung,  und
8407,  50,  baarer  Lieferunmg.

 

9614%é  %  20  0.

,  t
Der  Stadlrat.  N.  N.

M  N,  Stadfstenerernnelmier.
Bürgermeester.  G.  J.,

N.  N.  Ortssteuereinnehmer.

Gemerndeborstchec.)

 

 

 

Anmerkung.  Ist  der  Bürgermeister  oder  Gemeindevorstand  zugleich  Ortseinnehmer,  so  ist  die  Rechnung  neben  diesem  von
einem  anderen  Mitgliede  der  Gemeindevertretung  mit  zu  vollziehen.
        <pb n="87" />
        73

4.
Zuwachsliste

auf  das  Jahr  1550.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand,  Auf  das  laufende  Jahr  Betrag
—  des  Zu-Name
  Beruf  und  ——
8  Erwerb  Steuer-  Nor-  auf  Ein-7*

  ichet  ua.  Zu  Beträgabe-  Anmerkungen

tiges  er-  sener  tritts=  min  zu-  Reste  aus

.  ss  Ein=  klasse  ;  früheren

z  des  Beitragspflichtigen  zemmen  satz  zeit  wachseshnhren

2  .

1.  2  3  4.  5.6.  7.  8.9.  10.  II.
7  W0  —.—

75896|1/8  Jentesch  Schmied  13009JS  14  —

28  Ernestine  Wagner  Nänherin  40%  2UJ  3B1

266Hermann  Grosse  Handarbeiter  660  44–U□  Ma  1.  2.  3  von  Löötan  Nergesogen,  Rat  den
7.  Termen  Mrt  beshilt  gelassen.


285  Karl  Foppe  Restauratenur  2100  12  30  —  1.  Märæasl.  2.  3.  46  —  11  —  con  Heæichenbach  hergeaogen,  lt.
Mittheilumg  des  dasigen  Stadtratshs.


36  Frane  MWolhlgemutsi  Schuhmucher  70044.  Sebbt.  31—
45%Ferdemmand  Schmedtxö  „Ga#fts-  1/  #2d  Ma41  ..  .  1.-2.8.7950  STMMWMXLIFthIILLZ
lenbesitaer  durch  FEntscherde##n  der  Re-Klamatsons-MKommessson
  von
.......  auf  eingelegte  He—
rufung.
48  Heinrich  Ebert  Schneider  und  24—  NWachsan#ng  du#f  /rrähere  Jarc.
Renteninhaber
54  August  Siegert  Rentenmaber  271000720  1.  2.  3.  45  —  uwar  bei  der  Einschũtæung  ũbergangen
  worden.
68  Reinhold  Schlecsite  Hausbes.  und  5000  19  11356  —  5.  Aug.  -565.  68  —  ."
Tabrepank  bergl.  Wegfallsliste  Brand-68
  verio.  Schlechte  Renteninlsid-  6500  211899—5.,.  U  Kataster  Mr.  69.
beren
72  Heinr.  Aug.  Schubert  Fabrikarbeiter]  600  3  2210.  Juli  -2.  8..  2  —
74  Marie  Jumgnickel  Arbeiterin  4500%  d’s.,2.ö.0550  on  BRabena##  Rergesogen,  1.  M
tleilumn  des  dasigen  Stadtratlis.

84  Iohanne  Heine  Waheren  5000%M„C
2.  20.  20.
429  79  50  Se#cmmc.
4470%  50  .escmanntsme  des  S#coc#chses.
1880.

13
        <pb n="88" />
        74

b.

Wegfallsliste
auf  das  Jahr  1880.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brandkataster-Nummer,

  unter  Auf  das  laufende  Jahr  Betrag

ien  n-  Stand,  "a  fende  Jah  ber
ragspflichtige  .

Name  Beruf  und  *  Ursache

2  2.  Erwerb  rn“  Nor-  Betrag  Ein-  des  Wegfalls

-  -  -

—E  S.  mal-  Weg-ger-  des  nabue-  und

—  S  falls-  .  Reste

525  2  teuer-  zeit  min  Weg-s  sonstige  Anmerkungen

“DNDes  Beitragspflichtigen  falls  Krüreren

aufgenommen  ist  5  6  Jahren

1.  2.]  3.  4.  .  6  98910.  11.  13.
———  4

66  Richard  Zieger  Fabrerb.00  3  2—7.  Jk22311—  Nach  Deppoldes2balde  gesogen.

15  Julius  FJentesch  Schmzec  1300  T4  Sept.  3.  7  —  nach  Beschofscberda  gesogen.

340  Twaugott  Sh#üte  Maker  1.  2.  3119—  Nerabgeset#s#t  von  Kl.  10  auf  KI.  8
durch  Entscherdeng  der  #-schdtz##n9S-Wommesszon
  vonn.
af  ezngetendete  Reillamuatzon.

43  43%  Reimer  Prode##ter:000%  44  J.  S.  38N%  Leipaig  geæogen,  Mittheilung

Rdadler  ist  erfolgt.
45  Friedrich  Augqust  Guürtner  660  4  3—1.  MNidi  1.  nach  Dresden  geaogen,  Nat  den
Siegel  I.  Termin  unbesanlt  gelassen,
Mittlæilung  ist  erfolgt.
66  Jrnst  Schlechte  Hasbesetzersrsocohes—  423.0|  Destorben.  Dee  Erben,  Rermoed
u.  Vabrisant  Schlechte  umnd  Marie  Schleclite,
welche  zezther  2öestettertk  204#ren,
Snd  2  Serzhachs  gebracht;  2669en
des  dretten  Eröen,  Wilhelm
Schlechte  in  Leipæeiq,  ist  Mettheilimg
  erfolgt.
76  Gottlob  IFrane  Hausbesitæer  1.  2.  5.  12  MNerabgesetzk  von  Kl.  17  A%  KF.  9
und  Stern-  durch  Entscheidung  der  Reila-Mets
  matzons-Kommesscon  vom  .  .  .  ...
d#  f  e:ngetbendete  Reblamatzon.

80  80Bduard  Schnmesder  Dienstmanö50  0  1.  .  3  662  —KK  0P  TSe  der  tbbangsoboltlstreckumg.


81  mche  Sbmecke!  Wäschermm45002  Das  KWe#ommen  est  2milolspe  Fer--Nezrathung
  2cochgeden.

20.  rc.  rc.
720—  29  50|].
——  —
754%  50.Gesamumuesscm#me  des  MWieqantns.
        <pb n="89" />
        75

C.

Erlahliste
auf  das  Jahr  71000.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brandkataster-  ç  Z
Nummer,  Stand,  Stener  Betrag-  Datum  Negistr.
unter  welcher  der  Bei-  Beruf  ·  des  Erlasses  Nr.
tragspflichtige  Name  flichNor-  auf
«.-—»  und-I  Ter—  Au—
e’8  Erwerb  tiges  mal-  der  Entscheidung,  6
*%½8  Ein--btener-imin!das  „  in  welcher  der  Erlaß  merkungen
——65  kom  satz  lau.  frübere  ausgesprochen
2  =  des  Beitragspflichtigen  -  fende  Jahre  8
5  —.—–—.—  men  worden
.  Jahr
aufgenommen  ist
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.
*  (.  N
29  Friedr.  Aug.  Gürtner  Agoent  5  —122.  April  25369  D
180.
35  .  Ottolcmøøse  Ic07229225815001017—--8.850  22.  Decb.  6272  D
84  Tohanne  Heine  Nũlrerim  5000  1  —%2%%8„%  110.
74  Marie  Jumgnickel  Arbeiterin  —  1501  10.  Aug.  4214  D
1860.
87  Ergestine  Pötesch  Hdedlerre2000111523.  30.  Dechr)  6514  7)
1880.
91  EFduard  Männel  Miaseisets0O0C09–TTT+A  12.  Juli  3905  D
1880.
2c.  2c.  20.
86  50  2  8S%e
982  50  J.  CGeschméste#n#nnngte
des  Lyrlasses.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13
        <pb n="90" />
        Restitutionsliste
auf  das  Jahr  1650.

 

 

 

 

 

 

8
Stand,
S  Name  Beruf  und  Betrag  Bezeichnung  Quittung
.  wor  der  —
Erwerb  ·  der  die  Restitution  veranlassenden  Entscheidung
5  Restitu-  Nr.  der
B  tion  und  sonstige  Anmerkungen  Belege
.  des  Beitragspflichtigen
Sd
1.  2.  3.  4.  5.  6.
2½
3.)  Robert  Berger  Renteninhaber  102  —Beschluss  der  Rexlamationshommission  vom
22.  Fobretar  18980,  derch  coebchen  der  der
Klasse  20  enktsprechende  Steicrsats  des
Jares  1979  an  24%  %  aquden  der  Klasse  17
cksprechenden  Befrag  von  1474/  herabgesetat
  c00  den  28K.  De  Ferszdhereno  am
eqesstatt,  von  welcher  die  Restitution  abhängig
  gemacht  vorden  ist,  ist  geleistet
200°den.
66PFriedr.  Wilh.  Burl  LKaruufmann  57  —Entscheidumg  des  Köniql.  Finunæministeriums

 

hardi

 

vom  17.  Madre  1880  MWr.  1756  Str.  Reg.  D,
durch  eendbe  der  der  Klasse  19  cntsprecheede
Steetersatz  des  Jalsres  1879  an  7744  bes
atl/den  der  Klasse  16  entsprechenden  betrag
  von  114  3  ermdssegt  200  den  25k.

 

 

159  —

 

 

O%%%c.
        <pb n="91" />
        77

C.

Verzeichniß

bei  dem  Abschlusse  der  Rechnung  auf  das  Jahr  70060  in  Rest  verbliebenen
Einkommensteuer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brandkataster-Nummer,
unter  welcher  Stand  Z
der  Beitragspflichtige  7  Restbetrag  Angaben
6  Name  Beruf  und  1  über  die
————-—  Erwerb  er—  «
Zwist-J  minausdasauk  Restursache
5  »  s.-  ,
Sgss  EggX  g  .  laufende  frühere  und  den  Stand  des  Beitreibungs-5
  #%r  des  Beitragspflichtigen  Jahr  Jahre  verfahrens
aufgenommen  ist
1.  2.  3.  4.  l  5.  6.  7.  8.  9.
J.  .  2.
10  Albert  Bönme  Hausbes.  u.J—  3.  7  —  —  —in  Konhurs  verfuollen.
Zimmorges.
67  Ernst  Eduord  Blumen-  -—5.  150  —  —NRestant  iar  längere  Zeit  hran;  es  ist
Meier  arbeiter  ihm  vom  Königl.  Finaneministerium
umter  dem  60.  November  1880  Nr.  5124
Str.-Reg.  D  bes  Ende  März  1881  Ge-St12z%9
  8rtherl  200  den.
695  690  Emil  Iust  Villen-  11.  2.6.  26  50  25  50  Restant  befindet  sich  im  Auslonde,  und
besitacr  es  haben  inm  weder  die  Besannt-Machuengen
  des  Schdtzungsergebnzsses,
Noch  schra#t#che  Masmngen  behändeqt
  20erden  Köngen.  Der  Rest  est
auf  Anordnumg  des  Königl.  nanministeriums
  vom  10.  November  1879
u#md  29.  October  1880  Nr.  53752  und
ꝛc  4342  Str.-Regy.  D  bes  an  Wekeres
·  &amp;amp;c'  j"07«t320fizlzøse«.
LLSFO  ILZZOSUMMA
154.  —  4.  Gesammtsumme  doer  Reste.

Dass  vorstehend  verzerchnete  Reste  202##ich  noch  aussenstehen  1½%4  aus  den  dabei  uangeqgebenen  Orsachen  nicsit  cenutbrngen

  getbesen  sind,  20#rd  Mermk  pflsichtwidssig  verszehert.

Der  Stadtat).
W.  N.,
Bürgermeester.
Cemezndcborstand.)

Anmerkung:  Ist  der  Bürgermeister  oder  Gemeindevorstand  zugleich  Ortseinnehmer
Mitgliede  der  Gemeindevertretung  mit  zu  vollziehlns  hmer,

s

2  *7
Stadtsteuereinnehmer.

1½7½
Ortssteuereinnehmer.)

o  ist  das  Restverzeichniß  neben  diesem  von  einem  anderen
        <pb n="92" />
        —  78  —

Nr.  34.  Bekanntmachung,

den  Commissar  für  den  Bau  einer  Secundäreisenbahn  von  Schwarzenberg  nach
Johanngeorgenstadt  betreffend;
vom  1.  Juni  1880.
Das  Finanz-Ministerium  hat  die  Geschäfte  eines  Commissars  für  den  aus  Staatsmitteln
  auszuführenden  Bau  einer  normalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Schwarzenberg
  nach  Johanngeorgenstadt  dem  Mitgliede  der  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen


Finanzrath  Robert  Theodor  Opelt
übertragen.

Dresden,  am  1.  Juni  1880.
Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Müller.

 

 

Nr.  35.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  nachgedachten  Zechenbahn
betreffend;
vom  4.  Juni  1880.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  den  ständischen  Schriften  vom
30.  Juni  1876  und  vom  21.  Februar  1878  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem
Ministerium  des  Innern  behufs  der  Herstellung  einer  Zechenbahn  der  Steinkohlen-Actiengesellschaft
  Bockva-Hohndorf-Vereinigtfeld  zur  Verbindung  mit  der  Staatsbahn
von  St.  Egidien  nach  Stollberg,  andurch  verordnet  wie  folgt:

§  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu
Erbauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.  u.
V.  Bl.  S.  371  fg.)  und  beziehentlich,  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen
Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung
  auf  den  Bau  der  oben  gedachten  Zechenbahn.
        <pb n="93" />
        —  79  —

8  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Zechenbahn  zu  beobachtenden
Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Voll—
ziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.  u.  V.  Bl.  S.  374),  sowie
beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten
sind.

83.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit.

#&amp;amp;#  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Zechenbahn  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten
  Detailpläne  zunächst  die  Fluren  von

Oelsnitz  und
Hohndorf
betroffen.

Dresden,  am  4.  Juni  1880.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Nr.  36.  Bekanntmachung,
die  Bezirkszubehörigkeit  der  Parochie  Pulgar  betreffend;
vom  12.  Juni  1880.

Mit  Genehmigung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Herren  Staatsminister  ist  die
zur  Ephorie  Leipzig  II  gehörige  Parochie  Pulgar  in  Folge  ihrer  mit  dem  1.  April
dieses  Jahres  eingetretenen  Abtrennung  aus  ihrem  zeitherigen  Verbande  als  Schwesterkirche
  der  Parochie  Zwenkau  und  ihrer  Vereinigung  in  gleicher  Eigenschaft  mit  der
Parochie  Medewitzsch  von  der  Ephorie  Leipzig  ll  der  Ephorie  Borna  überwiesen  worden
und  tritt  diese  Bezirksveränderung  mit  dem
1.  Juli  dieses  Jahres
in  Kraft.
Dresden,  den  12.  Juni  1880.

Evangelisch-lutherisches  Landesconsistorium.
Uhde.

Teubner.

 

Letzte  Absendung:  am  23.  Juni  1880.
        <pb n="94" />
        <pb n="95" />
        —  81  —

Geseth-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
6.  Stück  vom  Jahre  1880.

 

 

 

 

Jnhalt:  Nr.  37.  Bekanntmachung,  die  Bewilligung  einer  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  in  dem  Regulative
für  die  Leih-Anstalt  zu  Mittweida  betr.  S.  81.  —  Nr.  38.  Bekanntmachung,  die  Aussicht  über  Befolgung
der  fischereipolizeilichen  Vorschriften  betr.  S.  83.  —  Nr.  39.  Bekanntmachung,  die  Anleihe  der  Stadt
Freiberg  betr.  S.  83.  —  Nr.  40.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Betriebes  der  Pirna-Berggießhübler
Secundäreisenbahn  betr.  S.  84.  —  JNr.  41.  Verordnung,  die  Publication  der  Aenderung  der  Signal-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  betr.  S.  85.

 

Nr.  37.  Bekanntmachung,
die  Bewilligung  der  in  dem  Regulativ  für  die  Leih-Anstalt  zu  Mittweida  enthaltenen
Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;
vom  18.  Juni  1880.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  sind  auf  Ansuchen  der  Stadtgemeinde  Mittweida  die
in  den  nachstehend  abgedruckten  §§  11  und  26  des  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigten

  Regulativs  für  die  Leih-Anstalt  zu  Mittweida  enthaltenen  Ausnahmen  von
bestehenden  Gesetzen  bewilligt  worden.

Dresden,  am  18.  Juni  1880.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Abeken.
Ihle.
Regulativ
für  die  Leih-Anstalt  zu  Mittweida.

8  11.

Kindern  unter  vierzehn  Jahren  soll  nie,  minderjährigen  aber,  oder  minderjährigen
gleich  zu  achtenden  oder  in  väterlicher  Gewalt  stehenden  Personen,  Dienstboten  ohne
1880.  14
        <pb n="96" />
        —  82  —

Genehmigung  ihrer  Dienstherrschaft,  bekannten  Verschwendern,  in  Concurs  befangenen
Personen,  auch  Anderen,  welchen  die  Veräußerung  ihrer  Mobilien  nicht  gestattet  oder
gerichtswegen  untersagt  ist,  oder  bei  denen  sonst  ein  Bedenken  sich  zeigt,  nie  wissentlich
auf  Pfänder  etwas  geliehen  werden.

Da  jedoch  den  Officianten  nicht  alle  bei  ihnen  sich  meldenden  Personen  und  deren
Verhältnisse  bekannt  sein  können,  auch  überhaupt  die  Verfassung  einer  Leih-Anstalt  weit—
läufige  Untersuchungen  darüber  anzustellen  nicht  gestattet,  so  kann  an  die  von  den  im
Eingange  dieses  Paragraphen  erwähnten  Personen  versetzten  Pfänder  eben  so  wenig,
wie  an  die  Leih-Anstalt  selbst  oder  an  die  dabei  angestellten  Personen  von  irgend
Jemandem  ein  Anspruch  erhoben  werden  und  es  ist  die  Leih-Anstalt  ohne  Rücksicht  auf
die  Person,  welcher  das  Pfand  gehört,  an  dieses  sich  zu  halten  berechtigt.

8  26.

Ist  eine  durch  Raub,  Diebstahl,  Erpressung,  Veruntreuung  und  Verlieren  abhanden
gekommene  Sache  bei  dem  Leihhause  zum  Versatze  gebracht  worden,  so  findet  nur  dann
eine  Eigenthumsklage,  Vindication,  seiten  des  Eigenthümers  statt,  wenn  er  innerhalb
der  letzten  drei  Monate,  von  der  Annahme  des  Pfandes  in  der  Anstalt  zurückgerechnet,
die  Entfremdung  oder  den  Verlust  mit  so  genauer  Angabe  der  Erkennungszeichen  bei
der  Leihhaus-Expedition  angemeldet  hat,  daß  die  sofortige  Erkennung  der  Sache
dadurch  möglich  wurde  und  wenn  letztere  in  unveränderter  Gestalt  zum  Versatz  ge—
kommen  ist.  Sind  diese  Bedingungen  vorhanden,  so  erhält  der  Eigenthümer  das  Pfand
ohne  Entgelt  zurück.

In  allen  anderen  Fällen  findet  eine  Eigenthumsklage,  Vindication,  nicht  statt.

Es  soll  aber  Derjenige,  welcher  sich  durch  obrigkeitliches  Zeugniß  oder  eidliche  Be—
stärkung  als  Eigenthümer  legitimirt,  das  Pfand  gegen  Berichtigung  der  Forderungen
der  Leih-Anstalt  oder  falls  das  Pfand  bereits  zur  Auction  ausgesetzt  sein  sollte,  den
Ueberschuß  des  Erlöses  ausgeantwortet  erhalten.

Zur  Aufmerkung  der  als  abhanden  gekommen  angezeigten  Effecten  wird  von  der
Leihhaus-Expedition  ein  besonderes  Buch  gehalten  und  für  jeden  Eintrag  darin  eine
Gebühr  von  zehn  Pfennigen  bis  eine  Mark,  je  nach  der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes,
erhoben.
        <pb n="97" />
        —  83  —

Nr.  38.  Bekanntmachung,
die  Aufsicht  über  Befolgung  der  fischereipolizeilichen  Vorschriften  betreffend;
vom  22.  Juni  1880.

E-  ist  für  angemessen  erachtet  worden,  die  bei  den  Wasserbau-Inspectionen  zu
Dresden,  Pirna,  Meißen,  Leipzig,  Zwickau  und  Chemnitz  angestellten  fiskalischen
Unterbeamten  —  Damm--,  Ufer=  und  Lootsenmeister,  Stromaufseher  —  mit  der  Aufsicht
  darüber,  daß  den  in  Gesetzen  und  Verordnungen  getroffenen  fischereipolizeilichen
Vorschriften  nicht  zuwider  gehandelt  werde,  mit  zu  beauftragen  und  dieselben  zu  den
Anzeigen  wahrgenommener  Zuwiderhandlungen  an  die  zu  weiterem  Einschreiten  wegen
der  letzteren  berufenen  Polizeibehörden  zu  ermächtigen.

Es  wird  daher  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  mit  dem
Bemerken,  daß  durch  vorstehende  Auftragsertheilung  an  der  den  polizeilichen  Organen
in  der  gedachten  Beziehung  obliegenden  Aufsichtsführung  nichts  geändert  wird.

Dresden,  am  22.  Juni  1880.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

.  .  Für  den  Minister:
stit  b  v.  Thümmel.

Wittmann.

 

Nr.  39.  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Freiberg  betreffend;
vom  12.  Juli  1880.

Dem  Stadtrathe  zu  Freiberg  ist  zu  der  im  Einverständniß  mit  den  Stadtverordneten
beschlossenen  Anleihe  im  Betrage  von
Fünf  Hundert  Tausend  Mark
(500,0000)
gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden  und  planmäßig  auszuloosenden  oder
zu  kündigenden,  bis  dahin  aber  mit  Vier  (4)  vom  Hundert  zu  verzinsenden  Schuldscheinen,
  nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleiheplanes,  sowie  der  Schuldscheine  nebst
Zinsleisten  und  Zinsscheinen,  die  Genehmigung  ertheilt,  demselben  auch  auf  Grund
Art.  10,  Absatz  2  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  vom  13.  November  1876,
145
        <pb n="98" />
        —  84  —
die  Verwendung  der  für  die  einzelnen  Schuldverschreibungen  sich  berechnenden  Stempel—
beträge  anstatt  zu  den  einzelnen  Urkunden  in  ungetrennter  Summe  gestattet  worden.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  12.  Juli  1880.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

.  .  ür  den  Minister:
v.  Nostitz-Wallwitz.  Für  den  Minister
Götz.
Münckner.

 

Nr.  40.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebes  der  Pirna-Berggießhübler  Secundäreisenbahn
betreffend;
vom  15.  Juli  1880.

Nachdem  der  Bau  der  Secundäreisenbahn  Pirna-Berggießhübel  vollendet  ist,  hat  das
Finanz-Ministerium  beschlossen,  dieselbe  am

19.  Juli  l.  Js.
dem  allgemeinen  Verkehr  zu  übergeben.  An  der  neuen  Linie  befinden  sich  die  Station
Berggießhübel,  die  dem  Personen=  und  Güterverkehre  dienende  Haltestelle  Rottwernsdorf
  und  die  zunächst  nur  für  den  Personenverkehr  eingerichteten  Haltestellen

Langenhennersdorf  und  Neundorf.
Die  Leitung  des  secundären  Betriebes  dieser  Bahn  erfolgt  durch  die  Generaldirection

der  Staatseisenbahnen,  welche  die  Tarife  und  Fahrpläne  bekannt  machen  wird.  Dagegen
verbleibt  die  Erledigung  der  auf  Bauangelegenheiten  und  die  Regulirung  der  Besitzverhältnisse
  sich  beziehenden  Geschäfte  im  Bereiche  der  neuen  Bahnstrecke  bis  auf
Weiteres  noch  dem  für  den  Bau  derselben  bestellten  Commissar,  Finanzrath  Opelt
in  Dresden.

Dresden,  am  15.  Juli  1880.
Finanz-Ministerium.

Für  den  Minister:

v.  Thümmel.
Müller.
        <pb n="99" />
        —  85  —

Nr.  41.  Verordnung,

die  Publication  der  Aenderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  in  Abschnitt  IIb
der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  betreffend;

vom  26.  Juli  1880.

Nachdem  von  dem  Bundesrathe  des  Deutschen  Reichs  eine  Aenderung  und  Ergänzung
der  Bestimmungen  in  Abschnitt  IIb  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutsch—
lands  beschlossen,  und  unter  dem  20.  Juni  dieses  Jahres  in  Nr.  26  des  Centralblattes
für  das  Deutsche  Reich,  Seite  483  und  fg.  publicirt  worden  ist,  so  werden  dieselben
hiermit  für  das  Königreich  Sachsen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  26.  Juli  1880.

Die  Minifterien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.
v.  Seydewitz.

Bekanntmachung,

betreffend  Aenderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  im  Abschnitt  IIb
der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichs-Verfassung  hat  der  Bundesrath  nach—
stehende  Aenderung  und  Ergänzung  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutsch—
lands  (Bekanntmachungen  vom  4.  Januar  1875  —  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  Seite  73  —  und  vom  12.  Juni  1878  —  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich
Seite  363  —)  in  Bezug  auf  den  Abschnitt  II  b  beschlossen:

J.
In  die  Bestimmung  unter  Nr.  15  wird  statt  der  Worte  —  „In  einer  Entfernung
von  600  bis  1000m“  —  gesetzt  —  „In  angemessener  Entfernung  —“.
II.

Hinter  Nr.  15  wird  Folgendes  eingeschaltet:
Wo  es  für  nothwendig  erachtet  wird,  die  Ablenkung  der  Züge  vom  durch—

gehenden  Geleise  durch  Signale  am  optischen  Telegraphen  kenntlich  zu  machen,
gelten  folgende  Bestimmungen:
        <pb n="100" />
        —  86  —

1.  Die  Ablenkung  in  ein  abzweigendes  Geleis  ist  stets  an  demselben  Telegraphenmast
zu  signalisiren,  an  welchem  sich  das  Signal  für  das  Verbleiben  im  durchgehenden
Geleise  befindet.

2.  Die  Anwendung  von  Bahnhofs-Ausfahrtssignalen  ist  gestattet;  in  der  Regel  sind
dieselben  vor  dem  zu  deckenden  Punkte  aufzustellen.  In  Ausnahmefällen  können
die  Signalzeichen  für  die  Ausfahrt  an  einem  und  demselben  Telegraphenmaste
mit  den  Signalzeichen  für  die  Einfahrt  angebracht  werden,  sofern  ihre  Erkennung
dem  verantwortlichen  Stationsbeamten  direkt  möglich  ist,  oder  durch  Nach—
ahmungssignale  möglich  gemacht  wird.

3.  Die  Signale  sind,  in  der  Richtung  des  fahrenden  Zuges  gesehen,  folgende:

A.  Einfahrt  ist  gesperrt.
Für  das  durchgehende  und  das  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Der  obere  Telegraphen-  Die  obere  Signallaterne
he  arm  muß  nach  rechts  wage-  am  Telegraphenmaste  zeigt
recht  gestellt  sein.  nach  Außen  rothes  Licht  und
nach  Innen  (dem  Bahnhofe
zugekehrt)  grünes  Licht.  (Die
andere  Signallaterne  zeigt
kein  Licht.)

      

 

B.  Einfahrt  ist  frei.
a.  Für  das  durchgehende  Geleis  (Hauptgeleis)
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Der  obere  Telegraphen-  Die  obere  Signallaterne
arm  muß  schräg  rechts  nach  am  Telegraphenmaste  zeigt  nach
oben  gerichtet  sein  (unter  Außen  grünes  Licht  und  nach
einem  Winkel  von  etwa  450).  Innen  (dem  Bahnhofe  zugekehrt)

weißes  Licht.  (Die  andere
Signallaterne  zeigt  kein  Licht.)
        <pb n="101" />
        —  87  —

b.  Für  das  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Beide  Telegraphenarme  Beide  Signallaternen  am

    

müssen  schräg  rechts  nach  4  Telegraphenmaste  zeigen  nach
oben  gerichtet  sein  (unter  Außen  grünes  Licht  und
einem  Winkel  von  etwa  nach  Innen  (dem  Bahnhofe
45  0).  zugekehrt)  weißes  Licht.

——  .=  =  —.  —*  —

 

 

 

1
1

C.  Ausfahrt  ist  gesperrt.
Für  das  durchgehende  und  das  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Der  obere  Telegraphen-  Die  obere  Signallaterne
le  arm  muß  nach  rechts  wage-  am  Telegraphenmaste  zeigt
recht  gestellt  sein.  nach  Innen  (dem  Bahnhofe  zugekehrt)
  rothes  Licht  und  nach
Aaupßen  (der  freien  Bahnstrecke
zugekehrt)  weißes  Licht.  (Die
andere  Signallaterne  zeigt  kein
Licht.)

    

 

 

.

 

D.  Ausfahrt  ist  frei.
a.  Für  das  durchgehende  Geleis  (Hauptgeleis)
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

r  Der  obere  Telegraphenarm  7  Die  obere  Signallaterne
muß  schräg  rechts  nach  oben  ge-  am  Telegraphenmaste  zeigt  nach
richtet  sein  (unter  einem  Winkel  Innen  (dem  Bahnhofe  zugekehrt)
von  etwa  45  0).  weißes  Licht  und  nach  Außen
ist  dieselbe  geblendet.  (Die
andere  Signallaterne  zeigt  kein

Licht.)
        <pb n="102" />
        b.  Für  das  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
..  Beide  Telegraphenarme  «  BeideSignallaternenam
muüssen  schräg  rechts  nach  oben  Telegraphenmaste  zeigen  nach
gerichtet  sein  (unter  einem  Win-  Innen  (dem  Bahnhofe  zugekehrt)
kel  von  etwa  45  0).  weißes  Licht  und  nach  Außen
sind  dieselben  geblendet.

    

 

 

 

*s  "(

S——  S  —tu1

S  —  3  —  —
—
—  —

Die  Herstellung  hiervon  abweichender  Signale  am  Telegraphenmast  für  die  Einfahrt
oder  die  Ausfahrt  ist  nur  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Landesbehörde  unter  Zu—
stimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  im  Einzelfalle  zulässig.

III.

Die  Bestimmungen  unter  I  und  II  treten  mit  dem  1.  October  1880  in  Kraft.

Insofern  auf  einzelnen  Bahnen  die  Einführung  der  durch  vorstehende  Bestimmungen
  angeordneten  Signalvorrichtungen  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zum  vorgedachten
  Termin  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden
Landesregierung  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  angemessene  Fristen
bewilligt  werden.

Die  von  den  Aussichtsbehörden  oder  Eisenbahn-Verwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  20.  Juni  1880.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Letzte  Absendung:  am  13.  August  1880.
        <pb n="103" />
        —  89  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

7.  Stück  vom  Jahre  1880.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  42.  Verordnung,  die  Einziehung  der  bei  Amtsgerichten  gebildeten  Strafkammern  betr.  S.  89.  —
Nr.  43.  Verordnung,  das  Regulativ  über  die  theologischen  Candidatenvereine  betr.  S.  90.  —  Nr.  44.  Bekanntmachung,
  die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  betr.  S.  90.  —  Nr.  45.  Verordnung,
die  Aufhebung  der  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden  2c.,  sowie  die  Errichtung  der  Amtshauptmannschaften
zu  Dresden-Altstadt  und  Dresden-Neustadt  betr.  S.  109.

 

 

 

Nr.  42.  Verordnung,
die  Einziehung  der  bei  Amtsgerichten  gebildeten  Strafkammern  betreffend;
vom  20.  August  1880.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  ist  beschlossen  worden,  die  bei  den  Amtsgerichten  zu
Zittau,  Pirna,  Meißen,  Oschatz  und  Annaberg  bestehenden  abgezweigten  Strafkammern
einzuziehen.

Demzufolge  wird  bestimmt,  was  folgt:

1.  Die  Wirksamkeit  der  bezeichneten  Strafkammern  hört  mit  dem  30.  September
1880  auf.

2.  Vom  1.  October  1880  an  geht  die  den  bezeichneten  Strafkammern  nach  Punkt  4
der  Verordnung,  die  mit  dem  1.  October  1879  in  Wirksamkeit  tretenden  Gerichte
betreffend,  vom  28.  Juli  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  235  fg.)  zugewiesene  Thätigkeit
auf  die  Strafkammern  der  Landgerichte  über,  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz
hatten.

3.  Ladungen  und  sonstigen  Verfügungen,  welche  in  den  bei  einer  abgezweigten
Strafkammer  anhängigen  Rechtssachen  vor  dem  1.  October  1880  ergangen  sind,
haben  die  Betheiligten  von  diesem  Zeitpunkt  an  bei  der  Strafkammer  des  betreffenden
  Landgerichts  Folge  zu  leisten.

Dresden,  am  20.  August  1880.

Ministerium  der  Juftiz.

Dr.  v.  Abeken.
Ihle.

1880.  15
        <pb n="104" />
        —  90  —

Nr.  43.  Verordnung,
das  Regulativ  über  die  theologischen  Candidatenvereine  betreffend;
vom  25.  August  1880.

Mit  Zustimmung  der  in  Evangelieis  beauftragten  Herren  Staatsminister  wird  die
Bestimmung  in  §  2  unter  c  des  mittelst  der  Verordnung  des  Königlichen  Ministeriums
des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  vom  20.  März  1844  veröffentlichten  Regulativs
über  die  theologischen  Candidatenvereine  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  133  fg.)  hiermit  aufgehoben
und  an  deren  Stelle  Nachstehendes  verordnet:

Directoren  und  Rectoren  an  öffentlichen  Volksschulen,  ingleichen  Lehrer  an
Gymnasien,  Realschulen  und  Seminaren,  welche  die  Candidatur  der  Theologie
erworben  haben,  sind,  wenn  sie  künftig  in  einem  geistlichen  Amte  angestellt  zu
sein  wünschen,  zur  Theilnahme  an  den  Candidatenvereinen  ebenfalls  verbunden.
Es  beschränkt  sich  aber  diese  ihre  Verbindlichkeit  auf  5  der  bestandenen  Candidatenprüfung
  folgende  Jahre.  Das  evangelisch-lutherische  Landesconsistorium
kann  jedoch  in  einzelnen  Fällen  auf  Antrag  eines  Lehrers  schon  früher  von  dieser
Theilnahme  dispensiren.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  1.  October  dieses  Jahres  in  Wirksamkeit.
Dresden,  den  25.  August  1880.

Evangelisch-lutherisches  Landesconsistorium.

Uhde.
Vogel.

 

Nr.  44.  Bekanntmachung.

Nachdem  die  unter  dem  3.  Juli  1872  bekannt  gemachte  Telegraphenordnung  für  das
Deutsche  Reich  vom  21.  Juni  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  331  fg.)  einer  Revision  unterworfen
  und  unter  dem  13.  dieses  Monats  eine  neue,  am  1.  October  dieses  Jahres  in
Kraft  tretende  Telegraphenordnung  erlassen  worden  ist,  wird  letztere  in  Nachstehendem
für  das  Königreich  Sachsen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  26.  August  1880.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Wittmann.
        <pb n="105" />
        Telegraphenordnung

für  das

Deutsche  Reich

vom  13.  August  1880.

15
        <pb n="106" />
        Inhaltsverzeichniß.

Nr.  des
Paragraphen.
1.  Benutzung  des  Telegraphen  .
2.  Bewahrung  des  Telegraphengeheimnisses
3.  Dienststunden  der  Telegraphenanstalten
4.  Orte,  nach  welchen  Telegramme  gerichtet  werden  können
5.  Eintheilung  der  Telegramme

———————

10.  D
11.

13.
14.—
15.

16.

17.
18.
19.
20.
21.

22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.

29.
30.

Allgemeine  Erfordernisse  der  zu  besördernden  Telegramme
.Aufgabe  von  Telegrammen.

Wortzählung  .

.  Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramme

Dringende  Telegramme
Bezahlte  Antwort

Verglichene  Telegramme

Empfangsanzeigen  .

Telegraphische  Postanweisungen.

Nachsendung  von  Telegrammen.

Vervielfältigung  von  Telegrammen.

Weiterbeförderung.

Entrichtung  der  Gebühren

Seetelegramme  -
Zurückziehung  und  Unterdrückung  ve  von  Telegrammen.
Behandlung  der  Telegramme  bei  der  Bestimmungsanstalt
Bestellung  der  Telegramme  bei  der  Bestimmungsanstalt
Unbestellbare  Telegramme

Gewährleistung

Berichtigungstelegramme.

Nachzahlung  und  Erstattung  von  Gebühren
Telegrammabschriften.

Telegraphen  -Nebenstationen  und  Nebenanlagen.  Ferusprechanlagen  .

Geltungsbereich
Zeitpunkt  der  Einführung

 

Seite

94
        <pb n="107" />
        Auf  Grund  des  Artikels  48  der  Reichsverfassung  wird  nachstehende  Telegraphen—
ordnung  erlassen.

8SI.

I1  Die  Benutzung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen  steht  Benutzung  des
Jedermann  zu.  Die  Verwaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien  und  Telegraphen-  Telegraphen.
anstalten  zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  für  alle  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Korre—
spondenz  zu  schließen.

#  Der  Absender  eines  Privattelegramms  ist  verpflichtet,  auf  desfallsiges  Verlangen
  sich  über  seine  Persönlichkeit  auszuweisen.  Es  steht  demselben  seinerseits  frei,
in  sein  Telegramm  die  Beglaubigung  seiner  Unterschrift  aufzunehmen.

lIII  Privattelegramme,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten
des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  werden  zurückgewiesen.
  Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht  dem  Vorsteher  der
Aufgabeanstalt,  bz.  der  Zwischen=  oder  Ankunftsanstalt  oder  dessen  Vertreter,  in  zweiter
Instanz  der  dieser  Anstalt  vorgesetzten  Ober-Postdirection  und  in  letzter  Instanz  dem
Reichs-Postamte  zu,  gegen  dessen  Entscheidung  eine  Berufung  nicht  stattfindet.  Bei
Staatstelegrammen  steht  den  Telegraphenanstalten  eine  Prüfung  der  Zulässigkeit  des
Inhalts  nicht  zu.

§2.
Die  Telegraphenverwaltung  wird  Sorge  tragen,  daß  die  Mittheilung  von  Tele=  Bewahrung  des

grammen  an  Unbefugte  verhindert,  und  daß  das  Telegraphengeheimniß  auf  das  Strengste  gerepansenh
gewahrt  werde.

83.
Die  Telegraphenanstalten  zerfallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher  sie  für  Dienststunden
den  Verkehr  mit  dem  Publikum  offen  zu  halten  sind,  in  vier  Klassen,  nämlich:  Telephen—
a)  Anstalten  mit  ununterbrochenem  Dienst  (Tag  und  Nacht),  anstalten.

b)  Anstalten  mit  verlängertem  Tagesdienst  (bis  Mitternacht),
J)  Anstalten  mit  vollem  Tagesdienst  (bis  9  Uhr  Abends),
)  Anstalten  mit  beschränktem  Tagesdienst.

Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  b  und  c  beginnen  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis
Ende  September  um  7  Uhr  Morgens,  in  der  Zeit  vom  1.  October  bis  Ende  März  um
        <pb n="108" />
        —  94  —

8  Uhr  Morgens.  Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  d  werden,  den  örtlichen  Be—
dürfnissen  entsprechend,  für  jeden  Ort  besonders  festgestellt.

84.
Orte,  nach  1Telegramme  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden,  nach  welchen  die
zween  *  vorhandenen  Telegraphenverbindungen  auf  dem  ganzen  Wege  oder  auf  einem  Theile
tet  werden  desselben  die  Gelegenheit  zur  Beförderung  darbieten.  Ist  am  Bestimmungsorte  eine
können.  Telegraphenanstalt  nicht  vorhanden,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  von  der  äußersten
bz.  der  seitens  des  Aufgebers  bezeichneten  Telegraphenanstalt  entweder  durch  die  Post,
oder  durch  Eilboten,  oder  durch  Post  und  Eilboten,  oder  durch  Estafette.  Der  Aufgeber
  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß  dasselbe  bis  zu  einer  von  ihm  bezeichneten
  Telegraphenanstalt  telegraphisch  und  von  dort  bis  zum  Bestimmungsorte  durch
die  Post  befördert  werde.  Ist  keine  Bestimmung  über  die  Art  der  Weiterbeförderung
getroffen,  dann  wählt  die  Ankunfts-Telegraphenanstalt  die  zweckmäßigste  Art  derselben
nach  ihrem  besten  Ermessen.  Das  Gleiche  findet  statt,  wenn  die  vom  Aufgeber  angegebene

  Art  der  Weiterbeförderung  sich  als  unausführbar  erweist.

II  Die  Aufgabe  der  Telegramme  mit  der  Bezeichnung  „amtslagernd“,  „postlagernd“

  oder  „bahnhoflagernd“  ist  zulässig.

85.
Eintheilung  der  1  Die  Telegramme  zerfallen  rücksichtlich  ihrer  Behandlung  in  folgende  Gattungen:
Telegramme.  1.  Staatstelegramme,
2.  Telegraphen-Diensttelegramme,
3.  a)  dringende

b)  gewöhnliche

Bei  der  Beförderung  genießen  die  Staatstelegramme,  welche  als  solche  bezeichnet
und  durch  Siegel  oder  Stempel  beglaubigt  sein  müssen,  vor  den  übrigen  Telegrammen,
die  Telegraphen-Diensttelegramme  vor  den  Privattelegrammen  und  die  dringenden
Privattelegramme  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  den  Vorzug.

.  In  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Telegramme  sind  zu  unterscheiden:

1.  Telegramme  in  offener  Sprache,
2.  Telegramme  in  verabredeter  Sprache,
3.  Telegramme  in  chiffrirter  Sprache.

II  Die  Telegramme  in  offener  Sprache  müssen  in  deutscher  Sprache  oder  in
einer  derjenigen  Sprachen,  welche  durch  die  Telegraphenverwaltung  als  sonst  noch
zugelassen  bekannt  gemacht  werden,  der  Art  abgefaßt  sein,  daß  der  Inhalt  einen  verständlichen
  Sinn  hat.  Für  Telegramme,  welche  streckenweise,  oder  ausschließlich  durch

6  Privattelegramme.
        <pb n="109" />
        —  95  —

Telegraphen  der  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  gelegenen  Eisenbahnen  zu  befördern
sind,  ist  jedoch  die  Fassung  in  deutscher  Sprache  Bedingung,  soweit  nicht  für  einzelne
Bahnen  und  Stationen  der  Gebrauch  fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben  wird.
Iy  Telegramme  in  verabredeter  Sprache  werden  aus  Wörtern  zusammengesetzt,
welche,  obwohl  jedes  für  sich  eine  sprachliche  Bedeutung  hat,  keine  für  die  betreffenden
Dienststellen  verständlichen  Sätze  bilden.  Diese  Wörter  werden  aus  Wörterbüchern
entnommen,  welche  für  die  Korrespondenz  in  verabredeter  Sprache  zugelassen  worden
sind.  Jedes  Telegramm  darf  nur  aus  Wörtern  bestehen,  welche  einer  und  derselben
Sprache  (vergl.  unter  ul)  angehören.  Eigennamen  dürfen  bei  der  Aufstellung  der
Wörterbücher  nicht  verwendet  werden.  Dieselben  werden  bei  der  Abfassung  der  Telegramme
  in  verabredeter  Sprache  nur  mit  ihrer  Bedeutung  in  offener  Sprache  zugelassen.
Die  Aufgabeanstalt  kann  die  Vorlegung  des  Wörterbuches  fordern,  um  die  Ausführung
der  vorstehenden  Vorschriften  einer  Prüfung  zu  unterziehen.
V'  Als  Telegramme  in  chiffrirter  Sprache  werden  angesehen:
a)  diejenigen  Telegramme,  deren  Text  aus  Ziffern  oder  geheimen  Buchstaben  besteht;
b)  diejenigen  Telegramme,  welche  entweder  Reihen  oder  Gruppen  von  Ziffern  oder
Buchstaben,  deren  Bedeutung  der  Aufgabeanstalt  nicht  bekannt  ist,  oder  Wörter,
Namen  oder  Zusammenfügungen  von  Buchstaben  enthalten,  welche  die  für  die
offene  oder  verabredete  Sprache  geforderten  Bedingungen  nicht  erfüllen.

VI.  Der  Text  der  chiffrirten  Telegramme  kann  entweder  ganz  chiffrirt,  oder
zum  Theil  chiffrirt  und  zum  Theil  offen  sein.  Der  chiffrirte  Text  muß  entweder  ausschließlich
  aus  Buchstaben  des  Alphabets,  oder  ausschließlich  aus  arabischen  Ziffern

bestehen  und  von  dem  vorhergehenden  bz.  nachfolgenden  Text  in  offener  Sprache  durch
Klammern  getrennt  sein.

§  6.

1  Die  Urschrift  jedes  zu  befördernden  Telegramms  muß  in  solchen  deutschen  Allgemeine  Eroder
  lateinischen  Buchstaben  bz.  in  solchen  Zeichen,  welche  sich  durch  den  Telegraphen  echeruse  bZv.
wiedergeben  lassen,  deutlich  und  verständlich  geschrieben  sein.  Einschaltungen,  Rand-  Lelegramme,
zusätze,  Streichungen  oder  Ueberschreibungen  müssen  vom  Aufgeber  des  Telegramms
oder  von  seinem  Beauftragten  bescheinigt  werden.  Die  Aufschrift  muß  dem  Texte  voranstehen.
  Die  Unterschrift  kann  in  abgekürzter  Form  geschrieben  oder  auch  ganz  weggelassen
  werden.  Wenn  sie  mit  befördert  werden  soll,  muß  sie  unter  den  Text  gesetzt
werden.

I1.  Die  Aufschrift  muß  alle  Angaben  enthalten,  welche  nöthig  sind,  um  die  Uebermittelung
  des  Telegramms  an  dessen  Bestimmung  zu  sichern,  auch  der  Art  sein,  daß
die  Bestellung  an  den  Empfänger  ohne  Nachforschungen  oder  Rückfragen  erfolgen  kann.
        <pb n="110" />
        —  96  —

Sie  muß  für  die  großen  Städte  die  Angabe  der  Straße  und  der  Hausnummer,  oder
in  Ermangelung  dessen  die  Angabe  der  Berufsart  des  Empfängers  oder  andere  ähnliche
Bezeichnungen  enthalten.  Selbst  für  kleinere  Orte  ist  es  wünschenswerth,  daß  dem
Namen  des  Empfängers  eine  solche  ergänzende  Bezeichnung  beigefügt  wird,  um  im
Falle  einer  Verstümmelung  des  Eigennamens  der  Bestimmungsanstalt  für  die  Ermittelung
des  Empfängers  einen  Anhalt  zu  gewähren.

.  Bei  Telegrammen  nach  kleinen  Orten,  besonders  wenn  deren  mehrere  gleichen
Namens  vorhanden  sind,  ist  die  genaue  Bezeichnung  der  geographischen  Lage  erforderlich.


IVy  Die  Anwendung  einer  abgekürzten  Aufschrift  ist  zulässig,  wenn  dieselbe  vorher
seitens  des  Empfängers  mit  der  Telegraphenanstalt  seines  Wohnortes  vereinbart  worden
ist.  Demjenigen  Korrespondenten,  welcher  eine  mit  der  Telegraphenanstalt  vereinbarte
abgekürzte  Aufschrift  hinterlegt  hat,  ist  gestattet,  diese  Aufschrift  in  den  für  ihn  bestimmten
Telegrammen  an  Stelle  des  vollen  Namens  und  bz.  der  Wohnungsangabe  anwenden  zu
lassen.  Der  Name  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt  muß  außerdem  angegeben
werden.

Vv  Für  die  Hinterlegung  bz.  Anwendung  einer  abgekürzten  Aufschrift  bei  einer
Telegraphenanstalt  ist  eine  Gebühr  von  30  Mark  für  das  Kalenderjahr  im  Voraus  zu
entrichten.  Diese  Vergünstigung  erlischt,  falls  die  Verabredung  nicht  verlängert  wird,
mit  dem  Ablauf  des  31.  December  des  Jahres,  für  welches  die  Gebühr  entrichtet
worden  ist.

VI  Die  etwaigen  Angaben  bezüglich  der  Zustellung  an  den  Empfänger,  der  bezahlten
  Antworten,  der  Empfangsanzeigen,  der  Vergleichung,  der  Dringlichkeit,  der
Nachsendung,  der  Weiterbeförderung,  der  etwa  gewünschten  eigenhändigen  (nur  an
den  Empfänger  selbst  zu  bewirkenden)  oder  offenen  (unverschlossenen)  Bestellung  des
Telegramms,  ferner  des  bezahlten  Eilboten  2c.  müssen  zwischen  Klammern  unmittelbar
vor  der  Aufschrift,  die  etwaige  Beglaubigung  (vergl.  §  1#)  muß  hinter  der  Unterschrift
stehen.  Bei  diesen  Angaben  können  folgende  Abkürzungen  gebraucht  werden:

(D.)  für  „dringendes  Telegramm“",

(R.  P.)  für  „Antwort  bezahlt“,

(I.  C.)  für  „verglichenes  Telegramm“,

(C.  R.)  für  „Empfangsanzeige",

(F.  S.)  für  „nachzusenden“,

(P.  P.)  für  „Post  bezahlt“,

(X.  P.)  für  „Eilboten  bezahlt",

(R.  O.)  für  „offen  zu  bestellendes  Telegramm“.
        <pb n="111" />
        —  97  —

vm  Telegramme,  deren  Aufschrift  den  in  vorstehenden  Punkten  vorgesehenen  An—
forderungen  nicht  entspricht,  sollen  zwar  dennoch  zur  Beförderung  angenommen  werden;
die  Folgen  ungenauer  bz.  unvollständiger  Angaben  sind  jedoch  vom  Absender  zu  tragen.
Derselbe  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung  des  Fehlenden  nur  gegen  Aufgabe
und  Bezahlung  eines  neuen  Telegramms  beanspruchen.

87.
1  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  bei  jeder  für  den  Telegraphenverkehr
eröffneten  Telegraphenanstalt  (allenfalls  brieflich)  erfolgen.

#m  Telegramme  können  auch  bei  den  Bahnposten  auf  Eisenbahnen,  und  zwar  in
der  Regel  mittels  der  an  den  Bahnpostwagen  befindlichen  Briefeinwürfe,  zur  Beförderung
an  die  nächste  Telegraphenanstalt  eingeliefert,  sowie  den  Telegraphenboten  und  den
Landbriefträgern  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  oder  Postsendungen  zur  Besorgung
der  Aufgabe  übergeben  werden.

1u  An  größeren  Verkehrsorten  können  sämmtliche  Postanstalten,  auch  wenn  mit
diesen  eine  Telegraphenbetriebsstelle  nicht  verbunden  ist,  zur  Annahme  von  Telegrammen
ermächtigt,  auch  kann  die  Benutzung  der  Briefkasten  zur  Auflieferung  von  Telegrammen
gestattet  werden.

IVy  Bei  der  Mitnahme  der  Telegramme  durch  die  Telegraphenboten  und  die  Landbriefträger
  kommt  eine  Zuschlagsgebühr  von  10  Pfennig  für  jedes  Telegramm  zur  Erhebung.


88.
Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  eines  Telegramms  gelten  die  folgenden  Regeln:

a)  Alles,  was  der  Aufgeber  in  die  Urschrift  seines  Telegramms  zum  Zwecke  der  Be—
förderung  niederschreibt,  mit  Ausnahme  der  unter  i  aufgeführten  Unterscheidungs—
zeichen,  wird  bei  Berechnung  der  Gebühren  gezählt.

b)  Der  Name  der  Abgangsanstalt,  der  Tag  des  Monats,  die  Stunde  und  Minute
der  Aufgabe  werden  von  Amtswegen  in  die  dem  Empfänger  zuzustellende  Aus—
fertigung  eingeschrieben.  Nimmt  der  Aufgeber  diese  Angaben  ganz  oder  theil—
weise  in  den  Text  seines  Telegramms  auf,  dann  werden  sie  bei  der  Wortzählung
mitgerechnet.

c)  Die  größte  Länge  eines  Wortes  ist  auf  15  Schriftzeichen  nach  dem  (durch  die
Ausführungsübereinkunft  zu  dem  jeweilig  gültigen  internationalen  Telegraphenvertrage
  eingeführten)  Morsealphabet  festgesetzt.  Bei  Worten  mit  mehr  als
15  Buchstaben  wird  der  Ueberschuß,  immer  bis  zu  15  Buchstaben,  für  ein
weiteres  Wort  gezählt.

1880.  16

Aufgabe  von
Telegrammen.

Wortzählung.
        <pb n="112" />
        Gebühren  für
gewöhnliche
Telegramme.

—  98  —

ch  Die  durch  einen  Bindestrich  verbundenen  Ausdrücke  zählen  für  so  viele  Wörter,
als  zu  ihrer  Bildung  dienen.

e)  Die  durch  einen  Apostroph  getrennten  Wörter  werden  für  eben  so  viel  einzelne
Wörter  gezählt.

f)  Dem  Sprachgebrauch  zuwiderlaufende  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen
von  Wörtern  sind  nicht  zulässig.

Es  werden  jedoch  die  Eigennamen  von  Städten  und  Personen,  die  Namen
von  Ortschaften,  Straßen,  Plätzen,  Boulevards  u.  s.  w.,  die  Titel,  Vornamen,
Redetheilchen  und  Eigenschaftsbezeichnungen,  ebenso  wie  die  ganz  in  Buchstaben
geschriebenen  Zahlen  nach  der  Anzahl  der  zum  Ausdruck  derselben  vom  Aufgeber
gebrauchten  Worte  gezählt.

8)  Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  werden  für  so  viel  Wörter  gezählt,  als  sie
je  fünf  Ziffern  enthalten,  nebst  einem  Worte  mehr  für  den  etwaigen  Ueberschuß.
Dieselbe  Regel  findet  Anwendung  auf  die  Zählung  der  Buchstaben  in  Buchstabengruppen.


h)  Einzeln  stehende  Schriftzeichen,  Buchstaben  oder  Ziffern  werden  für  je  ein  Wort
gezählt;  dasselbe  gilt  für  das  Unterstreichungszeichen.

i)  Die  Interpunktionszeichen,  Bindestriche,  Apostrophe,  Anführungszeichen,  Klammern
und  Zeichen  für  den  Absatz  werden  nicht  gezählt.  Jedoch  werden  die  zur  Bildung
der  Zahlen  benutzten  Punkte  und  Kommata,  sowie  die  Bruchstriche  für  je  eine
Ziffer  gezählt.

k)  Die  Buchstaben,  welche  den  Ziffern  angehängt  werden,  um  letztere  als  Ordnungszahlen
  zu  bezeichnen,  werden  je  für  eine  Ziffer  gerechnet.

1)  In  den  Telegrammen,  welche  verabredete  oder  chiffrirte  Sprache  enthalten,  werden
die  offenen  Worte,  sowie  die  Worte  in  zulässiger  verabredeter  Sprache  den  vorstehenden
  Bestimmungen  unter  c  bis  k  entsprechend  gezählt.  Die  Ziffern=  oder
Buchstabengruppen,  sowie  die  Wörter,  Namen  oder  Zusammenfügungen  von
Buchstaben,  welche  in  offener  oder  verabredeter  Sprache  nicht  zugelassen  sind,
werden  den  vorstehend  unter  8  bis  k  enthaltenen  Bestimmungen  gemäß  gezählt.

m)  Die  im  telegraphischen  Verkehr  zugelassenen,  der  Aufschrift  voranzustellenden
kurzen  Zeichen  (vergl.  §  6  vl)  werden  für  je  ein  Wort  gezählt.

§  9.
1  Für  das  gewöhnliche  Telegramm  auf  alle  Entfernungen  wird  erhoben:
eine  Grundtaxe  von  20  Pfennig  (ohne  Rücksicht  auf  die  Wortzahl)  und  eine
Worttaxe  von  5  Pfennig  für  jedes  Wort.
        <pb n="113" />
        —  99  —

.  Für  gewöhnliche  Stadttelegramme,  welche  in  solchen  Städten  zugelassen  werden,
innerhalb  deren  Weichbild  mehrere  unter  sich  durch  Telegraphenleitungen  verbundene
Telegraphenanstalten  dem  Verkehr  geöffnet  sind,  wird  erhoben:

die  oben  angegebene  Grundtaxe  von  20  Pfennig  und  eine  Worttaxe  von
2  Pfennig  für  jedes  Wort.

III  Für  jedes  bei  einer  Eisenbahn-Telegraphenstation  aufgegebene  Telegramm
kann  von  den  Eisenbahnverwaltungen  ein  Zuschlag  von  20  Pfennig  vom  Aufgeber  erhoben
  werden.  Außerdem  sind  die  Eisenbahn-Telegraphenstationen  berechtigt,  für  jedes
von  ihnen  bestellte  Telegramm  vom  Empfänger  ein  Bestellgeld  von  20  Pfennig  zu  erheben.
  Beides  zusammen  darf  aber  für  die  ausschließlich  mit  dem  Bahntelegraphen
beförderten  Telegramme  nicht  erhoben  werden.  Für  diese  Telegramme  ist  vielmehr  nur
die  Erhebung  der  Bestellgebühr  von  20  Pfennig  gestattet.

IV  Die  für  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  maßgebenden  Tarife
können  bei  den  Telegraphenanstalten  eingesehen  werden.

V  Ein  bei  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebender,  durch  5  nicht  theilbarer
Pfennigbetrag  ist  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abzurunden.

8  10.

Der  Aufgeber  eines  Privattelegramms  kann  den  Vorrang  bei  der  Beförderung  vor
den  übrigen  gewöhnlichen  Privattelegrammen  erlangen,  wenn  er  das  Wort  „dringend“
oder  abgekürzt  die  Bezeichnung  „(D.)“  vor  die  Aufschrift  setzt  und  die  dreifache  Gebühr
eines  gewöhnlichen  Telegramms  von  gleicher  Länge  erlegt.  Für  dringende  Telegramme
beträgt  demnach  die  Grundtaxe  60  Pfennig,  die  Worttaxe  15  Pfennig,  bz.  bei  Stadttelegrammen
  6  Pfennig  für  das  Wort  (vergl.  §§  57  und  9).  Der  im  §  9  unter  ur  angegebene
  Zuschlag  für  die  bei  einer  Eisenbahnstation  aufgegebenen  Telegramme  kommt
dagegen  nur  einfach  —  wie  für  gewöhnliche  Telegramme  —  zur  Erhebung.

8  11.

1  Der  Aufgeber  kann  die  Antwort,  welche  er  von  dem  Empfänger  verlangt,  vor—
ausbezahlen.

I.  Für  das  vorauszubezahlende  Antwortstelegramm  wird  die  Gebühr  eines  gewöhnlichen
  Telegramms  von  10  Worten  berechnet.  Soll  eine  andere  Wortzahl  für
die  Antwort  vorausbezahlt  werden,  so  ist  diese  im  Text  des  Ursprungstelegramms  anzugeben.


III  Am  Bestimmungsorte  übersendet  die  Ankunftsanstalt  dem  Empfänger  mit  der
Telegrammausfertigung  ein  Antwortsformular,  welches  demselben  die  Befugniß  ertheilt,
167

Dringende
Telegramme.

Bezahlte
Antwort.
        <pb n="114" />
        Verglichene
Telegramme.

Empfangsanzeigen.


—  100  —

in  den  Grenzen  der  vorausbezahlten  Gebühr  ein  Telegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung
innerhalb  6  Wochen  unentgeltlich  aufzugeben.

I'  Der  für  die  Antwort  gezahlte  Betrag  wird,  wenn  der  Empfänger  von  dem
Antwortsformular  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,  auf  Verlangen  an  den  Aufgeber  zurückgezahlt.
  Zu  diesem  Zweck  muß  der  Empfänger  vor  Ablauf  der  unter  un  festgesetzten
Frist  den  bezüglichen  Antrag  unter  Beifügung  des  Antwortsformulars  bei  der  Anstalt
anbringen,  welche  ihm  dasselbe  ausgehändigt  hatte.  Es  wird  sodann  wie  in  Gebührenerstattungsangelegenheiten
  (vergl.  §  26)  verfahren.

V  Kann  das  Ursprungstelegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann
wird  die  im  §  23  vorgesehene  telegraphische  Meldung  über  die  Unbestellbarkeit  an
die  Aufgabeanstalt  sogleich  erstattet.  Wenn  keine  Berichtigung  erfolgt,  benachrichtigt
die  Ankunftsanstalt  den  Aufgeber  unmittelbar  von  der  Unbestellbarkeit  durch  eine
dienstliche  Meldung,  welche  die  Stelle  der  Antwort  vertritt,  sobald  die  zur  Auffindung
des  Empfängers  unternommenen  Nachforschungen  sich  als  fruchtlos  erwiesen  haben,
spätestens  nach  8  Tagen.  Verweigert  der  Empfänger  ausdrücklich  die  Annahme  des
für  die  Antwort  bestimmten  Formulars,  so  giebt  die  Ankunftsanstalt  dem  Aufgeber
ebenfalls  Kenntniß  durch  eine  dienstliche  Meldung,  welche  gleichfalls  die  Stelle  der
Antwort  vertritt.

812.

1  Der  Aufgeber  eines  jeden  Telegramms  hat  die  Befugniß,  die  Vergleichung
desselben  zu  verlangen.  In  diesem  Falle  ist  das  Telegramm  von  den  verschiedenen
Anstalten,  welche  bei  seiner  Beförderung  mitwirken,  vollständig  zu  vergleichen.

II.  Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegramms  ist  gleich  der  Hälfte  der
Gebühr  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge.

8  13.

!1  Der  Aufgeber  eines  jeden  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Zeit,  zu
welcher  das  Telegramm  dem  Empfänger  zugestellt  worden  ist,  unmittelbar  nach  erfolgter
Bestellung  telegraphisch  angezeigt  werde.

II  Für  die  Empfangsanzeige  ist  dieselbe  Gebühr,  wie  für  ein  gewöhnliches  Telegramm
  von  10  Worten  zu  entrichten.

III  Kann  das  Telegramm  bei  der  Ankuuft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird  die
im  §  23  vorgesehene  Unbestellbarkeitsmeldung  sogleich  erlassen.  Die  telegraphische
Meldung  über  die  Empfangsanzeige  wird  später  abgesandt,  entweder  nach  erfolgter
Bestellung  des  Telegramms,  wenn  sie  möglich  geworden  ist,  oder  nach  24  Stunden,
wenn  sie  nicht  hat  stattfinden  können.
        <pb n="115" />
        —  101  —

IV  Der  Aufgeber  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsanzeige  nach  einem
anderen  Orte,  als  nach  dem  Aufgabeorte  des  Ursprungstelegramms  übermittelt  werde,
insofern  er  die  dazu  erforderlichen  Angaben  in  das  Ursprungstelegramm  aufnimmt.

8  14.

1  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,
sind  ermächtigt,  in  Vertretung  der  Orts-Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,
welche  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen.
  Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen  findet  diese  Bestimmung  keine
Anwendung.

Iôa  Auch  sind  die  Telegraphenanstalten,  mit  Ausnahme  der  Eisenbahn-Telegraphenstationen
  ermächtigt,  wenn  bei  ihnen  Postanweisungen  auf  telegraphischem  Wege
eingehen,  die  Auszahlung  an  den  Empfänger  in  Vertretung  der  Orts-Postanstalt
vor  geschehener  Bestellung  der  telegraphischen  Postanweisung  an  die  Orts-Postanstalt
zu  bewirken:

aà)  im  Falle  nach  Inhalt  des  Telegramms  der  Absender  den  Wunsch  ausgesprochen
hat,  daß  die  Auszahlung  durch  die  Telegraphenanstalt  geschehe,  was  durch
den  Zusatz  auf  der  Postanweisung:  „amtslagernd“  auszudrücken  ist;

b)  im  Falle  der  Geldempfänger,  indem  er  die  telegraphische  Postanweisung  erwartet,
der  Telegraphenanstalt  den  Wunsch  ausgedrückt  hat,  die  Zahlung  gleich  nach
der  Ankunft  der  Anweisung  bei  der  Telegraphenanstalt  in  Empfang  zu  nehmen.

In  beiden  Fällen  muß  der  Auszahlung  des  Betrages  der  vollständige  Ausweis  des
Empfängers,  falls  derselbe  nicht  persönlich  und  als  verfügungsfähig  bekannt  ist,  vorhergehen.
  Die  telegraphische  Postanweisung  ist  alsdann  von  der  Telegraphenanstalt  mit
dem  (vorzuschreibenden)  Quittungsvermerk  zu  versehen,  dieser  vom  Empfänger  zu  unterschreiben
  und  die  Unterschrift  durch  die  Telegraphenanstalt  mit  dem  Zusatze  zu  beglaubigen,
  daß  der  Empfänger  bekannt  sei,  bz.  daß  und  in  welcher  Weise  er  den  Ausweis
geführt  habe.
15.

1  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann  der  Aufschrift  den  Zusatz  „nachzusenden“
oder  (F.  S.)  beifügen  (vergl.  §  6  w.),  in  welchem  Falle  die  Bestimmungsanstalt  dasselbe
sofort  nach  der  vergeblich  versuchten  Zustellung,  gemäß  der  angegebenen  Aufschrift,  weiter
an  den  neuen,  ihr  in  der  Wohnung  des  Empfängers  mitgetheilten  Bestimmungsort
befördert.

II  Der  Zusatz  „nachzusenden“  kann  auch  von  mehreren  hintereinander  stehenden
Bestimmungsangaben  begleitet  sein;  das  Telegramm  wird  dann  nacheinander  an  jeden
der  angegebenen  Bestimmungsorte,  nöthigenfalls  bis  zum  letzten,  befördert.

Telegraphische
Postanweisungen.


Nachsendung
von
Telegrammen.
        <pb n="116" />
        Vervielfältig—
ung  von
Telegrammen.

Weiter—
beförderung.

—  102  —

III  Für  die  Nachsendung  eines  Telegramms  auf  telegraphischem  Wege  von  dem
ursprünglichen  an  einen  neuen  Bestimmungsort  wird  die  volle  tarifmäßige  Gebühr
berechnet  und  vom  Empfänger  erhoben  (vergl.  §  21  wW  und  y).

8  16.

1  Die  Telegramme  können  gerichtet  werden  an  mehrere  Empfänger  in  einem
Orte  oder  an  einen  und  denselben  Empfänger  nach  verschiedenen  Wohnungen  desselben
Ortes,  mit  oder  ohne  Weiterbeförderung  durch  die  Post  bz.  durch  Eilboten.

II  Soll  ein  Telegramm  von  der  Ankunftsanstalt  behufs  Bestellung,  wie  unter
I1  angegeben,  vervielfältigt  werden,  so  wird  dasselbe  bei  der  Taxirung  nur  als  ein
einziges  Telegramm  angesehen,  wobei  alle  Aufschriften  in  die  Wortzahl  eingerechnet
werden;  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  wird  bei  Telegrammen  bis  zu
100  Worten,  einschließlich  aller  Aufschriften,  eine  Gebühr  von  je  40  Pfennig  und  bei
längeren  Telegrammen  für  jede  Reihe  von  100  Worten  oder  einen  Theil  derselben
mehr  eine  Gebühr  von  je  40  Pfennig  erhoben.

17.

1  Die  Weiterbeförderung  von  Telegrammen  über  die  Telegraphenlinien  hinaus
erfolgt  nach  Wunsch  des  Absenders  entweder  durch  die  Post  oder  durch  Eilboten,  oder
durch  Post  und  Eilboten,  oder  durch  Estafette.

II.  Der  Aufgeber  hat  die  Art  der  von  ihm  verlangten  Weiterbeförderung  in
einem  taxpflichtigen  Zusatz  vor  der  Aufschrift  anzugeben  (vergl.  §  6V)).

II  Telegramme,  welche  mit  der  Post  weiterbefördert,  oder  postlagernd  niedergelegt
  werden  sollen,  werden  von  der  Ankunftsanstalt  ohne  Kosten  für  den  Aufgeber
und  für  den  Empfänger  zur  Post  gegeben,  und  zwar  die  gegen  Empfangsbescheinigung
zu  bestellenden  Telegramme  als  eingeschriebene  Briefe,  dagegen  die  übrigen  Telegramme
als  gewöhnliche  Briefe  (vergl.  §  21).  Ausgenommen  sind  folgende  Fälle:

1.  für  Telegramme,  welche  von  der  inländischen  Bestimmungsanstalt  mit  der  Post
nach  außereuropäischen  Ländern  weiterbefördert  werden  sollen,  hat  der  Aufgeber
die  Postgebühr  zu  entrichten;

2.  Telegramme,  welche  nach  der  Angabe  des  Aufgebers,  und  ohne  daß  eine  Unterbrechung
  der  regelmäßigen  telegraphischen  Verbindung  stattfindet,  einer  an  einer
Grenze  gelegenen  Telegraphenanstalt  zur  Weiterbeförderung  mit  der  Post  nach
dem  Nachbargebiete  oder  über  dasselbe  hinaus  nach  einem  Orte  innerhalb
Europas  übermittelt  werden  sollen,  werden  als  unfrankirte  Briefe  behandelt;
das  Porto  fällt  dem  Empfänger  zur  Last.
        <pb n="117" />
        —  1083  —

1V  Die  Kosten  für  eine  andere  Weiterbeförderung  als  durch  die  Post,  imgleichen  die
bei  der  Weiterbeförderung  durch  die  Post  entstehenden  Kosten  für  die  Eilbestellung
sowohl  im  Orte,  als  nach  dem  Landbestellbezirk  der  Postanstalten  werden  in  der  Regel
vom  Empfänger  erhoben.  Es  kann  jedoch  auch  der  Aufgeber  die  Kosten  für  die  Zustellung
  von  Telegrammen  an  Empfänger  außerhalb  des  Ortsbestellbezirks  der
Bestimmungs-Telegraphenanstalt  mittels  besonderer  Boten  durch  Entrichtung  einer
festen  Gebühr  von  80  Pfennig  für  jedes  Telegramm  vorausbezahlen.  Die  Kosten  für
Weiterbeförderung  durch  Estafette  sind  stets  vom  Aufgeber  zu  entrichten.

v  Für  die  Weiterbeförderung  eines  Telegramms  über  den  Ortsbestellbezirk  einer
Telegraphenanstalt  hinaus  sind  bei  Benutzung  von  Eilboten,  wenn  die  Bezahlung  seitens
des  Empfängers  erfolgt,  sowie  bei  der  Weiterbeförderung  durch  Estafette  die  wirklich
erwachsenden  Auslagen  vom  Empfänger  bez.  Aufgeber  einzuziehen.

18.

!1  Sämmtliche  bekannte  Gebühren  sind  bei  Aufgabe  des  Telegramms  im  Voraus
zu  entrichten.

1I.  Es  werden  jedoch  vom  Empfänger  am  Bestimmungsorte  erhoben:

a)  die  Ergänzungsgebühr  für  nachzusendende  Telegramme  (vergl.  §  15);
b)  eintretenden  Falls  die  Weiterbeförderungsgebühren  (vergl.  8  17);
F)  die  Gebühren  für  die  durch  die  See-Telegraphenanstalten  vom  Meere  her  beförderten
  Telegramme  (vergl.  §  19).
In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebührenerhebung  bei  der  Bestellung  stattzufinden  hat,  wird
das  Telegramm  dem  Empfänger  nur  gegen  Erstattung  des  schuldigen  Betrages  ausgehändigt.


II.  Die  Entrichtung  der  Gebühren  kann  bei  den  Telegraphenanstalten  mittels  Freimarken
  oder  baar  —  bei  den  Eisenbahn-Telegraphenstationen  nur  baar  —  erfolgen.
Eine  Bescheinigung  über  die  erhobenen  Gebühren  wird  nur  auf  Verlangen  und  gegen
Entrichtung  eines  Zuschlags  von  20  Pfennig  ertheilt.  Bei  gebührenfreien  Staatstelegrammen
  ist  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  über  die  Auflieferung  unentgeltlich
zu  ertheilen.

IV  Personen,  welche  sich  des  Telegraphen  häufiger  bedienen,  kann  auf  ihren  Antrag
gestattet  werden,  die  Gebühren  für  die  von  ihnen  bei  Telegraphenanstalten  aufgegebenen
Telegramme  monatlich  zu  entrichten.  Sie  haben  alsdann  an  die  betreffende  Verkehrsanstalt,
  bei  welcher  sie  ihre  Telegramme  aufgeben  wollen,  einen  entsprechenden  Vorschuß
einzuzahlen,  und  als  besondere  Vergütung  für  die  durch  die  Buchung  der  Gebühren
entstehende  Mühwaltung  eine  Gebühr  von  50  Pfennig  für  den  Kalendermonat  und
außerdem  für  jedes  Telegramm,  dessen  Gebühren  gestundet  werden,  2  Pfennig  zu

Entrichtung  der
Gebühren.
        <pb n="118" />
        Seetelegramme.


Zurückziehung
und  Unterdrückung
  von
Telegrammen.

—  104  —

entrichten.  Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen  findet  diese  Bestimmung  keine  An—
wendung.
19.

I  Telegramme,  welche  mit  den  Schiffen  in  See  mittels  der  an  der  Küste  gelegenen
  Seetelegraphen  gewechselt  werden,  müssen  entweder  in  deutscher  Sprache,  oder
in  Zeichen  des  allgemeinen  Handelscodex  abgefaßt  sein.

1.  Wenn  sie  für  in  See  befindliche  Schiffe  bestimmt  sind,  muß  die  Aufschrift
außer  den  gewöhnlichen  Angaben  den  Namen,  die  amtliche  Nummer  und  die  Nationalität
des  Bestimmungsschiffes  enthalten.

III  Ist  das  Schiff,  für  welches  ein  Seetelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  28  Tagen
nicht  angekommen,  so  giebt  die  See-Telegraphenanstalt  dem  Aufgeber  hiervon  am  Morgen
des  29.  Tages  durch  eine  dienstliche  Meldung  Kenntniß.  Der  Aufgeber  kann  gegen
Bezahlung  eines  Landtelegramms  von  10  Worten  verlangen,  daß  die  See-Telegraphenanstalt
  sein  Telegramm  während  eines  weiteren  Zeitraums  von  30  Tagen  für  die  Zustellung
  bereit  halte.  Geht  ein  solches  Verlangen  nicht  ein,  so  wird  das  Telegramm
von  der  See-Telegraphenanstalt  am  30.  Tage  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Iy  Die  Gebühr  für  Telegramme,  welche  durch  Vermittelung  einer  See-Telegraphenanstalt
  mit  Schiffen  in  See  ausgewechselt  werden,  beträgt  5  Pfennig  für  jedes  Wort.
Dieselbe  wird  den  nach  den  sonstigen  Bestimmungen  zu  erhebenden  Gebühren  hinzugerechnet.
  Die  Gesammtgebühr  für  die  an  die  Schiffe  in  See  gerichteten  Telegramme
wird  vom  Aufgeber  und  für  die  von  den  Schiffen  kommenden  Telegramme  vom
Empfänger  erhoben.

8  20.

1  Vor  begonnener  Abtelegraphirung  kann  jedes  Telegramm  vom  Absender  zurückgefordert
  werden.  Die  Gebühren  werden  in  solchem  Falle  nach  Abzug  von  20  Pfennig
erstattet.  Hat  die  Abtelegraphirung  bereits  begonnen,  so  verbleiben  die  Gebühren  der
Telegraphenverwaltung;  vorausbezahlte  Beträge  für  Weiterbeförderung,  bezahlte
Antwort,  Empfangsanzeigen  2c.  werden  jedoch  dem  Aufgeber  zurückgezahlt,  wenn  die
vorausbezahlte  Leistung  nicht  ausgeführt  worden  ist.

u.  Das  Verlangen,  daß  ein  bereits  abgegangenes  Telegramm  nicht  bestellt  werde,
muß  mittels  besonderen  Telegramms  des  Aufgebers  an  die  Bestimmungsanstalt  gerichtet
werden;  für  dieses  Telegramm  sind  die  tarifmäßigen  Gebühren  zu  zahlen.  Von  dem
Erfolge  wird  dem  Aufgeber  brieflich  Kenntniß  gegeben.  Verlangt  der  Aufgeber  telegraphische
  Auskunft,  so  hat  er  die  Antwortsgebühren  vorauszubezahlen.  Die  erlegten
Gebühren  für  das  Telegramm,  dessen  Bestellung  auf  Verlangen  unterdrückt  wird,  werden
nicht  zurückgezahlt.  Bei  jedem  derartigen  Verlangen  hat  der  Antragsteller  das  Ansuchen
schriftlich  zu  stellen  und  sich  als  Absender  oder  dessen  Beauftragter  auszuweisen.
        <pb n="119" />
        —  105  —

8  21.

1  Die  Telegramme  werden  bei  der  Aufnahme  bz.  gleich  nach  der  Ankunft  bei
der  Bestimmungsanstalt,  wenn  die  offene  Bestellung  nicht  ausdrücklich  verlangt  ist,  verschlossen
  und  erforderlichen  Falls  mit  Empfangsscheinen  versehen.

II  Empfangsscheine  werden  nur  ausgestellt  für
Staatstelegramme
und
Telegramme  mit  bezahlter  Empfangsanzeige.

ImU  Die  ankommenden  Telegramme  werden,  wenn  sie  nach  dem  Orte  selbst  gerichtet
sind,  so  schleunig  als  möglich  bestellt;  wenn  sie  nach  anderen  zu  dem  Bestellbereich  der
Bestimmungsanstalt  gehörigen  Orten  bestimmt  sind,  der  Post  bz.  den  Eilboten  zur
Weiterbeförderung  mit  möglichster  Beschleunigung  zugeführt.

IV  Jedermann  kann,  erforderlichen  Falls  nach  gehörigem  Ausweis  (auch  brieflich)
verlangen,  daß  die  bei  einer  Telegraphenanstalt  ankommenden  und  in  deren  Bestellbezirk
  ihm  zuzustellenden  Telegramme  an  eine  von  ihm  angegebene  Adresse  bestellt
bz.  weiter  befördert  werden  (vergl.  8  15).

v  Wenn  der  Empfänger  seinen  Aufenthaltsort  verändert  hat,  so  werden  demselben
  die  für  ihn  eingehenden  Telegramme  an  den  neuen  Aufenthaltsort  nachtelegraphirt,
auch  ohne  daß  dies  ausdrücklich  verlangt  worden  ist,  sofern  dieser  neue  Aufenthaltsort
des  Empfängers  unzweifelhaft  bekannt  ist,  und  sich  daselbst  eine  Reichs-Telegraphenanstalt
  befindet  (vergl.  §  15).

822.

1  Die  Bestimmungsanstalt  sendet  die  eingegangenen  Telegramme  ohne  Aufent—
halt  nach  der  Wohnung  des  Empfängers,  bz.  nach  dem  in  der  Aufschrift  bezeichneten
Ort,  oder  nach  der  Post.

II  Staats-,  sowie  Dienst=  und  dringende  Privattelegramme  werden  mit  Vorrang
vor  anderen  Telegrammen  bestellt.

II  Zur  Vollziehung  des  Empfangsscheines  über  ein  an  eine  Behörde  oder  deren
Vorstand  gerichtetes  Staatstelegramm  kann,  wenn  nicht  eine  besondere  schriftliche  Verfügung
  darüber  getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  betreffenden  Behörde,  oder,  in  dessen
Abwesenheit,  sein  Stellvertreter  als  berechtigt  angesehen  werden.

IV  Privattelegramme,  sowie  dienstliche  Telegramme,  welche  nicht  an  eine  Behörde
oder  deren  Vorstand  gerichtet  sind,  können  in  der  Wohnung  des  Empfängers  an  diesen
selbst,  an  ein  erwachsenes  Mitglied  seiner  Familie,  an  einen  Geschäftsgehülfen,  einen
Dienstboten,  den  Gast=  oder  Hauswirth  oder  den  Portier  des  Gasthofes  bz.  des  Hauses
abgegeben  werden,  insofern  der  Empfänger  für  derartige  Fälle  nicht  einen  besonderen

1880.  17

Behandlung
der
Telegramme
bei  der
Bestimmungsanstalt.


Bestellung  der
Telegramme
bei  der
Bestimmungsanstalt.
        <pb n="120" />
        Unbestellbare
Telegramme.

—  106  —

Bevollmächtigten  der  Anstalt  schriftlich  namhaft  gemacht,  oder  der  Aufgeber  die  eigen—
händige  Bestellung  in  der  Aufschrift  des  Telegramms  nicht  verlangt  hat.

v  Sofern  Privatbriefkasten  oder  Einwürfe  sich  an  der  Thür  ꝛc.  der  Wohnung
des  Empfängers  befinden,  können  die  Telegramme,  für  welche  Empfangsscheine  nicht
ausgestellt  sind,  in  jene  Briefkasten  2c.  gesteckt  werden.  Telegramme,  welche  den  Vermerk
„eigenhändig“  tragen,  sind  jedoch  stets  an  den  Empfänger  selbst  zu  bestellen;  Telegramme,
welche  die  Bezeichnung  „bahnhoflagernd“  tragen,  werden  an  den  Bahnhofsvorsteher
oder  dessen  Stellvertreter  abgegeben.

VI  Die  an  Reisende  nach  einem  Gasthof  gerichteten  Telegramme  werden,  wenn
der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist,  an  den  Wirth  rc.  des  Gasthofes  mit  dem
Ersuchen  abgegeben,  das  Telegramm  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen,  bz.  dasselbe
dem  Empfänger  bei  seinem  Eintreffen  auszuhändigen.  Am  Tage  nach  der  erfolgten
Uebergabe  eines  solchen  Telegramms  wird  dasselbe,  wenn  die  Uebergabe  an  den  Empfänger
inzwischen  nicht  hat  bewirkt  werden  können,  durch  einen  Boten  gegen  Hinterlassung  eines
Benachrichtigungszettels  wieder  abgeholt  und  zur  Verkehrsanstalt  zurückgebracht.  Diese
erläßt  nunmehr  die  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabeanstalt;  im  Uebrigen  wird
das  Telegramm  wie  alle  übrigen  unbestellbaren  Telegramme  behandelt.

VII  Ist  weder  der  Empfänger  noch  sonst  Jemand  aufzufinden,  der  das  Telegramm
annimmt,  so  hat  der  Bote,  wenn  es  sich  um  ein  Telegramm  handelt,  für  welches  ein
Empfangsschein  ausgefertigt  ist,  oder  wenn  sich  für  die  Bestellung  eines  Telegramms
ohne  Empfangsschein  ein  Privatbriefkasten  oder  ein  anderer  Weg  der  Bestellung  nicht
darbietet,  einen  Benachrichtigungszettel  in  der  Wohnung  2c.  des  Empfängers  zurückzulassen
  bz.  an  die  Eingangsthür  anzuheften,  das  Telegramm  selbst  aber  zur  Anstalt
zurückzubringen.  Mit  den  Telegrammen,  welche  mit  einem  Vermerk  wegen  der  eigenhändigen
  Bestellung  versehen  sind,  ist  in  gleicher  Weise  zu  verfahren,  wenn  der  bezeichnete
Empfänger  selbst  nicht  angetroffen  wird.

VIII  Wenn  der  Bote  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  mit  Empfangsscheinen
den  Empfänger  nicht  selbst  antrifft  und  das  Telegramm  einem  Anderen  aushändigt,
hat  der  Letztere  in  dem  Empfangsschein  seiner  eigenen  Unterschrift  das  Wort  „für“  und
den  Namen  des  Empfängers  beizufügen.

IX.  Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

23.

1  Von  der  Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit
  wird  der  Aufgabeanstalt  telegraphisch  Meldung  gemacht.  Liegt  für  die  Unbestellbarkeit
  eines  Telegramms  ein  Grund  vor,  welcher  nicht  ohne  Weiteres  aus  dienstlicher
Veranlassung  beseitigt  werden  kann  und  muß,  und  ist  der  Absender  des  unbestellbaren
        <pb n="121" />
        —  107  —

Telegramms  aus  der  Unterschrift  oder  auf  andere  Weise  mit  genügender  Sicherheit
bekannt:  dann  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung  diesem  gegen  Bezahlung  einer  Gebühr
von  30  Pfennig  übermittelt.  Der  Aufgeber  kann  die  Aufschrift  des  unbestellbar  gemeldeten
  Telegramms  nur  durch  ein  bezahltes  Telegramm  vervollständigen,  berichtigen
oder  bestätigen.

.  Ein  Telegramm,  welches  von  dem  abtragenden  Boten  als  unbestellbar  zur
Anstalt  zurückgebracht  wird,  ist  bei  der  letzteren  aufzubewahren.  Hat  sich  innerhalb
sechs  Wochen  der  Empfänger  zur  Empfangnahme  des  Telegramms  nicht  gemeldet,  so
wird  solches  vernichtet.  In  gleicher  Weise  wird  mit  Telegrammen  verfahren,  welche
die  Bezeichnung:  „amts-“,  „post-“  oder  „bahnhoflagernd“  tragen.

8  24.

1  Die  Telegraphenverwaltung  leistet  für  die  richtige  Ueberkunft  der  Telegramme
oder  deren  Ueberkunft  und  Zustellung  innerhalb  bestimmter  Frist  keinerlei  Gewähr  und
hat  Nachtheile,  welche  durch  Verlust,  Verstümmelung  oder  Verspätung  der  Telegramme
entstehen,  nicht  zu  vertreten.

I1  Die  entrichtete  Gebühr  wird  jedoch  erstattet:

a)  für  ein  Telegramm,  welches  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebes  gar  nicht
oder  mit  bedeutender  Verzögerung  in  die  Hände  des  Empfängers  gelangt  ist;
b)  für  ein  verglichenes  Telegramm,  welches  in  Folge  Verstümmelung  erweislich  seinen
Zweck  nicht  hat  erfüllen  können.
Die  Beschwerden  oder  Rückforderungen  sind  bei  der  Aufgabeanstalt  einzureichen.  Als
Beweisstück  ist  beizufügen:
eine  schriftliche  Erklärung  der  Bestimmungsanstalt  oder  des  Empfängers,  wenn
das  Telegramm  nicht  angekommen  ist,
die  dem  Empfänger  zugestellte  Ausfertigung,  wenn  es  sich  um  Verstümmelung
oder  Verzögerung  handelt.

1II  Bei  Rückforderungen  wegen  Verstümmelungen  muß  nachgewiesen  werden,  daß
und  durch  welche  Fehler  das  Telegramm  derart  verstümmelt  ist,  daß  es  seinen  Zweck
nicht  hat  erfüllen  können.

IV  Jeder  Anspruch  auf  Erstattung  der  Gebühr  muß  bei  Verlust  des  Anrechtes
innerhalb  zweier  Monate,  vom  Tage  der  Erhebung  an  gerechnet,  anhängig  gemacht
werden.

V  Die  Erstattung  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Gebühr  einschließlich  der  Nebengebühren
  der  Telegramme  selbst,  welche  verzögert,  verstümmelt,  oder  nicht  angekommen
sind,  und  auf  die  Gebühren  der  im  §  25  vorgesehenen  Telegramme,  nicht  aber  auf  die

17*

Gewähr—
leistung.
        <pb n="122" />
        Berichtigungstelegramme.


Nachzahlung

und  Erstattung
von  Gebühren.

Telegrammabschriften.


—  108  —

Gebühren  solcher  Telegramme,  welche  etwa  durch  die  Verzögerung,  Verstümmelung
oder  Nichtankunft  jener  Telegramme  veranlaßt  oder  nutzlos  gemacht  worden  sind.

25.

I  Alle  Telegramme,  welche  behufs  Berichtigung  oder  Ergänzung  eines  beförderten
oder  in  der  Beförderung  begriffenen  Telegramms  zwischen  dem  Aufgeber  und  dem
Empfänger,  oder  von  einem  der  beiden  mit  einer  Telegraphenanstalt  gewechselt  werden,
sind  Privattelegramme,  für  welche  der  Aufgeber  die  dafür  entfallenden  Gebühren  zu
entrichten  hat.  Die  Gebühren  werden  erstattet,  wenn  die  betreffende  Mittheilung  durch
einen  der  Umstände  begründet  ist,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  §  24  Anlaß  zur
Rückzahlung  der  Gebühr  geben.  Handelt  es  sich  hierbei  um  Berichtigung  von  dienstlichen
Versehen  in  nicht  verglichenen  Telegrammen,  dann  werden  nur  die  Gebühren  desjenigen
Telegramms  erstattet,  durch  welches  die  Berichtigung  des  Ursprungstelegramms  bewirkt
worden  war.

II  Die  Telegraphenanstalt,  welche  ein  berichtigendes  oder  ergänzendes  Telegramm
der  unter  angegebenen  Art  empfängt,  giebt  demselben  Folge  und  antwortet,  wenn  die
Antwort  bezahlt  ist,  innerhalb  der  hierdurch  gegebenen  Grenze.

1u1  Die  vorstehend  behandelten  Berichtigungstelegramme  dürfen  von  den  Telegraphenanstalten
  nur  dann  angenommen  werden,  wenn  der  Aufgeber  derselben  sich  als
Aufgeber  oder  Empfänger  des  betreffenden  Ursprungstelegramms  oder  als  Bevollmächtigter
  eines  derselben  ausgewiesen  hat.

26.

I  Gebühren,  welche  für  beförderte  Telegramme  zu  wenig  erhoben  sind,  oder
deren  Einziehung  vom  Empfänger  nicht  erfolgen  konnte,  —  sei  es,  daß  derselbe
die  Bezahlung  verweigert  hatte,  sei  es,  daß  er  nicht  aufgefunden  worden  war,  —  hat
der  Absender  auf  Verlangen  nachzuzahlen.  Frrthümlich  zu  viel  erhobene  Gebühren
werden  dem  Aufgeber  zurückgezahlt.

1#.  Der  Betrag  der  vom  Aufgeber  zu  viel  verwendeten  Werthzeichen  wird  jedoch
nur  auf  seinen  Antrag  erstattet.

827.
1  Der  Aufgeber  und  der  Empfänger,  falls  sie  sich  als  solche  gehörig  ausweisen,
sind  berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der  von  ihnen  aufgegebenen,  bz.  der  an  sie
gerichteten  Telegramme  ausfertigen  zu  lassen,  wenn  sie  Ort  und  Tag  der  Aufgabe

genau  angeben  können,  und  die  Urschriften  noch  vorhanden  sind.  Diese  Urschriften
werden  in  der  Regel  6  Monate  lang  aufbewahrt.
        <pb n="123" />
        —  109  —

.  Für  jede  Abschrift  eines  unter  Angabe  der  Aufgabezeit  und  des  Aufgabeortes
genau  bezeichneten  Telegramms  sind  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Worten  40  Pfennig,
bei  längeren  Telegrammen  40  Pfennig  mehr  für  jede  Reihe  von  100  Worten  oder
einen  Theil  derselben  zu  entrichten.  Bei  ungenau  bezeichneten  Telegrammen  sind  außer
der  Schreibgebühr  die  durch  die  Aufsuchung  des  Telegramms  entstehenden  Kosten  zu
zahlen.

8  28.
Die  Bedingungen  für  Telegraphen-Nebenstationen  und  -Nebenanlagen,  sowie  für  Telegraphen—

»  »  s  Nebenstationen
Fernsprechanlagen  in  größeren  Städten  und  deren  Umgebung  werden  vom  Reichs=  und  satione

Postamte  festgesetzt.  anlagen.  Fern—
sprechanlagen.
829.

I  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten,  soweit  nicht  Abweichungen  ausdrücklich  Geltungsvorgeschrieben

  sind,  auch  für  die  Telegramme,  welche  unter  Benutzung  von  Eisenbahn-  bereich.
telegraphen  befördert  werden.
.  In  Bezug  auf  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  kommen  die
Bestimmungen  der  bezüglichen  Telegraphenverträge  zur  Anwendung.
830.
Gegenwärtige  Telegraphenordnung  tritt  am  1.  October  1880  in  Kraft.  Zeitpunkt  der
Einführung.

Berlin,  den  13.  August  1880.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Fürst  von  Hohenlohe.

 

Nr.  45.  Verordnung,

die  Aufhebung  der  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden  und  der  amtshauptmann—
schaftlichen  Delegation  zu  Potschappel,  sowie  die  Errichtung  der  Amtshauptmann—
schaften  zu  Dresden-Altstadt  und  Dresden-Neustadt  betreffend;
vom  11.  September  1880.

8
Nachdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  Ständischer  Ermächtigung
beschlossen  worden  ist,  den  amtshauptmannschaftlichen  Bezirk  Dresden  in  zwei  amts—
        <pb n="124" />
        —  110  —

hauptmannschaftliche  Bezirke  zu  theilen,  so  wird  zu  Ausführung  dieser  Maßregel  Folgendes
verordnet:
81.  Die  zeitherige  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden  und  die  amtshauptmann—
schaftliche  Delegation  zu  Potschappel  werden  von  und  mit
dem  1.  October  1880
an  aufgehoben.

&amp;amp;  2.  Dagegen  treten  an  dem  in  §  1  gedachten  Tage  die  nachgenannten  Amtshauptmannschaften,
  und  zwar:
für  die  links  der  Elbe  gelegenen  Theile  des  zeitherigen  amtshauptmannschaftlichen
Bezirks  Dresden,  jedoch  ausschließlich  der  Ortschaften  Blasewitz,  Strießen,
Gruna,  Leuben,  Groß=  und  Kleindobritz,  Laubegast,  Seidnitz  und  Tolkewitz,
die  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Altstadt,
und
für  die  rechts  der  Elbe  gelegenen  Theile  des  zeitherigen  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirks  Dresden,  sowie  für  die  vorstehend  ausgenommenen  Ortschaften
die  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Neustadt,
in  Wirksamkeit.

3.  Mit  demselben  Tage  treten  an  Stelle  des  zeitherigen  Bezirksverbands
Dresden  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  in  §  1  des  Gesetzes,  die  Bildung  von  Bezirksverbänden
  und  deren  Vertretung  betreffend,  vom  21.  April  1873  (G.  u.  V.  Bl.  S.  284)
die  Bezirksverbände  der  neuen  Amtshauptmannschaften.

&amp;amp;#  4.  Die  Geschäfte  der  jetzigen  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden  und  beziehentlich
der  Delegation  zu  Potschappel,  gehen,  soweit  nicht  nachstehend  besondere  Bestimmung
getroffen  ist,  am  1.  October  1880  je  nach  Maßgabe  der  bestehenden  allgemeinen  Competenzvorschriften
  in  Verbindung  mit  obiger  Bezirksabgrenzung  ohne  Weiteres  auf  die
Amtshauptmannschaften  Dresden-Altstadt  und  Dresden-Neustadt  über.

Der  der  jetzigen  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden  für  hiesige  Stadt  in  fiscalischen
Straßenbausachen,  sowie  bezüglich  der  Beaufsichtigung  des  Communicationswegebaues
und  der  Leitung  der  Expropriationsverhandlungen  in  diesen  und  in  Eisenbahnangelegenheiten
  durch  Verordnung  vom  15.  October  1874  (G.  u.  V.  Bl.  S.  395)  ertheilte
Auftrag  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  Finanz-Ministerium  für  die  links  der  Elbe
gelegenen  Theile  von  Dresden  auf  die  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Altstadt,  für
die  rechts  der  Elbe  gelegenen  Theile  auf  die  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Neustadt
  übertragen.

Dagegen  werden  die  Geschäfte  des  Elbstromamtes  nach  Maßgabe  der  Verordnung
vom  18.  September  1874  (G.  u.  V.  Bl.  S.  322),  sowie  die  der  jetzigen  Amtshaupt-
        <pb n="125" />
        —  111  —

mannschaft  Dresden  zustehenden  Competenzen  als  Wasserbaupolizeibehörde  für  den
Elbstrom,  sowohl  innerhalb  der  Stadt  Dresden,  als  des  ganzen  zeitherigen  amtshaupt—
mannschaftlichen  Bezirks  Dresden  der  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Neustadt
allein  zugewiesen.

85.  In  sämmttlichen  bei  der  dermaligen  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden,  be—
ziehentlich  der  amtshauptmannschaftlichen  Delegation  zu  Potschappel,  anhängigen  oder
noch  anhängig  werdenden  Verwaltungs-  oder  Administrativjustizsachen,  welche  am
1.  October  d.  J.  noch  nicht  beendigt  sind,  haben  die  Betheiligten  von  diesem  Tage  an
Dasjenige,  was  ihnen  bei  den  gedachten  Behörden  zu  thun  obgelegen,  bei  derjenigen
Amtshauptmannschaft  zu  verrichten,  welche  von  da  an  nach  dem  Obigen  dafür  zuständig
ist,  daselbst  auch  die  von  der  zeither  competenten  Behörde  etwa  anberaumten  Termine
abzuwarten,  sowie  die  angefangenen  Verfahren  fortzustellen  und  zu  beendigen,  und
zwar  Alles  zu  Vermeidung  derjenigen  Rechtsnachtheile,  welche  ihnen  in  den  ergangenen

Ladungen  oder  sonstigen  Erlassen  angedroht  worden  sind,  oder  welche  unmittelbar  kraft
der  Gesetze  eintreten.

6  6.  Die  Bestimmungen  in  §  6  und  §  7  der  Verordnung,  die  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Organisation  der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung  vom  21.  April
1873  und  der  damit  zusammenhängenden  Gesetze  betreffend  vom  20.  August  1874
(G.  u.  V.  Bl.  S.  113)  leiden  auch  im  vorliegenden  Falle  Anwendung.

Dresden,  den  11.  September  1880.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Schmaltz.

Mutze.

 

Letzte  Absendung:  am  21.  September  1880.
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        —  113  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

8.  Stück  vom  Jahre  1880.

 

 

u—uinnsnusn

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  46.  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Pfandbriefen  der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt  zu
Leipzig  betr.  S.  113.  —  Nr.  47.  Verordnung,  die  vorzunehmende  Volkszählung  betr.  S.  114.  —
Nr.  48.  Verordnung  zu  Ausführung  der  Lehrer-Pensionsgesetze  betr.  S.  120.  —  Nr.  49.  Verordnung,
die  Aushebung  von  Pferden  betr.  S.  135.  —  Nr.  50.  Bekanntmachung,  die  Schulinspection  Dresden  II

betr.  S.  136.  —  Nr.  51.  Bekanntmachung,  die  Betriebseröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Lommatzsch-Nossen
betr.  S.  137.  —  Nr.  52.  Bekanntmachung,  die  Commissariate  für  Staatseisenbahnbauten  betr.  S.  137.

Nr.  46.  Bekanntmachung,

die  Ausgabe  einer  V.  und  VI.  Serie  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen
der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt  zu  Leipzig  betreffend;

vom  9.  September  1880.

Nachdem  von  der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt  zu  Leipzig  beschlossen  worden
ist,  zum  Zwecke  der  Gewährung  von  Hypotheken-Darlehen  auf  Grundbesitz  im  Königreich
  Sachsen,  insbesondere  auf  städtische  Grundstücke,  eine  V.  und  VI.  Serie  auf  den
Inhaber  lautender,  zu  vier  und  ein  halb,  beziehentlich  vier  vom  Hundert  jährlich  verzinslicher
  Pfandbriefe  in  Abschnitten  zu  fünfhundert  Mark  (Lit.  A)  und  eintausend
Mark  (Lit.  B)  im  Gesammtbetrage  von  je  Drei  Millionen  Mark  auszugeben,  so  ist  die
hierzu  nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt,  auch  auf  Grund  Artikel  10,  Absatz  2  des
Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  vom  13.  November  1876  die  Verwendung  der  für
die  einzelnen  Pfandbriefe  zu  berechnenden  Stempelbeträge,  anstatt  zu  den  einzelnen
Urkunden,  in  ungetrennter  Summe  gestattet  worden.  Solches  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  9.  September  1880.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Für  den  Minister:
Schmaltz  Frhr.  v  XI  tlteritz.

 

Malz.
1880.  18
        <pb n="128" />
        —  114  —

Nr.  47.  Verordnung,
die  am  1.  December  1880  vorzunehmende  Volkszählung  betreffend;
vom  16.  September  1880.

An  1.  December  dieses  Jahres  findet  nach  dem  Beschlusse  des  Bundesrathes  vom
29.  Mai  dieses  Jahres  eine  Volkszählung  im  Deutschen  Reiche  statt.
Zur  Ausführung  dieser  Zählung  wird  für  das  Königreich  Sachsen  hiermit  Folgendes
  verordnet:
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

&amp;amp;  1.  1.  Die  Zählung  ist  nach  dem  Stande  vom  1.  December  1880  vorzunehmen.

2.  Die  Zählung  umfaßt  in  erster  Linie  die  zur  Zählungszeit  innerhalb  der  Landesgrenze
  anwesenden  Personen.

3.  Die  Personalangaben  erstrecken  sich  über  die  ortsanwesenden  und  vorübergehend
abwesenden  Glieder  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  vorhandenen  Haushaltungen,  einschließlich
  der  einzeln  lebenden  selbstständigen  Personen.

4.  Als  ortsanwesend  werden  diejenigen  Personen  betrachtet,  welche  in  der  Nacht
vom  30.  November  auf  den  1.  December  in  den  betreffenden  Gemeinden  oder  Ortsbezirken
  sich  aufhalten.

Die  während  dieser  Nacht  auf  Reisen  oder  sonst  unterwegs  befindlichen  Personen
werden  da  als  anwesend  verzeichnet,  wo  sie  am  Vormittag  des  1.  December  anlangen.

5.  Die  Personen,  welche  sich  am  Bord  von  solchen  Schiffen  aufhalten,  die  im
Gebiete  des  Königreichs  Sachsen  verweilen,  werden  dessen  ortsanwesender  Bevölkerung
zugerechnet.

In  Betreff  der  auf  der  Fahrt  befindlichen  Schiffe  findet  das  in  Ziffer  4,  Absatz  2
eben  Bemerkte  Anwendung.

6.  Die  Zählung  soll  in  abgegrenzten  Bezirken  (Zählbezirken)  unter  der  Leitung
der  Localbehörden  mit  Beihülfe  freiwilliger  Zähler  vorgenommen  werden.

7.  Die  Zählung  erfolgt  von  Haus  zu  Haus  und  von  Haushaltung  zu  Haushaltung
vermittelst  namentlicher  Aufzeichnung  der  zu  zählenden  Personen  in  den  Zählungslisten.

Die  Zählungsformulare  enthalten  für  die  ortsanwesenden  Personen  außer  dem
Namen  noch  die  Stellung  zum  Haushaltungsvorstand,  das  Geschlecht,  den  Geburtstag
und  das  Geburtsjahr,  den  Geburtsort  und  das  Geburtsland,  das  Religionsbekenntniß,
den  Familienstand,  den  Stand,  Beruf  oder  Erwerbszweig  mit  besonderer  Erwähnung,
ob  der  Befragte  im  activen  Militärdienst  des  deutschen  Heeres  steht,  die  Staatsangehörigkeit
  und  für  vorübergehend  Anwesende  außerdem  den  Wohnort.
        <pb n="129" />
        —  115  —

Endlich  sind  etwaige  besondere  Gebrechen  (blind,  taubstumm,  irrsinnig,  blödsinnig),
sowie  die  Muttersprache,  wenn  nicht  deutsch,  insbesondere  ob  wendisch,  französisch,
englisch,  italienisch  2c.  namhaft  zu  machen.

8.  Diejenigen  Personen,  welche  zur  Zählungszeit  aus  der  Haushaltung,  der  sie
als  Glieder  angehören,  vorübergehend  abwesend  sind,  sind  mit  Angabe  des  vermuth—
lichen  Aufenthaltsortes  zu  verzeichnen.

9.  Bei  Personen,  welche  in  der  Nacht  vom  30.  November  zum  1.  December  ge—
boren  werden  oder  versterben,  ist  die  Mitternachtsstunde  maßgebend.  Vor  Mitternacht
Geborene  und  nach  Mitternacht  Gestorbene  sind  noch  einzutragen,  dagegen  nach  Mitter—
nacht  Geborene  und  vor  Mitternacht  Gestorbene  nicht  mehr  einzutragen.

10.  Die  Eintragung  in  die  Zählungsliste  hat  für  jede  Haushaltung  durch  den
Haushaltungsvorstand,  für  Gasthöfe  und  Herbergen,  sowie  für  Anstalten  aller  Art
(Kasernen,  Erziehungs-,  Armen-,  Heil-,  Verpflegungs-,  Besserungs-,  Kranken-,  Irren-,
Strafanstalten,  Gefängnisse  2c.)  durch  die  Besitzer,  Vorsteher,  Verwalter  oder  deren
Stellvertreter  zu  geschehen.

11.  Zu  diesem  Ende  ist  an  jede  Haushaltung,  nicht  minder  an  jede  einzeln  lebende
selbstständige  Person,  welche  eine  besondere  Wohnung  inne  hat  und  eine  eigene  Hauswirthschaft
  führt,  eine  Haushaltungsliste,  an  jeden  Vorsteher  oder  Besitzer  oder
Verwalter  einer  der  obgedachten  Anstalten  eine  Anstaltsliste  zu  verabfolgen.  In  die
letztere  sind  aber  nur  die  nicht  zur  Haushaltung  der  Besitzer,  Vorsteher,  Beamten  2c.
gehörigen  Personen  und  Insassen  der  Anstalt  aufzunehmen.  Die  Personalangaben  über
die  Besitzer  rc.  selbst,  sowie  über  die  zu  ihren  Haushaltungen  gehörigen  Personen  sind
in  gewöhnliche  Haushaltungslisten  einzutragen.  Gasthofsbesitzer  erhalten  besondere
Formulare  und  auf  Wunsch  auch  einzelne  Zählkarten,  welche  sie  den  Fremden  zur  Ausfüllung
  einhändigen  und  als  Unterlage  zur  Aufstellung  ihrer  Liste  benutzen  können.

12.  Besuchsfremde,  Aftermiether,  Personen  in  Schlafstelle  und  einquartierte  Soldaten
  sind  von  den  Vorständen  der  Haushaltungen,  bei  denen  sie  zu  Gaste  sind,  in
Aftermiethe  oder  Schlafstelle  wohnen,  beziehentlich  in  Quartier  liegen,  auf  deren  Haushaltungslisten
  mit  einzutragen.  Dienstboten  und  Gewerbsgehülfen,  welche  bei  ihren
Herrschaften,  beziehentlich  Arbeitgebern  wohnen,  werden  in  die  Haushaltungslisten  der
letzteren  eingetragen.  Wohnen  dagegen  die  Dienstboten  oder  Gewerbsgehülfen  nicht  bei
ihren  Herrschaften  oder  Arbeitgebern,  so  sind  sie,  wenn  sie  keine  eigene  Haushaltung
besitzen,  in  die  Haushaltungslisten  der  Personen,  bei  welchen  sie  wohnen,  einzutragen;
besitzen  sie  aber  eine  eigene  Haushaltung,  so  sind  sie  auch  mit  eigenen  Haushaltungslisten
  zu  versehen.

13.  Die  Eintragung  der  Anwesenden  erfolgt  in  das  Verzeichniß  auf  der  Innenseite
  der  Haushaltungsliste  oder  Anstaltsliste.  In  das  Verzeichniß  der  Abwesenden

187
        <pb n="130" />
        —  116  —

auf  der  Rückseite  der  Haushaltungsliste  oder  Anstaltsliste  sind  die  Personen  einzutragen,
welche  zur  Zeit  der  Zählung  der  Haushaltung  oder  Anstalt  als  Glieder  angehören,
jedoch  aus  vorübergehendem  Anlaß,  ohne  Aufgabe  ihrer  Wohnung  oder  Schlasstelle,
aus  der  Haushaltung  oder  Anstalt  abwesend  sind.

Als  Abwesende  werden  hiernach  beispielsweise  die  auf  Reisen  befindlichen  Haushaltungsglieder
  eingetragen,  nicht  aber  die  im  activen  Militärdienst,  zur  Ausbildung
(Studenten,  Gymnasiasten,  Lehrlinge  2c.),  als  Dienstboten,  Gesellen,  Strafgefangene  2c.
aus  ihrer  Familie  abwesenden  Personen,  da  diese  Personen  als  an  ihren  Aufenthaltsorten
  (wo  sie  in  Dienst  stehen,  sich  ihrer  Ausbildung  wegen  aupfhalten  2c.)  wohnend
angesehen  werden.

14.  Die  Zählungslisten  sind  am  1.  December  Vormittags  durch  die  Haushaltungsvorstände,
  beziehentlich  die  einzeln  lebenden  selbstständigen  Personen  und  die
Vorsteher  oder  Verwalter  von  Anstalten,  oder  durch  geeignete  Vertreter  auszufüllen
und  durch  Unterschrift  zu  bescheinigen.

Wo  dies  auf  Schwierigkeiten  stößt,  erfolgt  die  Ausfüllung  der  Zählungslisten  durch
die  Zähler  auf  Grund  der  in  den  Haushaltungen  selbst  einzuziehenden  Erkundigungen.

15.  Die  Zählung  der  Civil=  und  Militärpersonen  ist  in  übereinstimmender  Weise
auszuführen.

16.  Die  Austheilung  der  Zählungslisten  an  die  einzelnen  Haushaltungen  und
Anstalten  erfolgt  in  den  letzten  Tagen  des  November.  Die  Wiedereinsammlung  beginnt
am  1.  December  Mittags  und  ist,  wenn  irgend  möglich,  überall  am  2.  December  zu
beendigen.

Die  Größe  der  zu  bildenden  Zählbezirke  (§  1,  Ziffer  6)  ist  so  zu  bemessen,  daß
das  Geschäft  der  Zählung  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  mit  Sicherheit  besorgt
werden  kann.

17.  Die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Zählungslisten  ist  für  die  einzelnen
  Zählbezirke  in  sicherstellender  Weise  zu  controliren.

2  Zur  Aufzeichnung  der  zu  zählenden  Personen  dienen
a)  Haushaltungslisten,
b)  Anstaltslisten.

Die  in  jeder  Haushaltung  oder  Anstalt  Anwesenden  und  die  zu  ihr  gehörigen  vorübergehend
  Abwesenden  werden  in  die  Haushaltungsliste  oder  beziehentlich  Anstaltsliste
eingetragen.

Die  näheren  Vorschriften  in  Betreff  des  Zählungsverfahrens  sind  in  der  Instruction
für  die  Zähler  und  in  der  auf  der  ersten  Seite  der  Haushaltungsliste  abgedruckten
allgemeinen  Anleitung  enthalten.
        <pb n="131" />
        —  117  —

II.  Obliegenheiten  der  Behörden.

83.  1.  Die  Amtshauptmannschaften  und  die  Stadträthe  derjenigen  Städte,  in
welchen  die  Revidirte  Städteordnung  eingeführt  ist,  haben  die  Ausführung  der  Volks—
zählung  in  ihrem  Bezirke  zu  leiten  und  zu  überwachen.

2.  Die  Vornahme  der  Volkszählung  ist  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  zur
Kenntniß  der  Bezirkseinwohner  zu  bringen.  In  dieser  Bekanntmachung  ist  sowohl  auf
die  in  Aussicht  genommene  Mitwirkung  der  selbstständigen  Ortseinwohner  als  auch  auf
die  Wichtigkeit  der  Volkszählung  hinzuweisen.

3.  Die  Amtshauptmannschaften,  Stadträthe  und  sonstigen  Ortsbehörden  werden
darauf  Bedacht  nehmen,  daß  Veranstaltungen,  welche  den  Stand  der  ortsanwesenden
Bevölkerung  vorübergehend  wesentlich  verändern  können,  wie  öffentliche  Versammlungen,
Feste,  Jahrmärkte  und  Truppendislocationen  ꝛc.,  zur  Zeit  der  Zählung,  soweit  irgend
thunlich,  nicht  stattfinden.

4.  Die  erforderlichen  Drucksachen,  bestehend  in

a)  Exemplaren  gegenwärtiger  Verordnung,

b)  Instructionen  für  die  Zähler  nebst  Controllisten,

c)  Haushaltungslisten  und  Anstaltslisten  erhalten  die  Amtshauptmannschaften  und
Stadträthe  bis  Ende  October  dieses  Jahres  durch  Vermittelung  des  statistischen
Bureaus  des  Ministeriums  des  Innern,  an  welches  auch  etwaige,  eventuell
näher  zu  begründende  Nachforderungen  zu  richten  sind.

5.  Die  genannten  Behörden  haben  für  die  rechtzeitige  Vertheilung  der  gedachten
Drucksachen  an  die  einzelnen  Gemeinden  zu  sorgen,  so  daß  sich  jede  Gemeinde  spätestens
am  10.  November  dieses  Jahres  im  Besitz  aller  erforderlichen  Exemplare  befindet.  Die
Vertheilung  erfolgt  in  der  Weise,  daß  von  sämmtlichen  Drucksachen  jede  Ortsbehörde,
beziehentlich  Zählungscommission  (8  4,  Ziffer  2)  und  jeder  Zähler  (§6,  Ziffer  1)  je
ein  Exemplar  erhält,  sowie  daß  von  den  Drucksachen  unter  c  für  jede  Haushaltung
eine  Haushaltungsliste  und  für  jede  Anstalt  eine  Anstaltsliste  verfügbar  sind.

&amp;amp;#  4.  1.  Die  Ausführung  der  Volkszählung  liegt  den  Gemeindebehörden  für  jeden
Gemeindebezirk,  einschließlich  der  im  Orte  befindlichen  selbstständigen  Güter  ob  und  sind
dieselben  zu  diesem  Behufe,  soweit  nöthig,  von  den  Amtshauptmannschaften  mit  der
erforderlichen  Anleitung  zu  versehen.

2.  Mit  der  unmittelbaren  Leitung  der  Geschäfte  können  die  Gemeindebehörden,
wo  es  zweckmäßig  erscheint,  besondere  Zählungscommissionen  beauftragen.

3.  Bei  der  Zusammensetzung  der  Zählungscommissionen  kommt  es  hauptsächlich
darauf  an,  solche  Personen  für  dieselben  zu  bestimmen,  welche  die  Wichtigkeit  der  Volkszählung
  zu  beurtheilen  im  Stande  sind  und  Interesse  an  deren  zweckentsprechender
        <pb n="132" />
        —  118  —

Ausführung  nehmen,  und  die  außerdem  das  Vertrauen  der  Gemeindeangehörigen  und
Kenntniß  der  örtlichen  Verhältnisse  besitzen.  Die  Theilnahme  an  der  Zählungscommission
ist  ein  Ehrenamt.

4.  Die  Bildung  der  Zählungscommissionen  muß  bis  zum  15.  November  erfolgt  sein.

5.  Die  Aufgabe  der  Ortsbehörden,  beziehentlich  Zählungscommissionen,  besteht
hauptsächlich  in  Folgendem:

a)  Eintheilung  der  Gemeinden  in  Zählbezirke  (8  5),

b)  Annahme  und  Anweisung  der  Zähler  (8  6),

c)  Prüfung  und,  soweit  nöthig,  Berichtigung  der  Angaben  in  den  ausgefüllten
Zählungslisten  und  Einsendung  des  gesammten  Zählungsmaterials  an  die  Amtshauptmannschaften
  und  Stadträthe.

6.  Die  Mitglieder  der  Zählungscommissionen  und  die  Ortsbehörden  werden,
soweit  nöthig,  bei  dem  Ausfüllen  der  Zählungsformulare  behülflich  sein.

65.  1.  Es  empfiehlt  sich,  die  Zählbezirke  in  der  Art  zu  begrenzen,  daß  dieselben
in  der  Regel  nicht  mehr  als  vierzig  Haushaltungen  umfassen,  übrigens  sich  an  die  in
den  Gemeinden  bereits  bestehenden  Eintheilungen  thunlichst  anschließen.

Dabei  darf  keine  Wohnstätte  übergangen  werden.  Im  Zweifel,  welcher  Gemeinde
die  auf  Flüssen  2c.  ankernden  Fahrzeuge  zugerechnet  werden  sollen,  entscheidet  die
Amtshauptmannschaft.

Einzeln  gelegene  Wohnplätze  und  größere  Anstalten  (Heil-,  Straf-Anstalten  2c.)
bilden  zweckmäßig  selbstständige  Zählbezirke.

2.  Was  die  militärischen  Anstalten  anlangt,  so  ist  die  Eintheilung  der
Zählbezirke,  welche  die  Kasernen  und  Militärlazarethe,  sowie  die  sonstigen  militärischen
Etablissements  umfassen,  der  vorgesetzten  Militärbehörde  des  Ortes  zu  überlassen.

6.  1.  Zur  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Zählungslisten  ist  für
jeden  Zählbezirk  ein  Zähler  zu  bestellen.  Nicht  minder  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
für  den  Fall  der  Verhinderung  eines  Zählers  alsbald  ein  Vertreter  desselben  eintreten
kann.  Bei  der  Auswahl  der  Zähler  ist  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,  daß  sie  zur  Besorgung
der  ihnen  obliegenden  Geschäfte  hinreichend  befähigt  sind.

Ueber  die  von  den  Zählern  zu  besorgenden  Geschäfte  ist  eine  besondere  Instruction
erlassen  worden.

2.  Auf  der  Controlliste  jedes  Zählers  ist  der  Umfang  des  ihm  überwiesenen  Zählbezirkes
  genau  anzugeben,  so  daß  über  die  Zugehörigkeit  keiner  Wohnstätte  ein  Zweifel
entstehen  kann.

3.  Die  Geschäfte  der  Zähler  sind  als  Ehrenamt  zu  betrachten.  Die  Wahl  ist  daher
auf  solche  Personen  zu  richten,  deren  Gemeinsinn  und  Befähigung  dafür  bürgen,  daß
sie  die  Zählungsgeschäfte  mit  Umsicht  instructionsmäßig  ausführen  werden.
        <pb n="133" />
        —  119  —

4.  Die  Eintheilung  der  Gemeinde  in  Zählungsbezirke  und  die  Annahme  der  Zähler
ist  bis  spätestens  zum  20.  November  dieses  Jahres  zu  beenden.

5.  Die  Ortsbehörde,  beziehentlich  die  Zählungscommission,  hat  demnächst  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Zähler  sich  mit  ihren  Obliegenheiten  vollständig  vertraut  machen.
Sie  hat  zu  diesem  Zwecke  jedem  Zähler  die  Drucksachen  (§  3,  Ziffer  4)  rechtzeitig  zuustellen.


w  6.  Die  Anstaltslisten  für  die  militärischen  Anstalten  nebst  Zählerinstructionen  sind
an  die  der  betreffenden  Anstalt  vorstehende  Militärbehörde  abzugeben,  welche  die  nöthigen
Anordnungen  wegen  der  Ausfüllung  der  Zählungsformulare  treffen  wird.

&amp;amp;  7.  1.  Der  Ortsbehörde,  beziehentlich  der  Zählungscommission,  liegt  es  ob,
das  von  dem  Zähler  zurückgelieferte  Zählungsmaterial  alsbald  einer  genauen  Prüfung
zu  unterwerfen  und  etwaige  Mängel,  soweit  nöthig,  auf  Grund  unmittelbarer,  in  den
einzelnen  Haushaltungen  mündlich  einzuziehender  Erkundigungen  zu  beseitigen.  Ergiebt
sich  nachträglich  das  Vorhandensein  von  Häusern  und  Haushaltungen,  welche  in  der
Controlliste  des  Zählers  fehlen,  so  sind  die  entsprechenden  Nachtragungen  zu  veranlassen
und  die  bezüglichen  Haushaltungslisten  noch  auszufertigen.  Etwa  nöthig  werdende
Nachzählungen  müssen  sich  auf  den  Stand  vom  1.  December  beziehen.

2.  Nachdem  das  Material  eines  Zählungsbezirkes  vollständig  geprüft,  beziehentlich
ergänzt  und  berichtigt  ist,  wird  die  betreffende  Controlliste  von  der  Ortsbehörde,  beziehentlich
  von  der  Zählungscommission  durch  Mitunterschrift  als  richtig  beglaubigt.

3.  Die  betreffenden  Arbeiten  müssen  bis  zum  20.  December  dieses  Jahres  beendet
  sein.

&amp;amp;  8.  Nachdem  die  Controllisten  abgeschlossen  und  beglaubigt  sind,  werden  die
Haushaltungs=  und  Anstaltslisten  für  jeden  Bezirk  nach  Nummern  geordnet,  die
Controlliste  darauf  gelegt  und  das  so  gesammelte  Zählungsmaterial  jedes  Zählbezirkes
  in  ein  Packet  zusammengeschnürt.  Die  Zählbezirkspackete  erhalten  eine  Aufschrift
  mit  dem  Namen  des  Zählortes  und  der  Bezirksnummer  und  werden  —  das
Packet  aus  dem  ersten  Zählbezirk  obenauf  —  für  die  ganze  Gemeinde  sorgfältig  zusammengepackt.
  Diese  Packete  nebst  den  unbenutzt  gebliebenen  Formularen  werden  sobald
  als  thunlich,  spätestens  am  10.  Januar  1881  von  den  Behörden  derjenigen  Orte,
welche  nicht  Städte  mit  Revidirter  Städteordnung  sind,  der  Amtshauptmannschaft,  von
den  Stadträthen  in  Städten  mit  der  Revidirten  Städteordnung  dem  statistischen  Bureau
des  Ministeriums  des  Innern  übersendet.

Die  Veröffentlichung  der  Zählungsergebnisse  ist  den  Ortsbehörden  gestattet.

6  9.  1.  Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  Vollständigkeit  der  Aufnahme  in
Ansehung  aller  Gemeinde=  und  selbstständigen  Gutsbezirke,  sowie  sämmtlicher  zu  denselben
  gehöriger  Wohnplätze  zu  prüfen,  eventuell  die  Ergänzung  anzuordnen.
        <pb n="134" />
        —  120  —

2.  Das  gesammelte,  beziehentlich  vervollständigte  Zählungsmaterial  ist  von  den
Amtshauptmannschaften  nach  Gemeinden  zu  ordnen,  zu  numeriren  und  nebst  den  unbenutzt
  gebliebenen  Formularen  sobald  als  möglich,  und  spätestens  bis  zum  1.  Februar
1881,  an  das  statistische  Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  einzusenden.

III.  Die  Aufgaben  des  statistischen  Bureaus  des  Ministeriums  des  Innern.

10.  Das  statistische  Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  hat  die  eingesendeten
Zählungsmaterialien  einer  Revision  zu  unterwerfen  und  die  etwa  nöthig  er'#cheinenden
Berichtigungen  und  Ergänzungen  —  erforderlichen  Falles  durch  unm:  n  sgesn  Vernehmen
  mit  den  Ortsbehörden,  welche  die  bezüglichen  Requisitionen  N.  #  Ahkeit
und  thunlichster  Beschleunigung  zu  erledigen  verpflichtet  sind  —  zu  veranlassen.  Das
gedachte  Bureau  hat  sodann  aus  den  revidirten  Zählungsmaterialien  die  für  die  Bevölkerungsstatistik
  erforderlichen  Uebersichten  den  hierzu  erlassenen  Bestimmungen  gemäß

aufzustellen.
Dresden,  den  16.  September  1880.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Schmaltz.
Malz.

 

 

Nr.  48.  Verordnung
zu  Ausführung  der  Lehrer-Pensions-Gesetze;
vom  23.  September  1880.

Des  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  verordnet  zu  Ausführung
der  Gesetze
die  Errichtung  einer  Pensionskasse  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Lehrer  an
evangelischen  Schulen  betreffend,  vom  1.  Juli  1840  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  121  fg.),
zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1840,  die  Errichtung
einer  Pensionskasse  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Lehrer  an  evangelischen
Schulen  betreffend,  vom  9.  April  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  119  fg.),
die  Emeritirung  ständiger  Lehrer  an  den  Volksschulen  betreffend,  vom  31.  März
1870  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  98  fg.),
        <pb n="135" />
        —  121  —

die  Emeritirung  ständiger  Lehrer  an  den  höheren  Schulanstalten  und  Nachträge
zu  dem  Gesetze  vom  31.  März  1870  betreffend,  vom  9.  April  1872  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  117  fg.)
unter  Aufhebung  der  bisher  hierüber  erlassenen  Bestimmungen:

1.  Ueber  jede  ständige  Stelle  an  Volks=  und  höheren  Schulen,  auf  welche  die
bezeichneten  Gesetze  Anwendung  leiden,  das  Einkommen  derselben,  den  Namen  ihres
Inhabers  und  das  persönliche  Diensteinkommen  desselben  sind  von  der  Rechnungsexpeditin=
  -8  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  genaue  Verzeichnisse
  —

–  Jur  Schulen,  welche  aus  Staatsmitteln,  wenn  auch  nur  subsidiär,  erhalten
werden,  sind  diese  Verzeichnisse  auf  Grund  der  bei  der  Canzlei  des  Ministeriums  über
diese  Schulen  gehaltenen  Akten  anzulegen  und  fortzuführen.

3.  Für  Schulen,  welche  nicht,  auch  nicht  subsidiär,  aus  Staatsmitteln  erhalten
werden,  ist  jede  Aenderung,  welche  die  Verzeichnisse  §  1  berührt,  der  Rechnungsepxpedition
  anzuzeigen.

4.  Diese  Anzeigen  sind  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  vom  Stadtrathe,

in  allen  übrigen  Orten  für  die  Volksschulen  vom  Bezirksschulinspector,  für  höhere  Schulen
von  der  Gemeindeobrigkeit  zu  erstatten.

5.  Die  Anzeigen  sind  in  doppelten,  für  jede  höhere  Schule  in  besonderen  Exemplaren
  nach  dem  beigefügten  Formulare  A  auszufertigen  und  halbjährig,  Ende  Juni
und  Ende  December,  zu  überreichen.  Das  eine  Exemplar  folgt  mit  Prüfungsvermerk
zurück.

Sind  keine  Aenderungen  eingetreten,  so  ist  ein  Vacatschein  einzureichen.
6.  In  den  Anzeigen  sind  die  Lehrer  mit  Vor=  und  Zunamen  aufzuführen.

7.  Bei  Personalveränderungen  ist  anzugeben:

a)  ob  und  wohin  der  bisherige  Lehrer  versetzt  oder  ob  er  emeritirt  oder  verstorben
oder  sonst  abgegangen  und  zu  welcher  Zeit  dies  eingetreten  ist,

b)  ob  die  Stelle  vacant  oder  wieder  besetzt  ist,

Z)  im  Falle  der  ständigen  Wiederbesetzung  der  Name  des  neu  eingetretenen  Lehrers,
seine  bisherige  dienstliche  Stellung  und  ob  dieselbe  eine  ständige  oder  nichtständige
  gewesen,  der  Tag  des  Amtsantritts  der  neuen  Stelle  und,  wenn  der
Lehrer  bisher  noch  nicht  ständig  war,  der  Tag  der  Verpflichtung.

8.  Bei  Einkommensveränderungen  ist  anzugeben:

a)  von  welcher  Zeit  sie  eingetreten  sind,

b)  worin  dieselben  bestehen,

1880.  19
        <pb n="136" />
        —  122  —

c)  ob  und  welche  der  im  Specialcataster  verzeichneten  Bezüge  eine  Aenderung  erfahren
  haben  und  welche,

ch  bei  neu  hinzutretenden  Substantialbezügen,  ob  sie  zum  schul-  oder  kirchendienst—
lichen  Einkommen  gehören,

e)  bei  Wegfall  oder  Minderung  von  Substantialbezügen  (z.  B.  Abtrennung  des
Glöcknerdienstes)  die  Verordnung,  durch  welche  diese  Aenderung  von  der  ober—
sten  Schulbehörde  genehmigt  worden  ist.

9.  Anzugeben  sind  nur  Aenderungen,  welche  das  bleibende  Einkommen  der  Stelle
oder  ihres  Inhabers  berühren,  also  auch  Aenderungen,  welche  durch  gesetzliche  Dienstalters=
  oder  durch  unwiderruflich  bewilligte  persönliche  Zulagen  herbeigeführt  werden,
nicht  aber  nur  auf  Zeit  bewilligte  Remunerationen,  z.  B.  für  Ueberstunden,  Verwaltung
einer  dritten  Klasse,  Fachunterricht,  Unterricht  in  der  Fortbildungsschule  2rc.

Das  Einkommen  von  Hilfslehrern  ist  nicht  zu  verzeichnen,  auch  dann  nicht,  wenn
sie  mit  der  Verwaltung  einer  ständigen  Stelle  betraut  sind.

Dasselbe  gilt  von  Minderungen  des  Diensteinkommens,  welche  nur  durch  Anrechnung
  des  die  Summe  von  600  Mark  übersteigenden  kirchendienstlichen  Einkommens
auf  das  aus  der  Schulkasse  zu  zahlende  Schulgeldfixum  herbeigeführt  werden.

10.  Bei  Stellenänderungen  —  Gründung  oder  Einziehung  ständiger  Stellen  —
ist  anzugeben:

a)  die  Verordnung  der  obersten  Schulbehörde,  durch  welche  die  Gründung  oder  Einziehung
  genehmigt  worden  ist,
b)  im  Falle  der  Gründung  neuer  Stellen  noch:
an  welchem  Tage  der  für  die  Stelle  ernannte  oder  beauftragte  Lehrer  in
dieselbe  eingetreten  ist,
welches  Einkommen  und  ob  Amtswohnung  oder  Logisgeld  beziehentlich  in
welchem  Betrage  mit  der  Stelle  verbunden  ist.

11.  Bei  Berechnung  der  Jahresbeiträge  vom  Amtseinkommen  ist  dasjenige  Einkommen
  zu  Grunde  zu  legen,  welches  als  das  Einkommen  der  Stelle  oder  als  das
Diensteinkommen  ihres  Inhabers  von  der  Rechnungsexpedition  des  Cultus-Ministeriums
für  den  Schluß  des  vorhergegangenen  Jahres  festgestellt  war.

12.  Eine  Erhöhung  oder  Minderung  des  Stelleneinkommens  ist  vorbehältlich  der
Bestimmung  in  §  13  unter  d  erst  von  dem  dem  Rechnungsjahre  folgenden  Jahre  zu
berücksichtigen.

13.  Bei  Aenderung  des  persönlichen  Diensteinkommens  ist  zu  unterscheiden:

a)  Erhöhung  des  persönlichen  Diensteinkommens  ist  erst  von  dem  dem  Rechnungsjahre
  folgenden  Jahre  zu  berücksichtigen.
        <pb n="137" />
        —  123  —

b)  Bei  Minderung  des  persönlichen  Diensteinkommens  ist  vom  1.  desjenigen  Monats,
in  welchem  die  Minderung  eintrat,  der  Jahresbeitrag  von  dem  Stellen—
einkommen  unter  Hinzurechnung  des  verminderten  persönlichen  Diensteinkommens
zu  berechnen.

c)  Bei  Wegfall  des  persönlichen  Diensteinkommens  ist  vom  1.  desjenigen  Monats,
in  welchem  der  Wegfall  eintrat,  der  Jahresbeitrag  nach  dem  für  den  Schluß
des  vorausgegangenen  Jahres  festgestellten  Stelleneinkommen  zu  berechnen.

d)  Wird  im  Falle  b  oder  c  persönliches  Diensteinkommen  gleichzeitig  in  Stelleneinkommen
  verwandelt,  so  ist  der  Jahresbeitrag  nach  dem  nunmehrigen  Betrage
des  Stelleneinkommens,  im  Falle  b  unter  Hinzurechnung  des  verbleibenden
persönlichen  Diensteinkommens  zu  berechnen.

14.  Neubegründete  Stellen  werden  erst  von  dem  dem  Rechnungsjahre  folgenden
Jahre  beitragspflichtig.
Als  neubegründet  im  Sinne  gegenwärtiger  Verordnung  gilt  die  Stelle  erst  von

der  Zeit,  wo  der  für  die  Stelle  ernannte  oder  beauftragte  Lehrer  in  dieselbe  eingetreten
  ist.

15.  Von  eingezogenen  Stellen  ist  der  Jahresbeitrag  bis  zum  1.  desjenigen
Monats  zu  entrichten,  in  welchem  die  Einziehung  erfolgte.
Wird  aber  gleichzeitig  mit  der  Einziehung  eine  neue  Stelle  begründet,  so  ist  der

Jahresbeitrag  nach  dem  Einkommen  der  eingezogenen  Stelle  für  das  Rechnungsjahr
voll  zu  entrichten.

16.  Während  der  Vacanz  einer  Stelle  sind  die  Jahresbeiträge,  wie  zur  Lehrer-Pensionskasse,

  auch  zur  Wittwen=  und  Waisen-Pensionskasse  von  dem  Einkommen  der
Stelle  aus  der  Schulkasse  zu  zahlen.

Der  Vacanz  ist  es  gleich  zu  achten,  wenn  die  Stelle  durch  einen  nichtständigen
Lehrer  besetzt  ist.  Doch  kann  in  diesem  Falle  dem  Lehrer,  wenn  er  das  Einkommen
der  Stelle  voll  bezieht,  der  Jahresbeitrag  in  Abzug  gebracht  werden.

17.  Stellen,  welche  mit  ständigen  Lehrerinnen  besetzt  sind,  bleiben  für  die  Zeit,

wo  dies  der  Fall  ist,  von  Beiträgen  für  die  Wittwen=  und  Waisen-Pensionskasse
befreit.

Die  Befreiung  beginnt  mit  dem  1.  desjenigen  Monats,  in  welchem  die  Besetzung
mit  einer  ständigen  Lehrerin  erfolgte  und  endigt  mit  dem  1.  desjenigen  Monats,  in
welchem  diese  Besetzung  aufhört.

18.  Die  Jahresbeiträge  sind  den  Lehrern  in  monatlichen  Raten  von  dem  Gehalte
aus  der  Schulkasse  abzuziehen.

197
        <pb n="138" />
        —  124  —

19.  An  den  Schulen  §  2  werden  die  Beiträge  von  den  an  diese  Schulen  aus  der
Kasse  des  Cultus-Ministeriums  zu  leistenden  Zahlungen  innebehalten  und  in  Zurechnung
gestellt.

20.  An  den  Schulen  §  3  sind  die  vollen  Jahresbeiträge  von  den  Schulkassenverwaltungen
  Anfang  November  jeden  Jahres  an  die  §  4  genannten  Behörden  abzugeben.


Von  diesen  Behörden  sind  die  Beiträge  in  einer  Summe  Ende  November  jeden

Jahres  mittelst  Lieferscheins  nach  dem  Formular  C  an  die  Kasse  des  Cultus-Ministeriums
—  portofrei  einzusenden.
Dem  Lieferschein  sind  die  nach  dem  Formular  B  in  doppelten,  für  jede  höhere
–ä  Schule  in  besonderen  Exemplaren  auszufertigenden  Beitragstabellen  beizufügen.

21.  Ergiebt  sich  nach  Einlieferung  der  Beiträge  eine  Abänderung  des  Jahresbeitrags,
  so  sind  zu  viel  erhobene  Beträge  zurückzuerstatten,  zu  niedrig  erhobene  nachzuzahlen.


22.  Lehrer,  welche  ein  Tranksteuer-Aequivalent  erhalten,  haben  nur  so  viel  an
Jahresbeiträgen  zu  entrichten,  als  sich  nach  Abzug  der  Tranksteuer-Aequivalente
ergiebt.

Bei  Einlieferung  der  Beiträge  an  die  Kasse  des  Cultus-Ministeriums  sind  die
Tranksteuer-Aequivalente,  ohne  daß  es  der  Beifügung  einer  Quittung  der  Empfänger
bedarf,  in  folle  in  Anrechnung  zu  bringen.

23.  Gesuche  um  Gewährung  von  Pension  sind  bei  den  Bezirksschulinspectionen
anzubringen.

In  den  darüber  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Zeugnisse  an  die  oberste  Schulbehörde
  zu  erstattenden  Berichten  ist  anzugeben:

bei  Gesuchen  um  Lehrer-Pension,
ob  und  nach  welchem  Betrage  der  Lehrer  aus  Specialkassen  Pension  zu
erhalten  hat,

bei  Gesuchen  um  Wittwen=  und  Waisen-Pension,
welches  Einkommen  der  Lehrer,  dafern  er  im  Amte  verstorben,  zuletzt  im
wirklichen  Dienste  bezogen  hat.

Stimmt  dieses  Einkommen  mit  dem  in  der  letzten  Beitragstabelle  oder  Veränderungsanzeige
  verzeichneten  nicht  überein,  so  sind  die  speciellen  Nachweise  beizufügen.

24.  Die  Lehrer-Pensionen  werden  vierteljährlich  in  den  Monaten  März,  Juni,
September  und  December,  die  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen  im  Mai  auf  die
Monate  December  bis  Mai  und  im  November  auf  die  Monate  Juni  bis  November
aus  der  Kasse  des  Cultus-Ministeriums  ausgezahlt.
        <pb n="139" />
        —  125  —

Auswärtigen  Empfängern  werden  die  Pensionen  auf  Ansuchen  durch  die  Post
übersendet.  Den  Gesuchen  sind  gehörig  vollzogene,  mit  Lebensattest  versehene  Quitt—
ungen  beizufügen.  «

25.  Für  die  Lehrerstellen  an  Volksschulen  sind  an  Stelle  der  jetzt  geltenden
Special-Einkommens-Cataster  neue  auszufertigen.

Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Rechnungsexpedition  des  Cultus-Ministeriums  die  der—
maligen  Cataster  nach  und  nach  in  je  einem  Exemplare  nach  dem  neuen  Formulare
umzuarbeiten  und  die  umgearbeiteten  Cataster  den  in  §  4  geordneten  Behörden  zu
übersenden.

Von  den  Letzteren  ist  hierauf  Abschrift  der  neuen  Cataster  zu  dem  von  der  Rech—
nungsexpedition  hierzu  gelieferten  Formular  zu  bringen  und  darnach  das  Haupt—
exemplar  an  die  Rechnungsexpedition  ohne  Verzug  zurückzusenden.

Abweichungen  sind  in  der  nächstfälligen  Veränderungsanzeige  (8§  3  fg.)  der  Rechnungsexpedition
  anzuzeigen.

26.  Die  in  den  Formularen  zu  den  neuen  Specialcatastern  der  Volksschulstellen
enthaltenen  Rubriken  über  das  Flächenmaß  —  Spalte  3  des  Formulars  I,  Spalte  2

des  Formulars  II  —  sind,  sobald  thunlich,  durch  Angaben  der  Flächen  nach  dem  neuen
Maß  zu  vervollständigen.

Die  Angaben  sind  auf  Grund  der  Besitzstandsverzeichnisse  zu  bewirken,  nachdem  in
diesen  die  Umrechnung  nach  dem  neuen  Maß  erfolgt  sein  wird.

In  dem  Hauptexemplar  sind  diese  Angaben  von  der  Rechnungsexpedition  des
Cultus-Ministeriums  nachzutragen,  an  welche  deshalb  die  Besitzstandsverzeichnisse  gelegentlich
  der  Veränderungsanzeigen  mit  einzusenden  sind,  in  den  Catasterabschriften
von  den  §  4  genannten  Behörden.

27.  Aenderungen,  welche  die  in  die  Cataster  eingetragenen  Bezüge  berühren,  sind
zunächst  von  den  betheiligten  Lehrern  selbst  anzuzeigen  und  durch  Zeugniß  des  Schul-,
bei  kirchlichen  Bezügen  des  Kirchenvorstandes  zu  belegen.

Die  in  §  4  geordneten  Behörden  haben  aber  auch  unerwartet  einer  solchen  Anzeige
jede  zu  ihrer  Kenntniß  gelangte  Aenderung  in  den  Catastern  sorgfältig  nachzutragen.

Bei  Aenderungen  im  Substantialeinkommen  sind  Nutzungen  von  verpachteten
Grundstücken  nach  dem  Betrage  des  Pachtgeldes,  von  Grundstücken,  welche  der  Lehrer
selbst  bewirthschaftet,  nach  der  Schätzung  eines  verpflichteten  Sachverständigen,  Naturalien
  aus  Pachtverträgen  oder  Deputaten  nach  dem  durchschnittlichen  Marktpreise  der
letzten  zehn  Jahre  anzugeben.
        <pb n="140" />
        —  126  —

28.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Die  erste  Veränderungsanzeige  (88  3  fg.)  ist  daher  Ende  December,  die  erste  Ein—
lieferung  von  Beiträgen  nach  8  20  Ende  November  des  laufenden  Jahres  zu  bewirken.

Dresden,  den  23.  September  1880.

Minifterium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
v.  Gerber.

Fiedler.
        <pb n="141" />
        —  127  —

A.
Anzeige

über

die  bei  den  ständigen  Volksschulstellen
(bei  der  Realschule  II.  O.)

im  Schulinspectionsbezirk  N.  N.
(in  der  Stadt  N.  N.)
im  .  .  ...  Halbjahr  18..
vorgekommenen

Personal-  und  Einkommens-Veränderungen
—  bvgl.  §§  3—10  der  Verordnung  zu  Ausführung  der  Lehrer-Pensionsgesetze.  —

 

Vorbemerkung.

Die  Schulorte  sind  nach  dem  Alphabet  geordnet  —  s.  Rammings  Handbuch  —  und  in  nicht  zu  enger  Folge
zur  Aufführung  zu  bringen.
        <pb n="142" />
        1.  2.  3  48  5.  6.  7

Nach  Abzug  der  Ausgaben  mit  Dienstalters-  deeach  38  vom

9  der  Stelle  (ohne  Rücksicht  auf  „  lagen,  5%  .  März  1870

"  "  die  Person  des  Lehrers  bleibend  auf  die  Amksgzeit  zu  bemeffender  Gesammt-5

  Schulort  und  Bezeichnung  verbundenes  Einkommen)  bewilligte  Anerth  hbong  Einkommen

S  der  Stelle.  versonliche  (A.  W.  .

a  b  Zulagen  oder  Betrag  des  (Sp.  3  bis  6).

S.  Z  und  sonstige  Loaisgeld=5

  vom  Schul-  vom  Kirchen-  persönliche  dann  ahents.

*  Dienst.  Bezige.  (Lg.)

.  .  J.  #  .

1.  N.  N.  840  —  357  90  180  —  1467  —

2.  N.  N.  1000  —  460  —  —  —  180  —  1640  —
A.  W.

3.  N.  N  840  —  65  —  —  150  —  1055  —

840  —  65  —-  90  —  150  —  1145  —

A.  W.

4.  N.  N.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

5.  N.  N  900  —  —  —  —  —  120  —  11020  —
A.  W.

6.  N.  N.  900  —  162  10  —  —  150  —  1242  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Ort  und  Datum.)
        <pb n="143" />
        —  129  —

 

10.

 

Zeitpunkt  des
Eintritts  der
Einkommens-Veränderung.


Specielle  Angaben  über  die  eingetretenen  Personal=  und  Einkommens-Veränderungen
  nach  Vorschrift  von  §§  6  —  10  der  Ausführungsverordnung
  vom  23.  September  1880.

Prüfungs-Vermerk
seiten  der  Cultus-Ministerial-Rechnungs-



 

16.  April  1880.

10.  Mai  1880.

1.  Mai  1880.

20.  Mai  1880.

4.  Februar  1880.

 

Zuwachs  von  903  Alterszulage,  infolge  dessen  Erhöhung  des  Wohnungswerthes
  um  30  J.

Lehrer  N.  ward  vom  10.  Mai  c.  an  emeritirt  und  es  trat  gleichzeitig  an  dessen
Stelle  N.  N.,  vorher  in  N.  N.,  Schulinspectionsbezirk  N.  N.  —  Die
von  N.  bezogenen  Alterszulagen  kamen  in  Wegfall,  dagegen  wurde  gleichzeitig
  das  Schulgeldfirum  der  Stelle  auf  1000  N  erhöht.

Lehrer  N.  starb  am  10.  Februar  c.  Infolge  dessen  wurden  nach  Ablauf  der
Gnadengenußzeit  für  die  Relicten  vom  1.  Mai  ab  die  demselben  gewährten
Alterszulagen  an  360  wegfällig.

Der  am  20.  Mai  eingetretene  Nachfolger  N.  N.,  vorher  in  N.,  Schulinspectionsbezirk
  N.  N.,  erhält  90=  Alterszulage.

Lehrer  N.  ward  .  .  .  .  ..  .  nach  N.,  Schulinspectionsbezirk  N.,  versetzt;
die  Stelle  ist  vacant.

Neue  Stelle  mit  900  .  M  Fixum  und  Amtswohnung,  genehmigt  mittelst  Ver—
ordnung  vom  ..  ..  .  .  .  .  Nr.

Dieselbe  wird  zunächst  und  zwar  vom  .  ..  .  ...  an  vicariatweise  verwaltet.

Lehrer  N.  ward  am  4.  Februar  nach  N.,  Schulinspectionsbezirk  N.,  versetzt,
damit  360  .  Alterszulage  in  Wegfall  und  Abminderung  des  Wohnungswerthes
  um  30  M.

An  dessen  Stelle  trat  am  10.  März  N.  N.,  vorher  nicht  ständig,  dessen  Verpflichtung
  am  12.  März  erfolgte.

(Behörde  und  Unterschrift.)

1880.

 

20
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        —  131  —

B.
Tabelle

über  die

von  den  Lehrerstellen

zur

Allgemeinen  Lehrer-  und  Allgemeinen  Schullehrer-Wittwen-  und  Wuaisen—
Pensions-Kasse

einzuliefernden  Beiträge

auf  das  Jahr

18

 

20
        <pb n="146" />
        —  132

 

 

 

v.A———.11
Einkommen  am

 

 

 

 

inclu
Fort-  Bezeichnung  Name  ·
laufende  der  des  Alters=  und  persönlich
ers=  und  persönlicher
Nr.  Summa.
Stelle.  Inhabers.  Zulagen,  sowie  anderer
persönlicher  Bezüge.
1.  2.  3.  4.  5.
AM  AM.  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Ort  und  Datum)
        <pb n="147" />
        133

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31.  December  18..  Jahresbeiträge
sive  zur  Mit  der  Stelle
verbundenes  A  t
nmerk  .
Amtswohnung  Allgemeinen  Allgemeinen  Schul-  Tranksteuer-=  mertungen
oder  Lehrer-  lehrer  -Wittwen=  2c.  Aequivalent.
Logisgeld.  Pensions-Kasse.
6.  7.  9.  10.
Al  AÇl  J.  Al  .  *

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Behörde  und  Unterschrift.)
        <pb n="148" />
        —  134  —
C.
Lieferschein.

Laut  der  (den)  in  doppelten  Exemplaren  beifolgenden  Tabelle  (..Tabellen)  sind
hinsichtlich  der  Lehrerstellen
an  den  Volksschulen  im  Schulinspectionsbezirk  N.
(an  den  Schulen  in  der  Stadt  N.)
auf  das  Jahr  18  an  Beiträgen  einzuliefern:
4  zur  Allg.  Lehrer-Pensionskasse:
(und  zwar:
von  den  Volksschulen,
..vovpon  der  Kreuzschule,
.=  on  der  Annenrealschule,

 

rc.
w.  o.)
.-.  .  -  zur  Allg.  Schullehrer-Wittwen=  und  Waisen-Pensionskasse:
(und  zwar:

von  den  Volksschulen,
..  .-vonderKreuzfchule,
.-..-vonderAnnenrealschule,
2c.

 

w.  o.)

 

8Sa.
Hierauf  haben  nach  Sp.  9  der  Beitragstabelleln)

Teranksteuer-Aequivalente:
(und  zwar:
..  von  den  Volksschulen,
...  von  der  Kreuzschule,
von  der  Annenrealschule,
2c.

1#  U

 

w.  o.)
in  Anrechnung  zu  kommen,  so  daß  noch
einzuliefern  sind,  welche  anbei  baar  folgen.
(Ort  und  Datum.)

 

(Behörde  und  Unterschrift.)
        <pb n="149" />
        —  135  —

Nr.  49.  Verordnung,

einige  Abänderungen  der  Verordnung  über  Aushebung  von  Pferden  rc.  für  den
Bedarf  der  Armee  vom  1.  März  1877  betreffend;

vom  23.  September  1880.

Ir  Folge  der  besage  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  11.  dieses
Monats  (G.-u.  V.-Bl.  S.  109  fg.)  mit  dem  1.  October  dieses  Jahres  in  Wirksamkeit
tretenden  Theilung  des  dermaligen  Bezirks  der  Amtshauptmannschaft  Dresden  in
zwei  Bezirke,  den  der  Amtshauptmannschaft  Dresden-Altstadt  und  den  der  Amtshauptmannschaft
  Dresden-Neustadt,  macht  sich  eine  Aenderung  der  Bestimmungen
in  §§  23,  24  der  Verordnung  des  Kriegs-Ministeriums,  die  Aushebung  von  Pferden  2c.
für  den  Bedarf  der  Armee  betreffend,  vom  1.  März  1877  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  157  fg.)  in
der  Maße  nothwendig,  daß  vom  1.  October  dieses  Jahres  ab  an  Stelle  der  eben  gedachten
  Bestimmungen,  wie  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt  gegeben  wird,  folgende
zu  treten  haben:

§23.  Für  die  Aushebung  und  Abnahme  der  zu  gestellenden  Pferde  bestehen

Aushebungsbezirke,  dergleichen  die  amtshauptmannschaftlichen  Bezirke  und  die  Städte
Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  je  einen  bilden.

An  welchen  Orten  sowohl  Aushebung,  wie  Abnahme  für  jeden  Aushebungsbezirk
stattfindet,  und  an  welchem  Mobilmachungstage  dieselbe  beginnt,  bestimmt  das  Kriegs-Ministerium
  schon  im  Frieden.

8  24.  Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  eine  Aushebungs-Kommission
gebildet.

Dieselbe  besteht  aus:
1.  dem  Amtshauptmann,  für  die  Städte  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  aus  dem
deshalb  nach  §9  des  Gesetzes,  die  Organisation  der  Behörden  für  die  innere
Verwaltung  betreffend,  vom  21.  April  1873  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  277)  mit  besonderem

  Auftrage  versehenen  Beamten  oder  aus  dem  gesetzlichen  Stellvertreter
dieser  Beamten  als  Civil-Kommissar,

2.  einem  vom  Kriegs-Ministerium  zu  ernennenden  Offizier  als  Militär-Kommissar,
dem  ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.
Zuzutheilen  sind  der  Aushebungs-Kommission
1.  ein  militärischerseits  zu  kommandirender  Roßarzt  oder  vom  Civil-Kommissar
des  Aushebungsbezirks  zuzuziehender  Thierarzt  und
        <pb n="150" />
        —  136  —

2.  drei  Taxatoren,  welche  von  sechs  zu  sechs  Jahren  in  gleicher  Weise,  wie  die
Musterungs-Kommission  (s.  §  13)  gewählt  werden.
Dresden,  am  23.  September  1880.
Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.
Eckelmann.

 

Nr.  50.  Bekanntmachung,

den  Bezirk  des  Bezirksschulinspectors  Dresden  II  und  die  Schulinspection  in  diesem
Bezirk  betreffend;
vom  24.  September  1880.

In  Anschlusse  an  die  Verordnung,  die  Aufhebung  der  Amtshauptmannschaft  zu
Dresden  2c.  betreffend,  vom  11.  dieses  Monats  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  109)  wird  hierdurch
bekannt  gemacht:
1.  Der  dem  Bezirksschulinspector  Dresden  II  angewiesene  Bezirk  umfaßt  vom
1.  October  1880  an  die  Bezirke  der  Amtshauptmannschaften  zu  Dresden-Altstadt  und
Dresden-Neustadt.
2.  Die  Schulinspectionen  in  diesem  Bezirk  haben  vom  gleichen  Zeitpunkt  die
Benennung  zu  führen:
für  den  Bezirk  der  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Altstadt:
„Schulinspection  für  den  Bezirk  der  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Altstadt,“

für  den  Bezirk  der  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Neustadt:
„Schulinspection  für  den  Bezirk  der  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Neustadt."

3.  Die  Verordnung,  den  Eintritt  der  veränderten  Zuständigkeit  für  Kirchen-,
Schul=  und  Stiftungssachen  betreffend,  vom  26.  August  1874  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  216),
§  6  nebst  Beilage  O,  soweit  dieselbe  entgegensteht,  wird  aufgehoben.

Dresden,  am  24.  September  1880.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.
Fiedler.
        <pb n="151" />
        —  137  —

Nr.  51.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebs  der  Staatseisenbahnstrecke  Lommatzsch-Nossen
betreffend;

vom  28.  September  1880.

Nachdem  der  Bau  der  Staatseisenbahnstrecke  Lommatzsch-Nossen  vollendet  ist,  hat
das  Finanz-Ministerium  beschlossen,  diese  Strecke

am  15.  October  dieses  Jahres
dem  allgemeinen  Verkehre  zu  übergeben.

An  dieser  Bahnstrecke  befinden  sich  die  Station  Ziegenhain  und  die  Haltestellen
Leuben  und  Starrbach.

Die  Leitung  des  Betriebs  erfolgt  durch  die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,
welche  den  Fahrplan  und  die  Tarife  bekannt  machen  wird,  auch  verbleibt  dieser  Behörde
die  Erledigung  der  Bauangelegenheiten  und  die  Regulirung  der  Besitzverhältnisse  im
Bereiche  der  neuen  Strecke.

Dresden,  am  28.  September  1880.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Nr.  52.  Bekanntmachung,

die  Commissariate  für  Staatseisenbahnbauten  betreffend;
vom  2.  October  1880.

Nachdem  der  Baucommissar,  Finanzrath  Robert  Theodor  Opelt,  in  Folge  anderweiter
Verwendung  bei  der  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen  der  ihm  übertragen  ge—
wesenen  Commissariate  für  verschiedene  Staatseisenbahnbauten  vom  1.  October  laufenden
Jahres  ab  enthoben  worden  ist,  sind  diese  sämmtlichen  Commissariate  von  dem  gleichen
Zeitpunkte  ab  dem  Baucommissar
Finanzrath  Theodor  Albrecht  Schreiner
mit  übertragen  worden.
Dresden,  am  2.  October  1880.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Müller.

Müller.

 

Letzte  Absendung:  am  15.  October  1880.
1880.  21
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        —  139  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

9.  Stück  vom  Jahre  1880.

 

—  n1—.minttp- 



Inhalt:  Nr.  53.  Bekanntmachung,  die  Waarencontrole  im  Grenzbezirke  betr.  S.  139.  —  Nr.  54.  Bekanntmachung,
  das  hülfsärztliche  Externat  betr.  S.  143.  —  Nr.  55.  Verordnung,  die  Einführung  einer
neuen  Kirchenagende  betr.  S.  146.

 

Nr.  53.  Bekanntmachung,

die  Waarencontrole  im  Grenzbezirke  betreffend;
vom  29.  September  1880.
Nochdem  diejenigen  zollpflichtigen  Waaren,  welche  in  Ausführung  der  Bestimmungen
in  §§  119  fg.  des  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli  1869  innerhalb  des  Grenzbezirks
im  Königreiche  Sachsen  einer  Transportcontrole  unterworfen  werden  sollen,  anderweit
festgestellt  worden  sind,  werden  dieselben  nachstehend  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,

daß  hierdurch  das  in  der  Verordnung  vom  24.  December  1869  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  482  fg.)
unter  Nr.  1  abgedruckte  Waarenverzeichniß  seine  Erledigung  findet.

Dresden,  am  29.  September  1880.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Dr.  Krauße.

1880.  22
        <pb n="154" />
        —  140  —

Verzeichniß

der  innerhalb  des  Grenzbezirks  einer  Transportcontrole  unterliegenden  zollpflichtigen

Waaren.

 

 

 

 

 

 

Laufende  .  Nummer
Nummer.  Bezeichnung  der  Waaren.  des  Tolltarife
1.  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,  Seide,
Wolle  oder  anderen  vegetabilischen  oder  animalischen  Spinnstoffen
  .  201bi66.
2.  Waaren  aus  Baumwolle,  allein  oder  in  Verbindung  mit  Metallfäden,
  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  2c.  2  d  1  bis  6.
3.  Eisenwaaren,  grobe  und  feine  6e  2  und  3.
4.  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,  auch  ge—
färbte;  massives  weißes  Glas,  nicht  besonders  benanntes;
gepreßtes,  geschliffenes,  polirtes,  abgeriebenes,  zeschnittenes,
geätztes,  gemustertes  Glas,  insoweit  es  nicht  unter  10  cd  fällt  10e.
5.  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  (versilbertes)  Glas,  Glasflüsse
  (unechte  rohe  Steine)  ohne  Fassung;  Glaswaaren  oder
Emailwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  10f.
6.  Geflechtevon  Pferdehaaren;  Gewebe,  auch  mit  anderen  Gespinnsten
gemischt,  sofern  mindestens  die  ganze  Kette  oder  der  ganze
Einschlag  aus  Pferdehaaren  besteht  v  11  b.
7.  Perrückenmacher=  und  andere  Arbeiten  aus  Haaren  und  Harimitationen
  11  d.
8.  Zugerichtete  Schmudfedern  .  .  llg.
9.  Holzwaaren  und  Waaren  aus  anderen  vegetabilischen  oder  animalischen
  Schnitzstoffen,  insoweit  sie  nicht  unter  1  3d  und  e
fallen  .  13fundg.
10.  Gepolsterte  Möbel  aller  Art  13h.
11.  Hopfen  14.
12.  Musikalische  Instrumente  150  1.
13.  Kratzen  und  Kratzenbeschläge  15b  3.
        <pb n="155" />
        —  141  —

 

 

 

Laufende  Nummer
Rummer.  Bezeichnung  der  Waaren.  des  Jolltarife.

14.  Grobe  und  feine  Waaren  aus  weichem  Kautschuck,  Hartgummiwaaren;

  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit

anderen  Materialien;  übersponnene  Kautschuckfäden.  I7X  und  d.
15.  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen,  getränkt  oder  durch

Zwischenlagen  aus  Kautschuck  verbunden  oder  mit  eingeklebten

Kautschuckfäden;  Gewebe  aus  Kautschuckfäden  in  Verbindung

mit  anderen  Spinnmaterialien;  Strumpf=  und  Posamentirwaaren

  in  Verbindung  mit  Kautschuckfäden.  17e.
16.  Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch  Putzwaaren  18.
17.  Waaren  aus  Aluminium,  Nickel;  feine,  insbesondere  Lurus

gegenstände,  aus  Alfenide,  Biitanniametall,  Bronze,  Neusilber,

  Tomback  und  ähnlichen  Legirungen;  feine  vernirte

Messingwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  19  43.
18.  Kurze  Waaren,  Quincaillerien  rc.  2  0.
19.  Leder  aller  Art,  grobe  und  feine  Lederwaaren,  uch  in  Verbindung

mit  anderen  Materialien,  Handschuhe  21.
20.  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,  mit  Ausnahme

der  Seilerwaaren  (22  d)  22.
21.  Branntwein  aller  U1lt  .  25  b.
22.  Hefe  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Weinhefe  25  C.
23.  Essig  in  Flaschen  und  Kruken  25  42.
24.  Wein  und  Most,  auch  Cider  und  künstlich  bereitete  Getränke  25  e.
25.  Butter,  auch  künstliche  .  25  f.
26.  Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches  und  zubereitetes;  Geflügel  und

Wild  aller  Art,  nicht  lebend  .  25gl.
27.FetgenKortnthenRosmen.  .  25  h  2.
28.  Getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranzen  ꝛc.  25  h  3.
29.  Käse  aller  Art  .  250.
30.  Confitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art,  Kaknomasse,  ge- 



mahlener  Kakao,  Chocolade  und  Chocoladesurrogate;  mit
Zucker,  Essig,  Oel  oder  sonst,  namentlich  alle  in  Flaschen,
Büchsen  und  dergleichen  eingemachte,  eingedämpfte  oder  auch

 

227
        <pb n="156" />
        —  142  —

 

 

 

 

Laufende
Bezeichnung  der  Waaren.  —i'

eingesalzene  Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Verzehrungsgegenstände

  (Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere,

und  dergleichen);  zubereitete  Fische,  zubereiteter  Senf,  Oliven,

Kapern,  Pasteten,  Saucen  und  andere  ähnliche  Gegenstände

des  feineren  Tafelgenusses  .  25p1.
31.  Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten)  28.
32.  Seide  und  Floretseide,  gefärbte,  Lacetts  30u0.
33.  Zwirn  aus  Rohseide  (Nähseide,  Knopflochseide  rc.)  gefärbt  und

ungefärbt  30  d.
34.  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Seide  oder  Floretseide  30e  und  k.
35.  Seife  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,  Krügen,  Töpfen  2c.;  parfümirte

  Seife  aller  Art  .  31c.
36.  Parfümerien  31e.
37.  Spielkarten  32.
38.  Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  und  Korallen,  bearbeitet,  Perlen;

alle  diese  Waaren  ohne  Fassung;  bearbeitete  Halbedelsteine

und  Waaren  daraus  33c.
39.  Waaren  aus  Steinen  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,

soweit  sie  nicht  unter  33d  1  fallen  3342
40.  Strohbänder,  Stroh  und  Bastwaaren,  insoweit  sie  nicht  unter

35  a  fallen;  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein,

Palmblättern  und  Span,  mit  und  ohne  Garnitur,  Sparteri

aller  Art  35b,  c,  d  und  e.
41.  Thonwaaren,  mit  Ausnahme  ver  unter  Rr.  38a  und  b  ge—

nannten,  Porzellan=  und  porzellanartige  Waaren  38C  und  d.
42.  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel,  Stiere  und  Kühe,  Ochsen,

Jungvieh  im  Alter  bis  zu  2  ½  Jahren,  Kälber  unter  6  Wochen,

Schweine,  Spanferkel  unter  10  kg,  Schafvieh,  Lämmer,

mit  Ausnahme  des  im  Zuge  oder  zur  Weide  gehenden  Viehes  39  a  bis  l.
43.  Wollengarn  aller  Art,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien  ausschließlich

  der  Baumwolle,  gemischt  41c.
44.  Wollenwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen  oder

 

Metallfäden,  mit  Ausnahme  der  Tuchleisten  und  groben  Filze

 

 

41  d  3  bis  8.
        <pb n="157" />
        —  143  —

Nr.  54.  Bekanntmachung,
das  hülfsärztliche  Externat  betreffend;
vom  5.  October  1880.

Nachdem  für  angemessen  zu  erachten  gewesen  ist,  das  unter  dem  12.  April  1865
erlassene  Regulativ  für  Begründung  eines  hülfsärztlichen  Externates  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  134  fg.)  auf  Grund  der  bisherigen  Erfahrungen  einer  Revision  zu  unterziehen,

  so  wird,  unter  Aufhebung  des  Regulativs  von  1865,  das  nachstehende  „revidirte

Regulativ“  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  5.  October  1880.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Löhr.

Revidirtes  Regulativ
für  das  im  Jahre  1865  begründete  hülfsärztliche  Erternat.

Um  den  nach  erlangter  Approbation  zur  Praxis  übergehenden  Aerzten  Gelegenheit  zu
einer  Erweiterung  und  Befestigung  ihrer  auf  der  Universität  erlangten  klinischen  Kenntnisse
  und  Erfahrungen  zu  geben,  soll  denselben  die  hülfsärztliche  Beschäftigung  —  das
Erternat  —  in  den  dazu  geeigneten  öffentlichen  Krankenanstalten  des  Landes  unter
folgenden  näheren  Bestimmungen  eröffnet  werden.

Ausnahmsweise  kann,  mit  besonderer  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern
das  Externat  auch  solchen  Aerzten  bewilligt  werden,  die  als  solche  schon  die  Praxis
selbstständig  betrieben  haben.

§#  1.  Das  Externat  besteht  darin,  daß  sich  die  in  dasselbe  aufgenommenen  jungen
Aerzte  unter  Leitung  und  Aufsicht  der  ärztlichen  Dirigenten  der  betreffenden  Anstalten
an  der  Behandlung  der  Kranken,  dem  Führen  der  Journale,  dem  Fertigen  der  Krankengeschichten
  cc.  in  geregelter  Weise  betheiligen.

6  2.  Zur  Verwendung  für  die  Zwecke  des  Externates  eignet  sich  im  Allgemeinen
jede  für  die  Krankenpflege  im  weitesten  Sinne  irgendwo  im  Lande  bestehende  Anstalt
—  möge  sie  Staats=  oder  Gemeinde-Anstalt  sein,  oder  für  Rechnung  von  Corporationen,
milden  Stiftungen  oder  gemeinnützigen  Privatvereinen  verwaltet  werden  —,  welche
neben  den  nöthigen  Garantieen  für  die  Tüchtigkeit  der  ärztlichen  Leitung,  zugleich  nach
        <pb n="158" />
        —  144  —

Zahl  und  Mannichfaltigkeit  der  darin  zur  Behandlung  gelangenden  Fälle  genügenden
Stoff  für  instructive  Beschäftigung  von  Externen  darzubieten  verspricht.

Außer  den  für  innere  und  äußere  Krankenbehandlung  überhaupt  bestimmten  eigent—
lichen  Krankenhäusern  kommen  daher  dabei  auch  alle  für  den  einen  oder  den  anderen
klinischen  Specialzweck  vorhandene  und  mit  Erfolg  wirksame  Anstalten  in  Betracht.

Insbesondere  sind  im  Interesse  der  Ausbildung  in  der  Geburtshülfe  die  Ent—
bindungsinstitute,  sowie  zu  Förderung  der  praktischen  Seelenheilkunde  die  Irren-,  Heilund
  Verpfleganstalten  zu  berücksichtigen  und  für  das  Externat  möglichst  nutzbar  zu
machen.

83.  Die  Hinzuziehung  einer  bestimmten  Anstalt  zur  Mitwirkung  für  die  Zwecke
des  Externates  setzt  die  Einwilligung  der  der  Verwaltung  der  ersteren  vorgesetzten  Be—
hörde  oder  sonstigen  corporativen  Autorität  voraus.

Es  sind  dabei  über  die  Grenzen,  innerhalb  welcher  die  betreffende  Anstalt  zur  Be—
nutzung  für  das  Externat  zur  Verfügung  gestellt  wird  und  die  im  Interesse  der  ersteren
etwa  zu  stellenden  speciellen  Bedingungen  jedesmal  im  Voraus  die  näheren  Festsetzungen
zu  treffen.

Im  Allgemeinen  gilt  als  Regel,  daß  aus  der  Zulassung  von  Externen  der  Ver—
waltung  der  Anstalt  keinerlei  Kostenaufwand,  insoweit  nicht  ein  solcher  als  Aequivalent
für  gewisse,  damit  für  ihre  eigenen  Zwecke  verbundene  Vortheile  freiwillig  übernommen
werden  sollte,  erwachsen,  ebensowenig  aber  daraus  irgend  ein  Recht  der  Aufsichtsbehörde
über  das  Externat  (§  5)  zur  Einmischung  in  die  innere,  ärztliche,  wie  öconomische
Leitung  und  Verwaltung  der  Anstalt  hergeleitet  werden  darf.

&amp;amp;  4.  Die  Anwendung  der  allgemeinen  Bestimmungen  für  das  Externat  auf  die
einzelnen  Anstalten,  innerhalb  welcher  dasselbe  wirksam  werden  soll,  erfolgt,  soweit  erforderlich,
  durch  Specialregulative.

85.  Die  Oberaufsicht  über  das  Externat  als  Gesammtanstalt  führt  das  Ministerium
des  Innern,  beziehentlich,  soweit  Militärärzte  dabei  betheiligt  sind,  in  Gemeinschaft  mit
dem  Kriegs-Ministerium.

Die  auf  das  Externat  bezüglichen  Geschäfte  werden  in  Unterordnung  unter  das
Ministerium  des  Innern  durch  das  Landes-Medicinal-Collegium,  in  Unterordnung
unter  das  Kriegs-Ministerium  durch  die  Sanitäts-Direction  der  Armee  besorgt.

§6.  Zu  dem  Geschäftskreise  des  Landes-Medieinal-Collegiums  als  vorgesetzter
Behörde  für  das  Externat  gehören  namentlich  folgende  Gegenstände:

1.  Ermittelung  der  zur  Benutzung  für  das  Externat  geeigneten  Anstalten;

2.  Herbeiführung  des  Einverständnisses  der  Verwaltungen  der  letzteren  beziehentlich
der  denselben  vorgesetzten  Behörden  und  Autoritäten  über  das  ob?  und  die
näheren  Bedingungen  und  Modalitäten  der  Benutzung,  vorbehältlich  der  vor
        <pb n="159" />
        —  145  —

dem  definitiven  Abschlusse  einzuholenden  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Innern;

Vorbereitung  der  nach  §  4  sich  erforderlich  machenden,  vom  Ministerium  des
Innern  zu  genehmigenden  und  bekannt  zu  machenden  Specialregulative;

alljährlich  Einmal  zu  erlassende  Aufforderung  zur  Anmeldung  für  den  Eintritt
in  das  Externat;

Beschlußfassung  über  die  erfolgten  Anmeldungen  nach  vorhergegangenem  Einvernehmen
  mit  den  ärztlichen  Dirigenten  derjenigen  Anstalten,  bei  welchen  das
Externat  nachgesucht  wird;

Führung  der  Correspondenz  mit  den  Directionen  der  betreffenden  Anstalten  über
alle  die  Verhältnisse  derselben  zum  Externate  berührende  Angelegenheiten;
periodische  Vereinigung  der  ärztlichen  Dirigenten  derjenigen  Anstalten,  bei  welchen
das  Externat  eröffnet  ist  oder  eines  Theiles  derselben  zu  gemeinsamen,  das
Interesse  des  Externates  im  Ganzen  oder  Einzelnen  betreffenden  Berathungen;

Präsentation  der  zu  Gewährung  von  Unterstützungen  der  §  13  gedachten  Art  in
Vorschlag  zu  bringenden  Externen  bei  dem  Ministerium  des  Innern;

.Eröffnung  gutachtlicher  Vorschläge  an  das  Ministerium  des  Innern  wegen  weiterer
zweckmäßiger  Ausbildung  des  Instituts  und  Abstellung  etwaiger,  in  der  Verfassung
  und  praktischen  Wirksamkeit  desselben  wahrnehmbar  gewordener  Mängel.

§#  7,.  Das  Externat  ist  der  Regel  nach  nur  solchen  Aerzten  eröffnet,  welche  im
Sächsischen  Unterthanenverbande  stehen.  Es  kann  jedoch  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Innern  auch  Nichtsachsen  der  Zutritt  gestattet  werden.

Die  Aufnahme  ist  bedingt  durch  den  Nachweis  beendigten  Universitäts-Studiums
und  eines  befriedigenden  Ergebnisses  der  bestandenen  Staatsprüfung.

§&amp;amp;##.  Ueber  die  erfolgte  Zulassung  zum  Externate  ist  dem  Externen  vom  Landes-Medicinal-Collegium
  eine  ihm  als  Legitimation  dienende  Aufnahmebescheinigung,  in
welcher  die  Anstalt,  für  welche  dieselbe  Geltung  haben  soll,  namhaft  zu  machen  ist,  auszustellen,
  sowie  ein  Exemplar  des  Regulativs  für  das  Externat  einzuhändigen.

69.  Mit  der  Empfangnahme  der  Aufnahmebescheinigung  (§  8)  übernimmt  der
Externe  die  Verpflichtung,  während  der  Dauer  des  Verhältnisses  nicht  nur  der  für  das
Externat  im  Ganzen  eingeführten  Ordnung,  sondern  auch  den  bei  der  Anstalt,  in  welcher
er  als  Externer  zu  fungiren  haben  wird,  geltenden  Vorschriften  nachzugehen  und  den
bezüglichen  Anordnungen  des  Dirigenten  dieser  Anstalt  und  der  Assistenten  desselben
gehörig  Folge  zu  leisten.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Obliegenheit  ziehen  die  Versagung  fernerer  Bethätigung
  an  der  betreffenden  Anstalt  durch  die  Direction  der  letzteren,  sowie  nach  Be-□4



E

O½

S

–

00
        <pb n="160" />
        —  146  —

finden,  nach  Beschluß  des  Landes-Medicinal-Collegiums,  gänzlichen  Ausschluß  vom
Externate  nach  sich.

10.  Die  Dauer  des  Externates  soll  in  der  Regel  ein  Jahr  nicht  überschreiten.

&amp;amp;  11.  Nach  Beendigung  des  Externates  wird  dem  Externen  über  die  erfolgte  Benutzung
  desselben  von  dem  ärztlichen  Dirigenten  der  betreffenden  Anstalt  auf  Verlangen
ein  Zeugniß  ausgestellt.

12.  Das  Externat  ist  den  angehenden  Militärärzten  in  ganz  gleicher  Weise  und
unter  den  nämlichen  Bedingungen  eröffnet,  wie  den  Civilärzten.  Die  demselben  gewidmete
  Zeit  wird  jenen  als  Dienstzeit  angerechnet.  Sie  beziehen  während  derselben
alle  ihre  Gebührnisse.

Die  Anmeldung  von  Militärärzten  für  das  Externat  erfolgt  durch  die  Sanitäts-Direction
  der  Armee  bei  dem  Landes-Medicinal-Collegium.

13.  Die  zum  Externate  zugelassenen  Civilärzte  haben  die  Kosten  ihres  Lebensunterhalts
  während  desselben  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.  Doch  sollen,  insoweit
die  dazu  verfügbaren  etatmäßigen  Mittel  ausreichen,  den  im  Sächsischen  Unterthanenverbande
  stehenden,  von  dem  Landes-Medicinal-Collegium  dazu  in  Vorschlag  gebrachten
Externen  angemessene  Jahresstipendien  verwilligt  werden.

Avuch  sollen  unter  der  vorgedachten  Voraussetzung  solchen,  dem  Sächsischen  Unterthanenverbande
  angehörigen  Aerzten,  die  ein  Jahr  oder  länger  an  einer  Kranken-,
Gebär=  oder  Irren-Anstalt  des  Landes  als  Externe  thätig  gewesen  sind  und  ein  Zeugniß
über  ersprießliche  Leistungen  im  praktischen  Hospitaldienste  und  über  erfolgreiche  Benutzung
  des  ihnen  in  der  betreffenden  Anstalt  geboten  gewesenen  Lehrmaterials  beibringen,
  zu  Ausbildungsreisen  angemessene  Stipendien  gewährt  werden.

 

Nr.  55.  Verordnung,
die  Einführung  einer  neuen  Kirchenagende  betreffend;
vom  1.  November  1880.

Nachdem  die  im  Jahre  1876  versammelte  zweite  ordentliche  evangelisch--lutherische
Landessynode  mit  der  von  dem  Kirchenregiment  beabsichtigten  Herstellung  einer  neuen,
dem  Bedürfniß  der  Gegenwart  entsprechenden  Agende  für  die  evangelisch-lutherische
Landeskirche,  sowie  auch  mit  den  für  deren  Bearbeitung  von  demselben  aufgestellten
Grundsätzen  sich  einverstanden  erklärt  hatte,  ist  von  dem  Landesconsistorium  zuvörderst
und  zwar  bereits  im  Monat  October  1878  der  „Entwurf  einer  Agende  für  die  evangelisch-lutherische
  Landeskirche  des  Königreichs  Sachsen“  veröffentlicht  worden,  um  in
Entsprechung  der  der  Landessynode  gegebenen  Zusage  den  Dienern  und  Gliedern  der
        <pb n="161" />
        —  147  —

Landeskirche  Gelegenheit  zur  Kundgebung  ihrer  etwaigen  Wünsche  und  Ausstellungen
in  dieser  wichtigen  Angelegenheit  zu  gewähren.

Unter  Berücksichtigung  der  in  dessen  Folge  an  das  Landesconsistorium  gelangten
bezüglichen  Anträge  und  Wünsche,  soweit  sie  beachtlich  erschienen,  hat  hierauf  dasselbe
den  gedachten  Entwurf  in  allen  seinen  Theilen  einer  gründlichen  Durchsicht  unterworfen
und  schlüßlich  den  fertig  gestellten  Entwurf  den  in  Evangelicis  beauftragten  Herren
Staatsministern  behufs  der  denselben  nach  §  7e  des  Kirchengesetzes,  die  Errichtung
eines  evangelisch-lutherischen  Landesconsistoriums  betreffend,  vom  15.  April  1873,
zustehenden  Beschlußfassung  vorgelegt.

Mit  der  hierauf  ertheilten  Genehmigung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Herren
Staatsminister  verordnet  nunmehr  das  Landesconsistorium,  daß  die  neue  Agende
mit  dem  1.  Advent-Sonntage  dieses  Jahres  in  Gebrauch  zu  kommen  hat.

Dieselbe  wird  zu  diesem  Behufe  in  den  nächsten  Tagen  der  Kreishauptmannschaft
zu  Bautzen,  als  Consistorialbehörde,  und  den  Superintendenturen  in  der  erforderlichen
Anzahl  von  Exemplaren  zur  Vertheilung  an  die  ihnen  unterstellten  Pfarrämter,  ingleichen
  den  exemten  Pfarrämtern  und  den  sonstigen  nicht  unter  den  Ephoren  stehenden
geistlichen  Stellen  direct  oder  durch  Vermittelung  ihrer  Dienstbehörde  von  der  mit  dem
Druck  und  Vertriebe  der  Agende  betrauten  Verlagshandlung  von  Pöschel  und  Trepte
in  Leipzig  zugesendet  werden.

Ein  jedes  Exemplar  wird  zu  Constatirung  seiner  Aechtheit  auf  der  Rückseite  des
Titels  mit  einem  Stempel  versehen  werden,  welcher  die  Umschrift  „Evangelisch-lutherisches
Landesconsistorium“  enthält.

Hiernach  haben  Alle,  die  es  angeht,  insbesondere  die  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Landeskirche,  sowie  die  obengenannten  Kirchenbehörden  sich  zu  achten.

Dresden,  am  1.  November  1880.

Evangelisch-lutherisches  Landesconsistorium.
Uhde.

Teubner.

 

Letzte  Absendung:  am  12.  November  1880.
1830.  23
        <pb n="162" />
        <pb n="163" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
10.  Stück  vom  a  80.

—.

 

 

 

Inhalt:  Nr.  56.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  Wilkau-Saupersdorfer
Eisenbahn  betr.  S.  149.  —  Nr.  57.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung
der  Schwarzenberg-Johanngeorgenstädter  Eisenbahn  betr.  S.  150.  —  Nr.  58.  Bekanntmachung,  die
Richtungslinie  der  Wilkau-Saupersdorfer  Eisenbahn  betr.  S.  151.  —  Nr.  59.  Verordnung,  die  Prüfung
von  Feldmessern  betr.  S.  152.  —  Nr.  60.  Verordnung,  Ergänzungen  der  Deutschen  Wehrordnung  betr.
S.  154.  —  JNr.  61.  Verordnung,  die  Verpflegbeiträge  der  Landesstrafanstalten  2c.  betr.  S.  170.  —
Nr.  62.  Verordnung,  die  Verpflegbeiträge  für  Zöglinge  der  Landes-Erziehungs=  und  Besserungsanstalten
betr.  S.  171.  —  Nr.  63.  Verordnung,  die  Verpflegbeiträge  der  Landes-Blindenanstalten  betr.  S.  172.
—  JNr.  64.  Verordnung,  die  Verpflegbeiträge  für  Zöglinge  der  Erziehungsanstalt  für  blödsinnige  Kinder
in  Hubertusburg  betr.  S.  174.  —  Nr.  65.  Bekanntmachung,  die  Spar=  und  Leihkasse  zu  Grimma  betr.
S.  175.  —  Nr.  66.  Verordnung,  die  Juftizstatistik  betr.  S.  176.

Nr.  56.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;
vom  5.  November  1880.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
9.  März  dieses  Jahres  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
behufs  der  Herstellung  einer  Secundäreisenbahn  von  Wilkau  nach  Kirchberg  und
Saupersdorf  auf  Staatskosten  andurch  verordnet,  wie  folgt:

#§  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu
Erbauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  371  fg.)  und  beziehentlich,  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen
Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung
  auf  den  Bau  der  oben  gedachten  Eisenbahn.

32.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Eisenbahn  zu  beobachtenden
Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der
Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  9Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie
beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten
  sind.

1880.  24
        <pb n="164" />
        —  150  —
83.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit.

&amp;amp;#  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Secundäreisenbahn  wird  nach  Maßgabe  der
genehmigten  Detailpläne  zunächst  die  Flur  von

Wilkau
betroffen.

Dresden,  am  5.  November  1880.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Nr.  57.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;

vom  5.  November  1880.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
9.  März  dieses  Jahres  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
behufs  der  Herstellung  einer  Secundäreisenbahn  von  Schwarzenberg  nach  Johanngeorgenstadt
  auf  Staatskosten  andurch  verordnet,  wie  folgt:

1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu
Erbauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.-u.
V.-Bl.  S.  371  fg.)  und  beziehentlich,  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen
Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung
  auf  den  Bau  der  oben  gedachten  Eisenbahn.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Eisenbahn  zu  beobachtenden
Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der
Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie

beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten
  sind.

83.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit.
        <pb n="165" />
        —  151  —
84.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Secundäreisenbahn  werden  nach  Maßgabe  der
genehmigten  Detailpläne  zunächst  die  Fluren  von

Schwarzenberg  mit
Ottenstein
und

Erla
betroffen.

Dresden,  am  5.  November  1880.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Nr.  58.  Bekanntmachung,

die  Richtungslinie  innengedachter  Seeundäreisenbahn  betreffend;
vom  18.  November  1880.
Une-  Bezugnahme  auf  die  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu
Erbauung  einer  Secundäreisenbahn  von  Wilkau  nach  Kirchberg  und  Saupersdorf  auf
Staatskosten  betreffend,  vom  5.  laufenden  Monats  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  149)  wird  von

dem  Ministerium  des  Innern  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  der
gedachten  Eisenbahn  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  weiter  die  Flur

Cunnersdorf
betroffen  wird.

Dresden,  am  18.  November  1880.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

24
        <pb n="166" />
        —  152  —

Nr.  59.  Verordnung,

die  Prüfung  von  Feldmessern  betreffend;
vom  20.  November  1880.

Des  Ministerium  des  Innern  hat,  soweit  nöthig,  im  Einverständniß  mit  dem  Finanz-Ministerium,
  beschlossen,  die  Bestimmungen  über  die  Prüfung  von  Personen,  welche
eine  allgemeine  Verpflichtung  für  die  Ausführung  geodätischer  Arbeiten  im  Auftrage
öffentlicher  Behörden  erlangen  wollen,  neu  festzustellen  und  an  die  Stelle  der  Verordnung
  vom  18.  Januar  1852  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  47)  folgende  Vorschriften  treten  zu
lassen:

&amp;amp;  1.  Wer  eine  allgemeine  Verpflichtung  als  Feldmesser  mit  dem  Prädicate  eines
geprüften  Feldmessers  oder  ein  Zeugniß  über  seine  Befähigung  als  Feldmesser  erlangen
will,  hat  vor  der

Königlichen  Commission  für  die  Prüfung  der  Feldmesser

eine  Prüfung  abzulegen.

Diese  Commission  besteht  aus  dem  Director  des  Polytechnikums  als  Vorsitzenden,
dem  Professor  der  Geodäsie  am  Polytechnikum  als  stellvertretenden  Vorsitzenden,  einem
von  dem  Finanz-Ministerium  zu  bestimmenden  Vermessungsbeamten  und  einem  Lehrer
der  Mathematik.

&amp;amp;  2.  Die  Prüfungen  der  Feldmesser  werden  alljährlich  einmal,  und  zwar  im
Monat  April,  abgehalten.  Gesuche  um  Zulassung  unter  Beifügung  der  Zeugnisse  und
einer  Lebensbeschreibung  sind  bis  spätestens  zum  20.  Februar  bei  der  Commission
einzureichen.

süa  3.  Die  Prüfungscandidaten  müssen

a)  unbescholten  sein,
b)  das  21.  Lebensjahr  vollendet,
)  die  wissenschaftliche  Qualification  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
durch  Schulbesuch  oder  Prüfung  erlangt,

d)  mindestens  ein  Jahr  lang  theoretische  Vorbildung  im  Feldmesserfach  genossen
haben

und

e)  mindestens  zwei  Jahre  lang,  wobei  die  Lehrzeit  nicht  einzurechnen  ist,  mit  der
selbstständigen  Ausführung  von  Vermessungsarbeiten  unter  Aufsicht  einer  Vermessungsanstalt,
  eines  Vermessungsingenieurs  oder  eines  Feldmessers  beschäftigt
gewesen  sein.
        <pb n="167" />
        —  153  —

Diese  Erfordernisse  sind  durch  glaubhafte  Zeugnisse  nachzuweisen.  Zu  e  müssen
die  vom  Candidaten  ausgeführten  Arbeiten  nach  Umfang,  Ausführungsart  und
Genauigkeitsgrad,  unter  Angabe  der  angewendeten  Instrumente,  im  Zeugniß  näher
bezeichnet  sein.

Die  Candidaten,  welche  in  den  Jahren  1881  und  1882  zur  Prüfung  sich  anmelden,
kann  die  Prüfungs-Commission  von  dem  Erforderniß  unter  c  entbinden.

#&amp;amp;#  4.  Die  Prüfung  erstreckt  sich
1.  in  ihrem  theoretischen  Theile
über  Algebra,  Elementargeometrie,  ebene  Trigonometrie,  Stereometrie,  darstellende
  Geometrie,  Physik  und  die  Anfertigung  eines  Geschäftsaufsatzes,
2.  in  ihrem  praktischen  Theile

über  die  Kenntniß  der  Construction,  Prüfung,  Berichtigung  und  des  Gebrauchs
der  beim  Feld=  und  Höhenmessen  angewendeten  Instrumente,

auf  die  Lösung  praktischer  Aufgaben,  bei  denen  die  Uebung  im  Vermessen
zusammenhängender  Grundstücke  mit  der  Meßkette,  dem  Stahlmeßband,
dem  Meßtisch  oder  anderen  in  Sachsen  hauptsächlich  angewendeten
Instrumenten,  im  Nivelliren  und  Höhenmessen,  ferner  im  Berechnen,  Theilen
und  Zusammenlegen  der  Grundstücke,  sowie  endlich  im  Berechnen  von
Erdarbeiten  darzuthun  ist,

auf  die  Fertigkeit  im  geodätischen  Zeichnen.

Bei  dem  praktischen  Theile  der  Prüfung  wird  überdies  auf  Verständniß  bei
Auswahl  des  zu  beobachtenden  Genauigkeitsgrades,  sowie  Gewandtheit  und  Uebung
besonderer  Werth  gelegt.

Das  Verfahren  bei  der  Prüfung  unterliegt  den  Bestimmungen  eines  Regulativs,
von  welchem  Abdrücke  bei  der  Prüfungs-Commission  zu  erlangen  sind.

5.  Candidaten,  welche  das  Reifezeugniß  einer  Realschule  erster  Ordnung  oder
eines  Gymnasiums  oder  das  Abgangszeugniß  der  höheren  Gewerbschule  zu  Chemnitz
besitzen  und  in  den  mathematischen  und  physikalischen  Disciplinen  mindestens  die  Censur
„gut“  erlangt  haben,  oder  welche  mindestens  ein  Jahr  lang  mit  Erfolg  mathematischen
und  physikalischen  Studien  auf  einer  Hochschule  (Universität,  Polytechnikum,  Bergakademie,
  Forstakademie)  obgelegen  haben,  sind  von  dem  theoretischen  Theile  der
Prüfung  befreit.

6#6.  Denjenigen,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  wird  hierüber  ein  Zeugniß
mit  je  einer  Gesammt-Censur  über  den  Ausfall  des  theoretischen  und  des  praktischen
Theils  der  Prüfung  ausgestellt.  Die  Censuren  haben  folgende  Abstufungen:
        <pb n="168" />
        —  154  —

vorzüglich,

sehr  gut,

gut,

ziemlich  gut,
noch  zulänglich.

Wer  nicht  mindestens  die  Censur  „noch  zulänglich“  sowohl  im  theoretischen,  als  im
praktischen  Theile  erlangt,  wird  abgewiesen  und  kann  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres
und  nach  Beibringung  eines  Zeugnisses  über  die  während  dieser  Zeit  mit  Erfolg  fortgesetzte
  Ausbildung  einer  zweiten  Prüfung  sich  unterwerfen.  Zur  Zulassung  zu  einer
dritten  Prüfung  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

&amp;amp;  7.  Das  Zeugnif  berechtigt  den  Geprüften  zur  Führung  des  Prädicats
geprüfter  Feldmesser.
&amp;amp;#.  Für  die  Prüfung  sind  Zwanzig  Mark  vor  Beginn  der  Prüfung  an  die  Kasse

der  Prüfungs-Commission  zu  zahlen.  Die  Prüfungsgebühr  wird  bei  Nichtbestehen  der
Prüfung  nicht  zurückerstattet.

§  9.  Wer  eine  allgemeine  Verpflichtung  als  Vermessungsingenieur  mit  dem
Prädicate  eines  geprüften  Vermessungsingenieurs  (vergl.  Verordnung  vom  29.  Mai  1863,
G.=  u.  V.-Bl.  S.500)  erlangen  will,  hat  sich  der  Staatsprüfung  im  Fache  der  Geodäsie
nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  December  1851  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  483)  zu
unterziehen.

Dresden,  am  20.  November  1880.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Nr.  60.  Verordnung,

Ergänzungen  und  Aenderungen  der  Deutschen  Wehr-Ordnung
vom  28.  September  1875  betreffend;

vom  23.  November  1880.
Unter  Bezugnahme  auf  die  mit  Verordnung  vom  20.  Januar  1876  im  Gesetz-  und

Verordnungsblatt  S.  10  fg.  zum  Abdruck  gelangte  Deutsche  Wehr-Ordnung  vom
—  28.  September  1875  werden  im  Nachstehenden  unter  O  die  von  Sr.  Majestät  dem
        <pb n="169" />
        —  155  —

Deutschen  Kaiser  mittelst  Allerhöchster  Cabinets-Ordre  vom  31.  August  dieses  Jahres
genehmigten,  in  dem  Central-Blatte  für  das  Deutsche  Reich  vom  Jahre  1880  S.  578fg.
publicirten  Ergänzungen  und  Aenderungen  zu  dieser  Wehr-Ordnung  dem  vollen
Wortlaute  nach  in  allen  ihren  Theilen  noch  besonders  zur  allgemeinen  Kenntnißnahme
und  Nachachtung  bekannt  gegeben.

Dresden,  am  23.  November  1880.

Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.

□

Ergänzungen  und  Aenderungen  der  Wehr-Hrdnung
vom  28.  September  1875.

Eckelmann.

Erster  Theil.
Ersatzordnung.

Unter  Abkürzungen  ist  am  Schluß  hinzuzufügen:

N.  z.  N.  —  GS.  Gesetz,  betreffend  Ergänzungen  und  Aenderungen
des  Reichs-Militär-Gesetzes  vom  2.  Mai  1874  (vom  6.  Mai  1880).

§  11,  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

Die  Versetzung  aus  der  Reserve  in  die  Landwehr  erfolgt  bei  den  nächsten
auf  Erfüllung  der  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  folgenden  Frühjahrs-Kontrolversammlungen.


Nur  diejenigen  Mannschaften,  deren  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  in  der
Periode  vom  1.  April  bis  zum  30.  September  ihr  Ende  erreicht,  werden  bei
den  Herbst-Kontrolversammlungen  des  betreffenden  Jahres  zur  Landwehr  versetzt.

R.  M.  G.  §  62.  N.  z.  R.  M.  G.  Art.  1,  8  4.
§  12,,  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

Die  Entlassung  aus  der  Landwehr  erfolgt  bei  den  nächsten  auf  Erfüllung
der  Dienstzeit  folgenden  Frühjahrs-Kontrolversammlungen.
        <pb n="170" />
        —  156  —

Nur  diejenigen  Mannschaften,  deren  Dienstzeit  in  der  Periode  vom  1.  April
bis  zum  30.  September  ihr  Ende  erreicht,  werden  bei  den  Herbst-Kontrolversammlungen
  des  betreffenden  Jahres  aus  der  Landwehr  entlassen.

R.  M.  G.  8  62.  N.  z.  R.  M.  G.  Art.  I,  §  4.
l  13,4  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

Die  Dienstpflicht  in  der  1.  Klasse  dauert  für  diejenigen  Ersatz-Reservisten,
welche  zu  Uebungen  nicht  herangezogen  worden  sind,  5  Jahre,  von  dem
1.  Oktober  des  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve
  erfolgt  ist.]  Nach  Ablauf  der  5  Jahre  werden  diese  Mannschaften  in
die  2.  Klasse  der  Ersatz-Reserve  versetzt.

Ersatz-Reservisten,  welche  geübt  haben,  verbleiben  während  der  Gesammtdauer
  ihrer  Ersatz-Reserve-Pflicht  in  der  Ersatz-Reserve  1.  Klasse.

R.  M.  G.  §  23.  N.  z.  R.  M.  G.  Art.  1,  §  3,1.
§  13,  5  ist  vom  2.  Satz  ab  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

2c.

Derselben  sind  alljährlich  so  viele  Mannschaften  zu  überweisen,  daß  unter
Anrechnung  derjenigen  Ersatz-Reservisten,  welche  in  Erfüllung  ihrer  längeren
Ersatz-Reserve-Pflicht  (§  13,4)  älteren  Jahrgängen  der  Ersatz-Reserve  1.  Klasse
angehören,  mit  5  Jahrgängen  der  Bedarf  für  die  Mobilmachung  des  Heeres
gedeckt  wird.

R.  M.  G.  8  24.

Dieser  Bedarf  ist  unter  Zuschlag  von  25  Procent  in  erster  Reihe  durch  die
in  den  Ersatzbezirken  (§  1,1)  als  übungspflichtig  auszuwählenden  Ersatz-Reservisten
  zu  decken  (§  38,4).  Der  Rest  wird  auf  die  Infanterie-Brigade=  und
Aushebungs-Bezirke  nach  demselben  Verhältniß  und  von  denselben  Behörden
wie  der  Rekrutenbedarf  vertheilt  (§8  52,  53  und  54).

§  13,  8  ist  im  Alinea  1  statt  „zum  aktiven  Dienst"“  zu  setzen:

2c.  „bei  Mobilmachungen  oder  zur  Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen."

§  29,2  ist  zu  setzen  hinter  „Waffe  beträgt“:

„soweit  die  Aushebung  (§  42)  und  der  freiwillige  Eintritt  in  Betracht  kommt.“"

und  hinter  „Werft-Divisionen“:

„und  die  Ersatz-Reserve."

§  38,4  ist  zu  streichen,  dafür  zu  setzen:
4.  Aus  den  wegen  hoher  Loosnummer  oder  wegen  geringer  körperlicher  Fehler  der
Ersatz-Reserve  1.  Klasse  zu  überweisenden  Mannschaften  sind  nach  Maßgabe  des
festgestellten  Bedarfs  die  Uebungspflichtigen  auszuwählen.

*)  Siehe  jedoch  Anmerkung  zu  §  72,  7.
        <pb n="171" />
        —  157  —

Zunächst  sind  die  Freigeloosten  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Loosnummer
heranzuziehen,  sodann  diejenigen  Mannschaften,  welche  wegen  geringer  körper—
licher  Fehler  an  die  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  überwiesen  werden,  nach  Maßgabe
des  Lebensalters  und  der  besseren  Dienstbrauchbarkeit.

5.  Mannschaften,  welche  auf  Grund  der  Ordination  oder  der  Priesterweihe  dem
geistlichen  Stande  angehören,  dürfen  als  übungspflichtig  nicht  ausgewählt
werden.

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  !,  8  3,  1  und  2.

Diese  Bestimmung  findet  auch  Anwendung  auf  Volksschullehrer  und  Kandidaten
  des  Volksschulamts,  welche  ihre  Befähigung  für  das  Schulamt  in
vorschriftsmäßiger  Prüfung  nachgewiesen  haben.

6.  Die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  erfolgt  durch  Ertheilung  eines
Ersatz-Reserve-Scheins  I  oder  eines  Ersatz-Reserve-Passes.

§  49,  2  ist  unter  „Vorstellungsliste  B“  zu  streichen:
„C)  wegen  Mindermaß  (unter  1  m  57  cm),  (§  29,  2)“;

unter  „Vorstellungsliste  D“  hinter  „c)  wegen  geringer  körperlicher  Fehler“  zu  setzen:

„(auch  Mindermaß  bei  sonstiger  Tauglichkeit)."

§  49,  3  Alinea  2  ist  vor  „Fd“  einzuschalten:
„D  a  und“.

§  49,4  ist  statt  „zum  Eintritt“  zu  setzen:
„zur  Aushebung“.

§50  ist  hinzuzufügen:

6.  Die  Zahl  der  als  Uebungsmannschaften  auszuwählenden  Ersatz-Reservisten
1.  Klasse  wird  alljährlich  festgesetzt.

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  I,  83,1.
852  ist  hinzuzufügen:

5.  Die  Kriegsministerien  vertheilen  den  aufzubringenden  Bedarf  an  übungspflichtigen
Ersatz-Reservisten  1.  Klasse  auf  die  Ersatz-Bezirke  und  zwar  nach  Waffengattungen
  getrennt  unter  Zugrundelegung  des  Mobilmachungsbedürfnisses.

§  53  ist  hinzuzufügen:

5.  Die  General-Kommandos")  (im  Großherzogthum  Hessen  die  Großherzoglich
bessische  /25.]  Division)  vertheilen  mit  einem  nach  der  Erfahrung  zu  bemessenden
Zuschlag  die  in  ihrem  Bezirk  aufzubringenden  übungspflichtigen  Ersatz-Reservisten
  auf  die  einzelnen  Infanterie-Brigade-Bezirke  nach  Maßgabe  des
Mobilmachungsbedürfnisses.

 

*)  Für  Sachsen  und  Württemberg  vergl.  die  Anmerkung  zu  8  53,1.
1880.  25
        <pb n="172" />
        —  158  —

Die  in  der  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  bereits  vorhandenen  Uebungspflichtigen,
welche  die  1.  Uebung  noch  nicht  abgeleistet  haben,  sind,  soweit  dieselben  sich  in
regelmäßiger  Kontrole  befinden,  bei  der  Vertheilung  in  Anrechnung  zu  bringen
(8  72,9).

Weitere  Anordnungen,  behufs  vorheriger  Feststellung  dieser  vorhandenen
Uebungspflichtigen  bleiben  den  General-Kommandos  für  ihren  Bereich  über—
lassen.

8  54  ist  hinzuzufügen:

5.  Die  Infanterie-Brigade-Kommandeure  entwerfen  als  Grundlage  für  die  Auswahl
der  im  Brigade-Bezirk  noch  aufzubringenden  übungspflichtigen  Ersatz-Reservisten
eine  vorläufige  Vertheilung  nach  Maßgabe  der  im  laufenden  Jahre  in  jedem
Aushebungsbezirk  in  den  Vorstellungslisten  De  enthaltenen  Militärpflichtigen.

Der  Bedarf  muß  —  wenn  erforderlich  unter  Heranziehung  einzelner  Aus—
hebungsbezirke  zur  Deckung  des  Ausfalls  in  anderen  —  im  Brigade-Bezirk
gedeckt  werden.

862,s  ist  „der  jüngsten  Altersklasse“  und  „zum  Diensteintritt  melden“  zu  streichen
und  für  letztere  Worte  zu  setzen:

rc.  „zur  Aushebung  melden,  ohne  daß  ihm  hieraus  ein  besonderes  Recht
auf  die  Auswahl  der  Waffengattung  oder  des  Truppentheils  erwächst.“

§  63,2  ist  im  2.  Satz  hinter  „Waffengattungen“  einzuschalten:

„und  zur  Auswahl  als  übungspflichtige  Ersatz-Reservisten."

§  67,  4  Alinea  2  ist  vor  dem  letzten  Wort  einzuschalten:

„beziehungsweise  Ersatz-Reserve-Pässe."“

§  68,  4b  ist  hinter  „Rekruten-Einstellung“  einzuschalten:

„und  dem  Beginn  derjenigen  Uebungen,  für  welche  Ersatz-Reservisten
1.  Klasse  auszuwählen  sind.“

§  70,2  Alinea  1  ist  fortzusetzen:

„sowie  über  die  Auswahl  und  Vertheilung  der  übungspflichtigen  Ersatz-Reservisten.“


§  72,“4  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

„Die  Ausschließungs-,  Ausmusterungs=  und  Ersatz-Reserve-Scheine  J  und  II
werden,  soweit  sie  vorbereitet  sind,  die  Ersatz-Reserve-Pässe  jedenfalls  im  Aushebungstermine
  von  den  ständigen  Mitgliedern  der  Ober-Ersatz-Kommission
unterzeichnet.

Die  Aushändigung  der  Ersatz-Reserve-Pässe  erfolgt  im  Aushebungstermine.

Die  Ersatz-Reserve-Pässe  für  die  Ueberzähligen  sind  nach  Anordnung  der
Ober-Ersatz-Kommission  so  zeitig  zur  Vollziehung  vorzulegen,  daß  sie  den
        <pb n="173" />
        —  159  —

Betreffenden  bei  ihrer  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  J  sofort  ausgehändigt
werden  können.  «

Auf  den  Ersatz-Reserve-Scheinen  J  und  den  Ersatz-Reserve-Pässen  ist  der
Tag  der  Aushändigung  zu  vermerken.

§  72,7  ist  im  Alinea  2  das  Wort  „spätestens“  zu  streichen  und  hinter  „übergeführt"
einzuschalten:

„Sie  sind  bei  vorhandener  Tauglichkeit  zum  Dienst  mit  der  Waffe,  und
wenn  erforderlich,  unter  Vertheilung  auf  eine  andere  Waffengattung,  sämmtlich
als  Uebungsmannschaften  auszuwählen  (8  53,  5).“

§  72  ist  hinzuzufügen:

10.  Den  als  übungspflichtig  ausgewählten  Ersatz-Reservisten  ist  bei  ihrer  Ueberweisung
  zur  Ersatz-Reserve  der  Gestellungstag  für  die  erste  Uebung  bekannt  zu
machen  (K.  O.  §  15  A,  4).

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  1,  §  3,2  und  3.

Auch  ist  die  unmittelbare  Aushändigung  von  Gestellungs-Ordres  an  dieselben
  zu  veranlassen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen  kann,  ihnen  mitzutheilen,
daß  sie  Näheres  über  Ort  und  Stunde  der  Gestellung  durch  das  sie  kontrolirende
Landwehr-Bezirks-Kommando  erfahren  werden.

8  82,4  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

„Wenn  in  einzelnen  Fällen  besondere  nicht  ausdrücklich  vorgesehene  Billig—
keitsgründe  vorliegen,  so  kann  die  vorzeitige  Entlassung  durch  das  zuständige
Kriegsministerium  in  Gemeinschaft  mit  der  obersten  Civil-Verwaltungsbehörde
des  Heimathsbezirks  des  Reklamirten  genehmigt  werden.“

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  IL,  8  53.
883,1  ist  zu  streichen  „vor  Beginn  des  militärpflichtigen  Alters.“
8  83,4  ist  zu  streichen,  dafür  ist  zu  setzen:

4.  Wer  bis  zum  31.  März  keinen  Meldeschein  nachgesucht  oder  erhalten,  be—
ziehungsweise  innerhalb  der  Gültigkeitsdauer  eines  solchen  keinen  Gebrauch
von  demselben  gemacht  hat,  muß  —  sofern  er  schon  militärpflichtig  ist  —,  bis
zur  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts,  und  sofern  er  überzählig  bleibt,  bis
zum  1.  Februar  n.  J.  zur  Disposition  der  Ober-Ersatz-Kommission  verbleiben;
es  sei  denn,  daß  diese  selbst  auf  Antrag  eines  Truppen=  oder  Marinetheils  die
Genehmigung  zur  Ertheilung  des  Meldescheins  giebt.

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  II,  §  10.
§  86,  2  ist  im  Alinea  1  hinter  „erreicht“  einzuschalten:
„das  zwanzigste  Lebensjahr  aber  noch  nicht  vollendet.“
257
        <pb n="174" />
        —  160  —

§  94,  s  ist  zuzusetzen:

„Die  Truppen  der  Feld-Artillerie  und  des  Trains  sind  in  Orten,  wo  außerdem
  Truppen  zu  Fuß  garnisoniren,  zur  Annahme  Einjährig-Freiwilliger  nur
insoweit  verpflichtet,  als  die  Zahl  von  vier  Einjährig-Freiwilligen  bei  jeder
Batterie  und  Kompagnie  nicht  überschritten  wird.“

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  II,  8  14.

 

Schema  3  ist  das  zweite  und  dritte  Alinea  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

1.  Inhaber  tritt  mit  der  Aushändigung  dieses  Scheines  in  die  Kontrole  dern
Landwehr-Kompagnie  des  Landwehr-Bezirks-Kommandda  .

Er  ist  verpflichtet,  sich  innerhalb  8  Tage  nach  erfolgter  Aushändigung  dieses
Scheines  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  ün  .  anzumelden.

2.  Jede  Wohnungsveränderung  innerhalb  des  Landwehr-Kompagnie-Bezirks  hat  er
dem  Bezirks-Feldwebel  innerhalb  14  Tage  anzuzeigen.  Bei  Verlegung  des
Aufenthalts  in  einen  andern  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  muß  er  sich  vor  dem
Verziehen  beim  Bezirks-Feldwebel  des  bisherigen  Aufenthaltsortes  ab=  und
spätestens  nach  14  Tagen  beim  Bezirks-Feldwebel  des  neuen  Aufenthaltsortes
anmelden.

Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  sind  Veränderungen  des  Aufenthaltsortes
  oder  der  Wohnung  innerhalb  48  Stunden  zu  melden.

3.  Wer  ins  Ausland  verzieht,  bleibt  in  der  Kontrole  derjenigen  Landwehr-Kompagnie,
welche  bei  der  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  die  Kontrole  zu  übernehmen
hatte.

4.  Jede  Meldung  kann  mündlich  oder  schriftlich  geschehen;  in  beiden  Fällen  ist  dieser
Schein  dem  Bezirks-Feldwebel  vorzulegen.  Wer  sich  schriftlich  meldet,  hat  auf
die  Adresse  „Militaria“  zu  schreiben  und  den  Brief  offen  oder  unter  dem  Siegel
der  Orts-Polizei-Behörde  einzusenden.  Nur  solche  Briefe  sind  innerhalb  des
Deutschen  Reichs  portofrei.  Die  portofreie  Benutzung  der  Stadtpost  ist  ausgeschlossen.


5.  Die  Meldung  wird  auf  diesem  Schein  vermerkt.  Ist  derselbe  zufällig  nicht  vorhanden,
  so  hat  die  Meldung  dennoch  zu  geschehen  und  wird  dann  eine  besondere
Bescheinigung  hierüber  ertheilt.  Nur  wenn  die  Meldung  auf  diesem  Schein
notirt  oder  eine  besondere  Bescheinigung  über  dieselbe  vorhanden  ist,  gilt  sie  als
erfolgt.

6.  Inhaber  kann  ungehindert  verreisen,  hat  jedoch  geeignete  Vorkehrung  zu  treffen,
daß  ihm  eine  etwaige  Gestellungs-Ordre  jeder  Zeit  zugehen  kann.
        <pb n="175" />
        —  161  —

Vor  Antritt  einer  Wanderschaft  ist  dem  Bezirks-Feldwebel  Meldung  zu  erstatten.
Während  der  Wanderschaft  finden  weitere  Meldungen  nicht  statt.  Tritt  der
Ersatz-Reservist  jedoch  in  feste  Arbeit  an  einem  Ort,  so  hat  er  sich  beim  Landwehr-Bezirks-Feldwebel
  dieses  Orts,  und  wenn  der  Ort  außerhalb  Deutschlands
liegt,  bei  demjenigen  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  zu  melden,  in  dessen  Kontrole
er  bei  seiner  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  trat.

.Wer  sich  der  Kontrole  entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder
mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  bestraft.  Außerdem  kann  derselbe  unter  Verlängerung
  seiner  Dienstpflicht  in  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  in  den  nächst  jüngeren
Jahrgang  versetzt  werden.  Dauert  die  Kontrol-Entziehung  zwei  Jahre  und
darüber,  so  wird  er  entsprechend  weiter  zurückversetzt,  jedoch  niemals  über  das
vollendete  31.  Lebensjahr  hinaus.

9.  Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  sich  die  im  Auslande  befindlichen
  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  unverzüglich  in  das  Inland  zurückzubegeben,
sofern  sie  nicht  von  dieser  Verpflichtung  ausdrücklich  befreit  worden  sind.  Die
erfolgte  Rückkehr  ist  dem  Bezirks-Feldwebel  sofort  zu  melden.

10.  Bei  Mobilmachungen  und  bei  beginnender  Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen
müssen  die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  der  Einberufung  sofort  Folge  leisten.
Für  den  Fall  der  Zuwiderhandlung  werden  sie  nach  dem  Militär-Strafgesetz
bestraft.

Gesuche  um  Zurückstellung  von  der  Einberufung  für  das  laufende  Jahr  sind  vor
Beginn  des  Ersatz-Geschäfts  bei  dem  Vorstande  des  Ortes  oder  der  Gemeinde
anzubringen.

12.  In  friedlichen  Zeiten  bedürfen  die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  keiner  militärischen
  Erlaubniß  zur  Auswanderung.  Sie  sind  jedoch  verpflichtet,  von  ihrer  bevorstehenden
  Auswanderung  dem  Bezirks-Feldwebel  Anzeige  zu  machen.  Wer
dieser  Verpflichtung  nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark
oder  mit  Haft  bestraft.

13.  Inhaber  tritt,  wenn  er  sich  nicht  der  Kontrole  entzieht,  am  1.  October  18.  zur
Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  über  und  hat  sich  im  Laufe  des  genannten  Monats
bei  dem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden,  um  auf  diesem  Schein  die  Ueberführung
zur  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  bescheinigen  zu  lassen.  So  lange  diese  Bescheinigung
  fehlt,  gehört  Inhaber  zur  Ersatz-Reserve  erster  Klasse.

14.  Die  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  unterliegen  in  Friedenszeiten  keiner  militärischen
  Kontrole.  Bei  ausbrechendem  Kriege  können  sie  im  Falle  außerordentlichen
  Bedarfs  zur  Ergänzung  des  Heeres  verwandt  werden.

–—

O0

1

—4
        <pb n="176" />
        —  162  —

15.  Die  Einziehung  erfolgt  alsdann  nach  Altersklassen.  Die  Mannschaften  der  zur
Einziehung  gelangenden  Altersklassen  unterliegen  den  für  Militärpflichtige
geltenden  Vorschriften.  Nach  Auflösung  der  Ersatz-Truppentheile  hört  die
Pflicht  zum  Diensteintritt  für  alle  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse,  welche  nicht
zum  aktiven  Dienst  einberufen,  auf.

16.  Ersatz-Reservisten,  welche  durch  Konsulatsatteste  nachweisen,  daß  sie  in  einem
außereuropäischen  Lande,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Küstenländer  des  Mittel—
ländischen  und  Schwarzen  Meeres,  eine  feste  Stellung  als  Kaufleute,  Gewerbe—
treibende  2c.  erworben  haben,  können  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb
  Europas  von  der  Gestellung  bei  ausbrechendem  Kriege  befreit  werden.
Bezügliche  Gesuche  sind  von  den  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  durch  den
Bezirks-Feldwebel  an  das  Landwehr-Bezirks-Kommando,  von  den  Ersatz-Reservisten
  zweiter  Klasse  an  den  Civil-Vorsitzenden  derjenigen  Ersatz-Kommission
  zu  richten,  in  deren  Bezirk  die  Gesuchsteller  sich  beim  Eintritt  in  das
militärpflichtige  Alter  zur  Stammrolle  angemeldet  haben.

17.  Mit  dem  vollendeten  31.  Lebensjahre  erfolgt  der  Uebertritt  zum  Landsturm,  ohne
daß  es  einer  besonderen  Verfügung  bedarf.

18.  Dieser  Schein  dient  Inhaber  allen  Militär=  und  Civil-Behörden  gegenüber  als
Ausweis.

Wer  denselben  verliert,  hat  sogleich  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  mündlich
oder  schriftlich  die  Ausstellung  eines  Duplikats  zu  beantragen  und  dafür  50  Pf.
zu  vergüten.

 

Schema  3Za  zu  §  38.

(Nach  Art  der  Militär-Pässe  in  Buchform  anzulegen,  mit  Deckel  von  der  Farbe  der
Militär-Pässe  [Anmerkung  zu  §  16  der  Rekrutirungs-Ordnung,  jedoch  mit  breitem
schwarzen  Rücken.)

(Aufschrift.)

Ersatz-Reserve-Paß
des
übungspflichtigen  Ersatz-Reservisten.

(Waffengattung.)

Namen.

Jahrgang.

(Inhalt.)

Der  (Stand  und  Gewerbe)  Vor=  und  Zunamen  geboren  am  ..  ten  .  .  .  ..  .
zu  (Ort,  Kreis,  Regierungsbezirk,  Bundesstaat)  wird  hiermit  wegen  (hoher  Loosnummer,
        <pb n="177" />
        —  163  —

geringer  körperlicher  Fehler)  der  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  als  (Waffengattung)  über—
wiesen  und  ist  der  Einberufung  zu  Friedensübungen  unterworfen.  Er  hat  die  Heran—
ziehung  zur  ersten  Uebung  zum  .  ..  ten  ..  .  .  ...  zu  gewärtigen,  steht  bis  zum  voll—
endeten  31.  Lebensjahre  unter  der  Kontrole  der  Landwehrbehörden  und  tritt  sodann
zum  Landsturm  über,  ohne  daß  es  einer  besonderen  Verfügung  bedarf.

1.  Inhaber  tritt  mit  der  Aushändigung  dieses  Passes  in  die  Kontrole  der
Landwehr-Kompagnie  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos  Er  ist  verpflichtet,
sich  innerhalb  8  Tage  nach  Aushändigung  dieses  Passes  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel
  in  .  zu  melden.

2.  Jede  Wohnungsveränderung  innerhalb  des  Landwehr-Kompagnie-Bezirks  hat
er  dem  Bezirks-Feldwebel  innerhalb  14  Tage  anzuzeigen.  Bei  Verlegung  des  Aufenthalts
  in  einen  anderen  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  muß  er  sich  vor  dem  Verziehen
beim  Bezirks-Feldwebel  des  bisherigen  Aufenthaltsortes  ab=  und  spätestens  nach
14  Tagen  beim  Bezirks-Feldwebel  des  neuen  Aufenthaltsortes  anmelden.  Nach  Eintritt
  einer  Mobilmachung  sind  Veränderungen  des  Aufenthaltsortes  oder  der  Wohnung
innerhalb  48  Stunden  zu  melden.

3.  Wer  ins  Ausland  verzieht,  bleibt  in  der  Kontrole  derjenigen  Landwehr-Kompagnie,
  welche  bei  der  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  die  Kontrole  zu  übernehmen  hatte.

4.  Jede  Meldung  kann  mündlich  oder  schriftlich  geschehen;  in  beiden  Fällen  ist
dieser  Paß  dem  Bezirks-Feldwebel  vorzulegen.  Wer  sich  schriftlich  meldet,  hat  auf  die
Adresse  „Militaria“  zu  schreiben  und  den  Brief  offen  oder  unter  dem  Siegel  der  Orts-Polizei-Behörde
  einzusenden.  Nur  solche  Briefe  sind  innerhalb  des  Deutschen  Reichs
portofrei.  Die  portofreie  Benutzung  der  Stadtpost  ist  ausgeschlossen.

5.  Die  Meldung  wird  auf  diesem  Paß  vermerkt.  Ist  derselbe  zufällig  nicht  vorhanden,
  so  hat  die  Meldung  dennoch  zu  geschehen  und  wird  dann  eine  besondere  Bescheinigung
  hierüber  ertheilt.  Nur  wenn  die  Meldung  auf  diesem  Paß  notirt  oder  eine
besondere  Bescheinigung  über  dieselbe  vorhanden  ist,  gilt  sie  als  erfolgt.

6.  Inhaber  kann  ungehindert  verreisen,  hat  jedoch  geeignete  Vorkehrung  zu  treffen,
daß  ihm  eine  etwaige  Gestellungs-Ordre  jeder  Zeit  zugehen  kann.

7.  Vor  Antritt  einer  Wanderschäft  ist  dem  Bezirks-Feldwebel  Meldung  zu  erstatten.
Während  der  Wanderschaft  finden  weitere  Meldungen  nicht  statt.  Tritt  der  Ersatz-Reservist
  jedoch  in  feste  Arbeit  an  einem  Ort,  so  hat  er  sich  beim  Landwehr-Bezirks-Feldwebel
  dieses  Orts,  und  wenn  der  Ort  außerhalb  Deutschlands  liegt,  bei  demjenigen
Landwehr-Bezirks-Feldwebel  zu  melden,  in  dessen  Kontrole  er  bei  seiner  Ueberweisung
zur  Ersatz-Reserve  trat.

8.  Wer  sich  der  Kontrole  entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  mit
Haft  bis  zu  8  Tagen  bestraft.
        <pb n="178" />
        —  164  —

Jeder  Einberufung  muß  sofort  Folge  geleistet  werden,  widrigenfalls  Bestrafung
nach  dem  Militär-Strafgesetz  erfolgt.

9.  Der  Ersatz-Reserve-Paß  und  die  Gestellungs-Ordre  sind  bei  jeder  Einberufung
mit  zur  Stelle  zu  bringen.

10.  Mannschaften,  welche  in  einem  Beamten-Verhältniß  stehen,  haben  von  dem
Empfange  eines  Einberufungsbefehls  ihrer  vorgesetzten  Behörde  Meldung  zu  machen.

11.  Inhaber  ist  im  Frieden  zur  Theilnahme  an  4  Uebungen  verpflichtet,  insofern
er  nicht  ausdrücklich  hiervon  entbunden  worden  ist.  Ist  ihm  14  Tage  nach  dem  voreingetragenen
  Gestellungstage  zur  ersten  Uebung  ein  Einberufungsbefehl  noch  nicht  zugegangen,
  so  hat  er  dies  seinem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  anzuzeigen.

12.  Uebungspflichtigen  Ersatz-Reservisten  steht,  sofern  sie  im  Besitze  des  Berechtigungsscheins
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  sind,  oder  die  entsprechende  wissenschaftliche
  Befähigung  durch  Schulzeugnisse  nachzuweisen  vermögen  und,  wenn  sie  sich  während
ihrer  Dienstzeit  selbst  verpflegen,  bekleiden  und  ausrüsten,  für  die  erste  Uebung  unter
denjenigen  Truppentheilen  die  Wahl  frei,  welchen  für  das  betreffende  Jahr  die  Ausbildung
  von  Ersatz-Reserven  übertragen  worden  ist.  Macht  Inhaber  auf  diese  Vergünstigung
  Anspruch,  so  hat  derselbe  spätestens  innerhalb  14  Tage  nach  seiner  Ueberweisung
  zur  Ersatz-Reserve:

a)  seinen  Ersatz-Reserve-Paß,

b)  ein  polizeilich  beglaubigtes  Attest  über  seine  eigene  bezw.  die  Bereitwilligkeit  und
Fähigkeit  seines  Vaters  oder  Vormunds  zur  Tragung  der  Kosten  für  die  Bekleidung,
  Ausrüstung  und  Verpflegung  während  der  ersten  Uebung,

0)  ein  durch  die  Polizei-Obrigkeit  ausgestelltes  Unbescholtenheits  -Zeugniß,

ch  den  Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  bezw.  das  den  Nachweis
  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst
führende  Schulzeugniß  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando  seines  Aufenthaltsortes
  einzureichen.

13.  Die  ertheilte  Vergünstigung  der  Wahl  des  Truppentheils  hat  nur  für  das
Kalenderjahr,  in  welchem  die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erfolgt  ist,  Gültigkeit.

14.  Die  Meldung  beim  Truppentheil  hat  innerhalb  8  Tage  nach  Wiederaushändigung
  des  Ersatz-Reserve-Passes  mündlich  oder  schriftlich  stattzufinden  und  gilt
als  Gestellungstag  nunmehr  der  Tag,  zu  welchem  seitens  des  Truppentheils  die  Annahme
erfolgt  ist.

Verspätete  Anträge,  sowohl  um  die  Ertheilung  der  Berechtigung  zur  freien  Wahl  des
Truppentheils,  als  auch  um  Annahme  bei  einem  solchen,  werden  grundsätzlich  abgewiesen.

15.  Zurückstellungen  von  der  ersten  Uebung  sind  grundsätzlich  unzulässig.  Wer
auf  Grund  häuslicher,  amtlicher  oder  gewerblicher  Verhältnisse  den  Aufschub  des
        <pb n="179" />
        —  166  —

Gestellungstages  zur  ersten  Uebung  oder  wer  in  gleicher  Veranlassung  die  Zurückstellung
von  einer  weiteren  Uebung  auf  das  folgende  Jahr  wünscht,  hat  unter  Vorlage  einer
obrigkeitlichen  Bescheinigung  sein  Gesuch  dem  Bezirks-Feldwebel  vorzutragen.

Erhält  er  vor  Anfang  der  Uebung  keinen  Bescheid,  so  muß  er  sich  dennoch  stellen.

16.  Gesuche  um  Zurückstellung  von  der  Einberufung  im  Mobilmachungsfalle  und
bei  der  Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen  für  das  laufende  Jahr  sind  vor  Beginn  des
Ersatz-Geschäfts  bei  dem  Vorsteher  des  Orts  oder  der  Gemeinde  anzubringen.

17.  Uebungspflichtige  Ersatzreservisten,  welche  nach  außereuropäischen  Ländern,
jedoch  mit  Ausschluß  der  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres,
gehen  wollen,  können  im  Frieden,  sofern  dieselben  ihre  erste  Uebung  schon  abgeleistet
haben,  von  der  Theilnahme  an  ferneren  Uebungen  auf  2  Jahre  entbunden  werden.

Weisen  dieselben  demnächst  durch  Konsulatsatteste  nach,  daß  sie  sich  in  einem  der
erwähnten  Länder  eine  feste  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  rc.  erworben
haben,  so  kann  die  Dispensation  von  den  Uebungen  unter  gleichzeitiger  Entbindung
von  der  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung  bis  zur  Entlassung  aus  der  Ersatz-Reserve
  verlängert  werden.

Bezügliche  Gesuche  sind  durch  Vermittelung  der  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  an
das  controlirende  Landwehr-Bezirks-Kommando  zu  richten.

18.  Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  sich  die  im  Auslande
befindlichen  Ersatz-Reservisten  unverzüglich  in  das  Inland  zurückzubegeben,  sofern  sie  nicht
von  dieser  Verpflichtung  ausdrücklich  befreit  worden  sind.  Die  erfolgte  Rückkehr  ist  bei
dem  Bezirks-Feldwebel,  in  dessen  Kontrole  sie  stehen,  oder  bei  demjenigen  der  nächsten
Landwehr-Kompagnie  sofort  zu  melden.

19.  Dieser  Paß  dient  Inhaber  allen  Militär=  und  Civilbehörden  gegenüber  als
Ausweis.

Wer  denselben  verliert,  hat  sogleich  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  mündlich  oder
schriftlich  die  Ausstellung  eines  Duplikats  zu  beantragen  und  dafür  50  éK  zu  vergüten.

Ort,  den  en  18

..  ber-Ersatz-Kommission  im  Bezirke  der  ##  Infanterie-Brigade.

Der  Militär-Vorsitzende.  Der  Civil-Vorsitzende.
(L.  S.)

 

Kommando-Behörde,  welche  Zusätze  einträgt.

Datum.  Zusätze  zu  den  Personal-Notizen.

 

 

 

 

 

(Strafen,  Uebungen  und  Einberufungen,  Führung  cc.)

Meldungen  2c.
1880.  26
        <pb n="180" />
        —  166  —

Schema  7.  Anmerkung  2  ist  hinter  „Waffengattung“  zu  setzen  „und  Uebungs—
pflichtigkeit.“
Schema  13.  Die  Anmerkung  erhält  folgenden  Zusatz:
Die  als  übungspflichtig  bezeichneten  Ersatz-Reservisten  1.  Klasse  sind  mit
rothen  Zahlen  über  den  schwarzen  Zahlen  in  der  Rubrik  13  derart  zu  verzeichnen,
  daß  sie  in  letzteren  mit  enthalten  sind.

 

Zweiter  Theil.
Kontrol-Ordnung.

Im  8§  5,2  ist  einzuschalten  vor  C:

0)  die  zu  den  Friedensübungen  einberufenen  Ersatz-Reservisten  1.  Klasse  von  dem
Tage,  zu  welchem  sie  einberufen  sind,  bis  zum  Ablauf  des  Tages  ihrer  Entlassung
  aus  dem  aktiven  Dienst.

Vor  dem  letzten  Alinea  ist  zuzusetzen:
N.  z.  R.  M.  G.  Art.  1  893,  8.
Im  §  10,  5  Alinea  2  ist  „erfolgtem  Umzuge“  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

„erfolgter  Abmeldung.“

Im  §  11,4  ist  im  1.  Alinea  zu  streichen  „in  der  Regel“,  desgleichen  das  2.  Alinea
zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:  —

Zu  ersteren  werden  die  Mannschaften  der  Landwehr  herangezogen.

Landwehr-Mannschaften,  welche  im  Herbst  zum  Landsturm  übergeführt
werden  (E.  O.  8  12,4),  sind  behufs  Beorderung  zu  den  Herbst-Kontrol-Ver—
sammlungen  von  den  Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen  des  betreffenden
Jahres  entbunden.

R.  M.  G.  862  N.  z.  R.  M.  G.  Art.  184.
8  12,1  ist  hinzuzusetzen:

Reservisten,  welche  bei  den  Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen  zur  Land—
wehr  versetzt  werden,  sind  nach  den  Herbst-Kontrol-Versammlungen  des  voran—
gegangenen  Jahres  zu  Uebungen  in  der  Reserve  nicht  mehr  heranzuziehen.

§  12,  3  ist  hinzuzusetzen:

Landwehr-Mannschaften,  welche  bei  den  Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen
zum  Landsturm  übergeführt  werden,  sind  nach  der  Herbst-Kontrol-Versammlung
des  vorangehenden  Jahres  zu  Uebungen  nicht  mehr  heranzuziehen.
        <pb n="181" />
        —  167  —

§  13,7  als  Alinea  4  und  5  einzuschalten:

Obige  Vergünstigungen  kommen  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  auch
denjenigen  in  ihren  Civilstellungen  abkömmlichen  Reichs=  und  Staatsbeamten
zu  gute,  welche  sich  freiwillig  in  das  Heer  aufnehmen  lassen.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  den  einzelnen  Bundesregierungen
überlassen.

R.  M.  G.  8  66  N.  z.  R.  M.  G.  Art.  II  866.
9#  15,  1  Alinea  3  ist  hinter  „Reichs-Militär-Gesetzes“  zu  setzen:

„und  im  Art.  1  §  3,8  des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzungen  und  Aenderungen
zu  demselben,  vom  6.  Mai  1880.“

Im  §  15,  3  ist  Alinea  1  zu  streichen,  dafür  zu  setzen:

Mit  Aushändigung  des  Ersatz-Reserve-Scheins  oder  des  Ersatz-Reserve-Passes
  treten  die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  in  die  Kontrole  derjenigen
Landwehr-Kompagnie,  in  deren  Bezirk  ihr  Aufenthaltsort  zur  Zeit  der  Ueberweisung
  zur  Ersatz-Reserve  liegt.  Sie  haben  sich  innerhalb  8  Tage  nach
erfolgter  Aushändigung  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  dieser  Kompagnie
unter  Vorlegung  ihres  Ersatz-Reserve-Scheins  oder  Ersatz-Reserve-Passes  mündlich
oder  schriftlich  zu  melden.

Hinter  dem  §  15  ist  als  §  15  A  ein  besonderer  Paragraph  einzuschalten.
15  A.  Uebungen  der  Ersatz-Reservisten  1.  Klasse  und  besondere  Dienstverhältnisse
dieser  Uebungspflichtigen.

1.  Jeder  übungspflichtige  Ersatz-Reservist  1.  Klasse  (E.  O.  §  38,  4)  ist  zur  Theilnahme
an  4  Uebungen  verpflichtet,  von  welchen  die  erste  eine  Dauer  von  10,  die  zweite
eine  Dauer  von  4  und  die  beiden  letzten  eine  Dauer  von  je  2  Wochen  nicht
überschreiten  sollen.

2.  Jede  Einberufung  zum  Dienst  im  Heere  (E.  O.  §  13,  1  und  8)  zählt  für  eine
Uebung,  und  zwar  als  diejenige,  deren  Dauer  der  im  aktiven  Heere  abgeleisteten
Dienstzeit  am  nächsten  kommt.

3.  Die  Jahreszeit,  in  welcher  die  Uebungen  stattfinden  sollen,  wird  zwischen  Militärund
  Civilbehörden  unter  Berücksichtigung  der  bürgerlichen  Interessen  vereinbart.

Schiffahrt  treibende  Mannschaften  sollen  zu  Uebungen  im  Sommer  nicht
eingezogen  werden.
N.  z.  R.  M.  G.  Art.  1,  §  3,  3,  6  und  7.

4.  Der  Gestellungstag  wird  durch  die  Militärbehörde  festgesetzt.

Soweit  die  erste  Uebung  der  Ersatz-Reservisten  in  Betracht  kommt,  muß
die  Festsetzung  des  Gestellungstages  und  die  Mittheilung  desselben  an  die  Ober-26“
        <pb n="182" />
        —  168  —

Ersatz-Kommissionen  so  zeitig  erfolgt  sein,  daß  derselbe  schon  den  wegen  hoher
Loosnummer  als  übungspflichtig  der  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  überwiesenen
Mannschaften  rechtzeitig  (E.  O.  §  72,  4  und  10)  bekannt  gegeben  werden  kann.

5.  Erfolgt  die  Einberufung  zur  1.  Uebung  zu  einem  späteren  als  dem  den  Ersatz-Reservisten
  bei  ihrer  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  bekannt  gegebenen  Termin,
so  kommt  die  Zwischenzeit  auf  die  Dauer  der  Uebung  in  Anrechnung.

Letztere  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  spätere  Einberufung
auf  Ansuchen  der  Uebungspflichtigen,  oder  wenn  mit  dem  Einvernehmen  der
Civil-Verwaltung  im  Interesse  der  Uebungspflichtigen  eine  Verschiebung  des
Termins  der  Einberufung  erfolgt.

6.  Die  Uebungspflicht  erlischt,  wenn  die  ausgewählten  Mannschaften  innerhalb
vierwöchentlicher  Frist  nach  dem  ihnen  bekannt  gegebenen  Gestellungstage  zur
1.  Uebung  nicht  einberufen  sind.

Ist  der  Gestellungstag  auf  Ansuchen  des  Uebungspflichtigen  oder  mit  dem
Einvernehmen  der  Civil-Verwaltung  im  Interesse  des  Uebungspflichtigen
verschoben  worden,  so  ist  für  dies  Erlöschen  der  Uebungspflicht  statt  des
vorbezeichneten  Gestellungstages  der  verschobene  Gestellungstag  maßgebend.

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  1,  §  3,  3  und  5.

Letztere  Bestimmung  greift  Platz,  sofern  durch  Verziehen  Uebungspflichtiger
in  andere  Kontrol-Bezirke,  oder  die  Wahl  des  Truppentheils  seitens  des
Uebungspflichtigen  (§  15,  A  10)  die  Aenderung  des  Gestellungstages  bedingt  ist.

7.  Zurückstellungen  von  der  ersten  Uebung  auf  das  folgende  Etatsjahr  sind  grundsätzlich
  unzulässig.

Zurückstellungen  von  wiederholten  Uebungen  auf  Grund  häuslicher,  gewerblicher
  oder  amtlicher  Verhältnisse,  oder  wenn  übungspflichtige  Ersatz-Reservisten
nach  außereuropäischen  Ländern,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Küstenländer  des
Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres  gehen  wollen,  können  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  ertheilt  werden.

Im  Uebrigen  vergl.  §  15,6.

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  I,  §  3,6.

8.  Während  ihrer  Zurückstellung  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Ersatz-Reserve
sind  Ersatz-Reservisten  zu  Uebungen  nicht  heranzuziehen.

9.  Ersatz-Reservisten  1.  Klasse,  welche  auf  Grund  der  Ordination  oder  der  Priesterweihe
  in  den  geistlichen  Stand  eintreten,  sind  aus  der  Kategorie  der  Uebungspflichtigen
  zu  streichen.
        <pb n="183" />
        —  169  —

Das  gleiche  Verfahren  tritt  ein,  sobald  Ersatz-Reservisten  als  Volks—
schullehrer  angestellt  werden,  oder  als  Kandidaten  des  Volksschulamts  ihre  Be—
fähigung  für  das  Schulamt  in  vorschriftsmäßiger  Prüfung  nachgewiesen  haben.

10.  Jungen  Leuten  von  Bildung,  welche  sich  während  ihrer  Dienstzeit  selbst  bekleiden,
ausrichten  und  verpflegen,  und  welche  die  gewonnenen  Kenntnisse  in  dem  vor—
schriftsmäßigen  Umfange  dargelegt  haben,  steht  für  die  erste  Uebung  unter  denjenigen
  Truppentheilen  die  Wahl  frei,  welchen  für  das  betreffende  (Kalender-)
Jahr  die  Ausbildung  von  Ersatz-Reserven  übertragen  worden  ist.

N.z.  R.  M.  G.  Art.  I,  83,4.

11.  Die  bezüglichen  Gesuche  sind  unter  Beifügung  folgender  Papiere
a)  des  Ersatz-Reserve-Passes,
b)  eines  polizeilich  beglaubigten  Attestes  über  die  Bereitwilligkeit  und  Fähigkeit
des  Ersatz-Reservisten  bezw.  seines  Vaters  oder  Vormunds  zur  Tragung

der  Kosten  für  die  Bekleidung,  Ausrüstung  und  Verpflegung  während
der  ersten  Uebung,

Zc)  eines  durch  die  Polizei-Obrigkeit  ausgestellten  Unbescholtenheits-Zeugnisses,

spätestens  14  Tage  nach  der  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando
  einzusenden.

Auch  ist  die  wissenschaftliche  Befähigung  entweder  durch  Vorlage  eines
Berechtigungsscheines  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  nachzuweisen,  oder  durch
Vorlage  eines  den  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  zum  einjährigfreiwilligen
  Dienst  führenden  Schulzeugnisses.

12.  Die  Prüfung  der  vorgelegten  Papiere  erfolgt  durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  nach  Maßgabe  der  im  §  90  der  E.  O.  niedergelegten  Grundsätze,
und  ertheilt  derselbe,  sofern  er  kein  Bedenken  hat,  unter  Eintragung  auf  den
Ersatz-Reserve-Schein  die  nur  für  das  Kalenderjahr  der  Ueberweisung  zulässige
Berechtigung.  Auf  Beschwerden  gegen  den  ablehnenden  Bescheid  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs
  entscheidet  die  Ober-Ersatz-Kommission.  E.  O.  8§  2,4.

Der  Tag  der  Wiederaushändigung  des  Ersatz-Reserve-Passes  ist  auf  demselben
  zu  vermerken.

13.  Uebungspflichtige  Ersatz-Reservisten  unterstehen  in  Bezug  auf  Auswanderungs-Erlaubniß,
  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit,  Befolgung  des  Einberufungsbefehls,
  sowie  als  Angehörige  des  aktiven  Heeres  während  einer
Uebung  den  für  Reservisten  und  Wehrleute  geltenden  Vorschriften  (8  7,  11  und  14).

N.  3.  R.  M.  G.  Art.  I,  §  3,  s.
        <pb n="184" />
        —  170  —

Die  Einberufung  für  die  erste  Uebung  ist  mit  Aushändigung  des  Ersatz—
Reserve-Passes  als  erfolgt  anzusehen,  in  anderen  Fällen  gilt  dieselbe  als  erfolgt,
nachdem  die  Gestellungs-Ordre  ausgehändigt,  oder  eine  öffentliche  Aufforderung
zur  Gestellung  ergangen  ist.

§  23,  3  und4  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

3.  Die  Zurückstellung  des  zum  Waffendienste  nicht  heranzuziehenden  Eisenbahn-Personals
  ist  im  Oktober  j.  J.  unter  Uebersendung  einer  „Namen,  Militär-Charge,
  Waffengattung,  Jahresklasse  und  Aufenthaltsort“  angebenden  Gesammt-Liste
  und  einer  Bescheinigung  über  die  Anstellung  im  Eisenbahn-Dienst  für
jeden  einzelnen  nach  Schema  C,  durch  die  Bahnverwaltungen  bei  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  zu  beantragen.

4.  Die  verfügte  Zurückstellung  wird  auf  dieser  Bescheinigung  vermerkt  und  hat  bis
zum  1.  Dezember  des  nächsten  Jahres  Gültigkeit.
Die  Bescheinigung  geht  demnächst  an  die  Bahnverwaltung  zurück.

 

Nr.  61.  Verordnung,

die  Verpflegbeiträge  für  Gefangene  der  Landesstrafanstalten  und  für  Sträflinge,
welche  in  den  Gefangenanstalten  zu  Dresden  und  Chemnitz  längere,  als
fünfmonatige  Gefängnißstrafe  verbüßen,  betreffend;
vom  7.  December  1880.

In  Hinblick  auf  den  veränderten  Geldwerth  und  den  im  Laufe  der  Zeit  erheblich
gestiegenen  Aufwand,  welcher  durch  die  Landesstrafanstalten  der  Staatskasse  erwächst,
ist  eine  angemessene  Erhöhung  derjenigen  Verpflegbeiträge  beschlossen  worden,  welche
nach  der  Verordnung  vom  30.  April  1821  (Gesetzsammlung,  S.  67  fg.)  und  der  Verordnung
  vom  21.  Februar  1835  (G.=  u.  V.-Bl.,  S.  160  fg.),  verbunden  mit  §  87
der  Verordnung  vom  31.  Juli  1856  (G.=  u.  V.-Bl.,  S.  153  fg.)  und  mit  §  12  der
Verordnung  vom  19.  December  1870  (G.=  u.  V.-Bl.,  S.  408  fg.)  für  Gefangene  der
Landesstrafanstalten  zu  leisten  sind.  Es  werden  daher  diese  Beiträge  auf  die  Zeit

vom  1.  Januar  1881  an
hiermit  auf
zweihundert  und  sechzehn  Mark  für  das  Jahr,
achtzehn  Mark  für  den  Monat
und
        <pb n="185" />
        —  171  —

sechzig  Pfennige  für  den  Tag
für  den  einzelnen  Gefangenen  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  festgestellt.

Diese  Erhöhung  tritt  zufolge  der  Bestimmung  in  §  3  der  Verordnung  vom
11.  März  1878  (G.=  u.  V.-Bl.,  S.  22  fg.)  von  demselben  Zeitpunkte  an  auch  für
Sträflinge  ein,  welche  nach  Maßgabe  der  zuletzt  angezogenen  Verordnung,  verbunden
mit  derjenigen  vom  20.  September  1879  (G.=  u.  V.-Bl.,  S.  373)  in  der  Gefangenanstalt
  zu  Dresden  oder  in  der  zu  Chemnitz  längere,  als  fünfmonatige  Gefängnißstrafe
verbüßen.

Im  Uebrigen  wird  an  den  Vorschriften  über  die  erwähnten  Verpflegbeiträge  etwas
nicht  geändert.

Dresden,  am  7.  December  1880.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.
Für  den  Minister:

v.  Nostitz-Wallwitz.  Herbig

Geyh.

 

 

Nr.  62.  Verordnung,

die  Verpflegbeiträge  für  Zöglinge  der  Landes-Erziehungs-  und  Besserungsanstalten
betreffend;

vom  7.  December  1880.

Im  Hinblick  auf  den  veränderten  Geldwerth  und  den  gegen  früher  erhöhten  Aufwand,
welcher  der  Staatskasse  durch  die  Landes-Erziehungs-  und  Besserungsanstalten  zu
Bräunsdorf  und  Großhennersdorf  erwächst,  sowie  in  Folge  der  für  andere  Landes—
anstalten  verfügten  Beitrags-Erhöhungen  ist  beschlossen  worden,  auch  die  Verpfleg—
beiträge  für  Zöglinge  der  Landes-Erziehungs-  und  Besserungsanstalten  angemessen
zu  erhöhen.

Es  wird  daher  verordnet,  was  folgt:

81.  Der  Normalverpflegbeitrag  für  Zöglinge  Sächsischer  Staatsangehö—
rigkeit  beträgt
216  A  —  4  für  das  Jahr,
18c  —  für  den  Monat,
—  -  60  für  den  Tag.

U  U
        <pb n="186" />
        —  172  —

&amp;amp;  2.  Wenn  eine  Gemeinde  des  Königreichs  Sachsen  in  ihrer  Eigenschaft  als
Ortsarmenverband  oder  als  Mitglied  eines  solchen  beitragspflichtig  (nicht  blos  verlagspflichtig)
  ist,  wird  der  Verpflegbeitrag  ohne  Unterschied  der  Staatsangehörigkeit
des  Zöglings  berechnet  mit

108.0%  —  4  für  das  Jahr,
9  für  den  Monat,
—  .  30  =  für  den  Tag.

83.  Das  Ministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  zu  Gunsten  unvermögender
Zahlungspflichtiger  auf  Ansuchen  im  einzelnen  Falle  eine  angemessene  Ermäßigung  der
in  §§  1  und  2  festgestellten  Sätze  eintreten  zu  lassen  und  zwar  zu  Gunsten  kleinerer
und  ärmerer  Gemeinden  nach  Befinden  bis  zu  demselben  Maße  wie  zeither.

Ermäßigungsgesuche  von  Gemeinden  unterliegen  der  Begutachtung  der  zuständigen
Kreishauptmannschaft  und  sind  daher  unter  Beifügung  der  Armenkassenrechnungen  der
letzten  drei  Jahre  bei  dieser  anzubringen.

&amp;amp;  4.  Die  in  §§  1  und  2  festgestellten  Sätze  treten  mit  dem

1.  Januar  1881
in  Kraft.

Hinsichtlich  derjenigen  Zöglinge  jedoch,  deren  Aufnahme  zu  einem  geringeren  Beitragssatze
  bei  Erlaß  gegenwärtiger  Verordnung  bereits  erfolgt  oder  vom  Ministerium
des  Innern  genehmigt  ist,  bewendet  es  auch  fernerhin  bei  dem  geringeren  Satze,  vorbehältlich
  anderweiter  Beitragsregulirung  für  besondere  Fälle.

Dresden,  am  7.  December  1880.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Geyh.

 

63.  Verordnung,
die  Verpflegbeiträge  für  Zöglinge  der  Landes-Blindenanstalt  zu  Dresden  nebst
Hilfsanstalt  zu  Moritzburg  und  der  Blindenvorschulen  zu  Hubertusburg
und  Moritzburg  betreffend;
vom  7.  December  1880.
In  Hinblick  auf  den  veränderten  Geldwerth  und  den  gegen  früher  erhöhten  Aufwand,

welcher  der  Staatskasse  durch  die  Landes-Blindenanstalt  zu  Dresden  nebst  Hilfsanstalt
zu  Moritzburg  und  durch  die  Blindenvorschulen  zu  Hubertusburg  und  Moritzburg
        <pb n="187" />
        —  173  —

erwächst,  ist  eine  Erhöhung  der  Verpflegbeiträge  für  die  Zöglinge  der  gedachten
Anstalten  beschlossen  worden.

Es  wird  daher,  zugleich  in  Gemäßheit  von  §  4  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1834
(Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen,  S.  126)  verordnet,  wie  folgt:

1.  Der  Normalverpflegbeitrag  für  Zöglinge  Sächsischer  Staatsangehörigkeit
  beträgt,  dem  Special-Verpflegungsaufwand  entsprechend,

216.%  —  4  für  das  Jahr,
18c—  für  den  Monat,
—  60  für  den  Tag.

6é  2.  Wenn  eine  Gemeinde  des  Königreichs  Sachsen  in  ihrer  Eigenschaft  als
Ortsarmenverband  oder  als  Mitglied  eines  solchen  beitragspflichtig  (nicht  blos  verlagspflichtig)
  ist,  wird  der  Verpflegbeitrag  ohne  Unterschied  der  Staatsangehörigkeit
des  Zöglings  berechnet  mit

108.A  K  für  das  Jahr,
9  für  den  Monat,
—  .  30  für  den  Tag.

6  3.  Wegen  etwaiger  Ermäßigung  der  in  den  §§  1  und  2  festgestellten  Sätze
bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  in  den  88  5  bis  8  und  18  der  Beilage  D  zur
Bekanntmachung  vom  2.  Januar  1861  (G.=  u.  V.-Bl.,  S.  16  fg.)  mit  der  Maßgabe,
daß  das  daselbst  von  dem  zeitherigen  Normalsatze  Gesagte  künftig  von  dem  oben  in  §1
festgesetzten  erhöhten  Normalsatze  gilt.

Zu  Gunsten  besonders  bedürftiger  Gemeinden  sollen  nach  Befinden  auch  fernerhin
Beitragsherabsetzungen  in  gleichem  Maße,  wie  zeither,  bewilligt  werden.

&amp;amp;#  4.  Die  in  den  §§  1  und  2  festgestellten  Sätze  treten  mit  dem

1.  Januar  1881
in  Kraft.

Hinsichtlich  derjenigen  Zöglinge  jedoch,  deren  Aufnahme  zu  einem  geringeren  Beitragssatze
  bei  Erlaß  gegenwärtiger  Verordnung  bereits  erfolgt  oder  vom  Ministerium
des  Innern  genehmigt  ist,  bewendet  es  auch  fernerhin  bei  dem  geringeren  Satze,  vorbehältlich
  anderweiter  Beitragsregulirung  für  besondere  Fälle.  Auch  bleibt  für  alle
diese  Verpflegungsfälle  vorbehalten,  bei  etwaigen  Nachzahlungsansprüchen  nach  §§  6
und  18  der  angezogenen  Beilage  D  auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  1881  an  die  in  8  1
festgestellten  Normalsätze  zu  Grunde  zu  legen.

Dresden,  am  7.  December  1880.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.

Geyh.
1880.  27
        <pb n="188" />
        —  174  —

Nr.  64.  Verordnung,

die  Verpflegbeiträge  für  Zöglinge  der  Erziehungsanstalt  für  blödsinnige  Kinder  in
Hubertusburg  betreffend;
vom  7.  December  1880.

In  Hinblick  auf  den  veränderten  Geldwerth  und  den  gegen  früher  erhöhten  Aufwand,
welcher  der  Staatskasse  durch  die  Erziehungsanstalt  für  blödsinnige  Kinder  in  Hubertusburg
  erwächst,  ist  eine  Erhöhung  der  Verpflegbeiträge  für  die  Zöglinge  dieser  Anstalt
beschlossen  worden.

Es  wird  daher  verordnet,  was  folgt:

#  1.  Der  Normalverpflegbeitrag  für  Zöglinge  Sachsischer  Staatsangehörigkeit
  beträgt,  dem  Special-Verpflegungsaufwande  entsprechend,
216.  —  4  für  das  Jahr,
18=  —  für  den  Monat,
60  =  für  den  Tag.

&amp;amp;  2.  Wenn  eine  Gemeinde  des  Königreichs  Sachsen  in  ihrer  Eigenschaft  als
Ortsarmenverband  oder  als  Mitglied  eines  solchen  beitragspflichtig  (nicht  blos  verlagspflichtig)
  ist,  wird  der  Verpflegbeitrag  ohne  Unterschied  der  Staatsangehörigkeit  des
Zöglings  berechnet  mit

1#

108.A  —  4  für  das  Jahr,
9—.für  den  Monat,
.  30=  für  den  Tag.

fl  3  .Das  Ministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  zu  Gunsten  unvermögender
Zahlungspflichtiger  auf  Ansuchen  im  einzelnen  Falle  eine  angemessene  Ermäßigung  der
in  §§  1  und  2  festgestellten  Sätze  eintreten  zu  lassen,  und  zwar  zu  Gunsten  kleinerer
und  ärmerer  Gemeinden  nach  Befinden  bis  zu  demselben  Maße,  wie  zeither.  Ermäßigungsgesuche
  von  Gemeinden  unterliegen  der  Begutachtung  der  zuständigen  Kreishauptmannschaft
  und  sind  daher  unter  Beifügung  der  Armenkassenrechnungen  der  letzten
drei  Jahre  bei  dieser  anzubringen.

&amp;amp;  4.  Die  in  §§  1  und  2  festgestellten  Sätze  treten  mit  dem
1.  Januar  1881

V

½

in  Kraft.
Hinsichtlich  derjenigen  Zöglinge  jedoch,  deren  Aufnahme  zu  einem  geringeren
Beitragssatze  bei  Erlaß  gegenwärtiger  Verordnung  bereits  erfolgt  oder  vom  Ministerium
        <pb n="189" />
        —  175  —

des  Innern  genehmigt  ist,  bewendet  es  auch  fernerhin  bei  dem  geringeren  Satze,  vorbehältlich
  anderweiter  Beitragsregulirung  für  besondere  Fälle.

Dresden,  am  7.  December  1880.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Geyh.

 

Nr.  65.  Bekanntmachung,

eine  Abänderung  der  Statuten  der  Spar=  und  Leihkasse  zu  Grimma  betreffend;
vom  30.  November  1880.

Fir  die  im  Jahre  1826  von  einem  Privatvereine  errichtete,  mittelst  Allerhöchsten
Decrets  vom  6.  Juni  1835  (G.=  u.  V.-Bl.,  S.  409)  bestätigte  und  seit  dem  1.  Januar
1879  mit  allen  Rechten  und  Verbindlichkeiten  auf  die  Stadtgemeinde  Grimma  übergegangene
  Spar=  und  Leihkasse  zu  Grimma  sind  an  Stelle  der  bisherigen  Statuten
neue  Statuten  errichtet  und  vom  Ministerium  des  Innern  mittelst  Decrets  vom
22.  October  1880  genehmigt  worden,  was  hierdurch  mit  dem  Bemerken  bekannt
gemacht  wird,  daß  §  30  dieser  Statuten,  welcher  die  mit  Allerhöchster  Genehmigung
bewilligten  Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen  enthält,  die  aus  nachstehendem
Abdruck  ersichtliche  abgeänderte  Fassung  erhalten  hat.

Dresden,  den  30.  November  1880.

Ministerium  der  Justiz.
v.  Abeken.

Herrmann.

Statuten
für  die  Spar=  und  Leihkasse  zu  Grimma.

§  30.  Derjenige,  welcher  ein  Werthpapier  zum  Versatze  bringt,  wird  von  der
Spar=  und  Leihkasse  in  der  Regel  als  dessen  rechtmäßiger  Eigenthümer  betrachtet.  Nur
in  dem  Falle,  wenn  vor  der  Verpfändung  eines  Werthpapieres  das  Abhandenkommen
desselben  durch  Raub,  Diebstahl  oder  Verlieren  —  denn  etwa  auf  rechtlicher  Erörter-
        <pb n="190" />
        —  176  —

ung  beruhende  Eigenthumsstreitigkeiten  mit  dem  Besitzer  können  nicht  berücksichtigt
werden,  —  bei  der  Spar=  und  Leihkasse  mit  genauer  Angabe  solcher  unterscheidender
Kennzeichen,  welche  dessen  sichere  Erkennung  ermöglichen,  angezeigt  und  dennoch  dieses
Stück  binnen  3  Monaten  von  der  Anzeige  ab  bei  der  Spar=  und  Leihkasse  als  Pfand
angenommen  wurde,  kann  der  Eigenthümer,  dafern  er  vorher  die  sein  Eigenthum  begründenden
  Thatsachen  und  seine  Anzeige  vor  Gericht  eidlich  bestärkt,  das  Werthpapier
unentgeltlich  von  der  Spar=  und  Leihkasse  zurückfordern.

Für  die  Bemerkung  der  Anzeige  des  Abhandenkommens  eines  geraubten,  gestohlenen
  oder  verlorenen  Werthpapieres  sind  25  bis  75  Pfennige  zu  entrichten.

Wenn  dagegen  das  Werthpapier  vor  der  Anzeige  verpfändet  war  oder  in  veränderter
  Gestalt  zur  Leihkasse  gebracht  wird  oder  infolge  der  Anzeige  nicht  mit  ausreichender
  Sicherheit  erkannt  werden  könnte  oder  endlich  der  Versatz  erst  3  Monate  nach
der  Anzeige  erfolgt  ist,  kann  derjenige,  welcher  sich  in  vorgedachter  Maße  als  Eigenthümer
  legitimirt,  solches  nur  gegen  Entrichtung  des  darauf  geliehenen  Geldes  sammt
Zinsen  und  sonstigen  Gebührnissen  oder  nach  dessen  Abzug  vom  Erlös,  wenn  das  Papier
schon  zum  Verkauf  ausgesetzt  sein  sollte,  den  Ueberschuß  ausgeantwortet  erhalten.

Kann  der  Eigenthümer  den  Pfandschein  nicht  zurückliefern,  noch  deshalb  genügende
Sicherheit  stellen,  so  wird  mit  der  Ausantwortung  so  lange  angestanden,  bis  nach
§  295)  kein  Anspruch  des  Verpfänders  mehr  zulässig  ist.

*)  d.  i.  nach  erfolgter  Mortification  des  Pfandscheins.

 

 

Nr.  66.  Verordnung,
die  Justizstatistik  betreffend;
vom  15.  December  1880.

Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Majestät  wird  hiermit  verordnet:

&amp;amp;ä1.  Die  Verordnung,  die  künftige  Behandlung  der  Justizstatistik  betreffend,  vom
21.  November  1859  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  346  fg.)  ist  aufgehoben.

&amp;amp;  2.  Die  in  Bezug  auf  die  Justizstatistik  zu  treffenden  Anordnungen  erfolgen  durch
das  Justiz-Ministerium.

Dresden,  den  15.  December  1880.

Ministerium  der  Justiz.
v.  Abeken.

Herrmann.

 

Letzte  Absendung:  am  31.  December  1880.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
