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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880.</title>
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        Gesetz- 
und 
Verordnungsblatt 
für das 
Königreich Sachsen 
vom Jahre 1880. 
1. bis 10. Stück. 
Druck und Commissionsverlag von C. C. Meinhold &amp; Söhne.
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        III 
Inhaltsverzeichniß 
des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
Jahre 1880. 
vom 
I. Inchronologischer Ordnung. 
  
  
  
  
  
  
  
Tag 
der Inhalt. Stück. Nr. Seite. 
letzten 
Ausstellung. Absendung. 
1879. 1880. 
22. Dec. 4. Febr. Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen wegen Ab- 
änderung von § 52 der Verordnung vom 2. Januar 1864, die 
strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt 
und Flößerei auf der Elbe betr. . 1 1 1 
24. Dec. 4. Febr. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Zulassung zu den 
pharmaceutischen Prüfungen betr. 1 2 2 
24. Dec. 4. Febr. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Gnsuhrung einer 
neuen Arzneitaxe betr. . .... . 13 3 
1880. 
5. Jan. 4. Febr. Bekanntmachung des Kriegs-Ministeriums, die Festsetzung des Betrags 
der für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1880 zu 
gewährenden Vergütung betr. .. 1 4 4 
14. Febr. 17. März Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, den 
Wegfall einiger Bestimmungen des Lotterieplans für die Landes- 
lotterie betr. 2 6 9 
20. Febr. 17. März Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, eine 
Anleihe des Actienvereins für Gasbeleuchtung der Stadt 
Crimmitschau betr. . 27 9 
28. Febr. 17. März Gesetz, den Umtausch der abgestempelten Greiz= Brunner und Gößitz= 
Geraer Eisenbahnactien gegen Schuldverschreibungen der drei- 
procentigen Rentenanleihe von den Jahren 1876 und 1878 betr. 2 8 10 
6. März 17. März Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, die Ab- 
kürzung des Strafverfahrens bei leichteren Zuwiderhandlungen 
gegen strom= und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften betr. 2 9 11 
8. März 17. März Finanzgesetz auf die Jahre 1880 und 1881 2 10 12 fg. 
8. März 17. März Verordnung des Finanz-Ministeriums, die Ausführung des Finanz= 
gesetzes auf die Jahre 1880 und 1881 betr. . 211 14 
9. März 17. März Gesetz, einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 
1878 und 1879 vom 5. Juli 1878 betrt. 2 12 15 
9. März 17. März Gesetz, die Benutzung der Altersrentenbank zu Erwerbung von 
Renten für die Hinterlassenen der am 1. December 1879 in 
Zwickau verunglückten Bergleute betr. .... 2.13 16 
  
  
  
  
1
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        Tag 
der „ Inhalt. Stück. Nr. Seite. 
etzten 
Ausstellung. Absendung. 
9. März 17. März Gesetz, einige weitere Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 
1876 über die Erbschaftssteuer bSr. 2 14 16 
10. März 17. März Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1879 und 
1880 2 5 5 
11. März 17. März Gesetz, die Erhöhung der in Angelegenheiten der ihreiigen Ge- 
richtsbarkeit zu erhebenden Gerichtsgebühren bettr. 2 15 18 
15. März 7. April Gesetz, das Statut für die Universität Leipzig betr. . 316 19fg. 
15. März 7. April Bekanntmachung des Cultus-Ministeriums, das Statut für die Uri- 
versität Leipzig betr. 3 17 21 fg. 
15. März 7. April esetz, die Tagegelder und Reisekosten der Giristaatadiener betr. 3 20 39 fg. 
20. März 7. April esetz, das Dienstverhältniß der Richter betr. 3818 31 fg. 
22. März 7. Apriil Gesetz, das Amtzskleid der Rechtsanwälte betr. . 3 19 39 
23. März 7. April esetz, die Abänderung einer Bestimmung der Revidirten Städte- 
ordnung und Landgemeindeordnung, sowie die weitere Besteuerung 
des Wanderlagerbetriebes betr. 321 47 fg. 
24. März 15. Mai Verordnung der Ministerien des Innern und des Cultus, die Ab- 
lieferung der Aufhebungsanzeigen seiten der Pfarrämter an die 
I Bezirksärzte betr. ....... .422 49 
3. April 15. Mai Gesetz, gewerbliche Schulen betr. . 4 23 50 fg. 
5. April 15. Mai Verordnung des Cultus-Ministeriums, das Verbot von Geldsamm- 
lungen in den Schulen betr. . 4 24 52 
16. April 15. Mai Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, die Be- 
zeichnung der Fuhrwerke betr. . . 4 25 53 
25. April 15. Mai Verordnung des Justiz-Ministeriums, die Gerichtsferien betr. 4 26 53 
26. April 15. Mai Verordnung des Cultus-Ministeriums, einen Nachtrag zu dem 
Prüfungsregulative für Candidaten des höheren Schulamts an 
der Universität Leipzig betr. 427 54 
28. April 15. Mai Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums, den Commissar für den 
Bau der Secundäreisenbahnen von Hainsberg über Dippoldiswalde 
nach Schmiedeberg und von Wilkau über Kirchberg nach Saupers- 
dorf betr. 428 55 
1. Mai 15. Mai Verordnung des Ministeriums des Innern, den Betrieb der Sand- 
· steinbrüche im Bezirke der Amtshauptmannschaft zu Pirna betr. 4 29 56 fg. 
7. Mai 15. Mai Bekanntmachung des Kriegs-Ministeriums, die anderweite Festsetzung 
der Vergütungssätze für geleisteten Vorspann betr. 4 30 61 
14. Mai 23. Juni Verordnung des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums, die An- 
stellung nichtsächsischer Geistlicher und Predigtamtscandidaten in 
einem geistlichen Amte der evangelisch-lutherischen bandeskickhe 
des Königreichs Sachsen betr. 5 81 65 
19. Mai 23. Juni Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, die 
· dem Kirchenvorstande zu Penig bewilligte Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber und die Verwendung des Ur- 
kundenstempels zu denselben betr. . 532 66 
22. Mai 23. Juni Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums, die Schemata zu den über 
die Grundsteuer und die Einkommensteuer abzulegenden Orts- 
rechnungen betr. ........ .. 3367—77
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        Ausstellung. 
Tag 
der 
letzten 
Absendung. 
Inhalt. Stück. 
  
Nr. 
Seite. 
  
26. 
20. 
25. 
26. 
11 
16. 
23. 
23. 
24. 
Juni 
Juni 
Juni 
Juni 
.Juni 
Juli 
5. Juli 
Juli 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
23. Juni 
23. Juni 
23. Juni 
13. Aug. 
13. Aug. 
13. Aug. 
13. Aug. 
13. Aug. 
21. Sept. 
21. Sept. 
21. Sept. 
15. Oct. 
21. Sept. 
15. Oct. 
15. Oct. 
15. Oct. 
15. Oct. 
  
  
Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums, den Commissar für den 
Bau einer Secundäreisenbahn von Schwarzenberg nach Johann- 
georgenstadt bert. 5 
Verordnung des Ministeriums des Innern, die Abtretung von Grund- 
eigenthum zu Erbauung einer Zechenbahn der Steinkohlen-Actien- 
gesellschaft Bockwa-Hohndorf-Vereinigtfeld zur Verbindung mit 
der Staatsbahn von St. Egidien nach Stollberg beoert. 5 
Bekanntmachung des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums, die 
Bezirkszubehörigkeit der Parochie Pulgar betr. 5 
Bekanntmachung des Justiz-Ministeriums, die Bewilligung der in dem 
Regulativ für die Leihanstalt zu Mittweida enthaltenen Aus- 
nahmen von bestehenden Gesetzen berr. 6 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, die 
Aufsicht über Befolgung der fischereipolizeilichen Vorschriften betr. 6 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, die 
Anleihe der Stadt Freiberg betr. 6 
Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums, die Eröffnung des Be- 
triebes der Pirna-Berggießhübler Secundäreisenbahn bert. 6 
Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, die Publi- 
cation der Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen in Ab- 
schnitt IIb der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands betr. 6 
Verordnung des Justiz- Ministeriums, die Einziehung der bei Amts- 
gerichten gebildeten Strafkammern betr. 7 
Verordnung des evangelisch-lutherischen Landesconsiftoriums, das Re- 
gulativ über die theologischen Candidatewoer eine berr. 7 
Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums, die neue Telegraphen- 
ordnung für das Deutsche Reich betr. 7 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, bie 
Ausgabe einer V. und VI. Serie von auf den Inhaber lautenden 
Pfandbriefen der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig 
betr. 8 
Verordnung des Ministeriums des Innern, die Aufhebung der Amts- 
hauptmannschaft zu Dresden und der amtshauptmannschaftlichen 
Delegation zu Potschappel, sowie die Errichtung der Amtshaupt- 
mannschaften zu Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt betr. 7 
Verordnung des Ministeriums des Innern, die am 1. December 1880 
vorzunehmende Volkszählung bett. 8 
Verordnung des Cultus-Ministeriums zu Westhrung der Lehrer= 
Pensions-Gesetze 8 
Verordnung des Kriegs- Ministeriums, einige Abänderungen der Ver- 
ordnung über Aushebung von Pferden r2c. für den Bedarf der 
Armee vom 1. März 1877 betr. 8 
Bekanntmachung des Cultus-Ministeriums, den Bezirk des Bezirks- 
schulinspectors Dresden II und die Shhulinspection in diesen 
Bezirke betr. .. 8 
  
  
34 
36 
37 
38 
40 
41 
42 
43 
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46 
45 
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50 
  
78 
79 
81 fg. 
83 
84 
85 fg. 
89 
90 
90 fg. 
113 
109 
114 
120 fg. 
135 
136
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        Tag 
der Inhalt. Stück. Nr. Seiite. 
letzten 
Ausstellung. Absendung. 
28. Sept. 15. Oct. Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums, die Eröffnung des Be- 
triebes der Staatseisenbahnstrecke Lommatzsch-Nossen betr. 8 51 137 
20. Sept. 12. Nov. Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums, die Waarencentrole im 
Grenzbezirke betr. 9 53 139fg. 
2. Oct. 15. Oct. Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums, die Commissariat# für 
Staatseisenbahnbauten betr. 8 52 137 
5. Oct. 12. Nov. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, das hülfsärztliche Er- 
ternat betr. 9 54 143 fg. 
1. Nov. 12. Nov. Verordnung des evangelisch elutherischen Landesconsistoriums, die Ein- 
führung einer neuen Kirchnagende betr. 9 55 146 
5. Nov. 31. Dec. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Abtretung von Grund- 
eigenthum zu Erbauung der Eisenbahn von Wilkau nach Kirchberg 
und Saupersdorf betr. 10 56 149 
5. Nov 31. Dec Verordnung des Ministeriums des Innern, die Abtretung von Grund— 
eigenthum zu Erbauung der Eisenbahn von Schwarzenberg nach 
Johanngeorgenstadt betr. 10 57 150 
18. Nov. 31. Dec. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Richtungslinie 
der Secundäreisenbahn von Wilkau nach Saupersdorf betr. 10 58 151 
20. Nov. 31. Dec. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Prüfung von Feld- 
messern betr. 10 59 152 
23. Nov. 31. Dec. Verordnung des Kriegs- Ministeriume, Ergänzungen und Aenderungen 
der Deutschen Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 betrtr.10 60 154 fg. 
30. Nov. 31. Dec. Bekanntmachung des Justiz-Ministeriums, eine Abänderung der Sta- 
tuten der Spar= und Leihkasse zu Grimma bett. 10 65 175 
7. Dec. 31. Dec. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, die Verpfleg= n. 
beiträge für Gefangene der Landesstrafanstalten und für Sträf- 
linge, welche in den Gefangenanstalten zu Dresden und Chemnitz 
längere als fünfmonatige Gefängnißstrafe verbüßen, betr. .10 61 170 
7. Dec 31. Dec Verordnung des Ministeriums des Innern, die Verpflegbeiträge für 
Zöglinge der Landes-Erziehungs= und Besserungsanstalten betr. 10 62 171 
7. Dec 31. Dec Verordnung des Ministeriums des Innern, die Verpflegbeiträge für 
Zöglinge der Landes-Blindenanstalt zu Dresden nebst Hilfs- 
anstalt zu Moritzburg und der Blindenvorschulen zu Hubertus- 
burg und Moritzburg betrt. 10 63 172 
7. Dec. 31. Dec. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Verpflegbeitrüge für 
Zöglinge der Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in Hubertus- 
burg betr. . .1064 174 
15. Dec. 31. Dec. Verordnung des Justiz- Ministeriums, die Justizstatistik betr. 10 66 176 
  
  
–— —— —
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        — VII — 
Inhaltsverzeichniß 
des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1880. 
II. In alphabetischer Ordnung. 
  
A. 
Allgemeine Deutsche Creditanstalt zu Leipzig — Genehmigung der 
Verausgabung von anderweiten Pfandbriefen 
Altersrentenbank — deren Benutzung zu Erwerbung von Renten für die 
Hinterlassenen der am 1. December 1879 in Zwickau verunglückten Vog- 
leute betr. 
Amtsgerichte — Einziehung d der bei denselben bestehenden Strafkammern 
Amtshauptmannschaft zu Dresden cc. siehe Dresden. 
Amtshaup#mannschaftliche Delegation zu Potschappel siehe Pot- 
schapp 
Amtskleid pel Rechtsanwälte . 
Annaberg, Amtsgericht — Einziehung der bei demselben bestehenden Strafkammer 
Apotheker und Apothekergehülfen — Abänderung von Bestimmungen 
wegen deren Prüfung ... 
nebst Beilage O 
Arzneitaxe, neue — deren Einführung 
B. 
Berggießhübel, Eisenbahnstation — deren Errichtung 
Berggießhübel-Pirnaer Sercundäreisenbahn siehe Pirna 2c. 
Besserungsanstalten siehe Landes-Erziehungs= und Besserungsanstalten. 
Bezirksschulinspection Dresden II — siehe Dresden II rc. 
Blindenanstalten zu Dresden und Moritzburg — Verpflegbeiträge für 
deren Zöglinge — siehe Verpflegbeiträge. 
Ulindenvorschulen zu Hubertusburg und Moritzburg siehe Verpfleg- 
eiträge. 
Bockwa-Hohndorf— Vereinigtfeld, Actiengesellschaft — Expropriation wegen 
Herstellung einer Zechenbahn derselben zur Verbindung mit der Staats- 
bahn von St. Egidien nach Stollberg. . « 
Brunn-Greizer Eisenbahnactien siehe Greiz 2c. 
  
Tag. 
9. Sept. 
9. März 
20. Aug. 
22. März 
20. Aug. 
124. Dec. 
1 1879. 
24. Dec. 
1879. 
15. Juli 
4. Juni 
  
Seite. 
113 
16 
89 
39 
89 
84 
78 
  
Paragraph 2c.
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        — Vill — 
  
C. 
Candidaten des höheren Schulamts — Nachtrag zum Prufungsregulative vom 
6. August 1875 ꝛc. 
Candidatenvereine, theologische — Regulativ über solche . 
Chemnitz, Gefangenanstalt zu — veränderte Feststellung der Verpflegbeiträge für 
die Sträflinge in derselben . 
Civilstaatsdiener — Bestimmungen wegen der Krehege und Reisekosten 
derselben . . . 
Commissariatsgeschäfte für Staatseisenbahnbauten — deren Uebertragung 
Creditanstalt, allgemeine Deutsche — siehe Leipzig. 
Crimmitschau, Stadt — Genehmigung einer Anleihe des Actienvereins für 
Gasbeleuchtung . .. ..... .. 
D. 
Deutsche Wehr-Ordnung vom 28. Septenber 1. 1875 — Ergänzungen und 
Abänderung derselben Z 
— Verordnung dazu 
Dresden, Amtshauptmannschaft zu — deren Aufhebung . 
Dresden II, Bezirksschulinspection — Bezeichnung des Bezirks derselben und 
Angabe der amtlichen Benennung der beiden Schulinspectionen 
Dresden, Blindenanstalt zu — siehe Verpflegbeiträge. 
— Gefangenanstalt zu — veränderte Festseellung der Verpflegbeiträge für 
die Sträflinge in derselbben . 
Dresden-Altstadt, Amtshauptmannschaft zu — deren Errichtung . 
— Schulinspection für den Bezirk der dasigen Amtshauptmannschaft siehe 
Dresden II. 
Dresden-Neustadt, Amtshauptmannschaft zu — deren Errichtung, ingleichen 
deren Beauftragung mit den Geschäften des Elbstromamts 2cq. 
— Spchulinspection für den Bezirk der dasigen Amtshauptmannschft siehe 
Dresden II. 
E. 
Einkommensteuer — Schemata zu den Ortsrechnungen über dieselbe 
nebst Beilage B, -e 
Eisenbahn, Secundär- — Hainsberg— Dippoldiswalde- michebeger“ – Er- 
nennung eines Commissars für deren Buu 
— Lommatzsch-Nossener — deren Betriebseröffuunng 
— Serundär= — Pirna-Berggießhübler — deren Betriebseröffnung 
— Secundär-— Schwarzenberg-Johanngeorgenstädter — Ernennung eines 
Commissars für den Bau derselben 
— Secrcundär-— Schwarzenberg- Johanngeorgenstädter — Abtretung von 
Grundeigenthum zu deren Erbauung 
— Secundär= — Wilkau-Kirchberg- „Saupersdorfer Ernennung eines 
Commissars für deren Buu 
— Secundär= — Wilkau- Kirchberg- 25 – übtreinng von 
Grundeigenthum zu deren Erbauung 
— deren Richtungslinie 
— siehe auch Zechenbahn. 
  
26. 
25. 
20. 
11. 
22. 
28. 
.Sept. 
15. 
April 
Aug. 
mDec. 
. März 
.Oct. 
Febr. 
.Nov. 
. Sept. 
Sept. 
.Dec. 
. Sept. 
Sept. 
Mai 
April 
Juli 
.Juni 
.Nov. 
.April 
.Nov. 
.Nov. 
  
  
Seite. 
54 
90 
170 
39 
137 
155 fg. 
154 
109 fg. 
136 
170 
109 fg. 
109 fg. 
67 
71 fg. 
55 
137 
84 
78 
150 
55 
149 
151 
  
  
  
Paragraph 2c. 
1—18 
1—6 
1—6 
1—6 
1—4 
1—4
        <pb n="9" />
        — 1X — 
  
Eisenbahnbauten, Staats- — Uebertragung der Commissariatsgeschäfte für 
dieselbeen 
Eisenbahnen Deutschlands — Aenderung und Ergänzung der Signalbrdnung 
für dieselbeen 
Elbstromamt zu Dresden — Uebertragung der 2 desselben an die Amts- 
hauptmannschaft zu Dresden-Neustadt 
Erbschaftssteuergesetz vom 13. November 1876 — weitere Abänderungen 
desselbeen 
Erziehungs= und Besserungsanstalten siehe Landes- Erziehungs- und 
Besserungsanstalten. 
Externat, hülfsärztliches — siehe Hülfsärztliches Externat. 
F. 
Feldmesser — Vorschriften über deren Prüfung 
Finanzgesetz auf die Jahre 1880 und 1881. 
— Ausführungsverordnung daui 
— auf die Jahre 1878 und 1879 — zweiter Nachtrag zu demselben .. 
Fischereipolizeiliche Vorschriften — Aufsichtsertheilung wegen deren Be— 
folgung . 
Flößerei auf * Elbe — 25 von suom- und idifsahrtzpolizeilihen 
Vorschriften deshalb. 
Freiberg, Stadt — Genehmigung einer Anleihe 
Fuhrwerke — Bestimmung über deren Bezeichnung. 
G. 
Gefangene der Landesstrafanstalten siehe Verpflegbeiträge. 
Geistliche, nichtsächsische — Bestimmungen über deren Anstellung in einem w gesst- 
lichen Amte der evangelisch-lutherischen Landeskirche. . 
GeraGößnttzerEisenbahnacttensieheGoßmtz2c 
Gerichtsferien — Bestimmungen über dieselben 
Gerichtsgebühren — deren Erhöhung in Angelegenheiten der nichtstreitigen Ge- 
richtsbarkeit 
Gewerbliche Schulen — Bestimmungen übber deren Gerihtung und Be- 
aufsichtigung. 
G ößnitz— Geraer und 
Greiz-Brunner Eisenbahnactien — Untausch derselben gegen Schuld- 
verschreibungen der Rentenanleihen 
Grimma, Spar= und Leihkasse zu — Abänderung der Statuten derselben 
Grundsteuer — Schemata zu den Outsrechnungen u über dieselbe 
nebst Beilage A, O unmdd 
H. 
Hainsberg-Dippoldiswalde-Schmiedeberger Secundareisenbahn — Er— 
nennung eines Commissars für deren Bu 
Hubertusburg, Blindenvorschule zu — siehe Verpflegbeiträge. 
— Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder — siehe Verpflegbeiträge. 
1880. 
  
Tag. 
2. Oct. 
26. Juli 
11. Sept. 
9. März 
Nov. 
uMärz 
März 
.März 
2 
22. Juni 
22. Dec. 
1879. 
12. Juli 
16. April 
14. Mai 
25. April 
11. März 
3. April 
28. Febr. 
30. Nov. 
22. Mai 
28. April 
  
Seite. 
137. 
85 fg. 
110 
16 
152 
12 fg. 
14 
15 
83 
83 
53 
65 
53 
18 
50 fg. 
10 
175 
68 fg. 
55 
  
Paragraph 2c. 
1 u. 2
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        — XN — 
  
Hülfsärztliches Externat — Revidirtes Regulati für dasselbe 
— Bekanntmachung dazu · 
J. 
Johanngeorgenstadt-Schwarzenberger Secundäreisenbahn siehe Schwarzen- 
berg rc. 
Justizstatistik — Aufhebung der Bestimmungen über deren Behandlung. 
K. 
Kirchenagende, neue — deren Einführung 
L. 
Landes-Erziehungs= und Besserungsanstalten — Feststellung der Ver- 
pflegbeiträge für die Zöglinge derselben . 
Landeslotterie — Wegfall einiger Bestimmungen des Lotterieplans für diefelbe 
Landesstr afanstalten — veränderte Fesstellung der Verpflegbeiträge für Ge- 
fangene in solchen 
Landgemeindeordnung — Abänderung einer Bestimmung derselben 
Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1879 und 1880. 
Langenhennersdorf, Eisenbahnhaltestelle — deren Errichtung 
Lehrer-Pensions-Gesetze — Verordnung zu deren Ausführung 
nebst Beilage A, B und d 
Leichenbestattungsscheine — deren angeorduet Mittheilung an die Bezirks- 
ärzte seiten der Pfarrämter. 
Leipzig, allgemeine Deutsche Creditanstalt zu — Gnchmigunt der Vaausgabuns 
von anderweiten Pfandbriefen. . 
Leipzig,Universitatzu—sieheUniversitat2c 
Leuben, Eisenbahnhaltestelle — deren Errichtung 
Lomma#sch- Nossener Eisenbahnstrecke — deren Betriebseröffnung 
Lotterie siehe Landeslotterie. 
M. 
Meißen, Amtsgericht — Einziehung der bei demselben bestehenden Strafkammer 
Militärleistungen siehe Naturalverpflegung — Vorspann. 
Militärpferde siehe Pferde. 
Mittweida — Bewilligung der Ausnahmen von bestehenden Gesetzen in dem 
Regulativ für die dortige beihonstilt 
Moritzburg, Blindenanstalt und Blindenvorschule siehe Verpflegbeiträge. 
N. 
Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1880 — destsetung de des Ver— 
gütungsbetrags für dieselle . 
Neundorf, Eisenbahnhaltestelle — deren Errichtung .. 
Nossen-Lommatzscher Eisenbahnstrecke siehe Lommoesch rc. 
  
5. 
15. 
28. 
28. 
20. 
18. 
Tag. 
Oct. 
Dec. 
.Nov. 
. Dec. 
.Febr. 
Dec. 
. März 
.März 
Juli 
.Sept. 
.März 
.Sept. 
Sept. 
Sept. 
Aug. 
Juni 
Jan. 
m Juli 
  
Seite. 
143 fg. 
143 
176 
146 
171 
170 
47 fg. 
5 fg. 
84 
120 fg. 
127 fg. 
49 
113 
137 
137 
89 
81 
  
  
  
Paragraph 2c. 
1—13 
1 u. 2 
1—28
        <pb n="11" />
        O. 
Oschas, 
P. 
Penig, Kirchenvorstand zu — Bemilligung der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
Pfarrämter — deren Verpflichtung zur Ablieferung von Aufhebungsanzeigen an 
die Bezirksärzte 
Pferde 2c. — Abänderung der Verordnung über deren Aushebung für den Bedarf 
der Armee 
Pharmaceutische Prüfungen — Bestimmungen über Zulassung zu. denselben 
nebst Beilage □O 
Pirna, Amtsgericht — Einziehung der bei demselben bestehenden Strafkammer 
Pirna-Berggießhübler Secundäreisenbahn — deren Betriebseröffnung 
Potschappel, amtshauptmannschaftliche Delegation zu — Aufhebung derselben 
Predigtamtscandidaten, nichtsächsische — deren Anstellung in einem geist- 
lichen Amte der evangelisch-lutherischen Landeskirche, . 
Prüfungsregulativ für Candidaten des höheren Schulamts an der Universität 
Leipzig — Nachtrag dazu .. 
Parochie — Ueberweisung derselben als Schesiertirhe der t varochi 
Medewibsch an die Ephorie Borna . 
R. 
Rechtsanwälte — deren Amtskleid 
Reisekosten der Civilstaatsdiener siehe Civilstaatsdiener. 
Richter — deren Dienstverhältnif 
Rottwernsdorf, Eisenbahnhaltestelle — deren Errichtung 
S. 
Sandsteinbrüche im Bezirke der Amtshauptmannschaft Pirna — Vorshriften 
über deren Betrieb Z 
Saupersdorf-Wilkauer Secundäreisenbahn siehe Wilkau: 2c. 
Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe — Abänderung ! der strom- und föif- 
fahrtspolizeilichen Vorschriften deshalbl. 
Pulgar, 
Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften — Abkürzung des Strafverfahrens bei 
leichteren Zuwiderhandlungen gegen solche 
Schmiedeberg-Hainsberger Secundäreisenbahn siehe Hainsberg: ꝛc. 
Schulamt, höheres — Nachtrag zum Prüfungsregulativ für Candidaten desselben 
siehe Prüfungsregulativ. 
Schulen — Verbot von Geldsammlungen in denselben . 
— gewerbliche — Bestimmungen über deren Errichtung und Beaussichtigung 
Schulinspectionen siehe Dresden II. 
Schwarzenberg-Johanngeorgenstädter Secundäreisenbahn — Ernennung 
eines Commissars für den Bau derselben -«- - 
— — Abtretung von Grundeigenthum zu deren Erbauung 
Secundäreisenbahr siehe Eisenbahn. 
Amtsgericht — Einziehung der bei demselben bestehenden Strafkammer 
  
Tag. 
20. Aug. 
19. Mai 
24. März 
23. Sept. 
24. Dec. 
1879. 
20. Aug. 
15. Juli 
11. Sept. 
14. Mai 
26. April 
12. Juni 
22. März 
20. März 
15. Juli 
1. Mai 
22. Dec. 
1879. 
6. März 
5. April 
3. April 
1. Juni 
5. Nov. 
  
Seite. 
89 
66 
49 
135 
89 
109 fg. 
65 
54 
79 
39 
31 fg. 
84 
56 fg. 
11 
52 
50 fg. 
78 
150 
  
Paragraph 2c. 
1—57 
1—14
        <pb n="12" />
        — XII — 
  
Signal-Ord nung für die Eisenbahnen Deutschlande — deren n Aenderung und 
Ergänzung . 
Staatsdiener siehe Eivilstaatsdiener. 
Staatseisenbahnbauter siehe Eisenbahnbauten. 
Städteordnung, Revidirte — Abänderung einer Bestimmung derselben. 
Starrbach, Eisenbahnhaltestelle — deren Errichtung 
Sträflinge in den Gefangenanstalten zu Dresden und Chemnitz siehe Verpfleg- 
beiträge. 
Strafanstalter siehe Landesstrafanstalten. 
Strafkammern, bei Amtsgerichten gebildete — deren Einziehung 
Strom= und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften — Abkürzung des Shaf- 
verfahrens bei leichteren Zuwiderhandlungen gegen solche 
— — siehe auch Schifffahrt rc. 
T. 
Tagegelder der Civilstaatsdiener siehe Civilstaatsdiener. 
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 13. August 1880. 
— Bekanntmachung daui . 
Theologische Candidatenvereine siehe Candidatenvereine. 
Todte — Mittheilung von Anzeigen über Aupfhebung solcher an die Bezirlsarzte 
seiten der Pfarrämter 
Transportcontrole, Verzeichniß der innerhalb des Grenbezirs einer jlhe 
unterliegenden zollpflichtigen Waaren. . 
U. 
Umherziehen, Gewerbebetrieb im — siehe Wanderlagerbetrieb. 
Universität Leipzig — Bestätigung äniger Bestimmungen des Statuts für 
dieselbe 
nebst Beilage O. 
— Bekanntmachung des Statuts sur diejclbe 
nebst Beilage O. 
V. 
Verpflegbeiträge für Gefangene der Landesstrafanstalten und für Sträflinge 
in den Gefangenanstalten zu Dresden und Chemnitz — veränderte Fest- 
stellung derselbeen 
— für Zöglinge der Landes- Erziehungs- und Besserungsanstalten — — deren 
veränderte Feststellung 
— für Zöglinge der Landes- „Blindenanstalt zu Dresden nebst der Hilfs- 
anstalt zu Moritzburg und der Blindenvorschulen zu Hubertusburg und 
Moritzburg — veränderte Feststellung derselben . 
— für Zöglinge der Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in bnberue 
burg — veränderte Feststellung derselbeen . 
Volkszählung — Bestimmungen wegen der vorzunehmenden voltszahlung 
Vorspann — Festsetzung der Vergütungssätze für solchen 
nebst Beilage □ 
  
Tag. 
26. Juli 
23. März 
28. Sept. 
20. Aug. 
6. März 
26. Aug. 
24. März 
29. Sept. 
15. März 
15. März 
7. Dec. 
7. Dec. 
16. Sept. 
7. Mai 
  
Seite. 
85 g. 
47 fg. 
137 
89 
11 
91 fg. 
90 
49 
139 fg. 
170 
171 
172 
174 
114 fg. 
61 fg. 
  
  
Paragraph 2c. 
1 
1—30 
49—56 
1—58 
1—4 
1—4 
1—4 
1— 10
        <pb n="13" />
        — XIlII — 
  
W. 
Waarencontrole im Grenzbezirke — Bestimmungen über dieselbe 
nebst Beilage ..... . 
Wagen siehe Fuhrwerke. 
Wanderlagerbetrieb — Bestimmungen über die weitere Besteuerung desselben 
Wehr-Ordnung, Deutsche, vom 28. September 1875 — deren Ergänzung 
und Abänderung .............. 
—Verordnungdazu................ 
Wilkau-Kirchberg-Saupersdorfer Secundäreisenbahn — Ernennung eines 
Commissars für deren Bau ........ 
—AbtretungvonGrundeigenthumzuderenErbauung 
— deren Richtungslinie ...... 
Z. 
Zechenbahn der Actiengesellschaft Bockwa-Hohndorf-Vereinigtfeld nach der Staats- 
bahn von St. Egidien nach Stollberg — Expropriation für dieselbe 
Ziegenhain, Eisenbahnstation — deren Errichtngg . .. 
Zittau, Amtsgericht — Einziehung der bei demselben bestehenden Strafkammer. 
Zöglinge verschiedener Landesanstalten — Feststellung der Verpflegbeiträge siehe 
Verpflegbeiträge. 
Zollpflichtige Waaren siehe Transportcontrole. 
Zwickauer Brückenbergschacht, zweiter — Erwerbung von Renten bei der 
Altererentenbank für die in demselben verunglückten Bergleute 
  
1880. 
  
Tag. 
29. Sept. 
23. März 
23. Nov. 
28. April 
5. Nov. 
18. Nov. 
4. Juni 
28. Sept. 
20. Aug. 
9. März 
  
Seite. 
139 
140 fg. 
47 fg. 
155 fg. 
154 
55 
149 
151 
78 
137 
89 
16 
  
Paragraph 2c. 
2—6 
1—4 
1—4
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1880. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 1. Verordnung wegen Abänderung von strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften betr. S. 1. 
— JNr. 2. Bekanntmachung, die pharmaceutischen Prüfungen betr. S. 2. — Nr. 3. Verordnung, die 
Einführung einer neuen Arzneitaxe betr. S. 3. — Nr. 4. Bekanntmachung, die Feststellung des Betrags 
der Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1880 betr. S. 4. 
  
Nr. 1. Verordnung 
wegen Abänderung von § 52 der Verordnung vom 2. Januar 1864, 
die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flösserei 
auf der Elbe betreffend; 
vom 22. December 1879. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben beschlossen, den 8 52 der 
Verordnung vom 2. Januar 1864, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften 
für die Schifffahrt und Flösserei auf der Elbe betreffend (G. u. V. Bl. S. 2), auf- 
zuheben und an dessen Stelle folgende Bestimmung treten zu lassen: 
„Während des Fahrens bei Nacht muß jedes Segelschiff oder Floß in der 
Thalfahrt drei, in der Bergfahrt zmei über einander befindliche, hellerleuchtete 
Laternen am halben Maste, oder, wenn es ohne Mast fährt, an einer anderen, 
nach allen Seiten hin sichtbaren Stelle führen. 
Bei Nebel, Sturm und Unwetter ist die Thalfahrt mit Segelschiffen sowohl, 
wie mit Flössen, einzustellen.“ 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 22. December 1879. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Wittmann. 
1880. 1
        <pb n="16" />
        — 2 — 
Nr. 2. Bekanntmachung, 
die Zulassung zu den pharmaceutischen Prüfungen betreffend; 
vom 24. December 1879. 
In Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesraths vom 5. dieses Monats wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerialverordnung vom 7. Februar dieses Jahres (G. u. 
V. Bl. S. 17) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Fassung des § 3, 
Ziffer 2 der Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die 
Prüfung der Apothekergehülfen, vom 4. Februar 1879, Centralblatt für das Deutsche 
Reich, Seite 91 und des § 4, Ziffer 2 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der 
Apotheker, vom 5. März 1875, Centralblatt, Seite 167, in der aus der Beilage sub O 
ersichtlichen Weise geändert worden ist. 
Dresden, den 24. December 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
□ 
Bekanntmachung 
vom 4. Februar 1879. 
Körner. 
2. das von dem nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt, 
Bezirksarzt 2c.) bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des Lehrlings, 
sowie darüber, daß der letztere die vorschriftsmäßige dreijährige — für den Inhaber 
eines von einem deutschen Gymnasium oder von einer im Sinne des § 90, Ziffer 2 
der Wehrordnung vom 28. September 1875, als berechtigt anerkannten Realschule 
erster Ordnung mit obligatorischem Unterricht im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses 
der Reife zweijährige — Lehrzeit zurückgelegt hat, oder doch spätestens mit dem Ablaufe 
des betreffenden Prüfungsmonats zurückgelegt haben wird. 
Bekanntmachung 
vom 5. März 1875. 
2. der nach einer dreijährigen — für den Inhaber eines von einem deutschen 
Gymnasium oder von einer im Sinne des § 90, Ziffer 2 a der Wehrordnung vom
        <pb n="17" />
        — 3 — 
28. September 1875, als berechtigt anerkannten Realschule erster Ordnung mit obli— 
gatorischem Unterricht im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses der Reife zweijährigen 
— Lehrzeit vor einer deutschen Prüfungsbehörde zurückgelegten Gehülfenprüfung und 
einer dreijährigen Servirzeit, von welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen 
Apotheke zugebracht sein muß. 
  
Nr. 3. Verordnung, 
die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend; 
vom 24. December 1879. 
Auf Anordnung des Ministeriums des Innern ist eine neue Arzneitaxe aufgestellt 
worden und unter dem Titel: 
„Arzneitaxe für das Königreich Sachsen. Neunte Auflage“ 
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne hier erschienen. Indem 
Solches hierdurch bekannt gemacht wird, wird zugleich Nachstehendes verordnet: 
8 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 15. Januar 1880 an ihre Forder— 
ungen für Arzneimittel, pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe 
dieser Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal und 
in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in 
der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nach— 
zugehen. 
Auch haben die Apotheker bei 30-4 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst 
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe anzuheften sind, in der Officin 
zu Jedermanns Einsicht bereit liegt. 
6#2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu 
150 4 (§ 148, s der Reichsgewerbeordnung) zu belegen. 
83. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen 
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, 
welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse Pro— 
cente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medicamenten 
oder anderen Waaren contrahiren, unterliegen einer Geldbuße bis zu 150 % oder bei 
erschwerenden Umständen einer Haftstrafe bis zu vier Wochen. 
Einer gleichen Strafe unterliegen Apotheker, welche solchen Personen, die, ohne 
Aerzte oder Wundärzte zu sein, die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder 
entnommenen Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile bewilligen, oder mit Per- 
sonen der gedachten Art auf gewisse Procente, einen Antheil am Gewinne oder un- 
entgeltliche Lieferung von Medicamenten oder anderen Waaren contrahiren.
        <pb n="18" />
        — 4 — 
&amp;. Alle früheren, die Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch 
aufgehoben. 
Dresden, den 24. December 1879. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Koerner. Hörner. 
  
Nr. 4. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen 
im Jahre 1880 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 5. Januar 1880. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von 8 9, Nr. 2 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(R. G. Bl. S. 52) ist in Nr. 306 des vorjährigen Deutschen Reichsanzeigers nach— 
stehende Bekanntmachung erlassen worden: 
„Auf Grund der Vorschriften im § 9, Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(R. G. Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewähren- 
den Vergütung für das Jahr 1880 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung 
für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskost 85 4, 70 4,. 
b) = .Mittagskost. 43 38= 
c) = Abendkost. 26= 21= 
.. Morgenkost 16= 11 
Berlin, den 30. Dezember 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.“ 
Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 5. Januar 1880. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Berrtam. 
  
Letzte Absendung: am 4. Februar 1880.
        <pb n="19" />
        — 5 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1880. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 5. Landtagsabschied. S. 5. — Nr. 6. Bekanntmachung, den votterieplan für die Landes- 
lotterie betr. S. 9. — Nr. 7. Bekanntmachung , eine Anleihe des Actienvereins für Gasbeleuchtung der Stadt 
Crimmitschau betr. S. 9. — Nr. 8. Gesetz, den Umtausch der Greiz-Brunner und Gößnitz-Geraer Eisen- 
bahnactien gegen Schuldverschreibungen der Rentenanleihen betr. S. 10. — Nr. 9. Verordnung, das 
Strafverfahren bei leichteren Zuwiderhandlungen gegen strom= und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften betr. 
S. 11. — Nr. 10. Finanzgesetz auf die Jahre 1880 und 1881. S. 12. — Nr. 11. Ausführungs- 
verordnung zum Finanzgesetz. S. 14. — Nr. 12. Gesetz, einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze 
auf die Jahre 1878 und 1879 betr. S. 15. — Nr. 13. Gesetz, die Benutzung der Altersrentenbank zu 
Erwerbung von Renten für die Hinterlassenen der am 1. December 1879 verunglückten Bergleute betr. 
S. 16. — Nr. 14. Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über die Erbschaftssteuer betr. S. 16. — 
Nr. 15. Gesetz, die Erhöhung der Gerichtsgebühren in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit 
betr. S. 18. 
  
Nr. 5. Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1879 und 1880; 
vom 10. März 1880. 
Wegn, Albert, von GOxx Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungsurkunde 
zusammenberufenen achtzehnten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusage in 
§ 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließ- 
ungen und Erklärungen in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen Landtage stattgefundenen 
ständischen Berathungen in Folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind dieselben zum Theil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar: 
1880. 2
        <pb n="20" />
        — 6 — 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß 
der betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen wegen 
1. der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880 
durch das Gesetz vom 10. December 1879, 
2. der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats— 
schulden durch die der ständischen Schrift vom 28. November 1879 entsprechende Be- 
kanntmachung vom 11. December 1879; 
b) durch besonderes Decret, in welchem Unsere Entschließungen 
auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände 
bereits ergangen: 
in Betreff des Staatshaushaltsetats auf die Jahre 1880 und 1881 durch das Decret 
vom 8. März d. J., in dessen Gemäßheit das mit den getreuen Ständen vereinbarte 
Finanzgesetz auf die gedachten beiden Jahre unverweilt erlassen werden wird; 
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge: 
1. wegen der mittelst Decrets vom 3. November v. J. vorgelegten Immatricula- 
tions= und Disciplinarordnung für die Universität Leipzig, 
2. wegen des mittelst Decrets vom 3. November 1879 vorgelegten Berichts über 
die Verwaltung und Vermehrung der Königlichen Sammlungen, 
3. wegen des Rechenschaftsberichts über die Verlegung der Dresdner Militär- 
Etablissements, 
4. wegen der Begebung der durch das Gesetz vom 1. März 1878 geschaffenen 
dreiprocentigen Rente, sowie der Umwandlung der fünfprocentigen Staatsschuld in eine 
vierprocentige auf Grund des Gesetzes vom 7. September 1878, 
5. wegen des Verkaufs des Kammerguts-Vorwerks Pennrich, 
6. wegen der mittelst des Decrets vom 3. November 1879 in Bezug auf den 
Domainenfonds und die Veränderungen rücksichtlich des Staatsguts während der Jahre 
1877 und 1878 gegebenen Nachweisungen, 
7. wegen der veränderten Verfügungen über die Stallamtswiesen zu Dresden und 
die Domaine Pillnitz, 
8. wegen der Ergebnisse der bei der Altersrentenbank für den Schluß des Jahres 
1878 aufgenommenen Inventur, 
9. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1876 und 1877.
        <pb n="21" />
        — 7 — 
Zu 8 wird dem dazu gestellten Antrage gemäß Unsere Regierung in Erwägung 
ziehen, inwieweit dahin gewirkt werden könne, die Altersrentenbank für die Arbeiter— 
bevölkerung im Allgemeinen nutzbar zu machen. 
Zu 9 wird entsprechend dem Antrage zu Pos. 10 der Einnahme in Erwägung ge— 
zogen werden, ob und inwieweit es ohne zu großen Aufwand an Mühe und Kosten 
ausführbar sei, zu den einzelnen Positionen des Rechenschaftsberichts über den Staats- 
eisenbahnbetrieb abschätzungsweise zu bemerken, welcher Betrag etwa auf die inzwischen 
zugetretenen neuen Linien zu rechnen sei. 
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rüchsichtlich deren es Anserer 
Entschließung noch bedarf: 
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen: 
1. das Gesetz, das Dienstverhältniß der Richter betreffend, 
2. das Gesetz, das Amtskleid der Rechtsanwälte betreffend, 
3. das Gesetz über die Erhöhung der in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichts- 
barkeit zu erhebenden Gerichtsgebühren, 
4. das Gesetz, das Statut für die Universität Leipzig betreffend, 
5. das Gesetz, gewerbliche Schulen betreffend, 
6. das Gesetz, die Tagegelder und Reisekosten der Civilstaatsdiener betreffend, 
7. das Gesetz, den Umtausch der abgestempelten Greiz-Brunner und Gößnitz-Geraer 
Eisenbahnactien gegen Schuldverschreibungen der dreiprocentigen Rentenanleihen von 
1876 und 1878 betreffend, 
8. das Gesetz, einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1878 
und 1879 vom 5. Juli 1878 betreffend, 
9. das Gesetz, die Benutzung der Altersrentenbank zur Erwerbung von Renten für 
die Hinterlassenen der am 1. December 1879 in Zwickau verunglückten Bergleute be- 
treffend, 
10. das Gesetz, einige weitere Abänderungen des Gesetzes über die Erbschaftssteuer 
vom 13. November 1876 betreffend, 
11. das Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung der Revidirten Städteordnung 
und Landgemeindeordnung, sowie die weitere Besteuerung des Wanderlagerbetriebs 
betreffend. 
12. Von der ertheilten Ermächtigung, bei längerer Fortdauer bedrängter Erwerbs- 
verhältnisse an solchen Orten des Landes, an welchen, nach Erschöpfung der disponiblen 
Mittel der betreffenden Gemeinden und Bezirke, das unmittelbar helfende Eintreten 
des Staates sich nöthig machen sollte, die erforderlichen Unterstützungen aus Staats- 
mitteln zu gewähren, wird, soweit nöthig, Gebrauch gemacht werden. 
2*
        <pb n="22" />
        — 8 — 
13. Der Erklärung der getreuen Stände auf das Decret, die Erbauung mehrerer 
Secundärbahnen betreffend, geben Wir Unsere Zustimmung und Wir werden von der 
ertheilten Ermächtigung, den Bau von bewilligten Eisenbahnen nur dann zu beginnen, 
wenn gegenüber den Voranschlägen von den Expropriaten keine unverhältnißmäßig er— 
scheinenden Anforderungen für den Grund und Boden oder andere Entschädigungs— 
objecte erhoben werden, geeigneten Falls Gebrauch machen. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so hat 
1. die in der ständischen Schrift vom 16. Januar d. J. zur Berücksichtigung 
empfohlene Petition des Stadtgemeinderaths zu Altenberg um Bewilligung einer ander— 
weiten Staatsbeihülfe zur Verringerung der der dasigen Stadtgemeinde in Folge 
elementarer Ereignisse erwachsenen Schuldenlast dadurch, daß das Ministerium des 
Innern der genannten Stadtgemeinde den bei Pos. 25 des Ausgabe-Budgets für die 
Finanzperiode 1878/79 noch disponiblen Betrag von 5050 Mark 12 Pfennigen als 
Beihülfe überwiesen hat, im Sinne des ständischen Antrags Erledigung gefunden. 
2. Die in der ständischen Schrift vom 13. Februar d. J. zur Berücksichtigung 
empfohlene Petition des Rittergutsbesitzers Zimmermann auf Zetteritz um nachträgliche 
Gewährung eines Schadenersatzes aus der Landes-Immobiliar-Brandkasse wird im 
Sinne des ständischen Antrags erledigt werden. 
3. Die beantragten Erhebungen über die seitherige Entwickelung der Verhältnisse 
in den Bezirksverbänden werden zu dem geeigneten Zeitpunkte vorgenommen werden. 
4. Der auf das Verfahren bei Grundstückszusammenlegungen bezügliche Antrag 
des Abgeordneten Kökert und Genossen wird in Erwägung gezogen werden. 
5. Anläßlich der Beschwerde der Frau Helene Sahrer von Sahr geb. Gräfin Ein- 
siedel, die Höhe des derselben wegen Anfalls des Ritterguts Prietitz abgeforderten Erb- 
schaftsstempels betreffend, wird den ständischen Anträgen entsprechend eine anderweitige 
Taxation des genannten Ritterguts angeordnet und auf Grund des Ergebnisses der 
Stempelbetrag anderweit festgestellt werden. 
6. Unsere Regierung wird einer dem gemeinschädlichen Wucher kräftig entgegen- 
tretenden Reichsgesetzgebung, welche vorbereitet wird, ihre volle Unterstützung zu Theil 
werden lassen. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen beschlossenen Anträge anlangt, so 
behalten Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das 
Erforderliche darauf zu verfügen.
        <pb n="23" />
        — 9 — 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl 
beigethan und haben zu Urkund alles Dessen gegenwärtigen, in das Gesetz- und Ver— 
ordnungsblatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit 
Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 10. März 1880. 
Albert. 
Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Dr. Carl Friedrich von Gerber. 
.- Dr. Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
Nr. 6. Bekanntmachung, 
den Wegfall einiger Bestimmungen des Lotterieplans für die Landeslotterie 
betreffend; 
vom 14. Februar 1880. 
Mit Allerhöchster Genehmigung sind die mittelst Bekanntmachung vom 5. October 1874 
im Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1874 Seite 351 veröffentlichten Bestimm— 
ungen in § 8 des Lotterieplans für die Landeslotterie aus diesem Plan in Wegfall 
gebracht worden. 
Dresden, am 14. Februar 1880. 
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
Dr. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. 
Wolf. 
  
Nr. 7. Bekanntmachung, 
eine Anleihe des Actienvereins für Gasbeleuchtung der Stadt Crimmitschau 
betreffend; 
vom 20. Februar 1880. 
Dem Actienverein für Gasbeleuchtung der Stadt Crimmitschau ist zur Ausgabe von 
Inhaberpapieren behufs Aufnahme einer zweiten Anleihe in der Höhe von 100. 000 Mark,
        <pb n="24" />
        — 10 — 
welche in Abschnitten zu 500 Mark aufgebracht, mit 44 Procent jährlich verzinst und in 
den Jahren 1890 bis 1896 durch Ausloosung mit einer steigenden, für das Ausloosungs- 
jahr zu gewährenden Prämie von 4 beziehentlich 6, 8 und 10 Procent getilgt, übrigens 
hypothekarisch sicher gestellt werden soll, nach Maßgabe der vorgelegten Haupt- 
schuldverschreibung nebst Anleiheplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, auch auf 
Grund Artikel 10, Absatz 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 
die Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempel- 
beträge, anstatt zu den einzelnen Urkunden, in ungetrennter Summe gestattet worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 20. Februar 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Fromm. 
  
Nr. 8. Gesetz, 
den Umtausch der abgestempelten Greiz-Brunner und Gößnitz-Geraer Eisenbahn- 
actien gegen Schuldverschreibungen der dreiprocentigen Rentenanleihen von den 
Jahren 1876 und 1878 betreffend; 
vom 28. Februar 1880. 
WaIg, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2fc. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt: 
Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, sowohl die in den Beständen der Finanz- 
hauptkasse, wie die im Privatbesitz befindlichen Actien der Greiz-Brunner und der 
Gößnitz-Geraer Eisenbahngesellschaften, welche in Gemäßheit von § 1 des Gesetzes, die 
Aufnahme einer dreiprocentigen Rentenanleihe betreffend, vom 15. August 1878 (G. u. 
V. Bl. S. 198), und der Bekanntmachung, die Erwerbung der Greiz-Brunner Eisenbahn 
durch den Staat betreffend, vom 9. September 1878 (G. u. V. Bl. S. 215) durch Ab- 
stempelung in Schuldverschreibungen über dreiprocentige jährliche Renten auf 300-# 
Kapital umgewandelt worden sind, gegen auf Grund der Gesetze, die Aufnahme einer 
dreiprocentigen Rentenanleihe betreffend, vom 6. Juni 1876 (G. u. V. Bl. S. 235), 
vom 1. März 1878 und vom 15. August 1878 (G. u. V. Bl. S. 16 u. 198) über den
        <pb n="25" />
        — 11 — 
Bedarf ausgefertigte und bei dem Landtagsausschuß verwahrte Schuldverschreibungen 
über dreiprocentige jährliche Rente bei dem Landtagsausschusse umzutauschen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der 
Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 28. Februar 1880. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
Nr. 9. Verordnung, 
die Abkürzung des Strafverfahrens bei leichteren Zuwiderhandlungen 
gegen strom= und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften betreffend; 
vom 6. März 1880. 
  
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben für zweckmäßig befunden, eine 
Abkürzung des Strafverfahrens bei leichteren Zuwiderhandlungen gegen strom- und 
schifffahrtspolizeiliche Vorschriften eintreten zu lassen, und verordnen zu diesem Behufe 
Folgendes: 
Bei leichteren Zuwiderhandlungen gegen die in 
der Verordnung, die strom- und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schiff- 
fahrt und Flösserei auf der Elbe betreffend, vom 2. Januar 1864 (G. u. V. Bl. S. 2), 
der Verordnung, das Verhalten der Schiffsführer in Schleppzügen auf der Elbe 
betreffend, vom 7. November 1870 (G. u. V. Bl. S. 332), 
der Verordnung, das ungebührliche Verladen von Bruchsteinen 2c. auf Elbfahrzeugen 
betreffend, vom 30. April 1874 (G. u. V. Bl. S. 53) 
und 
der Verordnung vom 22. December 1879 wegen Abänderung von § 52 der Ver- 
ordnung vom 2. Januar 1864 (G. u. V. Bl. 1880 S. 1) 
enthaltenen Vorschriften mit alleiniger Ausnahme der in § 103 der Verordnung vom 
2. Januar 1864 bedrohten, die Führung der Schiffs= und Floßpatente, sowie der 
Schiffer= und Flösserpatente betreffenden Zuwiderhandlungen, kann der Zuwiderhan-
        <pb n="26" />
        — 12 — 
delnde, unbeschadet der dadurch etwa begründeten Verpflichtung zum Schadenersatze, sowie 
der strafrechtlichen Ahndung der Zuwiderhandlung, weitere polizeiliche Untersuchung 
dadurch von sich abwenden, daß er an den Aufsichtsbeamten (Stromaufseher, Damm— 
meister, Ufermeister, Brückenwärter 2c.), von welchem er betroffen worden ist, und welcher 
sich als solcher entweder durch seine Dienstkleidung oder auf andere Weise auszuweisen 
hat, gegen eine ihm auszuhändigende, mit dem Dienststempel der zuständigen Strom- 
polizeibehörde versehene Quittung sofort 34 Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer 
solchen Quittung kann der Zuwiderhandelnde weitere polizeiliche Untersuchung von sich 
abwenden. Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf Zuwiderhandelnde, 
welche bereits wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der oben 
angezogenen Verordnungen Strafe verbüßt oder sich der Uebertretung unter erschweren- 
den Umständen, z. B. unter Verhöhnung der Aufsichtsbeamten oder Widerstandsleistung 
gegen deren Anordnung, schuldig gemacht haben. 
Verweigert der Zuwiderhandelnde die sofortige Bezahlung der Strafe oder greift 
die vorerwähnte Ausnahme Platz, so ist die Sache zur weiteren Fortstellung bei dem 
betreffenden Elbstromamte zur Anzeige zu bringen. 
Auch ist in diesem Falle der Aufsichtsbeamte, wenn der Zuwiderhandelnde ihm un- 
bekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, berechtigt, zur 
Pfändung zu verschreiten, oder, dafern auch die Herausgabe eines Pfandes ver- 
weigert wird, den Zuwiderhandelnden anzuhalten und bis zur zuständigen Behörde zu 
begleiten. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 6. März 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Wittmann. 
  
Nr. 10. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1880 und 1881;: 
vom 8. März 1880. 
Waogn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20.h 20. ꝛc. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf 
die Jahre 1880 und 1881 zu erlassen, wie folgt:
        <pb n="27" />
        — 13 — 
1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueber- 
schüsse und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushaltes für jedes der Jahre 1880 
und 1881 auf die Summe von 
63.759.587 
festgestellt, und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre 
überdies noch ein Gesammtbetrag von 
1.091.200 ÆA 
hiermit ausgesetzt. 
&amp; 2. Zu Deckung des Aufwands für den ordentlichen Staatshaushalt und 
der auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben 
sind, außer den den Staatskassen im Uebrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats 
zugewiesenen Einnahmen auf jedes der Jahre 1880 und 1881 zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Einkommensteuer, nebst einem Zuschlage von Fünfzig Procent eines ganzen 
Jahresbetrags, 
F0) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, 
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleisch- 
werke, 
e) die Erbschaftssteuer, 
t) die Stempelsteuer. 
&amp;#3. Bei der Einschätzung zur Einkommensteuer ist auch insoweit, als die Ein- 
kommen des Jahres 1878 und früherer Jahre der Feststellung des steuerpflichtigen 
Einkommens zu Grunde zu legen sind, die Gewerbe= und Personalsteuer nicht, und die 
Grundsteuer nur nach Höhe von vier Pfennigen auf die Steuereinheit in Abzug zu 
bringen. 
. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht aus- 
drücklich aufgehoben sind, oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den Be- 
ständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen. 
6#6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische 
Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880 betreffend, vom 10. December 
1879 (G. u. V. Bl. S. 419). 
1880. 3
        <pb n="28" />
        — 14 — 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- 
Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 8. März 1880. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
Nr. 11. Verordnung, 
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1880 und 1881 betreffend:; 
vom 8. März 1880. 
  
  
Zur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1880 und 1881 vom 8. dieses 
Monats wird hierdurch Folgendes verordnet: 
&amp; 1. Insoweit in Betreff der für das Jahr 1880 zu entrichtenden Steuern und 
Abgaben bereits durch die Verordnung vom 10. December 1879, die provisorische 
Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880 betreffend (G. u. V. Bl. 
S. 419), Bestimmung getroffen worden ist, hat es dabei zu bewenden. 
&amp; 2. Auf die Erhebung der Einkommensteuer im Jahre 1881 leiden die in der 
in § 1 angezogenen Verordnung nebst Beilage O hinsichtlich des Jahres 1880 ge- 
troffenen Vorschriften ebenmäßig Anwendung. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 8. März 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. von Könneritz. 
Wolf.
        <pb n="29" />
        — 15 — 
Nr. 12. Gesetz, 
einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1878 und 1879 
vom 5. Juli 1879 betreffend; 
vom 9. März 1880. 
Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. x—c. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen zweiten Nachtrag 
zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1878 und 1879 vom 5. Juli 1878 (G. u. V. Bl. 
S. 116) zu erlassen, wie folgt: 
§ä1. Auf Grund des verabschiedeten zweiten Nachtrags zu dem Staatsbudget auf 
die Jahre 1878 und 1879 wird hiermit der durch das Finanzgesetz vom 5. Juli 1878 
und das einen Nachtrag zu demselben betreffende Gesetz vom 17. August 1878 (G. u. 
V. Bl. S. 199) festgestellte Gesammtbetrag der laufenden Einnahme und Ausgabe des 
ordentlichen Staatshaushaltes anderweit und zwar auf jedes der beiden Jahre um die 
Summe von 
erhöht. 
&amp; 2. Dieser Mehraufwand ist durch diejenigen höheren Erträgnisse der Einnahme 
der Jahre 1878 und 1879 zu decken, welche nach dem zweiten Nachtrage zu dem 
ordentlichen Budget zu diesem Zwecke bestimmt sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- 
Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 9. März 1880. 
Albert. 
—. 
81.000 
   
  
Leonce Freiherr von Könneritz.
        <pb n="30" />
        — 16 — 
Nr. 13. Gesetz, 
die Benutzung der Altersrentenbank zu Erwerbung von Renten für die Hinter- 
lassenen der am 1. December 1879 in Zwickau verunglückten Bergleute betreffend; 
vom 9. März 1880. 
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Bei der Berechnung der Renten, welche für die Hinterlassenen der am 1. December 
1879 im II. Zwickauer Brückenbergschachte verunglückten Bergleute durch Vermittelung 
des Central-Hilfscomité bei der Altersrentenbank erworben werden, findet die in § 10 
unter c des Gesetzes, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 
2. Januar 1879 (G. u. V. Bl. S. 6) angeordnete Herabsetzung der Renten um 10 
Procent zur Deckung unvorhergesehener Ausfälle und als Aequivalent für den vom 
Staate übernommenen Verwaltungsaufwand nicht statt. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Finanz-Ministerium beauftragt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 9. März 1880. 
Albert. 
   
*Th ) Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
  
Nr. 14. Gesetz, 
einige weitere Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 1876 
über die Erbschaftssteuer betreffend; 
vom 9. März 1880. 
W’ia, Albert, von GCOTTEs Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
finden uns zu einigen Abänderungen des Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 13. No- 
vember 1876 bewogen und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, was folgt:
        <pb n="31" />
        1. Die Bestimmungen in Art. 2 unter A Punkt 4 und in Art. 3 Abs. 1 des 
Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 13. November 1876 werden aufgehoben und 
durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
Art. 2 unter A Punkt 4: 
Ehegatten und zum Pflichttheile berechtigte Verwandte des Erblassers; 
Art. 3 Abs. 1: 
Die Erbschaftssteuer wird entrichtet: 
A. mit Einem vom Hundert des Betrags beim Anfalle an Personen, welche dem 
Hausstande des Erblassers angehört und in demselben in einem Dienstverhältnisse ge- 
standen haben, sofern der Anfall in Pensionen, Renten oder anderen auf die Lebens- 
zeit der Bedachten beschränkten Nutzungen besteht, die ihnen mit Rücksicht auf dem Erb- 
lasser geleistete Dienste zugewendet werden; 
"nB. mit Zwei vom Hundert beim Anfalle an Geschwister; 
C. mit Drei vom Hundert beim Anfalle an Geschwisterabkömmlinge 1. Grads, 
Schwiegerkinder oder Stiefkinder; 
D. mit Vier vom Hundert beim Anfalle an Geschwisterabkömmlinge 2. Grads, 
an Geschwister des Vaters oder der Mutter, an Abkömmlinge 1. Grads von Stief- 
kindern, an Schwiegereltern oder Stiefeltern; 
E. mit Sechs vom Hundert beim Anfalle an Abkömmlinge 1. Grads von Ge- 
sch oistern des Vaters oder der Mutter; 
F. mit Acht vom Hundert in allen anderen Fällen. 
&amp;2. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April dieses Jahres in Kraft. 
In Bezug auf alle vor diesem Tage eingetretenen, der Erbschaftssteuer unterliegenden 
Anfälle kommen noch die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 9. März 1880. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
1880. 4
        <pb n="32" />
        — 18 — 
Nr. 15. Gesetz, 
die Erhöhung der in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit 
zu erhebenden Gerichtsgebühren betreffend; 
vom 11. März 1880. 
Wan, Albert, von GO Gnaden König von Sachsen 
20. 20. 20. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
&amp; 1. Die in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit aus Anlaß von 
Rechtsgeschäften oder gerichtlichen Akten, welche nach dem 31. März 1880 vorgenommen 
werden, nach Maßgabe der bestehenden Taxvorschriften in Ansatz zu bringenden Gerichts- 
gebühren werden um fünf und zwanzig vom Hundert erhöht. 
#&amp; 2. Die Erhöhung ist bei Kostenberechnungen, welche mehrere einzelne Gebühren= 
ansätze umfassen, mit der Summe der Gebührenansätze vorzunehmen. 
fn 3. Pfennigbeträge des Zuschlags, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar 
sind, werden auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Gegeben zu Dresden, am 11. März 1880. 
Albert. 
6. Dr. Ludwig von Abeken. 
  
  
  
Letzte Absendung: am 17. März 1880.
        <pb n="33" />
        Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1880. 
Inhalt: Nr. 16. Gesetz, das Statut für die Universität Leipzig betr. S. 19. — Nr. 17. Bekanntmachung, das 
Statut für die Universität Leipzig betr. S. 21. — Nr. 18. Gesetz, das Dienstverhältniß der Richter betr. 
S. 31. — Nr. 19. Gesetz, das Amtskleid der Rechtsanwälte betr. S. 39. — Nr. 20. Gesetz, die Tage- 
gelder und Reisekosten der Civilstaatsdiener betr. S. 39. — Nr. 21. Gesetz, die Abänderung der Revidirten 
Städteordnung und Landgemeindeordnung, sowie die Besteuerung des Wanderlagerbetriebs betr. S. 47. 
Nr. 16. Gesetz, 
das Statut für die Universität Leipzig betreffend; 
vom 15. März 1880. 
Waögn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände: 
Die Bestimmungen in §§ 49 bis 56 des Statuts für die Universität Leipzig vom 
15. März 1880, in der Beilage unter O enthalten, werden hierdurch in Kraft Gesetzes 8 
bestätigt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15. März 1880. 
Albert. 
Dr. Carl Friedrich von Gerber. 
(1 
2 
*49. Für Diseiplinarvergehen der Professoren kommen die §§ 15, 16, 17, 18, 
20 bis 34 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, einige Abänderungen der gesetzlichen Be- 
1880. 5
        <pb n="34" />
        stimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend (G. u. V. Bl. S. 239), 
unter Ausschluß aller übrigen Bestimmungen des Gesetzes und mit den in den folgen— 
den Paragraphen enthaltenen Abänderungen und Zusätzen zur Anwendung. 
850. Die in den betreffenden Paragraphen des Gesetzes vom 3. Juni 1876 
genannte „Dienstbehörde“ oder das „Ministerium“ ist das Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
&amp;51. Geldstrafen können als Disciplinarstrafen gegen Professoren mit Gehalt 
bis zum Betrage des einmonatlichen Gehaltes, bei Professoren ohne Gehalt bis zu 
100 sÆ ausgesprochen werden. 
§52. Die Verfügung eines Verweises oder einer Geldstrafe steht dem Mi- 
nisterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu. 
&amp;53. Die Dienstentlassung kann im Allgemeinen nur durch Erkenntniß des 
Disciplinargerichts ausgesprochen werden. 
Dagegen kann das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts außer- 
ordentlichen Professoren ohne Gehalt mit Einschluß der unbesoldeten Honorar= 
Professoren, welche drei Jahre hindurch ihre Lehrthätigkeit eingestellt oder vernach- 
lässigt haben, auf Antrag der Facultät Titel und Rechte eines außerordentlichen 
Professors entziehen. 
Dem betreffenden Professor ist vor der Entscheidung Gehör zu seiner Rechtfertigung 
zu geben. 
54. Das entscheidende Disciplinargericht bildet in erster Instanz die Dis- 
ciplinarkammer, in zweiter Instanz der Disciplinarhof. 
Die Disciplinarkammer wird zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden der Dis- 
ciplinarkammer für Staatsdiener (Civilstaatsdienergesetz vom 3. Juni 1876, 8§24), 
einem richterlichen Mitgliede derselben und einem Professor der Leipziger Universität, 
welchen der König auf die Zeit von fünf Jahren aus den ordentlichen Professoren 
ernennt. 
Der Disciplinarhof wird zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden des Disciplinar- 
hofes für Staatsdiener (Civilstaatsdienergesetz vom 3. Juni 1876, § 28), zwei richter- 
lichen Mitgliedern desselben, dem Rector der Universität und einem Professor, welchen 
der König auf die Zeit von fünf Jahren aus den ordentlichen Professoren ernennt. 
Für den Fall der Verhinderung des Rectors tritt dessen Stellvertreter, für den 
Fall der Verhinderung des Professors, sowohl für die Disciplinarkammer, als für 
den Disciplinarhof dessen vom König ernannter Stellvertreter ein. 
* 55. Als Untersuchungsrichter wird von dem Vorsitzenden der Disciplinar- 
kammer ein Mitglied des Leipziger Landgerichts bestellt.
        <pb n="35" />
        — 21 — 
8 56. Ein Professor, der auf Grund vorstehender Bestimmungen von seiner 
Stelle entlassen wird, verliert Titel und Rang des Professors. Bei erweislicher beson— 
derer Bedürftigkeit kann dem entlassenen Professor oder seiner Familie eine fortdauernde 
Unterstützung vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bewilligt werden. 
Nr. 17. Bekanntmachung, 
das Statut für die Universität Leipzig betreffend; 
vom 15. März 1880. 
  
Fir die Universität Leipzig ist vom akademischen Senat ein neues Statut aufgestellt 
und in der Fassung der Beilage O mit Allerhöchster Genehmigung, sowie mit Zu— 
stimmung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, zu 88 49 bis 56 — 
durch Gesetz vom heutigen Tage (G. u. V. Bl. S. 19) bestätigt worden. 
Das mittest Decrets vom 29. März 1871 bestätigte Statut tritt hiermit außer 
Kraft. 
Dresden, den 15. März 1880. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
□ 
Statut 
für die 
Universität Leipzig, 
den Senat, das Plenum, die Universitätsversammlung, die Facultäten 
und den Lehrkörper betreffend. 
Erster Abschnitt. 
Der Senat, das Plenum und die Universitätsversammlung. 
Hausmann. 
I. Im Allgemeinen. 
# 1. Die akademischen Angelegenheiten werden, insoweit sie nicht zum Geschäfts- 
kreise des Rectors, der Facultäten oder besonderer an der Universität bestellter Aemter 
gehören, durch 
— 
57
        <pb n="36" />
        — 22 — 
1. den akademischen Senat, 
2. das Plenum der ordentlichen Professoren und 
3. die Universitätsversammlung 
besorgt. 
82. In allen diesen Collegien führt der Rector den Vorsitz. Er bestimmt 
Tag, Stunde und Tagesordnung ihrer Versammlungen und ladet zu denselben unter 
möglichst genauer Angabe des Zwecks der Versammlungen durch Karten oder Circular 
in der Regel mindestens 48 Stunden vorher ein. Er eröffnet und schließt die Sitz- 
ungen, welche eine Viertelstunde nach der in der Einladung bestimmten Zeit zu beginnen 
haben. Der Rector leitet die Verhandlungen, wobei ihm alle einem Collegienvorstande 
gebührenden Befugnisse zustehen; insbesondere ist er befugt, für einzelne Gegenstände 
Referenten zu bestellen und in Rechtsfragen den Ordinarius der Juristenfacultät zu 
gutachtlicher Aeußerung aufzufordern. Gegen eine in Ausübung seiner Befugnisse von 
ihm getroffene Maßregel steht dem Betheiligten der Recurs an das Collegium zu, 
dessen Entscheidung sich derselbe zunächst zu unterwerfen hat. Jedoch bleibt sowohl dem 
Betroffenen als dem Rector wider diese Entscheidung der Recurs an das Königliche 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts vorbehalten. 
Ist der Rector in der Ausübung seiner Functionen verhindert, so wird er durch 
seinen Amtsvorgänger (Prorector), und wenn auch dieser verhindert ist, durch den 
nächstvorhergehenden Prorector vertreten. 
s 3. Der Königliche Regierungsbevollmächtigte hat das Recht, den Sitzungen des 
Senats, des Plenums und der Universitätsversammlung beizuwohnen, wenn entweder 
das Ministerium ihn in einem Fall dazu beauftragt, oder er selbst wegen der Wichtig- 
keit des Berathungsgegenstandes dies für nöthig findet, oder endlich die betreffende 
akademische Körperschaft ihn besonders um seine Theilnahme ersucht. Er hat die Be- 
fugniß, sich an der Besprechung der zu berathenden Angelegenheiten zu betheiligen, 
dagegen kein Stimmrecht. Von der Anberaumung einer Sitzung und ihrer Tages- 
ordnung ist ihm rechtzeitig schriftlich Nachricht zu geben. Die gefaßten Beschlüsse sind 
ihm spätestens am Tage nach der Beschlußfassung schriftlich mitzutheilen, auf Verlangen 
auch vollständige Abschrift vom Sitzungsprotokolle zu übersenden. 
Die Einsicht und Benutzung der Universitätsakten steht dem Königlichen Regierungs- 
bevollmächtigten jeder Zeit frei. 
&amp; 4. Das Recht auf das Seniorat der Universität, die Wahlfähigkeit zum Rector, 
zum Decan, zum Senator, zum Mitgliede der Verwaltungsdeputation und der 
Bibliothekscommission, zum Director des Convictoriums, ingleichen die Fähigkeit zum 
Beisitzer des Universitätsgerichts und zum Ephorus der Stipendiaten ernannt zu 
werden, steht ausschließlich den ordentlichen Professoren zu, welche ihre ordentliche
        <pb n="37" />
        Professur rite angetreten haben (§ 44) und der hiesigen Universität bereits zwei Jahre 
als ordentliche Professoren angehören. 
Ordentliche Honorar-Professoren gehören in Betreff der Universitätsverfassung zu 
den außerordentlichen Professoren. 
II. Der akademische Senat. 
5. Der akademische Senat besteht aus dem jedesmaligen Rector, dem 
Prorector, den Decanen der vier Facultäten, dem Ordinarius der Juristenfacultät und 
zwölf von den Facultäten aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählten ordentlichen 
Professoren. 
Von diesen werden je zwei von der theologischen, der juristischen und medicinischen 
Facultät, sechs von der philosophischen Facultät (je zwei aus jeder der drei Sectionen) 
gewählt. 
Die Wahlen finden alsbald nach der Rectorwahl statt; eine Ablehnung der Wahl 
ist nur aus Gründen zulässig, welche die Facultät anerkennt. 
6. Der neue Rector, die neuen Decane und die neu gewählten Senatoren treten 
gleichzeitig ihr Amt am 31. October an. 
&amp; 7. Von den gewählten Senatoren tritt alle zwei Jahre diejenige Hälfte aus, 
welche dem Senat bereits vier Jahre angehört hat. Die Austretenden sind wieder 
wählbar. 
8 8. Ist ein gewählter Senator zugleich Rector, Prorector oder Decan, so ist für 
die Dauer dieser Function ein stellvertretender Senator zu wählen. Das Gleiche tritt 
ein, wenn die Senatorwahl auf ein Facultätsmitglied fällt, welches zur Zeit der Wahl 
bereits eine der genannten Functionen inne hat. 
89. Scheidet vor Ablauf der Amtszeit der Prorector oder ein gewählter Senator 
aus dem Senate aus, so tritt für jenen sein Amtsvorgänger ein und ist für diesen ein 
Stellvertreter zu wählen. 
610. Ist der Prorector, ein Decan oder ein gewählter Senator dauernd ver- 
hindert, an den Senatssitzungen Theil zu nehmen, so vertritt für diese Zeitdauer den 
Prorector der nächstvorhergehende Prorector, den Decan der Prodecan und den 
gewählten Senator ein für ihn zu wählender Stellvertreter. 
Bei zeitweiliger Verhinderung des Decans steht es diesem frei, sich im Senat durch 
den Prodecan vertreten zu lassen. 
11. Zum Geschäftskreise des Senats gehören alle akademischen Angelegenheiten, 
welche nicht ausdrücklich dem Plenum, der Universitätsversammlung, dem Rector, den 
Facultäten oder einem besonderen bei der Universität bestellten Amte zugewiesen sind.
        <pb n="38" />
        — 24 — 
Insbesondere beschließt er 
1. über die Verleihung von Stipendien und Beneficien, welche der Universität in 
Concurrenz mit anderen Collatoren oder mit Beschränkung auf die Angehörigen 
bestimmter Familien zusteht, sowie 
2. über die Ertheilung der zur Veräußerung von Grundeigenthum und zu anderen 
wichtigeren Verwaltungsbeschlüssen in der Verordnung vom 28. August 1832 
der Universität vorbehaltenen Zustimmung. 
* 12. Alle Verordnungen und Eingaben, welche sich auf den Geschäftskreis der 
drei akademischen Collegien beziehen, werden an den Senat gerichtet. Ingleichen ver- 
mittelt derselbe alle Berichterstattungen und Communicationen. 
13. Der Rector muß eine Senatssitzung anberaumen, wenn sechs Senatoren 
dies schriftlich beantragen. 
Er muß einen Gegenstand auf die Tagesordnung setzen, falls ein Senator schriftlich 
und spätestens 24 Stunden vor der Sitzung darauf anträgt. Von der Aenderung der 
Tagesordnung ist der Senat soweit thunlich noch vor der Sitzung, jedenfalls aber bei 
Beginn derselben zu benachrichtigen. 
# 14. Beschlüsse können nur bei Anwesenheit von mindestens zehn Senatoren 
gefaßt werden; eine Discussion darf auch bei Anwesenheit von weniger Mitgliedern 
stattfinden. 
*15. Bei der Abstimmung entscheidet einfache Majorität. Im Falle einer 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Rectors den Ausschlag. Die Abstimmung 
erfolgt so, daß zuerst der Prorector, dann die Decane, dann der Ordinarius der 
Juristenfacultät, darauf die gewählten Mitglieder und zuletzt der Rector ihre Stimmen 
abgeben. Kein Anwesender darf sich der Abstimmung enthalten, ausgenommen wenn 
dies der Senat aus besonderen Gründen gestattet. 
Ueber die Fragstellung entscheidet in zweifelhaften Fällen die Majorität. 
*16. Der Senat kann zur Bearbeitung eines einzelnen Gegenstandes eine 
Deputation wählen. Er kann zu Mitgliedern derselben auch ordentliche Professoren, 
welche zur Zeit nicht im Senate sind, bestimmen. Der Rector ist in der Regel 
Mitglied und Vorsitzender jeder Deputation. Ihre Anträge unterliegen der Beschluß- 
fassung des Senats. 
Auch können ordentliche Professoren, welche nicht Senatoren sind, zu Verhand- 
lungen, bei denen ihre Anwesenheit als wünschenswerth erscheint, vom Rector mit 
Zustimmung des Senats (welche auch schriftlich ertheilt werden darf) eingeladen werden. 
Insbesondere ist der Programmatar einzuladen, wenn anzunehmen ist, daß ihm in Folge 
der Verhandlungen ein Auftrag ertheilt werden wird. 
Die so eingeladenen Professoren haben nur berathende Stimme.
        <pb n="39" />
        — 25 — 
&amp; 17. Ueber die Verhandlungen des Senats führt der Universitäts-Secretär oder 
dessen Stellvertreter ein Protokoll. Ein Auszug daraus, welcher lediglich Tag und 
Stunde der Sitzung, die gefaßten Beschlüsse und die unerledigt gebliebenen Anträge 
enthält, wird in der nächsten Sitzung vorgelesen, und nachdem er genehmigt worden, 
vom Vorsitzenden vollzogen. Den Senatscommissionen steht es frei, sich des Uni— 
versitäts-Secretärs zur Führung ihrer Protokolle zu bedienen. 
&amp; 18. Die im Namen des Senats ergehenden Schreiben werden vom Rector, und 
wenn es wichtigere Berichte sind, welche auf Grund gefaßter Senatsbeschlüsse erstattet 
werden, zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit diesen Beschlüssen, auch von den 
vier Decanen oder deren Stellvertretern unterzeichnet. Auch kann der Senat die Mit- 
theilung des Berichtsentwurfs behufs seiner Genehmigung verlangen. 
19. Jeder Senator kann verlangen, daß seine von der Ansicht der Mehrheit 
abweichende Meinung im Protokolle oder Berichte ausdrücklich erwähnt werde. Auch 
ist er befugt, seine Ansicht in einem Separatvotum auszuführen und dieses dem Be- 
richte beizulegen. Das Separatvotum ist in der Sitzung anzukündigen und innerhalb 
der vom Rector zu bestimmenden Frist zu übergeben. Dasselbe muß mit dem Berichte 
zugleich abgehen. 
§ 20. Den Senatoren steht die Einsicht in sämmtliche Universitätsakten frei. Sie 
sind verpflichtet, über die in den Sitzungen gepflogenen Verhandlungen, sowie über die 
amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach oder 
in Folge eines besonderen Beschlusses Geheimhaltung bedingen, Niemandem Mittheil- 
ung zu machen, der nicht darum zu wissen berechtigt ist. 
# 21. Wichtige Senatsbeschlüsse und sonstige Thatsachen, welche für alle Univer- 
sitätsmitglieder von Interesse sind, werden auf Beschluß des Senats durch den Druck 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Bei Verordnungen der vorgesetzten Behörde bedarf 
es deren Genehmigung. 
III. Das Plenum der ordentlichen Professoren. 
622. Das Plenum der ordentlichen Professoren besteht aus sämmtlichen ordent- 
lichen Professoren, welche ihre Professur rite angetreten haben (§ 44). 
§23. Der Geschäftskreis des Plenums besteht in der Berathung und Beschluß- 
fassung 
1. über die Besetzung von Stellen, hinsichtlich deren der Universität die Besetzung 
oder Präsentation zusteht (Universitäts-Secretär und Expeditionspersonal des 
Seeretariats; Pedelle und Gerichtsdiener; Quästor; Director und Inspector 
des Convicts; Organist und Cantor an der Universitätskirche; Patronatsstellen);
        <pb n="40" />
        — 26 — 
2. über die Verleihung von Stipendien, soweit dieselbe nicht nach § 11 dem Senat 
angehört; 
3. über diejenigen Angelegenheiten, welche das Königliche Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts demselben zur Berathung und Begutachtung zuweist. 
Uebrigens hat auch der Rector oder der Senat das Recht, Anträge, welche die 
Universität und die akademischen Studien im Allgemeinen betreffen, an das Plenum zu 
bringen. Auch muß der Rector eine Plenarversammlung berufen, wenn in Angelegen- 
heiten dieser Art ein Drittel der Mitglieder des Plenums eine solche schriftlich bean- 
tragt. Der Beschluß des Plenums ist, insofern er dem Ministerium zur Kenntniß oder 
zur Entscheidung mitzutheilen ist, von dem Senat mit seinem Gutachten an das 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu bringen. 
# 24. Die Mitglieder stimmen in der durch das Datum ihrer Ernennung zu 
ordentlichen Professoren gegebenen Reihenfolge ab. 
* 25. Bezüglich der Geschäftsordnung des Plenums gelten, soweit hier anwend- 
bar, die Bestimmungen der §§ 13, 15, 16, 17, 19 über die Geschäftsordnung des 
Senats. 
&amp; 26. Die vom Plenum ausgehenden schriftlichen Communicationen und seine 
Berichte an das Königliche Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts werden 
nach § 12 durch den akademischen Senat besorgt. 
27. Den Mitgliedern des Plenums steht die Einsicht in die auf den Geschäfts- 
kreis desselben bezüglichen Akten frei. 
IV. Die Universitätsversammlung. 
§ 28. Die Universitätsversammlung besteht aus allen ordentlichen und außer- 
ordentlichen Professoren, welche ihre Professur rite angetreten haben (§ 44). 
§ 29. Der Geschäftskreis der Universitätsversammlung umfaßt die Wahl des 
Rectors und des Abgeordneten der Universität zum Landtage. Zu der Wahl werden 
die Wahlberechtigten mehrere Tage vor derselben durch Karten eingeladen. Der Ab- 
geordnete der Universität ist aus dem Mittel der ordentlichen Professoren zu wählen, 
welche ihre ordentliche Professur rite angetreten haben (§ 44). 
* 30. Die Wahl des Rectors erfolgt auf ein Jahr und zwar Ende Juli oder 
Anfang August, die des Landtagsabgeordneten je nach Bedürfniß. Der abtretende 
Rector und der abtretende Landtagsabgeordnete sind wieder wählbar. 
31. Nach Eröffnung der Versammlung ist zunächst die Zahl der Anwesenden 
festzustellen; spätere Aenderungen derselben sind genau zu constatiren. Wer nach Be- 
ginn der Wahlhandlung erscheint, darf mitstimmen, wenn noch nicht mit der Verlesung 
der Stimmzettel begonnen ist.
        <pb n="41" />
        27 — 
832. Eine Debatte ist nur über formelle Fragen der Wahlangelegenheiten 
zulässig. 
# 33. An die Anwesenden werden Stimmzettel vertheilt, welche die Namen der 
Wahlfähigen enthalten. Jeder Stimmende hat den Namen desjenigen, dem er seine 
Stimme geben will, zu unterstreichen und den Stimmzettel dem Stimmensammler zu 
übergeben. Das Auszählen der Stimmen besorgt der Universitäts-Seeretär oder dessen 
Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt einen ordentlichen und einen außerordent- 
lichen Professor zur Controle der Stimmenzählung. 
Ueber Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet die Versammlung. 
s# 34. Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird diese beim 
ersten und zweiten Wahlgange nicht erreicht, so stehen im dritten nur die beiden 
Candidaten zur engeren Wahl, welche im zweiten relativ die meisten Stimmen er- 
halten haben. Das Loos entscheidet bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgange, 
falls die Stimmen auf mehr als zwei Candidaten sich vertheilen, wer für den dritten 
Wahlgang ausscheidet, und bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgange, wer als ge- 
wählt zu betrachten sei. Das Loos zieht der Rector. 
* 35. Wenn der Gewählte in der Versammlung anwesend ist, so ist er vom 
Vorsitzenden über die Annahme der Wahl zu befragen. Lehnt er ab, so ist sofort zu 
einer anderweiten Wahl zu schreiten. Ist er nicht anwesend, so ist er, falls er seine 
Erklärung nicht im Voraus abgegeben hat, schriftlich zu befragen. Erfolgt hierauf eine 
ablehnende Erklärung, so ist zur Fortsetzung der Wahlhandlung eine neue Universitäts- 
versammlung zu berufen. 
s#36. Ueber die Verhandlungen wird vom Universitäts-Seeretär oder dessen 
Stellvertreter ein Protokoll aufgenommen und dasselbe, nachdem es vorgelesen und von 
den Anwesenden genehmigt worden, vom Rector vollzogen. 
# 37. Ueber die erfolgten Wahlen hat der Senat alsbald dem Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts Bericht zu erstatten und, was die Wahl des Rectors 
anlangt, um ihre Bestätigung nachzusuchen. 
6#38. Wird das Rectorat vor Ablauf des Universitätsjahres erledigt, so hat der 
Senat zu beschließen, ob für die betreffende Zeit der Prorector das Amt verwalten 
oder ob eine Neuwahl stattfinden soll. 
Zweiter Abschnitt. 
Die Facultäten. 
639. Die Universität besteht aus vier Facultäten, der theologischen, juristischen, 
medicinischen und philosophischen, an deren Spitze ein jährlich wechselnder Decan steht. 
1880. 6
        <pb n="42" />
        — 28 — 
§ 40. Die Verfassung, der Geschäftskreis der Facultäten und die Grundsätze über 
die Verleihung des Doctorgrades und über die Ertheilung der venia legendi werden 
durch besondere Facultätsordnungen, welche der Genehmigung des Ministeriums des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts unterliegen, bestimmt. 
&amp; 41. Jede Facultät hat dafür Sorge zu tragen, daß die Hauptvorlesungen 
ihres Gebietes so häufig gehalten werden, als es die Vollständigkeit des Unterrichts 
erfordert. 
Außer den Vorlesungen der ordentlichen Professoren dürfen hierbei die der außer- 
ordentlichen Professoren und der Institutsassistenten in Anschlag gebracht werden. 
Hält sich die Facultät für zu schwach, um dieser Anforderung zu genügen, so hat 
sie Anträge auf Verstärkung des Lehrkörpers an das Ministerium zu richten. 
Dritter Abschnitt. 
Der Lehrkörper der Universitat. 
# 42. Die Docenten der Universität sind entweder Professoren oder Privat- 
docenten; die ersteren entweder ordentliche oder Honorar= oder außerordentliche 
Professoren. 
43. Die Rangordnung der ordentlichen Professoren richtet sich nach dem Datum 
ihrer Ernennung durch die Königliche Regierung. 
Collidiren zwei Professorenpatente von gleichem Datum mit einander, so ent- 
scheidet das Lebensalter. 
44. Jeder außerordentliche Professor, den das Ministerium nicht ausdrücklich 
von dieser Pflicht entbindet, hat binnen Jahresfrist nach seinem Amtsantritt einen 
öffentlichen Vortrag über ein Thema seiner Wissenschaft in der Aula zu halten, zu 
welchem sämmtliche Docenten der Universität und der Regierungsbevollmächtigte ein- 
zuladen sind. 
Dasselbe gilt für jeden ordentlichen Professor, falls er nicht in Leipzig bereits als 
außerordentlicher Professor dieser Pflicht genügt hat und hier vom außerordentlichen 
zum ordentlichen Professor aufrückt. 
Wer dieser Verpflichtung nicht genügt, sein Amt also nicht rite angetreten hat, 
wird als Professor designatus bezeichnet und nimmt an den oben 1 § 4, II8 22, 
IV 8§§ 28 und 29 bezeichneten Rechten nicht Theil. 
Die Bestimmungen einzelner Facultäten über die Nachtheile, von welchen außer- 
ordentliche Professoren betroffen werden, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, 
bleiben in Kraft.
        <pb n="43" />
        — 29 — 
45. Alle Docenten haben ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere 
die im Lectionsverzeichniß angekündigten Vorlesungen und Uebungen abzuhalten, rechtzeitig 
zu beginnen und zu schließen. 
46. Innerhalb des Semesters kann der Rector einem Docenten auf triftige 
Gründe hin Urlaub auf längstens eine Woche ertheilen. Glaubt ein Docent seine Amts- 
thätigkeit auf längere Zeit aussetzen zu müssen, so hat er beim Ministerium um Urlaub 
nachzusuchen. Von dem erhaltenen Urlaub und dessen Dauer hat er dem Rector und 
dem Decan seiner Facultät Anzeige zu machen. 
&amp; 47. Die bisher bei den einzelnen Facultäten in Betreff des Honorars für die 
Vorlesungen mit Genehmigung des Ministeriums bestehenden Sätze dürfen nicht ohne 
ministerielle Genehmigung überschritten werden. Innerhalb dieser Sätze bleibt die 
Bestimmung des Honorars den einzelnen Docenten überlassen. Nur darf ein außer- 
ordentlicher Professor oder ein Privatdocent eine Vorlesung, die für dasselbe Semester 
auch ein ordentlicher Professor angekündigt hat, nicht für ein niedrigeres Honorar als 
dieser halten. 
&amp; 48. Professoren können nur auf ihren Antrag pensionirt werden. Die Höhe der 
Pension unterliegt der Uebereinkunft zwischen dem Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts und dem zu pensionirenden Professor. 
49. Für Disciplinarvergehen der Professoren kommen die §§ 15, 16, 17, 18, 
20 bis 34 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, einige Abänderungen der gesetzlichen 
Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend (G. u. V. Bl. 
S. 239), unter Ausschluß aller übrigen Bestimmungen des Gesetzes und mit den in 
den folgenden Paragraphen enthaltenen Abänderungen und Zusätzen zur Anwendung. 
6 50. Die in den betreffenden Paragraphen des Gesetzes vom 3. Juni 1876 
genannte „Dienstbehörde"“ oder das „Ministerium“ ist das Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
§51. Geldstrafen können als Disciplinarstrafen gegen Professoren mit Gehalt 
bis zum Betrage des einmonatlichen Gehalts, bei Professoren ohne Gehalt bis zu 100. 
ausgesprochen werden. 
§52. Die Verfügung eines Verweises oder einer Geldstrafe steht dem Ministerium 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu. 
53. Die Dienstentlassung kann im Allgemeinen nur durch Erkenntniß des 
Disciplinargerichts ausgesprochen werden. 
Dagegen kann das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts außer- 
ordentlichen Professoren ohne Gehalt, mit Einschluß der unbesoldeten Honorar- 
Professoren, welche drei Jahre hindurch ihre Lehrthätigkeit eingestellt oder vernach- 
67
        <pb n="44" />
        — 30 — 
lässigt haben, auf Antrag der Facultät Titel und Rechte eines außerordentlichen 
Professors entziehen. 
Dem betreffenden Professor ist vor der Entscheidung Gehör zu seiner Rechtfertigung 
zu geben. 
54. Das entscheidende Disciplinargericht bildet in erster Instanz die Dis- 
ciplinarkammer, in zweiter Instanz der Disciplinarhof. 
Die Disciplinarkammer wird zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden der Dis- 
ciplinarkammer für Staatsdiener (Civilstaatsdienergesetz vom 3. Juni 1876, § 24), 
einem richterlichen Mitgliede derselben und einem Professor der Leipziger Universität, 
welchen der König auf die Zeit von fünf Jahren aus den ordentlichen Professoren 
ernennt. 
Der Disciplinarhof wird zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden des Disciplinar- 
hofs für Staatsdiener (Civilstaatsdienergesetz vom 3. Juni 1876, § 28), zwei richter- 
lichen Mitgliedern desselben, dem Rector der Universität und einem Professor, welchen 
der König auf die Zeit von fünf Jahren aus den ordentlichen Professoren ernennt. 
Für den Fall der Verhinderung des Rectors tritt dessen Stellvertreter, für den 
Fall der Verhinderung des Professors, sowohl für die Disciplinarkammer, als für 
den Disciplinarhof dessen vom König ernannter Stellvertreter ein. 
* 55. Als Untersuchungsrichter wird von dem Vorsitzenden der Diseiplinar- 
kammer ein Mitglied des Leipziger Landgerichts bestellt. 
&amp;56. Ein Professor, der auf Grund vorstehender Bestimmungen von seiner 
Stelle entlassen wird, verliert Titel und Rang des Professors. Bei erweislicher 
besonderer Bedürftigkeit kann dem entlassenen Professor oder seiner Familie eine fort- 
dauernde Unterstützung vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
bewilligt werden. 
6&amp;57. Der Frau des entlassenen Professors und seinen minderjährigen Kindern 
geht der Anspruch auf die Professoren-Wittwen-, respective Waisenpension nicht ver- 
loren, falls die Beiträge zur Pensionskasse bis zum Tode des Professors fortgezahlt 
worden sind. 
§&amp; 58. Privatdocenten kann die venia legendi mit Genehmigung des Mi- 
nisteriums von ihrer Facultät entzogen werden. Auch ist die Faceultät berechtigt, 
einem ihrer Privatdocenten im Falle der Pflichtverletzung einen Verweis zu ertheilen.
        <pb n="45" />
        Nr. 18. Gesetz, 
das Dienstverhältniß der Richter betreffend; 
vom 20. März 1880. 
Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
&amp; 1. Die Richter bei dem Oberlandesgericht, den Landgerichten und den Amts- 
gerichten werden vom König ernannt. 
82. Die Richter sind Staatsdiener. 
83. In der über die Verleihung einer Richterstelle dem Anzustellenden auszu- 
fertigenden Anstellungsurkunde ist der Tag zu bezeichnen, an welchem der Eintritt in 
das Richteramt erfolgen soll oder erfolgt ist. 
&amp; 4. Dienstbehörde der Senatspräsidenten und Räthe des Oberlandesgerichts, 
sowie der Präsidenten der Landgerichte, ist der Präsident des Oberlandesgerichts; 
Dienstbehörde der Directoren und Räthe des Landgerichts ist dessen Präsident. 
Der Präsident des Landgerichts ist zugleich Dienstbehörde der im Bezirk des letzte- 
ren fungirenden Amtsrichter. 
Dienstbehörde des Präsidenten des Oberlandesgerichts und oberste Dienstbehörde 
aller anderen Richter ist das Justiz-Ministerium. 
5. Die nächsten Dienstvorgesetzten der Räthe des Oberlandesgerichts sind die 
Senatspräsidenten dieses Gerichts, der Räthe des Landgerichts die Directoren in dem- 
selben, der Amtsrichter bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten die 
mit der Dienstaufsicht beauftragten Amtsrichter. 
66. Die Befugnisse der nächsten Dienstvorgesetzten stehen auch der Dienstbehörde 
zu und können von derselben unmittelbar ausgeübt werden. 
§# . Die Beauftragung eines Amtsrichters bei Amtsgerichten, welche mit mehr 
als einem Amtsrichter besetzt sind, mit der Dienstaufsicht erfolgt durch das Justiz- 
Ministerium. 
Der Auftrag ist widerruflich. 
6##. Ueber die Geschäftsvertheilung bei Amtsgerichten, welche mit mehr als einem 
Amtsrichter besetzt sind, bestimmt, soweit deshalb nicht Anordnung seiten des Justiz- 
Ministeriums ergangen ist, der mit der Dienstaufsicht beauftragte Amtsrichter. 
§6# 9. Der nächste Dienstvorgesetzte hat die ordnungsmäßige Erledigung der Ge- 
schäfte fortlaufend zu beaufsichtigen, Beschwerden, welche über Verzögerungen, Bedrück- 
ungen und sonstige Ordnungswidrigkeiten in den seiner Aufsichtsführung unterliegenden
        <pb n="46" />
        Angelegenheiten erhoben oder von der vorgesetzten Behörde zu diesem Behufe abgegeben 
werden, zu erörtern und das zu deren Abstellung Erforderliche zu verfügen, auch die 
ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts zu rügen. Ingleichen hat er, falls 
die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe oder eine Disciplinarbestrafung 
als angezeigt erscheint, die Dienstbehörde von dem betreffenden Vorgange zu benach- 
richtigen. 
10. Die verzögerte Erledigung eines Amtsgeschäfts durch Androhung von 
Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrage von 100 /k zu erzwingen und über die Ver- 
wirkung einer in diesem Falle angedrohten oder in Gesetzen oder allgemeinen Dienst- 
anweisungen festgesetzten Ordnungsstrafe zu entscheiden, steht der Dienstbehörde zu. 
11. Das Recht der Aufsichtsführung über die gehörige Wahrnehmung der 
Obliegenheiten des nächsten Dienstvorgesetzten steht der Dienstbehörde desselben zu. 
&amp;12. Aussichtsbeschwerden über Amtsgerichte können, wenn sie mit einer beim 
Landgericht anhängigen oder in zweiter Instanz vor dasselbe gehörigen Rechtssache im 
Zusammenhang stehen, bei dem Landgericht erhoben werden. 
Die Erledigung solcher Beschwerden steht in diesem Falle dem Präsidenten des 
Landgerichts zu. 
Derselbe hat die bei Amtsgerichten vorgekommenen, von ihm selbst oder von anderen 
Mitgliedern des Landgerichts wahrgenommenen Ordnungswidrigkeiten unter Anordnung 
des wegen deren Abstellung Erforderlichen auch von Amtswegen zu rügen. 
* 13. Das Oberlandesgericht ist Aufsichtsbehörde über die Land= und Amts- 
gerichte. 
Aufsichtsbeschwerden, welche an dasselbe gelangen, erledigt der Präsident dieses 
Gerichtshofs oder, wenn sie mit Rechtssachen im Zusammenhang stehen, welche zur 
Entscheidung über ein Rechtsmittel vorliegen oder vorgelegen haben, der Präsident des 
Senats, zu dessen Geschäftskreis die Behandlung der betreffenden Rechtssache gehört. 
Wahrgenommene Ordnungswidrigkeiten sind unter Anordnung des wegen deren 
Abstellung Erforderlichen auch von Amtswegen zu rügen. 
8 14. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Justiz-Ministerium. 
*15. Ein Richter, welcher 
1. die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder 
2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens 
oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt, 
unterliegt der Disciplinarbestrafung. 
# 16. Wegen geringer Dienstvergehen kann bei sonst tadellosem Verhalten des 
Schuldigen von Herbeiführung einer Disciplinarbestrafung abgesehen werden und an 
deren Stelle eine mündliche oder schriftliche Erinnerung des Dienstvorgesetzten treten.
        <pb n="47" />
        8 17. Disciplinarstrafen sind: 
1. Verweis, 
2. Geldstrafe bis zum Betrage des Diensteinkommens von einem Monate, 
3. Dienstentlassung. 
Verweise können mit Geldstrafe verbunden werden. 
1.Hat ein Richter, gegen welchen innerhalb der letztvergangenen drei Jahre 
zweimal Disciplinarstrafe verhängt worden ist, abermals eine der in § 17 unter 1 und 
2 bezeichneten Strafen verwirkt, so tritt neben dieser die Entziehung der Berechtigung 
zum Aufrücken in eine höhere Gehaltsklasse für die Dauer zweier Jahre vom Eintritt 
der ersten das Aufrücken in die höhere Gehaltsklasse bedingenden Vacanz an von 
Rechtswegen ein. 
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und Ranges und des Pensions- 
anspruchs von Rechtswegen zur Folge. 
*19. Welche von den nach § 17 zulässigen Strafen im einzelnen Falle anzuwenden 
sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit Rück- 
sicht auf die sonstige Führung des Beamten zu bestimmen. 
§ 20. Die Einstellung des Disciplinarverfahrens muß erfolgen, sobald der Be- 
schuldigte um seine Entlassung aus dem Amte unter Verzicht auf Titel und Rang, 
Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht. Die entstandenen Auslagen sind solchenfalls 
von ihm zu erstatten. 
&amp; 21. Ist gegen einen Richter wegen einer strafbaren Handlung die öffentliche 
Klage erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens wegen der nämlichen 
Thatsachen das Disciplinarverfahren nicht zu eröffnen und, wenn die Eröffnung bereits 
stattgefunden hat, auszusetzen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn im Strafverfahren eine Haupt- 
verhandlung wegen Abwesenheit des Angeklagten nicht stattfinden kann. 
&amp;22. Ist im gerichtlichen Verfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen 
derjenigen Thatsachen, welche in demselben zur Erörterung gekommen sind, eine 
Disciplinarbestrafung nur insofern statt, als diese Thatsachen für sich und unabhängig 
von dem Thatbestande einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung eine solche Be- 
strafung begründen. 
#23. Für das Disciplinarverfahren werden Gebühren nicht, sondern nur 
Auslagen nach § 79 des Gerichtskostengesetzes in Ansatz gebracht. 
&amp; 24. Die Verfügung der in § 17 unter 1 und 2 gedachten Disciplinarstrafen 
steht zur
        <pb n="48" />
        1. dem Justiz-Ministerium, 
2. dem Disciplinarsenat des Oberlandesgerichts gegen die Senatspräsidenten und 
Räthe dieses Gerichtshofs und gegen die Präsidenten der Landgerichte, 
3. den Disciplinarkammern der Landgerichte gegen die Directoren und Räthe des 
betreffenden Landgerichts und gegen die im Bezirke desselben fungirenden 
Amtsrichter. 
Vor der Verfügung ist dem Angeschuldigten Gelegenheit zu geben, das zu seiner 
Rechtfertigung und Entschuldigung Dienende vorzustellen. 
Gegen die Verfügung des Disciplinarsenats des Oberlandesgerichts oder der 
Disciplinarkammer eines Landgerichts steht dem Betheiligten die binnen einwöchiger 
Frist von der Eröffnung an zu erhebende Beschwerde an das Justiz-Ministerium zu. 
25. Die in § 17 unter 3 gedachte Strafe kann nur durch Urtheil des aus dem 
Disciplinarsenate des Oberlandesgerichts bestehenden Diseiplinargerichts verhängt 
werden. 
Das Urtheil unterliegt der Berufung. Ueber die Berufung entscheidet der 
Disciplinarhof. 
*26. Die Disciplinarkammer eines Landgerichts besteht aus dem Präsidenten 
desselben und zwei Richtern aus der Zahl der Mitglieder der Landgerichte und der 
Amtsrichter. 
Der Disciplinarsenat des Oberlandesgerichts besteht aus dem Präsidenten und 
zwei anderen Mitgliedern dieses Gerichtshofs. 
Der Diseiplinarhof besteht in den gegen Richter anhängigen Disciplinarstrafsachen 
aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts und drei 
Landgerichtspräsidenten. 
Die bei den Disciplinarkammern und bei dem Disciplinarsenat außer dem Präsi- 
denten fungirenden Richter und deren Stellvertreter, sowie die dem Disciplinarhof an- 
gehörenden Landgerichtspräsidenten werden für jedes Geschäftsjahr im Voraus vom 
Könige bestimmt. 
An jeder Entscheidung des Disciplinarhofs müssen drei Mitglieder des Ober- 
landesgerichts und zwei Landgerichtspräsidenten Theil nehmen. 
§27. Im Falle des § 25 findet das Disciplinarstrafverfahren, in welchem das 
Urtheil ergeht, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung, 
sowie derjenigen über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Landgerichte ge- 
hörigen Strafsachen, in der Berufungsinstanz nach Maßgabe der Vorschriften des 
dritten Abschnittes des dritten Buches der Strafprozeßordnung statt, insoweit nicht die 
Bestimmungen in 8§§ 28 fg. dieses Gesetzes Abweichungen bedingen.
        <pb n="49" />
        — 35 — 
828. Die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft im Disciplinarstrafverfahren 
werden von einem Beauftragten des Justiz-Ministeriums wahrgenommen. 
8 29. Die Eröffnung des Disciplinarstrafverfahrens ist durch die Erhebung einer 
Klage bei dem Disciplinargericht bedingt. 
Die Klage wird auf Anordnung des Justiz-Ministeriums erhoben. 
30. Eine Voruntersuchung findet statt, wenn der Beauftragte des Justiz— 
Ministeriums dieselbe beantragt. 
1. Ist die Voruntersuchung beantragt, so wird mit der Führung derselben ein 
Richter vom Vorsitzenden des Disciplinargerichts beauftragt. 
Der Untersuchungsrichter soll dem Angeschuldigten im Range mindestens gleich 
stehen. 
s 32. Die Verhaftung, die vorläufige Festnahme und die Vorführung des An- 
geschuldigten ist unzulässig. 
33. In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Bezeichnung des 
ihm zur Last gelegten Dienstvergehens geladen und, wenn er erscheint, mit seinen Er- 
klärungen und Anträgen gehört. Er kann seine Erklärungen und Anträge schriftlich 
bewirken. 
# 34. Hat der Angeschuldigte am Sitz des Gerichts, bei welchem er zuletzt 
angestellt war, keine Wohnung, so kann die Zustellung der Ladung sowie sonstiger 
Benachrichtigungen durch Niederlegung des betreffenden Schriftstücks auf der Gerichts- 
schreiberei dieses Gerichts bewirkt werden. 
Die öffentliche Ladung des Angeschuldigten ist unzulässig. 
# 35. Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der Voruntersuchung für 
erreicht, so übersendet er die Akten an den Beauftragten des Justiz-Ministeriums. 
Anträgen desselben auf Ergänzung der Voruntersuchung ist stattzugeben. 
Nach Schluß der Voruntersuchung verfügt das Justiz-Ministerium die Einstellung 
des in §§ 27 fg. geordneten Disciplinarstrafverfahrens oder dessen Fortstellung durch 
Beantragung der Eröffnung des Hauptverfahrens. 
Im Antrage sind, soweit in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen, 
die Beweismittel anzugeben. 
6s 36. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens kann nur dann abgelehnt 
werden, wenn das Disciplinargericht annimmt, daß die dem Angeschuldigten zur Last 
gelegte Handlungsweise einer Disciplinarbestrafung überhaupt nicht unterliege. 
37. Die Mitglieder des Disciplinarsenats des Oberlandesgerichts, welche bei 
der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, sind von 
der Theilnahme an dem Hauptverfahren nicht ausgeschlossen. 
1880. 7
        <pb n="50" />
        — 36 — 
38. Die Hauptverhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Angeschuldigten 
stattfinden, sofern er zu derselben geladen ist. 
Der Angeschuldigte kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen 
Rechtsanwalt vertreten lassen. 
6 39. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichtserstatters 
über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der erschienene Angeschuldigte wird 
vernommen. Berichtserstattung und Vernehmung geschehen in Abwesenheit der zu 
hörenden Zeugen. 
40. Das Disciplinargericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne 
hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse beschränkt zu sein. 
§ 41. Das Disciplinargericht kann nach freiem Ermessen die Vernehmung von 
Zeugen und Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung durch einen beauf- 
tragten oder ersuchten Richter, oder in der Hauptverhandlung anordnen. 
&amp;42. Die Aussage eines außerhalb der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen 
oder Sachverständigen ist, sofern es der Ankläger oder der Angeschuldigte beantragt 
oder das Disciplinargericht es für erforderlich erachtet, zu verlesen. 
#43. Wegen Zustellung der Ladungen und des Urtheils an den Angeschuldigten 
findet die Vorschrift in 8 34 Anwendung. 
&amp;# 44. Durch ein dem Antrage auf Dienstentlassung nicht stattgebendes Urtheil 
des Disciplinargerichts wird die Verfügung einer Disciplinarstrafe von der in § 17 
unter 1 und 2 gedachten Art nicht ausgeschlossen, sofern nicht jenes Urtheil die dem 
Antrage auf Dienstentlassung zu Grunde gelegte Anschuldigung für unbegründet 
erklärt hat. 
45. Gegen das Urtheil steht dem Ankläger und dem Angeschuldigten die 
Berufung zu. Gegen das Urtheil des Disciplinarhofs findet ein Rechtsmittel 
nicht statt. 
# 46. So lange gegen einen Richter ein Disciplinarstrafverfahren oder wegen 
eines Verbrechens oder wegen eines im Wege der öffentlichen Klage verfolgten Ver- 
gehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung anhängig ist, bleibt das Auf- 
rücken in eine höhere Gehaltsklasse ausgesetzt. Führt das Verfahren zur Dienst- 
entlassung, so findet eine Nachzahlung des innebehaltenen Mehrgehaltes nicht statt. 
47. Ist gegen einen Richter im strafgerichtlichen Verfahren die Untersuchungs- 
haft verhängt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, wegen dessen 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter erkannt werden kann, die Voruntersuchung oder die Eröffnung des 
Hauptverfahrens beschlossen, oder ist im Disciplinarstrafverfahren ein auf Dienst- 
entlassung des Richters lautendes, noch nicht rechtskräftiges Urtheil ergangen, so tritt
        <pb n="51" />
        — 37 — 
die vorläufige Enthebung des Richters vom Amt auf die Zeit bis zur Beendigung der 
Straf- oder Disciplinarsache von Rechtswegen ein. 
48. Dienstentlassung kann außer dem Falle eines Disciplinarvergehens (8 15 
unter 1 und 2) auch dann verfügt werden, wenn ein Richter in Konkurs verfallen ist 
oder wenn ein Richter in ungeordneter Vermögenslage sich befindet und hierdurch das 
Ansehen beeinträchtigt wird, welches seine dienstliche Stellung erfordert. 
49. Die Versetzung des Richters auf eine andere Dienststelle kann, außer in 
den in § 8 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und in § 21 des Einführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetz gedachten Fällen verfügt werden, wenn in Folge that- 
sächlicher Verhältnisse sein Verbleiben auf seiner bisherigen Stelle die an dieser wahr- 
zunehmenden Interessen der Rechtspflege gefährden würde. 
Die Versetzung kann nur an ein Gericht gleicher Ordnung geschehen. 
Landgerichte und Amtsgerichte sind im Sinne dieser Bestimmung Gerichte gleicher 
Ordnung. 
50. Die Versetzung des Richters in den zeitweiligen Ruhestand kann verfügt 
werden, wenn er durch Krankheit, welche eine Wiederherstellung hoffen läßt, ein Jahr 
hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert gewesen und 
beim Ablauf des Jahres noch nicht vollständig genesen oder in der Folgezeit durch 
erneute Krankheit anderweit auf längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte 
behindert worden ist. 
§51. Die Versetzung des Richters in den dauernden Ruhestand ist zu verfügen, 
1. wenn im Fall des § 50 nach Ablauf eines Jahres von der Versetzung in den 
zeitweiligen Ruhestand an die volle Diensttüchtigkeit noch nicht wieder ein- 
getreten ist, 
2. wenn der Richter durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner 
körperlichen oder geistigen Kräfte zu Erfüllung seiner Amtspflicht dauernd un- 
fähig geworden ist, 
und kann nach Ermessen der Anstellungsbehörde verfügt werden, 
3. wenn der Richter das fünf und sechzigste Lebensjahr erfüllt hat. 
652. Der Beschluß der Anstellungsbehörde ist dem betreffenden Richter in den 
Fällen der §§ 48, 49, 50 und des § 51 unter 1 mindestens einen Monat, in den 
Fällen des § 51 unter 2 und 3 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, mit 
welchem die Versetzung eintreten soll, schriftlich zu eröffnen. 
6§ 53. Bestreitet der Richter die Voraussetzungen, unter denen die Dienst- 
entlassung oder die Versetzung an ein anderes Gericht oder in den Ruhestand auf 
Grund der Bestimmungen in §§ 48 bis 51 ohne sein Ansuchen verfügt werden kann, 
7%
        <pb n="52" />
        — 38 — 
so hat er dies vor Ablauf der Hälfte der in 8 52 bestimmten Fristen der Anstellungs— 
behörde anzuzeigen. 
*54. Auf Antrag eines Beauftragten des Justiz-Ministeriums entscheidet das 
Oberlandesgericht darüber, ob eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen nach 
§8 48 bis 51 die angefochtene Verfügung ohne Ansuchen des Richters getroffen 
werden kann. 
Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Richter Gehör zu gestatten. 
Der entscheidende Senat wird aus den Mitgliedern des Disciplinarsenats und 
zwei für jedes Geschäftsjahr nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 62, 63 und 121 
des Gerichtsverfassungsgesetzes im Voraus zu bestimmenden Senatspräsidenten gebildet. 
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet nicht statt. 
Bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts hat die Anstellungsbehörde ihrer 
betreffenden Verfügung keine Folge zu geben. 
*55. Die Bestimmungen in 8§9, § 35 Abs. 2, 3, § 36, § 37 Abs. 2, 3, 4 des 
Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der 
Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876, sowie alle anderen die Gewährung 
von Gehalt, Wartegeld und Pension betreffenden gesetzlichen Vorschriften bleiben in 
Bezug auf die Richter in Kraft. Dasselbe gilt von den in Ansehung der besonderen 
Rechte und Pflichten der Staatsdiener geltenden Vorschriften, soweit nicht gegenwärtiges 
Gesetz hierüber etwas Abweichendes bestimmt. 
*56. Die Bestimmungen in §§ 4 und folgende dieses Gesetzes finden auf die, 
einem Landgerichte oder einem Amtsgerichte als Hilfsrichter beigeordneten Gerichts- 
assessoren auf die Dauer der Beiordnung entsprechende Anwendung. 
&amp; 57. Bei der Inruhestandversetzung eines Richters ist demselben auf die 
Dienstzeit, nach deren Dauer sich die Höhe der Pension bestimmt, der von ihm als 
Assessor geleistete Hilfsrichterdienst anzurechnen, dafern er von der für diese Dienst- 
leistung gewährten Entschädigung die in § 47 des Gesetzes, die Verhältnisse der 
Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 bezeichneten Jahresbeiträge zum 
Staatspensionsfonds abentrichtet hat. 
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen § 44 des Gesetzes vom 
3. Juni 1876. 
Gegeben zu Dresden, am 20. März 1880. 
Albert. 
Dr. Ludwig von Abeken.
        <pb n="53" />
        — 39 — 
Nr. 19. Gesetz, 
das Amtskleid der Rechtsanwälte betreffend; 
vom 22. März 1880. 
W8, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. K#. 10. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Bei den Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht und den Landgerichten, bei 
denen nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften die betheiligten Richter das Amtskleid 
tragen, haben auch die betheiligten Rechtsanwälte das für sie vom Ministerium der 
Justiz bestimmte Amtskleid anzulegen. 
Gegeben zu Dresden, am 22. März 1880. 
Albert. 
Dr. Ludwig von Abeken. 
  
  
Nr. 20. Gesetz, 
die Tagegelder und Reisekosten der Civilstgatsdiener betreffend; 
vom 15. März 1880. 
Wag, Albert, von GCOTTSES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 2c. 
haben für angemessen befunden, wegen der Tagegelder und Reisekosten bei auswärtigen 
Verrichtungen der Civilstaatsdiener Bestimmungen zu treffen und verordnen, unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
Gegenstand der Vergütung bei Dienstreisen. 
Den Staatsdienern werden nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes bei 
Dienstreisen:
        <pb n="54" />
        — 40 — 
1. Tagegelder (Diäten, Auslösungen) zur Vergütung der ihnen während der Reise 
entstehenden Unkosten für Unterhalt und Unterkommen gewährt, 
und 
2. die Reisekosten, d. s. die Kosten für das Fortkommen, 
vergütet. 
Außerdem werden denselben etwaige besondere Kosten erstattet, welche bei Dienst- 
reisen im unmittelbaren Interesse des zu besorgenden Geschäfts, z. B. für Postporto, 
Staffetten oder telegraphische Depeschen, Boten= und Schreibelöhne aufgewendet und 
von ihnen verlegt worden sind. 
82. 
Vorübergehende Beschäftigung bei einer Behörde außerhalb des 
Wohnorts. 
Als eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes ist es nicht zu betrachten, wenn ein 
Beamter außerhalb seines Wohnorts vorübergehend bei einer Behörde beschäftigt oder 
mit der Leitung einer solchen beauftragt wird. In einem solchen Falle hängt die Frage, 
in welcher Weise und Höhe dafür Entschädigung zu gewähren ist, von der Bestimmung 
des Departements-Ministeriums ab. 
83. 
Geschäfte am Wohnorte oder in dessen unmittelbarer Nähe. 
Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder gezahlt, noch 
Vergütungen des Fortkommens gewährt; es sind aber, wenn der Beamte durch außer— 
gewöhnliche Umstände genöthigt war, zur Besorgung eines Dienstgeschäfts außerhalb 
der Dienststelle sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder sonstige Unkosten, wie Brücken- 
oder Fährgeld aufzuwenden, die Auslagen zu erstatten. Auch kann für einzelne Ort- 
schaften ausnahmsweise durch das Gesammt-Ministerium bestimmt werden, daß gewissen 
Beamten oder Beamtenkategorien bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmen- 
den Geschäften das Fortkommen nach gewissen Sätzen vergütet wird. 
Für Geschäfte innerhalb eines Umkreises von zwei Kilometern von der Grenze 
des Gemeindebezirks des Wohnorts des Beamten werden keine Tagegelder gezahlt. 
Unter „Wohnort“ im Sinne dieses Gesetzes ist der dem Beamten angewiesene 
Stationsort, oder der Ort zu verstehen, wo die Behörde oder Verwaltung, bei welcher 
der Beamte angestellt ist, ihren Sitz hat. 
84. 
Dienstabstufungen der Staatsdienerkategorien. 
Die einzelnen Staatsdiener oder Staatsdienerkategorien sind zum Zwecke der Be— 
messung des Betrags von Tagegeldern und Reisekosten in neun verschiedene Dienst—
        <pb n="55" />
        — 41 — 
abstufungen eingetheilt. Darüber, welcher der verschiedenen Abstufungen ein Staats— 
diener anzugehören hat, trifft das Gesammt-Ministerium Bestimmung. Die in den 
Dienstabstufungen eintretenden Veränderungen werden den Ständen jedesmal mit dem 
Staatshaushalts-Etat mitgetheilt werden. 
Staatsdiener, welche mehr als eine Stelle bekleiden, haben die Tagegelder und 
Reisekosten nach derjenigen Abstufung zu beziehen, welcher die Function angehört, in 
welcher die Dienstreise unternommen wird. 
Wer in Vertretung einer höheren Function reist, hat die Tagegelder und Reise- 
kosten nach den für die höhere Function geordneten Sätzen nur dann zu empfangen, 
wenn ihm solches bei Uebertragung der Vertretung von dem betreffenden Departements- 
Ministerium ausdrücklich nachgelassen worden ist. 
Ist der persönliche Rang eines Beamten ein höherer, als der mit der Dienststelle 
verbundene Rang, so ist der letztere für die Feststellung der Tagegelder und Reisekosten 
maßgebend. 
85. 
Wahl des Weges bei Dienstreisen. 
Bei Dienstreisen sind soviel als möglich die nächsten Wege nach dem Orte der 
Bestimmung einzuschlagen. Für etwa gemachte unnöthige Umwege dürfen keine Tage- 
gelder und Reisekosten in Ansatz gebracht werden. 
II. Tagegelder. 
§ 6. 
Sätze derselben. 
Die Tagegelder werden den Staatsdienern 
der Abstufung l nach dem Satze von 30 4 
— — IV — — — - 15 — 
- - vI----9x- 
2 
— — VII — — — — 7 — 
- - VIII - - - -* 47 - 
auf die Dauer der Dienstreise für jeden Kalendertag und zwar, wenn dieselbe an einem 
Tage 12 Stunden oder mehr beträgt, nach dem vollen Satze, dagegen bei geringerer 
als zwölfstündiger Dauer der Dienstreise nach dem halben Satze gewährt.
        <pb n="56" />
        — 42 — 
87. 
Vergütung außergewöhnlichen Aufwands. 
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann durch 
Verfügung des betreffenden Ministeriums der Tagegeldersatz angemessen erhöht werden. 
l 
Anfang und Ende der Dienstreise. 
In der Kostenberechnung ist stets Anfang und Ende der Dienstreise nach Tag und 
Stunde zu bemerken, widrigenfalls für den Tag der Dienstreise oder für den ersten 
und letzten Tag derselben die Tagegelder nur nach dem halben Satze gewährt werden. 
Falls die Abreise vom Wohnorte oder die Rückkehr nach demselben mit Eisenbahn 
oder Dampfschiff, oder mittelst Fahrpost erfolgt, ist für den Zugang oder Abgang 
jedesmal und ohne Unterschied, ob in der Wirklichkeit eine größere oder geringere Zeit 
dazu erforderlich gewesen ist, eine Stunde in Anrechnung zu bringen. 
III. Neisekosten. 
A. Bei Bienstreisen auf Eisenbahnen oder Bampfschiffen. 
l 9. 
Vergütungsweise. 
An Reisekosten erhalten bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
gemacht werden können: 
1. die den Abstufungen I bis mit IV angehörigen Beamten den Betrag des tarif- 
mäßigen Tourbilletpreises für die Fahrt in erster Klasse des Dampfwagens 
oder Dampfschiffes. Hat einer dieser Beamten einen Diener auf die Reise mit- 
genommen, so kann er für denselben den Betrag des tarifmäßigen Tourbillet- 
preises für die Fahrt dritter Klasse des Dampfwagens oder zweiter Klasse des 
Dampfschiffes in Ansatz bringen; 
2. die den Abstufungen V bis mit VIII angehörigen Beamten den Betrag des tarif- 
mäßigen Tourbilletpreises für die Fahrt in II. Klasse des Dampfwagens oder 
I. Klasse des Dampfschiffes; 
3. die der Abstufung IX angehörigen Beamten den Betrag des tarifmäßigen Tour- 
billetpreises für die Fahrt in III. Klasse des Dampfwagens oder II. Klasse des 
Dampfschiffes. 
Bei der Fahrt mit einem Eisenbahnzuge, welcher keine III. Wagenklasse führt, 
passirt der Ansatz des Betrages des tarifmäßigen Tourbilletpreises für die Fahrt in 
II. Klasse anstatt des vorstehend vorgeschriebenen Ansatzes für die Fahrt in III. Klasse.
        <pb n="57" />
        — 43 — 
Dagegen wird bei einer Fahrt in einer niedrigeren Wagenklasse, als der in den 
vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen, nur der Betrag des tarifmäßigen Tourbillets 
für diese niedrigere Klasse vergütet, dafern nicht ein Billet für die höhere Klasse gelöst 
worden ist. 
Außerdem werden zur Vergütung von Nebenausgaben, einschließlich der Kosten 
für Aufgabe und Abnahme des Reisegepäcks, bei dem Zugange zur Eisenbahn oder 
zum Dampfschiffe und bei dem Abgange von da den Beamten der Abstufungen 
I bis mit III: 2 A, 
IV und V: 11 
VI VilII: 1 
VIII HNN: 
als Gebühr für jeden Zugang und ebensoviel für jeden Abgang gewährt. 
Nothwendig verausgabte Kosten für Gepäckbeförderung auf Eisenbahnen oder 
Dampfschiffen, ausschließlich der für Aufgabe und Abnahme, werden besonders erstattet. 
8 10. 
Die Gebühren für Zu- und Abgang insbesondere. 
Die Gebühr für Zugang, sowie die für Abgang passirt in jedem Falle, wo bei einer 
Reise mit der Eisenbahn oder dem Dampfschiffe, sei es bei der Hin- oder Rückreise, 
oder bei einer durch dienstliche Geschäfte, Nachtlager oder sonstige nothwendige Umstände 
bedingten Unterbrechung der Hin= oder Rückreise thatsächlich ein Zugang oder Abgang 
stattfindet. 
Bei dem an einem und demselben Orte erforderlichen Uebergange von einem Bahn- 
hofe zu einem anderen, räumlich davon getrennten, oder von einem Bahnhofe zu einem 
Dampfschiffe, oder umgekehrt, dürfen nur die halben Gebührensätze für Abgang und 
Zugang in Ansatz gebracht werden. 
Bei dem Abgange oder Zugange mit einem Beförderungsmittel, dessen Aufwand 
bereits durch die in § 12 ausgesetzten Kilometergebühren vergütet wird, passirt gar 
keine dergleichen Gebühr. In einem solchen Falle, sowie in den Fällen, wo bei dem 
Beginne, der Beendigung oder der Unterbrechung einer Reise mit Eisenbahn oder 
Dampfschiff gar kein Ab= oder Zugang stattfindet, können jedoch die etwa für Abnahme 
oder Aufgabe des Reisegepäcks oder sonst wirklich verausgabten nothwendigen Neben- 
kosten liquidirt werden. 
U 
A 
8 11. 
Beamte, welche freie Fahrt genießen, beziehen für die mit freier Fahrt zurück— 
gelegten Strecken für ihre Person keine Vergütung hinsichtlich der in 89 Abs. 1 auf— 
geführten Reisekosten. 
1880. 8
        <pb n="58" />
        — 44 — 
B. Bei Bienstreisen mit anderen Beförderungsmitteln. 
12. 
Vergütungsweise. 
An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten bei Dienst- 
reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können, die 
den Abstufungen 
I bis mit IV angehörigen Beamten 60 , 
V.V1III 40 = 
IX — 25 
V 
Uu 
u 
für das Kilometer. 
Haben erweislich höhere Reisekosten, als die vorstehend festgesetzten, aufgewendet 
werden müssen, so werden diese erstattet. Die Nachweisung der Mehrkosten hat der 
Regel nach durch Vorlage der Quittungen, eventuell durch pflichtmäßige Versicherung 
des Beamten zu erfolgen. 
13. 
Berechnung der Kilometergebühren. 
Die Kilometergebühren (§ 12) werden für die Hin= und Rückreise besonders 
berechnet. Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar 
nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg 
ungetheilt der Berechnung der Kilometergebühren zu Grunde zu legen. 
Jedes angefangene Kilometer wird für ein volles gerechnet. Bringt die Beschaffen- 
heit einer auswärtigen Expedition es mit sich, daß der Expedirende von dem Punkte, 
wo die Verhandlung, Besichtigung oder amtliche Thätigkeit beginnt, sich zu Fuß weiter 
bewegt — wie bei Expropriationsverhandlungen, Berainungen und dergleichen — so 
können für die im Verlaufe der Expedition zu Fuße zurückgelegten Strecken Kilometer- 
gebühren nicht in Ansatz gebracht werden. 
8 14. 
Mitwirkung mehrerer Staatsdiener bei einem auswärtigen 
Geschäfte. 
Erfordert ein auswärtiges Geschäft die Mitwirkung mehrerer Staatsbeamten, so 
hat jeder von ihnen selbstständig für die Ausführung der Reise Sorge zu tragen 
und die Kosten dafür nach §§ 12 und 13 für sich besonders zu berechnen, falls und so 
lange nicht von dem Departements-Ministerium für gewisse Beamte oder Dienstgeschäfte 
etwas Anderes bestimmt worden ist (vergl. § 15 b Abf. 2).
        <pb n="59" />
        — 45 — 
IV. Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes. 
8 156. 
Beschränkungen in der Wirksamkeit. 
a) Staatsdiener, welche zum Zwecke von Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirks 
neben oder in ihrem Einkommen eine Pauschsumme für Reisekosten oder Unterhaltung 
von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder und Reisekosten nach Maß— 
gabe des gegenwärtigen Gesetzes nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres 
Amtbezirks ausgeführt haben; solchenfalls ist nicht die Grenze des Amtsbezirks, 
sondern, wie bei anderen Staatsdienern, der Wohnort als Beginn und Ende der Reise 
bei der Berechnung der Tagegelder und Reisekosten anzusehen. 
Werden Staatsdiener, welche eine solche Pauschsumme beziehen, wegen Urlaubs 
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie ihren Stellvertreter angemessen zu 
entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Umständen zulässigen 
Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde. 
b) Die besonderen Dienstvorschriften, welche die Ministerien innerhalb ihrer 
Departements für gewisse Staatsdienerklassen oder wegen gewisser auswärtiger Dienst— 
geschäfte bezüglich der Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten erlassen haben, 
werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht abgeändert. 
Eine Abänderung derselben bleibt vielmehr dem Ermessen der betreffenden 
Ministerien überlassen. Durch diese Abänderungen dürfen jedoch über das Gesetz 
hinausgehende Vergünstigungen nicht gewährt werden. 
Unter gleicher Beschränkung kann die Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten 
für einzelne Dienstzweige oder Beamtenkategorien, oder Dienstgeschäfte, auch fernerhin 
durch besondere Dienstvorschriften der Ministerien geregelt werden. 
8 16. 
Erweiterungen in der Wirksamkeit. 
Das Departements-Ministerium kann verfügen, daß die Bestimmungen des gegen— 
wärtigen Gesetzes auch auf Nichtstaatsdiener, die in öffentlichen Angelegenheiten zu 
auswärtigen Verrichtungen verwendet werden, Anwendung finden. 
817. 
Umfang der Wirksamkeit. 
Das gegenwärtige Gesetz kommt in Anwendung ohne Unterschied, ob die Staats- 
kasse zur Zahlung des Reiseaufwands verpflichtet ist oder nicht.
        <pb n="60" />
        — 46 — 
8 18. 
Eintritt der Wirksamkeit und Aufhebung früherer Bestimmungen. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1880 in Wirksamkeit und findet 
daher auf alle von diesem Zeitpunkte an stattfindenden Dienstreisen Anwendung. Da— 
gegen treten mit dem gedachten Zeitpunkte außer Kraft: 
das Regulativ wegen der Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener vom 
26. Januar 1875, nebst Nachtragsverordnung vom 1. Juni 1878, 
die Sporteltaxe für die Zoll= und Steuerbehörden, vom 27. December 1833, unter 
den Worten: „Auslösung der Beamten 2c.“ bei a bis c und unter dem Worte: 
„Fortkommen“ bei a (Gesetzsammlung S. 570 fg.), die Taxordnung in Straf- 
sachen, vom 6. September 1856, Cap. 11, Nr. 46 und 47 und Cap. III, Nr. 13 
(G. u. V. Bl. S. 301 fg.), 
die Verordnung vom 7. Mai 1870, die Gewährung einer Vergütung für Fort- 
kommen bei auswärtigen Expeditionen der Sachwalter und des Gerichtspersonals 
betreffend (G. u. V. Bl. S. 136), 
die Verordnung vom 24. Mai 1872, den Betrag der Auslösungen bei auswärtigen 
Expeditionen richterlicher Beamter betreffend (G. u. V. Bl. S. 273) und 
die Verordnung vom 8. März 1874, den Betrag der bei auswärtigen Expeditionen 
den Expedienten zu gewährenden Auslösungen betreffend (G. u. V. Bl. S. 19). 
Insoweit in besonderen Dienstvorschriften auf frühere regulativmäßige Bestimmungen 
Bezug genommen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
an deren Stelle. 
Dresden, den 15. März 1880. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könnerit.
        <pb n="61" />
        — 47 — 
Nr. 21. Gesetz, 
die Abänderung einer Bestimmung der Revidirten Städteordnung und Land- 
gemeindeordnung, sowie die weitere Besteuerung des Wanderlagerbetriebes 
betreffend; 
vom 23. März 1880. 
Wag Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 0c. 20. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
&amp; 1. Die Worte im zweiten Satze des § 26 der Revidirten Städteordnung vom 
24. April 1873, sowie im zweiten Satze des § 17 der Revidirten Landgemeindeordnung 
von demselben Tage: „bei mehr als dreimonatiger Dauer dieses Aufenthalts“ kommen 
in Wehfall. 
#&amp;2. Wer außerhalb der Messen, Jahrmärkte und öffentlichen Ausstellungen ein 
Waarenlager (Wanderlager) außerhalb seines Wohnorts ohne Begründung einer 
gewerblichen Niederlassung, gleichviel ob zum Verkaufe aus freier Hand oder im Wege 
der Versteigerung feilbietet oder durch Andere feilbieten läßt, hat, auch wenn er diesen 
Gewerbebetrieb als einen stehenden anmeldet, neben der Steuer für den Gewerbebetrieb 
im Umherziehen (Gesetz vom 1. Juli 1878) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft 
betreibt oder durch Vermittelung eines einheimischen Verkäufers oder Auktionators 
betreiben läßt, eine für diese Gemeinde und von derselben zu erhebende, dem Jahres- 
betrage der vorerwähnten Steuer gleich hohe, jedoch die Summe von 60 Mark nicht 
übersteigende Steuer für die Woche beim Vertriebe aus freier Hand, und wenn die 
Waaren an einem Orte in mehreren Lokalen gleichzeitig oder nach einander verkauft 
werden, für jedes Lokal besonders, eine gleiche Steuer aber für den Tag und für jedes 
einzelne Lokal beim Vertriebe durch Versteigerung in Vorauszahlung zu entrichten. 
Eine Theilung des Steuersatzes für einen kürzeren, als einwöchentlichen, beziehentlich 
eintägigen Betrieb findet nicht statt. 
Dieser Steuer unterliegt auch Derjenige, welcher innerhalb seines Wohnorts oder 
am Orte seiner gewerblichen Niederlassung ein Wanderlager feilbietet, dafern die ob- 
waltenden Umstände die Annahme begründen, daß die Verlegung des Wohnsitzes an 
den Ort der Feilbietung oder die Begründung der gewerblichen Niederlassung nur vor- 
übergehend erfolgt ist. 
Zu den steuerpflichtigen Wanderlagern sind die Lager von Verzehrungsgegenständen, 
die zu den Gegenständen des Wochenmarktsverkehrs gehören, nicht zu rechnen. 
1880. 9
        <pb n="62" />
        — 48 — 
83. Wer ein nach 8 2 steuerpflichtiges Geschäft beginnen oder nach Ablauf der 
Zeit, für welche die Steuer entrichtet ist, fortsetzen oder wieder beginnen will, ist ver— 
pflichtet, davon der Gemeindebehörde des Ortes unter Angabe der Verkaufsstelle und 
der Dauer des Betriebes, vor Eröffnung des letzteren Anzeige zu machen. 
# 4. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer nach 
Maßgabe dieses Gesetzes, insbesondere auch darüber, ob ein feilgebotenes Waarenlager als 
Wanderlager anzusehen sei, ingleichen bis zu welchem Zeitpunkte der Inhaber desselben 
der Steuer unterliegt, steht der Gemeindebehörde zu. 
§ 5. Wer ein nach vorstehenden Bestimmungen steuerpflichtiges Geschäft beginnt, 
beziehentlich über die Zeit, auf welche die Anmeldung und Vorausbezahlung erfolgt ist, 
fortsetzt, ohne die in §§ 2 und 3 bestimmten Verpflichtungen erfüllt zu haben, unter- 
liegt, außer der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer, einer Geldstrafe von 10 
bis 100 . 
Auch können solchenfalls die zum Gewerbebetriebe mitgeführten Gegenstände, soweit 
es zur Sicherstellung der Steuer, Strafe und Kosten oder zum Beweise der strafbaren 
Handlung erforderlich ist, in Beschlag genommen werden. 
§6. Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt. 
Dasselbe kann für gewisse Gewerbsarten oder einzelne Fälle den Geschäftsbetrieb 
steuerfrei gestatten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 23. März 1880. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
Letzte Absendung: am 7. April 1880.
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        — 49 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1880. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 22. Verordnung, die Ablieferung der Aufhebungsanzeigen seiten der Pfarrämter an die Bezirksärzte 
betr. S. 49. — Nr. 23. Gesetz, gewerbliche Schulen betr. S. 50. — Nr. 24. Verordnung, das Ver- 
bot von Geldsammlungen in den Schulen betr. S. 52. — JNr. 25. Verordnung, die Bezeichnung der 
Fuhrwerke betr. S. 53. — Nr. 26. Verordnung, die Gerichtsferien betr. S. 53. — Nr. 27. Verord- 
nung, einen Nachtrag zu dem Prüfungsregulative für Candidaten des höheren Schulamts rc. betr. S. 54. 
— Nr. 28. Bekanntmachung, den Commissar für den Bau der Secundäreisenbahnen von Hainsberg 
nach Schmiedeberg und von Wilkau nach Saupersdorf betr. S. 55. — Nr. 29. Verordnung, den Betrieb 
der Sandsteinbrüche in der Amtshauptmannschaft Pirna betr. S. 56. — Nr. 30. Bekanntmachung, die 
anderweite Festsetzung der Vergütungssätze für geleisteten Vorspann betr. S. 61. 
Nr. 22. Verordnung, 
die Ablieferung der Aufhebungsanzeigen seiten der Pfarrämter an die 
Bezirksärzte betreffend; 
vom 24. März 1880. 
Un die Bezirksärzte in den Stand zu setzen, die von ihnen zu bearbeitenden Mor— 
talitätstabellen vollständig und in Uebereinstimmung mit den bezüglichen Zusammen— 
stellungen des statistischen Bureaus zu führen, werden die Pfarrämter hierdurch an— 
gewiesen, mit den nach § 7 der Verordnung vom 13. October 1871, die Statistik der 
Todesursachen betreffend (G. u. V. Bl. S. 240 fg.), allvierteljährlich, beziehentlich auf 
Antrag in noch kürzeren Fristen an die Bezirksärzte abzuliefernden Leichenbestattungs- 
scheinen auch die ihnen bis zu den betreffenden Ablieferungs-Terminen von den Polizei- 
behörden nach § 9 der Verordnung vom 21. September 1874, die Aufhebung von 
Todten rc. betreffend (G. u. V. Bl. S. 311 fg.), zugegangenen Anzeigen über Fälle 
polizeilicher und gerichtlicher Aufhebungen von Todten an die Bezirksärzte gelangen 
zu lassen. 
Die Bezirksärzte haben mit diesen Aufhebungsanzeigen der Polizeibehörden in der- 
selben Weise, wie nach § 13 der angezogenen Verordnung vom 13. October 1871, mit 
den Leichenbestattungsscheinen zu verfahren. 
Dresden, den 24. März 1880. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. Für den Minister des Innern: 
Koerner. 
  
Teubert. 
1880. 10
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        — 50 — 
Nr. 23. Gesetz, 
gewerbliche Schulen betreffend; 
vom 3. April 1880. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. ##. 
haben wegen Errichtung und Beaufsichtigung gewerblicher Schulen einige Bestimmungen 
für nöthig befunden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
wie folgt: 
§ 1. Das gegenwärtige Gesetz leidet auf alle gewerblichen Lehranstalten, soweit 
sie nicht Staatsanstalten sind, einschließlich der landwirthschaftlichen Schulen, der 
Handelsschulen und der Lehranstalten für Musik, Malerei und ähnliche Unterrichts- 
gegenstände, Anwendung. 
Privatunterricht in gewerblichen Fächern, insofern derselbe nur von einzelnen 
Personen mit oder ohne Mitwirkung von Familiengliedern, unter Ausschluß anderer 
Lehrkräfte, ertheilt wird, fällt nicht unter das Gesetz. 
&amp; 2. Das Oberaussichtsrecht über die in § 1 bezeichneten Lehranstalten steht dem 
Ministerium des Innern zu. 
Die unmittelbare Aufsicht liegt in Städten mit der Revidirten Städteordnung den 
Stadträthen, in anderen Ortschaften den Amtshauptmannschaften ob. 
# 3. Zur Errichtung und Uebernahme von Lehranstalten der bezeichneten Art, 
sowie zur Umgestaltung derselben in Bezug auf die Unterrichtsziele und auf die Ver- 
fassung ist vorgängige Genehmigung erforderlich. 
Dieselbe wird von der Oberaufsichtsbehörde nach Gehör der Aufsichtsbehörde 
ertheilt. 
Die Genehmigung ist zu ertheilen: 
a) wenn der Unternehmer ausreichende Mittel zur Errichtung und zum Betriebe der 
Anstalt besitzt und, 
falls er eine Privatperson ist, 
b) wenn er sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, sowie 
J) wenn gegen dessen Würdigkeit und Zuverlässigkeit gegründete Bedenken nicht 
vorliegen. 
Bei der Genehmigung kann die Anstellung eines für die Leitung der Anstalt ver- 
antwortlichen Directors bedungen werden, welcher die unter b und c vorstehend be- 
zeichneten Eigenschaften besitzen muß.
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        — 51 — 
4. Gewerbliche Lehranstalten der im § 1 gedachten Art können durch Ver- 
fügung der Oberaufsichtsbehörde nach Gehör der Aufsichtsbehörde geschlossen werden: 
a) wenn die von diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen seiten des Unternehmers 
nicht beobachtet werden, 
b) wenn den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen der Aufsichtsbehörde 
nicht Folge geleistet wird, 
Z) wenn ein Unternehmer oder ein Director einem der im § 3 erwähnten Erforder- 
nisse nicht mehr entspricht und nicht binnen einer von der Oberaufsichtsbehörde 
zu bestimmenden Frist ein anderer geeigneter Unternehmer oder Director an 
dessen Stelle tritt, 
d) wenn der Lehrplan nicht, oder nicht in genügender, dem Ziele und der Verfassung 
der Anstalt (8 6) entsprechender Weise zur Ausführung gebracht wird oder 
gebracht werden kann. 
* 5. Als Lehrer dürfen nur solche Personen verwendet werden, welche unbescholten 
und würdig sind. 
Für Anstalten von größerem Umfange oder von besonderer Bedeutung ist außer- 
dem die Oberaufsichtsbehörde berechtigt, nach Gehör der Aufsichtsbehörde vorzuschreiben, 
daß als Lehrer nur solche Personen verwendet werden, welche die Prüfung für das 
höhere Schulamt oder die Amtsprüfung für Schullehrer (§ 17, 2 des Gesetzes vom 
26. April 1873) bestanden haben. Ausgenommen hiervon sind Lehrer in neueren 
Sprachen und in technischen Fächern, zu welchen letzteren die bestimmten Gewerbebetriebs- 
arten oder Künsten eigenthümlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gehören. 
Von der Ablegung der Prüfung kann durch die Oberaufsichtsbehörde entbunden 
werden. 
6 6. Für Anstalten der in § 5, Absatz 2 gedachten Art ist ein Regulativ auf- 
zustellen, welches außer den Bestimmungen über die Ziele und die Verfassung der An- 
stalt auch Vorschriften über die Disciplinarmaßregeln, welchen die Schüler der Anstalt 
unterliegen sollen, zu enthalten hat. 
Das Regulativ bedarf der Genehmigung der Oberaufsichtsbehörde. 
Für die übrigen Lehranstalten genügt eine über die Ziele und die Verfassung der- 
selben zu erstattende Anzeige. 
Mit dem Regulativ, beziehentlich der Anzeige ist der Lehrplan einzureichen. 
§# 7. Alljährlich ist der Oberaufsichts= und der Aufsichtsbehörde ein Verzeichniß 
der Unterrichtsstunden, der Lehrer und der Schüler einzureichen. 
6# Die zur Zeit der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Gesetzes bestehenden ge- 
werblichen Lehranstalten der § 1 gedachten Art bedürfen einer nachträglichen Genehmig- 
ung nicht, sind aber im Uebrigen den getroffenen Bestimmungen unterworfen. 
10“
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        — 52 — 
Lehrer, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits angestellt sind, ohne eine der in 
§ 5 gedachten Prüfungen bestanden zu haben, sind in der Fortsetzung ihres Unterrichtes 
wegen dieses Mangels nicht zu behindern. 
6&amp;#9. Ueber Recurse und Beschwerden gegen Entschließungen der Aufsichtsbehörde 
entscheidet die Oberaufsichtsbehörde. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 3. April 1880. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
Nr. 24. Verordnung, 
das Verbot von Geldsammlungen in den Schulen betreffend; 
vom 5. April 1880. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts findet sich veranlaßt, hier— 
mit zu verordnen, daß Geldsammlungen in den Schulen fortan nur nach vorgängiger 
Genehmigung veranstaltet werden dürfen. 
Mit der Entschließung wegen der Genehmigung, welche nur aus besonderen Gründen 
statthaft ist, werden für Volksschulen die Schulvorstände (Schulausschüsse), für höhere 
Schulen (Gymnasien, Realschulen und Seminare), welche nicht Staatsanstalten sind, 
die in §§ 6, 7 und 67 des Gesetzes über Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 
22. August 1876 (G. u. V. Bl. S. 317 fg.) geordneten nächsten Aufsichtsbehörden 
beauftragt. Für höhere Schulen, welche Staatsanstalten sind, desgleichen für das 
Seminar zu Waldenburg ist die Genehmigung unmittelbar bei der obersten Schul- 
behörde durch den Director der Anstalt nachzusuchen. 
Dresden, den 5. April 1880. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Hausmann.
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        — 53 — 
Nr. 25. Verordnung, 
die Bezeichnung der Fuhrwerke betreffend; 
vom 16. April 1880. 
Nach der Verordnung, die Bezeichnung der Fuhrwerke betreffend, vom 7. September 
1876 (G. u. V. Bl. S. 435) soll jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung 
bestimmte Fuhrwerk, mit Ausnahme der Ackerfuhren, mit dem Namen des Eigen— 
thümers, beziehentlich mit besonderer Nummer bezeichnet, und diese Bezeichnung auf 
der linken Seite an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer daran befestigten Tafel an— 
gebracht sein. 
Mit Rücksicht darauf, daß nach den gemachten Erfahrungen die in der erwähnten 
Verordnung vorgeschriebene Bezeichnungsart in einzelnen Fällen wegen der besonderen 
Beschaffenheit des Fuhrwerkes nicht ausführbar ist, wird die obige Bestimmung hier— 
mit dahin abgeändert, daß in solchen Fällen auch jede andere, den Zweck erfüllende, 
am Kummet der Pferde oder sonst auf der linken Seite des Fuhrwerkes herzustellende 
Bezeichnung für genügend angesehen werden soll. 
Dresden, am 16. April 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: n . 
Schmalb Frhr. v. Könneritz. 
Müller I. 
  
Nr. 26. Verordnung, 
die Gerichtsferien betreffend; 
vom 25. April 1880. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird im Anschluß an die Bestimmungen im 17.Titel 
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 unter Aufhebung der Verordnung, 
die Gerichtsferien bei den Untergerichten betreffend, vom 10. März 1859 verordnet, 
was folgt: 
§6+ 1. Auf die Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichts- 
ferien ohne Einfluß. 
Die Bearbeitung der Nachlaß= und Vormundschaftssachen kann unterbleiben, soweit 
nicht das Bedürfniß einer Beschleunigung vorhanden ist. Versiegelung von Verlassen-
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        — 54 — 
schaften, sowie die Annahme, Aufnahme, Zurückgabe und Eröffnung letzter Willen sind 
stets als der Beschleunigung bedürftig zu betrachten. 
§&amp;#2. In den streitigen Rechtssachen, welche vor dem 1. October 1879 anhängig 
geworden sind, in den vor diesem Zeitpunkt eröffneten Konkursen, sowie in den sonstigen 
in § 1 nicht erwähnten Angelegenheiten, welche den ordentlichen Gerichten zugewiesen 
sind, finden die Vorschriften in §§ 202 bis 204 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
Dresden, am 25. April 1880. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Siegel. 
  
Nr. 27. Verordnung, 
einen Nachtrag zu dem Prüfungsregulative für Candidaten des höheren Schulamts 
an der Universität Leipzig betreffend; 
vom 26. April 1880. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat zu dem Prüfungs- 
regulative für Candidaten des höheren Schulamts vom 6. August 1875 (G. u. V. Bl. 
S. 297 fg.), 1. Februar 1878 (G. u. V. Bl. S. 8 fg.) und 17. Juli 1879 (G. u. 
WV. Bl. S. 308) den hier angefügten Nachtrag beschlossen, was hierdurch bekannt 
gemacht wird. 
Dresden, den 26. April 1880. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Nachtrag 
zu dem Regulative, die Prüfungen für die Candidaten des höheren Schulamts 
betreffend, vom 6. Angust 1875 mit den Abänderungen vom 1. Februar 1878 
und 17. Juli 1879. 
Für diejenigen Candidaten, welche das Französische und Englische als ihre Haupt- 
fächer bezeichnen, treten fortan folgende Bestimmungen in Kraft: 
Fiedler.
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        — 55 — 
8 1. Candidaten dieser Section, welche das Französische und Englische als ihre 
Hauptfächer bezeichnen, sind von der Anfertigung einer lateinischen Arbeit befreit, des- 
gleichen von der mündlichen Prüfung im Griechischen, falls sie nicht die Ablegung der 
letzteren ausdrücklich begehren. 
Dagegen haben sie drei Arbeiten, nämlich eine deutsche, eine französische und eine 
englische anzufertigen und es wird ihnen dazu eine Frist von vier Monaten gewährt. 
Es ist ihnen gestattet, neben dem Französischen und Englischen auch noch andere 
der in § 6B des Regulativs genannten Prüfungsgegenstände als Hauptfächer zu be- 
zeichnen. Werden als solche Lateinisch und Griechisch oder eine dieser beiden Sprachen 
angegeben, so tritt an die Stelle der deutschen Arbeit eine lateinische. 
§2. Candidaten dieser Section, welche Französisch und Englisch als Hauptfächer 
angeben, haben in jeder dieser Sprache eine Probearbeit anzufertigen und es wird 
ihnen dafür eine Frist von drei Monaten gewährt. 
Bezeichnen sie nur eine der genannten Sprachen als Hauptfach, so haben sie nur 
in dieser eine Arbeit anzufertigen, wozu ihnen eine Frist von zwei Monaten gewährt 
wird. 
Für die Candidaten der Theologie wie des Predigtamtes, welche sich einer Er- 
gänzungsprüfung in dieser Section unterziehen wollen, und dabei Französisch und 
Englisch, oder eine dieser Sprachen als Hauptfächer bezeichnen, gelten in Betreff der 
schriftlichen Arbeiten dieselben Bestimmungen, wie für die übrigen Candidaten dieser 
Section. 
  
Nr. 28. Bekanntmachung, 
den Commissar für den Bau der Secundäreisenbahnen von Hainsberg über 
Dippoldiswalde nach Schmiedeberg und von Wilkau über Kirchberg nach 
Saupersdorf betreffend; 
vom 28. April 1880. 
Des Finanz-Ministerium hat die Geschäfte eines Commissars für den aus Staats- 
mitteln auszuführenden Bau 
1. einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Hainsberg über Dippoldiswalde 
nach Schmiedeberg und 
2. einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Wilkau über Kirchberg nach 
Saupersdorf 
Prüfung 
innerhalb der 
philologisch- 
historischen 
Section. 
Prüfung 
innerhalb der 
pädagogischen 
Section.
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        — 56 — 
dem Mitgliede der Generaldirection der Staatseisenbahnen 
Finanzrath Robert Theodor Opelt 
übertragen. 
Dresden, am 28. April 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
  
Nr. 29. Verordnung, 
den Betrieb der Sangsteinbrüche im Bezirke der Amtshauptmannschaft zu Pirna 
betreffend; 
vom 1. Mai 1880. 
Neochdem die Vorschriften der Verordnung, den Betrieb der Sandsteinbrüche in den 
Amtsbezirken Pirna, Königstein, Sebnitz und Schandau betreffend, vom 3. März 1863 
(G. u. V. Bl. S. 342) einer Revision unterzogen worden sind, wird unter Aufhebung 
derselben hiermit Folgendes verordnet: 
&amp;1. Wer im Bereiche des Verwaltungsbezirks der Amtshauptmannschaft zu 
Pirna, mit Einschluß der darin gelegenen Stadtbezirke, 
a) einen neuen Steinbruch eröffnen oder 
b) den Betrieb eines alten, seit mehr als fünf Jahren verlassenen Steinbruchs 
wieder aufnehmen oder 
o) zu der Unterhohlung und Fällung einer Felswand verschreiten will, 
hat vor der Inangriffnahme hierüber schriftliche Anzeige an den bestellten Districts- 
Steinbruchsaufseher zu erstatten. 
#&amp;# 2. Der Steinbruchsaufseher hat alsbald die Oertlichkeit zu besichtigen und zu 
untersuchen, ob nach der Beschaffenheit derselben und nach der beabsichtigten Art des 
Bruchbetriebes Gefährdungen der Arbeiter oder der Umgebung zu befürchten, welche 
besonderen Betriebsvorschriften mit Rücksicht hierauf zu ertheilen und welche Beding- 
ungen dem Unternehmer aufzuerlegen sind. Das Ergebniß dieser Besichtigung und 
Untersuchung ist dem technischen Commissar für das Steinbruchswesen unter Ueber- 
sendung der Anzeige des Unternehmers längstens binnen sechs Tagen, vom Empfange 
der letzteren an gerechnet, schriftlich mitzutheilen.
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        — 57 — 
83. Der technische Commissar übermittelt die Anzeige mit der Auslassung des 
Steinbruchsaufsehers unter Beifügung seines eigenen Gutachtens binnen gleicher Frist 
an die Bezirksamtshauptmannschaft, oder wenn der Steinbruch, um dessen Betrieb es 
sich handelt, oder die Felswand, welche unterhohlt und gefällt werden soll, innerhalb 
des Gemeindebezirks einer Stadt mit Revidirter Städteordnung gelegen ist, an den 
dortigen Stadtrath. 
Bei der beabsichtigten Eröffnung eines Bruchbetriebes innerhalb des Inundations- 
gebietes der Elbe wird außerdem dem Wasserbauinspector eine Abschrift der Anzeige 
zugestellt. 
&amp; 4. Die in § 3 gedachte Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob vom Stand- 
punkte der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt der beabsichtigte Bruchbetrieb als 
unbedingt oder bedingt zulässig oder als unstatthaft sich darstellt. 
Ueber das Ergebniß dieser Prüfung ist unter Beifügung der zu ertheilenden 
Betriebsvorschriften und der sonst aufzulegenden Bedingungen, wobei auch die Bestellung 
einer angemessenen Caution in hierzu geeigneten Fällen in Betracht kommen kann, dem 
Unternehmer schriftliche Bescheidung, und zwar in den Fällen unbedingter oder be- 
dingter Zulässigkeit des Betriebs in Form einer Anzeigebescheinigung, zu ertheilen. 
Der technische Commissar und der Steinbruchsaufseher erhält hiervon Abschrift zu- 
gefertigt. 
6 5. Die Verwaltungsbehörde hat bei der ihr obliegenden Prüfung zu ermessen, 
ob und inwieweit nach der Beschaffenheit der örtlichen Verhältnisse und der beabsich- 
tigten Betriebsmodalität mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse die Besitzer an- 
grenzender Grundstücke oder bei unmittelbarer Nähe von Flüssen, Straßen, Eisenbahnen 
und sonstigen O. Fehrsanstalten die zuständigen technischen Beamten und Verwaltungen 
oder auch die Vertreter der betreffenden Gemeinde zu hören sind, und bejahenden Falls 
unter Einräumung einer kurzen Frist, deren Erklärung wegen der etwa zu be- 
antragenden Sicherheitsvorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen zu erfordern. 
Auch ist sie ermächtigt, wenn sie dies im gegebenen Falle für zweckmäßig und 
förderlich erachtet, das Unternehmen mittelst einmaliger Bekanntmachung im Amtsblatte 
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, mit der Aufforderung, etwaige vom Standpunkte 
der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt geltend zu machende Umstände binnen einer 
zu setzenden kurzen Frist bei der Behörde schriftlich anzumelden. 
§66. Erst nach erfolgter Behändigung der in § 4 gedachten Anzeigebescheinigung 
und nach Erfüllung der von der Behörde gestellten Bedingungen darf der Unternehmer 
mit den Betriebs= und Unterhohlungsarbeiten beginnen. 
Treten nach dem Beginn dieser Arbeiten Umstände zu Tage, welche eine ernste 
1880. "“ 11
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        — 58 — 
Gefährdung der Arbeiter oder der Umgebung befürchten lassen, so kann die Ver— 
waltungsbehörde jederzeit die Fortstellung der Arbeiten bis auf Weiteres untersagen. 
Auch ist solchenfalls bei vorhandener Gefahr im Verzuge der technische Commissar, 
sowie der Steinbruchsaufseher befugt, unerwartet des Verbots der Verwaltungsbehörde 
die sofortige Einstellung der Bruch- und Unterhohlungsarbeiten anzuordnen. Diese 
provisorische Anordnung ist unverweilt der Verwaltungsbehörde anzuzeigen, welcher die 
weitere Entschließung über die zu treffenden definitiven Maßregeln zusteht. 
&amp; 7. Jeder neu entstehende Bruch erhält eine Nummer, mit welcher er in das 
vom technischen Commissar zu führende Bruchverzeichniß eingetragen wird und 
welche von dem Inhaber des Bruchs an der ihm vom Steinbruchsaufseher zu be- 
zeichnenden Stelle und auf die ihm anzugebende Art und Weise im Bruche sichtbar zu 
machen ist. 
&amp; 8. Bei dem Betriebe sämmtlicher Steinbrüche innerhalb des in § 1 bezeichneten 
örtlichen Bereichs ist Folgendes zu beobachten: 
1. Das an den steilen Felswänden hängende Gestein ist, soweit möglich, abzu- 
stoßen und das Steingerölle, welches die obersten Steinlagen bedeckt, ist abzu- 
räumen. 
2. Es ist darauf zu sehen, daß Unterhohlungsarbeiten in der Regel nur unter Be- 
theiligung mindestens eines mit Befähigungsausweis (§ 11, Absatz 2) versehenen 
Steinbrechers ausgeführt werden. Vor Beginn der Unterhohlungsarbeiten ist 
nicht nur der Arbeitsplatz vor der zu fällenden Steinwand, sondern auch das 
Terrain zur Seite desselben soweit von Schutt und Gestein zu reinigen, als 
erforderlich ist, um den Arbeitern im Nothfalle eine rasche Flucht zu er- 
möglichen. 
3. Mit den vorschreitenden Unterhohlungsarbeiten sind die Stützen in einer der 
Größe der Steinwand entsprechenden Anzahl und Stärke rechtzeitig und noch 
vor eintretender Senkung der Wand unterzusetzen, auch ist ein zuverlässiger 
Mann als Sicherheitswache aufzustellen. 
4. Die sogenannten Schleppen oder Schleifen dürfen in der Regel nicht über einen 
Weg hinwegführen, sondern müssen wenigstens auf 7 Meter Länge auf 
horizontalem Terrain auslaufen, ehe sie einen etwa vorübergehenden Weg 
erreichen, auch am Fuße mit einem Fange versehen sein, dessen äußere Um- 
fassung nach Anweisung der Wasserbaubeamten zu befestigen, beziehentlich 
abzupflastern ist. 
Sollte wegen der Beschränktheit des Raumes das Auslaufen der Schleppe 
über einen Weg nicht zu umgehen und die Herstellung eines Fanges nicht zu 
ermöglichen sein, so sind wenigstens Barrièren über den Weg anzubringen, die
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        — 59 — 
von einem dazu besonders aufgestellten Arbeiter während des Schleppens vor— 
gezogen und ncich dem Herabgehen der Schleppe wieder geöffnet werden. 
5. Die Schleppvorrichtung ist stets in gutem Zustande zu halten und mit einer 
starken eisernen Kette an dem auf dem oberen Theile der Schutthalden gehörig 
eingeschlagenen Schlepppfahle zu befestigen. 
6. Bei nasser Witterung ist das Schleppen nur mit Anwendung von Bremsvorricht— 
ungen zulässig. 
7. Bei dem in manchen Brüchen üblichen Bloßen kleinerer Steinwaaren oder Stein— 
horzeln von den Schutthalden herunter ist da, wo gebloßt wird, am Fuße des 
Berges ein Mann aufzustellen, welcher bei der Annäherung von Passanten das 
Herabbloßen der Steine durch Zurufe an die bloßenden Mannschaften so lange 
aussetzen zu lassen hat, bis die Passanten außer Gefahr sind, von einem Steine 
getroffen zu werden. 
8. Die Abgabe von Sprengschüssen ist nur unter Beobachtung der von der Sicher— 
heitspolizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrath) vorzuschreibenden Vor— 
sichtsmaßregeln gestattet. 
9. Die zu Stützung der Schutthalden dienenden Ufer- und Futtermauern sind 
entsprechend der dem Steinbruchsaufseher vorher anzugebenden Höhe in ge— 
nügender Gründungstiefe und Stärke, sowie in gutem Verbande aufzuführen. 
Entlang von Wegen haben sie einen Abstand von 3 Metern innezuhalten. Um 
das Ueberspringen von Steinstücken zu verhüten, sind sie stets einen Meter 
höher, als die anliegende Schuttmasse zu halten, und behufs Ausnutzung des 
obersten einen Meter hohen Mauerstücks ist ein interimistischer, nach Hinter- 
füllung der Mauer wieder zu beseitigender Horzelbau aufzuführen. 
10. In jedem Bruchreviere ist für gehörige Entwässerung — Ableitung der ein- 
fallenden Tagewässer — durch Anlegung befestigter Wasserrinnen, welche nach 
gewachsenem Terrain auszumünden haben, Sorge zu tragen. Ebenso sind die- 
jenigen Wasserrinnsale, nach welchen die über die Schutthalden abstürzenden 
Wässer ihren naturgemäßen Abfluß zu nehmen haben, nöthigenfalls zu be- 
festigen. 
§#9. Bei dem Betriebe der in der Nähe der Elbufer befindlichen Steinbrüche ist 
die strompolizeilich festgestellte Hochufergrenze streng in Obacht zu nehmen und den 
sonstigen Anordnungen der Wasserbauverwaltung nachzugehen. Es darf daher ins- 
besondere 
a) die Hochufergrenze durch die Schutthalden der Steinbrüche nach der Waseerseite 
zu nicht überschritten, 
117
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        — 60 — 
b) das zwischen der Hochufergrenze und der Elbe gelegene Uferland nicht zu Werk— 
plätzen für das zu bearbeitende gebrochene Steinmaterial benutzt, 
c) keinerlei Abraum von diesem Uferland aus in die Elbe geschüttet und 
d) keine in dieses Uferland hineinreichende Schleppbahn entgegen den Vorschriften 
der Wasserbauverwaltung angelegt werden. 
10. Im Interesse der erleichterten und wirksameren Beaufsichtigung sind sämmt- 
liche Steinbrüche mit Rücksicht auf ihre Lage und die Art ihres Betriebes, auf die 
darnach mögliche Gefährdung der Umgebung und der Arbeiter, sowie auf die hierdurch 
gebotenen Betriebsvorschriften und Bedingungen des Betriebs in bestimmte Klassen 
einzutheilen, wobei die Versetzung der einzelnen Brüche aus einer Klasse in die andere 
bei sich ergebender Nothwendigkeit jederzeit vorbehalten bleibt. 
Das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem technischen 
Commissar für das Steinbruchswesen nach Gehör des Steinbruchsaufsehers. 
Ueber die klassifizirten Brüche sind von den vorgedachten Organen genaue Verzeich- 
nisse zu führen. 
# 11. Den Besitzern und Pächtern von Steinbrüchen liegt es ob, für die stete 
unmittelbare Leitung und Ueberwachung des Betriebes und für die Beaufsichtigung der 
Arbeiter durch einen von ihnen anzunehmenden Bruchmeister Sorge zu tragen. Für 
mehrere benachbarte Steinbrüche kann mit Genehmigung des technischen Commissars 
ein gemeinsamer Bruchmeister angenommen werden. 
Der technische Commissar ist ermächtigt, denjenigen Steinbrechern, welche sich als 
tüchtige und zuverlässige Arbeiter bewährt haben, und die sonstigen, zu der Ausübung 
der Function eines Bruchmeisters erforderlichen persönlichen Eigenschaften besitzen, auf 
Verlangen zu ihrer Empfehlung einen Befähigungsausweis auszustellen. Ueber die 
ertheilten Befähigungsausweise führt derselbe ein Verzeichniß. 
Die speciellen Obliegenheiten der Bruchmeister werden durch eine Instruction ge- 
regelt, welche von dem technischen Commissar und den in §§ 3 und 4 gedachten Be- 
hörden gemeinsam aufzustellen ist. 
&amp;12. Für jeden Steinbruch ist ein Revisionsbuch zu halten, welches, soweit 
thunlich an Ort und Stelle, in geeigneter Weise aufzubewahren ist. In dasselbe hat 
der Steinbruchsaufseher das Datum der von ihm vorgenommenen umfassenderen Revi- 
sionen, die von ihm etwa vorgefundenen Mängel oder Ordnungswidrigkeiten, sowie die 
ertheilten Anordnungen unter Angabe der Person, an welche die letzteren gerichtet 
worden sind, einzutragen. Mit dem erfolgten Eintrage sind diese Anordnungen den 
Bruchinhabern als gehörig eröffnet zu erachten. Die getroffenen Anordnungen sind 
pünktlich auszuführen und es ist über die erfolgte Ausführung von dem Bruchinhaber
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        — 61 — 
oder dessen Vertreter unter Angabe des Datums und unter Beifügung der Namens— 
unterschrift das Nöthige in dem Revisionsbuche zu bemerken. 
13. Die örtlichen Polizeiorgane und die Gendarmen haben den Steinbruchs- 
aufsehern auf ihr Verlangen die erforderliche Unterstützung zu gewähren, ihnen auch 
namentlich von den durch sie selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntniß ge- 
langten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die sonst 
bestehenden Anordnungen Mittheilung zu machen. 
# 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung und 
gegen die auf Grund derselben ertheilten Verbote und Anordnungen werden, soweit sie 
nicht unter das Strafgesetzbuch fallen, mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder Haftstrafe 
bis zu 6 Wochen geahndet. 
Ueberdies ist etwaiges Schutt= und Steinmaterial, welches die Hochufergrenze, ent- 
gegen der Vorschrift in § Ha, überschritten hat, oder in die Elbe geschüttet worden oder 
gefallen ist, nach Anordnung der fiskalischen Wasserbaubeamten von den Steinbruchs- 
besitzern und Pächtern, beziehentlich auf deren Kosten, sofort wieder zu entfernen. 
Dresden, am 1. Mai 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
  
Nr. 30. Bekanntmachung, 
die anderweite Festsetzung der Vergütungssätze für geleisteten Vorspann betreffend; 
vom 7. Mai 1880. 
Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 23. December vorigen Jahres auf 
Grund § 9,11 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden vom 13. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 54 fg.) eine Erhöhung der bisherigen 
Vergütungssätze für geleisteten Vorspann beschlossen hat, so wird unter Bezugnahme 
auf die Bekanntmachung vom 2. September 1875 (G. u. V. Bl. S. 317 fg.) in Nach- 
stehendem unter O nicht allein die Klassen-Eintheilung der nunmehrigen Vergütungss 
sätze mit den dazu von dem Bundesrathe getroffenen Bestimmungen, sondern auch das
        <pb n="76" />
        — 62 
Verzeichniß der für Vorspann festgestellten Vergütungssätze, soweit es das Königreich 
Sachsen betrifft, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 7. Mai 1880. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
  
  
  
  
  
Bertram. 
Klassen- Eintheilung der Vergütungssätze. 
—5. II. 1l III. D IV. V. 
Vergütungssätze für 
iän mit zwei Pferd Es entfallen also auf 
ein mit einem Pferde ein mit zwer Pferden Wagen und Füh 
b tes f gen un rer 
Klasse. bespanntes Fuhrwerk jedes weitere Pferd. espann *# Fpiwer (Differenz von II u. III.) 
mit Führer. (Jumma von II u. III.) 
AM. AM — % 
1 10 6 16 4 
2 9 5 14 4 
3 8 4½ 12½ 3½ 
4 7 3½ 10 ½ 3½ 
  
  
  
  
Der in Kolonne V aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur 
anderen Hälfte für den Führer gerechnet. 
Der Vergütungssatz für einen mit zwei Ochsen bespannten Wagen nebst Führer 
wird dem Satze für das einspännige Pferdefuhrwerk (Kolonne II) gleichgestellt, jedes 
weitere Stück Ochsen wird mit der Hälfte des Satzes in Kolonne III vergütet. 
Die Vergütung für einen mit zwei Kühen bespannten Wagen erfolgt in der Weise, 
daß dabei drei Kühe wie zwei Ochsen gerechnet werden.
        <pb n="77" />
        — 63 
  
  
  
  
  
Verzeichniß 
der für die Lieferungsverbände der Bundesstaaten festgestellten Vergütungssätze für Vorspann. 
1. . 6 III. W. V. VI. 
Vergütungssätze für 
9 ein mit zwei Pferden 
" Bundesstaat. ein mit einem Pferde Vedes weitere bespanntes Fuhrwerk Be- 
2 (Lieferungsverbände in bespanntes Fuhr- 1. Pfer mit Führer. merkungen. 
* demselben.) werk mit Führer. ferd. (Summa von III 
- und IV.) 
2c. 2c.t 2c. 
3.Konigreich Sachsen. 
Stadtbezirke: Dresden, 
Leipzig, Chemnitz 9 5 14 
Die übrigen Lieferungs- 
verbände 8 4½ 12½ 
uc. 2c. 2c. 
  
  
  
  
  
  
Letzte Absendung: am 15. Mai 1880.
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        — 65 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1880. 
|— sc234 — 
  
  
  
Bekauntmachung, die dem Kirchenvorstande zu Penig bewilligte Ausgabe von Schuldverschreibungen 
betr. S. 66. — Nr. 33. Bekanntmachung, die Schemata zu den über die Grundsteuer und die Ein- 
kommensteuer abzulegenden Ortsrechnungen betr. S. 67. — Nr. 34. Bekanntmachung, den Commissar 
für den Bau einer Secundäreisenbahn von Schwarzenberg nach Johanngeorgenstadt betr. S. 78. — JNr. 35. 
Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Zechenbahn betr. S. 78. — 
Nr. 36. Bekanntmachung, die Bezirkszubehörigkeit der Parochie Pulgar betr. S. 79. 
  
Nr. 31. Verordnung, 
die Anstellung nichtsächsischer Geistlicher und Predigtamtscandidaten in einem geist- 
lichen Amte der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen 
betreffend; 
vom 14. Mai 1880. 
Durch die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts vom 27. October 1855, die Zulassung von Ausländern zu geistlichen 
Aemtern betreffend (G. u. V. Bl. S. 634), ist eine frühere in der Verordnung desselben 
Ministeriums vom 24. Mai 1833, die Wahlfähigkeitsprüfungen der Candidaten des 
Predigtamts betreffend (Sammlung d. G. u. V. S. 59), enthaltene Bestimmung über die 
Zulassung nichtsächsischer Geistlicher und Candidaten zu einem geistlichen Amte in der 
sächsischen Landeskirche dahin abgeändert worden, daß nur noch solchen nichtsächsischen 
Geistlichen oder Candidaten die Confirmation ohne Weiteres ertheilt werden solle, 
welche in der mit ihnen zu veranstaltenden Anstellungsprüfung die Censur „sehr wohl“ 
erhalten hätten, dagegen wegen solcher Designaten der bezeichneten Art, welche nur die 
Censur „wohl“ erhalten hätten, von der Prüfungsbehörde gutachtlicher Vortrag an das 
Ministerium des Cultus zu erstatten sei. Nachdem jedoch einestheils die Gründe, welche 
zu der erwähnten Verordnung vom 27. October 1855 Veraulassung gegeben haben, als 
erledigt angesehen werden müssen, anderentheils aber seit ihrem Erlaß die Ressort- 
verhältnisse insofern sich wesentlich geändert haben, als seit Errichtung des evangelisch- 
1880. 12
        <pb n="80" />
        lutherischen Landesconsistoriums Prüfung, Bestätigung, beziehentlich Dispensation der 
betreffenden Designaten von der vorerwähnten beschränkenden Bestimmung einer und 
derselben Behörde zustehen, so ist die Aufhebung der Verordnung vom 27. October 
1855 für angemessen erachtet worden. Dieselbe wird daher hierdurch auch insoweit, 
als sie sich nicht durch die veränderte Behördenorganisation bereits von selbst erledigt 
hat, für aufgehoben erklärt, ohne daß jedoch damit die oben angezogene Bestimmung 
in der Verordnung vom 24. Mai 1833 wieder in Kraft gesetzt werden soll. Vielmehr 
will man unter Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, 
an welche deshalb in Gemäßheit der Bestimmung in § 7 unter c des Kirchengesetzes 
vom 15. April 1873, die Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums 
betreffend, Vortrag zu erstatten gewesen ist, die Anstellung bereits ordinirter und inner- 
halb des Deutschen Reiches im Amte stehender evangelisch-lutherischer Geistlichen im 
Dienste der sächsischen Landeskirche, sowie auch solcher Designaten, welche von einer 
auswärtigen Kirchenbehörde die Candidatur des Predigtamtes erlangt haben, überhaupt 
nicht mehr von Erlangung eines bestimmten Censurgrades in der nach S§ 9 der Ver- 
ordnung, das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in den Erblanden betreffend, 
vom 22. Juni 1875 (Verordnungsblatt des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums 
vom Jahre 1875 Nr. 14 S. 41) nach Befinden mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung, 
sondern, ohne § 21 des daselbst angeführten Regulativs in Anwendung zu bringen, 
lediglich davon abhängig machen, ob sie in dieser Prüfung sowohl in wissenschaftlicher, 
als in kirchlicher Hinsicht für die Führung des geistlichen Amtes in der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche geeignet befunden werden. 
Dresden, den 14. Mai 1880. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Vogel. 
Nr. 32. Bekanntmachung, 
die dem Kirchenvorstande zu Penig bewilligte Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Juhaber und die Verwendung des Urkundenstempels zu denselben betreffend; 
vom 19. Mai 1880. 
  
Den Kirchenvorstande zu Penig ist zur Bedeckung einer Anleihe von 60000 Mark 
die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, und zwar von 70 Stück zu
        <pb n="81" />
        — 67 — 
300 Mark und 78 Stück zu 500 Mark, nachträglich gestattet, auch auf Ansuchen nach— 
gelassen worden, die für diese Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempelbeträge 
anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe zu verwenden. 
Dresden, am 19. Mai 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler. 
  
Nr. 33. Bekanntmachung, 
die Schemata zu den über die Grundsteuer und die Einkommensteuer abzulegenden 
Ortsrechnungen betreffend; 
vom 22. Mai 1880. 
Von dem laufenden Jahre ab sind die über die Grundsteuer und die Einkommensteuer 
abzulegenden Ortsrechnungen nach Maßgabe der unter A und B abgedruckten Muster 
anzufertigen. 
Die für den Abschluß und die Einreichung dieser Rechnungen bestimmten Fristen 
bleiben ungeändert. 
Dresden, am 22. Mai 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler. 
12“
        <pb n="82" />
        Rechnung 
der Steuergemeinde 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
über 
. — 
Grundsteuer 
auf das Jahr 1680. 
nach Psfennigsatz Tag Hinweis 
Geld- auf die pro der auf die 
Steuer- . Genehmigung Betreff 
betrag ,, Termine Steuer= der berücksichtg- Unterlagen 
einheiten einheit ien ungen er— und Belege 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
"41 
24 40 Ernnalme-Keste bom vorigen Jahre. vorjũhr. 
Rechnunmg. 
212 62 583820,45 J. ut. 2. 1880 4 Solleinkommen nach den æaum ersten 
Termine des Jahres vorhandenen 
Steuereinheiten. 
10 06 126,00 1. 1879 8 26. April Zurodchs einschliesslich Nachschuss 
2. 1680 1880 arf frühere Jahre. 
247 3046,45 . . . Summe. 
4 35 7%00 PD. 1879 6 5. Jumi.] Wegfall. 
2. 1880 1880 
242 94 . . 
5 10 127,50 J. u. 2. 1860 4 Exrlass, bewilliꝗt dem Ohristiam Gott- 
fried Schmidt, euf. Verordnunmg des 
Kol. Finanæaministeriums v. 6. Aug. 
1980 M. 35.20 St.-Reg. 4. 
6 48 45,00 7. 187 14,4 25. April Restitution wegen Pernichtung des]l Quittung 
4. 1876 1880 Hauses Kari Nichter's auf Para. Nr. ... 
50 durch Brand. 
251 40] Netto-Solleinkommen. Hiervon:. 
22 Summe der verbleibenden Einnahme- Reste, Veræe. ) 
208 682 Summe der Ist- EPinnanme, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
weolche der Köniqlichen Besstetterezrnanme gezodsri 200den 294 Me 
5.7 BI. durch Anrechnung der Erhebungs- ete. Gebiihr nach 2½ % 
der Ist- Finnahme, lt. Quittung, 
2002 
203 „ 60„ baarer Lacferzcheg. 
  
208% 82 . S#z% Me 
. . . ·- . . ., aw. 
Der Stadtrat!. 
.., 
Bürgermezster. 
„ *7 
Gemeindevorstand.) 
20. 0. 
  
W. J. 
Stadt-(Orts-)Steuereinnehmer. 
Anmerkungen: Ist der Bürgermeister oder Gemeindevorstand zugleich Ortseinnehmer, so ist die Rechnung neben diesem von einem anderen 
Mitgliede der Gemeindevertretung zu vollziehen.
        <pb n="83" />
        — 69 — 
Dafern in einer Rechnung eine größere Anzahl Zuwachs-, Wegfalls- oder Restitutionsposten zur Berücksichtigung zu ge— 
langen hat, sind diese Posten in einer nach dem Schema O anzufertigenden Zusammenstellung speciell nachzuweisen und unter 
Bezugnahme auf die letztere nach dem Geld= und beziehentlich Steuereinheitenbetrage summarisch in die Rechnung aufzunehmen. 
□ 
Zusammenstellung 
der 
in der Grunoésteuerrechnung über 
auf das Jahr 76 
berüchsichtigten Veränderungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. uwachs Bezeichnung Hinweis 
—— N h Wegfall Restitutionen der Grund- berechnet auf die 
s einschließlich Nachschuß stücke, auf » 
ZgauffrühereJahre welche die Quittungen 
— " " nach Restitutionen auf die nach Pfmit Ge Uber die 
betrag einheiten etrag einheiten betrag einheiten werden mine Einheit ung vom Beträge 
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 
4½# 4 J 4
        <pb n="84" />
        Verzeichniß 
der 
bei dem Abschlusse der Rechnung auf das Jahr 1860 in Rest verbliebenen 
Grundstener. 
  
  
Restbetrag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 
gadesDr Name auf frühere auf das laufende Jahr Angaben 
Gim des st Nahre. nah Ie über die Restursache und den Stand 
rund- . aufieIg 
steuer-Nkstanken Izsksrtsgeern Betrag Steuer- pro des Beitreibungsverfahrens 
t .·- -- TrmIneE- 
kaaster sei chnisses einheitene hei- 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 
. * 
52 W. J. 6 56 12 %% . Vebersecherkdecng, 4spfad#edeteg 200kr wie- 
1880. derhok er/olglos, Komberrs 22 44/8S2chk. 
93 W. N. . FFOSZMCZesgL4AwmøthdesspföwdøwgWmeøssiclthiok 
eyfozyzosDeleszclcstaøødøstmädwclz 
dieNochWwwzelzmemseAbsclweibøwy 
dessekewewehøløeätesødesabyebmøwteøz 
Hauses in der Hauptsache æur Er- 
ledigung gelangen. 
  
  
  
  
  
Semmef 6G22 22•3 586 . uberhaupt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Dass borstehend verzezchete Reste wirklich noch aussenstehen und aus den dabei angegebenen 
Orsachen nicht einæubringen gewesen sind, wird hiermit pflichtmässiq versichert. 
.„am 
Der Stadtrath. W. W., 
Stadt-(Orts-)Stererernnelmer. 
W. W., 
Böürgermeester. 
(N. W., 
Gemenndevorstancl.) 
Anmerkung. Ist der Bürgermeister oder Gemeindevorstand zugleich Ortseinnehmer, so ist das Restverzeichniß neben diesem 
von einem anderen Mitgliede der Gemeindevertretung zu vollziehen.
        <pb n="85" />
        B. 
Rechnung 
der 
Steuergemeinde . . . 
über 
Einkommenstener 
auf das Jahr 76050.
        <pb n="86" />
        Hinweis auf die 
  
  
  
  
  
  
B · 
Betrag Unterlagen 
A 4. 
l . 
, -,,» « , , blt.cles-e)0mcøl»«·øx-en 
OL Zmnasme-TReste aus friheren Jahren, HRestverzeichnrsses. 
. Z » Z„ ç (Nach Massgabe des 
9240 790% ommen cznschl#esskch 50% Zuschlag des ganaen Jahresbetrags, ßgesebiepösenen 
atasters. 
47% 3500. Leste a. 
9780 2% Anmme. Daboz- 
107.5 — ##d %dtgrr 
*7% % 50 &amp; H/ . Liste b. 
9% „ 50 „ Prlasse . List-Ic. 
159»——»Bestz«t«t2«o«eøsz. . L2'stecz. 
IOILJZ—-Fsømzmew.o. 
8766 25 Netto-Solleinkommen. Hiervon: 
154 — D% der berbölezbenden Binnahme-HReste, . Veraeichniss e. 
  
ergiebt. 
90752S% der Ist-Einnahme, uwelche der Königl. Beæirhssteuereinnahme 
gerbchrt rworden ist mit 
34.% 46 . durch Anrechnumgꝗ der Gebiihren fiir die den Gemeindebehõrden 
ausser der Sbenererbebang obleegenden Geschdfte nach 0,1% 
der Isst-Finnahme, lt. Quittung, 
172 „ 29 „ durch Anrechnung der Gebühren ür die Erhebumg nach 2% 
der Ist- Finnahme, lt. Quittung, und 
8407, 50, baarer Lieferunmg. 
  
9614%é % 20 0. 
, t 
Der Stadlrat. N. N. 
M N, Stadfstenerernnelmier. 
Bürgermeester. G. J., 
N. N. Ortssteuereinnehmer. 
Gemerndeborstchec.) 
  
  
  
Anmerkung. Ist der Bürgermeister oder Gemeindevorstand zugleich Ortseinnehmer, so ist die Rechnung neben diesem von 
einem anderen Mitgliede der Gemeindevertretung mit zu vollziehen.
        <pb n="87" />
        73 
4. 
Zuwachsliste 
auf das Jahr 1550. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Stand, Auf das laufende Jahr Betrag 
— des Zu- 
Name Beruf und —— 
8 Erwerb Steuer- Nor- auf Ein- 
7* ichet ua. Zu Beträgabe- Anmerkungen 
tiges er- sener tritts= min zu- Reste aus 
. ss Ein= klasse ; früheren 
z des Beitragspflichtigen zemmen satz zeit wachseshnhren 
2 . 
1. 2 3 4. 5.6. 7. 8.9. 10. II. 
7 W0 —.— 
75896|1/8 Jentesch Schmied 13009JS 14 — 
28 Ernestine Wagner Nänherin 40% 2UJ 3B1 
266Hermann Grosse Handarbeiter 660 44–U□ Ma 1. 2. 3 von Löötan Nergesogen, Rat den 
7. Termen Mrt beshilt ge- 
lassen. 
285 Karl Foppe Restauratenur 2100 12 30 — 1. Märæasl. 2. 3. 46 — 11 — con Heæichenbach hergeaogen, lt. 
Mittheilumg des dasigen Stadt- 
ratshs. 
36 Frane MWolhlgemutsi Schuhmucher 70044. Sebbt. 31— 
45%Ferdemmand Schmedtxö „Ga#fts- 1/ #2d Ma41 .. . 1.-2.8.7950 STMMWMXLIFthIILLZ 
lenbesitaer durch FEntscherde##n der Re- 
Klamatsons-MKommessson von 
....... auf eingelegte He— 
rufung. 
48 Heinrich Ebert Schneider und 24— NWachsan#ng du#f /rrähere Jarc. 
Renteninhaber 
54 August Siegert Rentenmaber 271000720 1. 2. 3. 45 — uwar bei der Einschũtæung ũber- 
gangen worden. 
68 Reinhold Schlecsite Hausbes. und 5000 19 11356 — 5. Aug. -565. 68 — ." 
Tabrepank bergl. Wegfallsliste Brand- 
68 verio. Schlechte Renteninlsid- 6500 211899—5.,. U Kataster Mr. 69. 
beren 
72 Heinr. Aug. Schubert Fabrikarbeiter] 600 3 2210. Juli -2. 8.. 2 — 
74 Marie Jumgnickel Arbeiterin 4500% d’s.,2.ö.0550 on BRabena## Rergesogen, 1. M 
tleilumn des dasigen Stadt- 
ratlis. 
84 Iohanne Heine Waheren 5000%M„C 
2. 20. 20. 
429 79 50 Se#cmmc. 
4470% 50 .escmanntsme des S#coc#chses. 
1880. 
13
        <pb n="88" />
        74 
b. 
Wegfallsliste 
auf das Jahr 1880. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Brandkataster- 
Nummer, unter Auf das laufende Jahr Betrag 
ien n- Stand, "a fende Jah ber 
ragspflichtige . 
Name Beruf und * Ursache 
2 2. Erwerb rn“ Nor- Betrag Ein- des Wegfalls 
- - - 
—E S. mal- Weg-ger- des nabue- und 
— S falls- . Reste 
525 2 teuer- zeit min Weg-s sonstige Anmerkungen 
“DNDes Beitragspflichtigen falls Krüreren 
aufgenommen ist 5 6 Jahren 
1. 2.] 3. 4. . 6 98910. 11. 13. 
——— 4 
66 Richard Zieger Fabrerb.00 3 2—7. Jk22311— Nach Deppoldes2balde gesogen. 
15 Julius FJentesch Schmzec 1300 T4 Sept. 3. 7 — nach Beschofscberda gesogen. 
340 Twaugott Sh#üte Maker 1. 2. 3119— Nerabgeset#s#t von Kl. 10 auf KI. 8 
durch Entscherdeng der #- 
schdtz##n9S-Wommesszon vonn. 
af ezngetendete Reillamuatzon. 
43 43% Reimer Prode##ter:000% 44 J. S. 38N% Leipaig geæogen, Mittheilung 
Rdadler ist erfolgt. 
45 Friedrich Augqust Guürtner 660 4 3—1. MNidi 1. nach Dresden geaogen, Nat den 
Siegel I. Termin unbesanlt gelassen, 
Mittlæilung ist erfolgt. 
66 Jrnst Schlechte Hasbesetzersrsocohes— 423.0| Destorben. Dee Erben, Rermoed 
u. Vabrisant Schlechte umnd Marie Schleclite, 
welche zezther 2öestettertk 204#ren, 
Snd 2 Serzhachs gebracht; 2669en 
des dretten Eröen, Wilhelm 
Schlechte in Leipæeiq, ist Met- 
theilimg erfolgt. 
76 Gottlob IFrane Hausbesitæer 1. 2. 5. 12 MNerabgesetzk von Kl. 17 A% KF. 9 
und Stern- durch Entscheidung der Reila- 
Mets matzons-Kommesscon vom . . . ... 
d# f e:ngetbendete Reblamatzon. 
80 80Bduard Schnmesder Dienstmanö50 0 1. . 3 662 —KK 0P TSe der tbbangsoboltl- 
streckumg. 
81 mche Sbmecke! Wäschermm45002 Das KWe#ommen est 2milolspe Fer-- 
Nezrathung 2cochgeden. 
20. rc. rc. 
720— 29 50|]. 
—— — 
754% 50.Gesamumuesscm#me des MWieqantns.
        <pb n="89" />
        75 
C. 
Erlahliste 
auf das Jahr 71000. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Brandkataster- ç Z 
Nummer, Stand, Stener Betrag- Datum Negistr. 
unter welcher der Bei- Beruf · des Erlasses Nr. 
tragspflichtige Name flichNor- auf 
«.-—» und-I Ter— Au— 
e’8 Erwerb tiges mal- der Entscheidung, 6 
*%½8 Ein--btener-imin!das „ in welcher der Erlaß merkungen 
——65 kom satz lau. frübere ausgesprochen 
2 = des Beitragspflichtigen - fende Jahre 8 
5 —.—–—.— men worden 
. Jahr 
aufgenommen ist 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 
* (. N 
29 Friedr. Aug. Gürtner Agoent 5 —122. April 25369 D 
180. 
35 . Ottolcmøøse Ic07229225815001017—--8.850 22. Decb. 6272 D 
84 Tohanne Heine Nũlrerim 5000 1 —%2%%8„% 110. 
74 Marie Jumgnickel Arbeiterin — 1501 10. Aug. 4214 D 
1860. 
87 Ergestine Pötesch Hdedlerre2000111523. 30. Dechr) 6514 7) 
1880. 
91 EFduard Männel Miaseisets0O0C09–TTT+A 12. Juli 3905 D 
1880. 
2c. 2c. 20. 
86 50 2 8S%e 
982 50 J. CGeschméste#n#nnngte 
des Lyrlasses. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
13
        <pb n="90" />
        Restitutionsliste 
auf das Jahr 1650. 
  
  
  
  
  
  
8 
Stand, 
S Name Beruf und Betrag Bezeichnung Quittung 
. wor der — 
Erwerb · der die Restitution veranlassenden Entscheidung 
5 Restitu- Nr. der 
B tion und sonstige Anmerkungen Belege 
. des Beitragspflichtigen 
Sd 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
2½ 
3.) Robert Berger Renteninhaber 102 —Beschluss der Rexlamationshommission vom 
22. Fobretar 18980, derch coebchen der der 
Klasse 20 enktsprechende Steicrsats des 
Jares 1979 an 24% % aquden der Klasse 17 
cksprechenden Befrag von 1474/ herab- 
gesetat c00 den 28K. De Ferszdhereno am 
eqesstatt, von welcher die Restitution ab- 
hängig gemacht vorden ist, ist geleistet 
200°den. 
66PFriedr. Wilh. Burl LKaruufmann 57 —Entscheidumg des Köniql. Finunæministeriums 
  
hardi 
  
vom 17. Madre 1880 MWr. 1756 Str. Reg. D, 
durch eendbe der der Klasse 19 cntsprecheede 
Steetersatz des Jalsres 1879 an 7744 bes 
atl/den der Klasse 16 entsprechenden be- 
trag von 114 3 ermdssegt 200 den 25k. 
  
  
159 — 
  
  
O%%%c.
        <pb n="91" />
        77 
C. 
Verzeichniß 
bei dem Abschlusse der Rechnung auf das Jahr 70060 in Rest verbliebenen 
Einkommensteuer. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Brandkataster-Nummer, 
unter welcher Stand Z 
der Beitragspflichtige 7 Restbetrag Angaben 
6 Name Beruf und 1 über die 
————-— Erwerb er— « 
Zwist-J minausdasauk Restursache 
5 » s.- , 
Sgss EggX g . laufende frühere und den Stand des Beitreibungs- 
5 #%r des Beitragspflichtigen Jahr Jahre verfahrens 
aufgenommen ist 
1. 2. 3. 4. l 5. 6. 7. 8. 9. 
J. . 2. 
10 Albert Bönme Hausbes. u.J— 3. 7 — — —in Konhurs verfuollen. 
Zimmorges. 
67 Ernst Eduord Blumen- -—5. 150 — —NRestant iar längere Zeit hran; es ist 
Meier arbeiter ihm vom Königl. Finaneministerium 
umter dem 60. November 1880 Nr. 5124 
Str.-Reg. D bes Ende März 1881 Ge- 
St12z%9 8rtherl 200 den. 
695 690 Emil Iust Villen- 11. 2.6. 26 50 25 50 Restant befindet sich im Auslonde, und 
besitacr es haben inm weder die Besannt- 
Machuengen des Schdtzungsergebnzsses, 
Noch schra#t#che Masmngen behän- 
deqt 20erden Köngen. Der Rest est 
auf Anordnumg des Königl. nan- 
ministeriums vom 10. November 1879 
u#md 29. October 1880 Nr. 53752 und 
ꝛc 4342 Str.-Regy. D bes an Wekeres 
· &amp;c' j"07«t320fizlzøse«. 
LLSFO ILZZOSUMMA 
154. — 4. Gesammtsumme doer Reste. 
Dass vorstehend verzerchnete Reste 202##ich noch aussenstehen 1½%4 aus den dabei uangeqgebenen Orsachen nicsit cen- 
utbrngen getbesen sind, 20#rd Mermk pflsichtwidssig verszehert. 
Der Stadtat). 
W. N., 
Bürgermeester. 
Cemezndcborstand.) 
Anmerkung: Ist der Bürgermeister oder Gemeindevorstand zugleich Ortseinnehmer 
Mitgliede der Gemeindevertretung mit zu vollziehlns hmer, 
s 
2 *7 
Stadtsteuereinnehmer. 
1½7½ 
Ortssteuereinnehmer.) 
o ist das Restverzeichniß neben diesem von einem anderen
        <pb n="92" />
        — 78 — 
Nr. 34. Bekanntmachung, 
den Commissar für den Bau einer Secundäreisenbahn von Schwarzenberg nach 
Johanngeorgenstadt betreffend; 
vom 1. Juni 1880. 
Das Finanz-Ministerium hat die Geschäfte eines Commissars für den aus Staats- 
mitteln auszuführenden Bau einer normalspurigen Secundäreisenbahn von Schwarzen- 
berg nach Johanngeorgenstadt dem Mitgliede der Generaldirection der Staatseisen- 
bahnen 
Finanzrath Robert Theodor Opelt 
übertragen. 
Dresden, am 1. Juni 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
  
  
Nr. 35. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Zechenbahn 
betreffend; 
vom 4. Juni 1880. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in den ständischen Schriften vom 
30. Juni 1876 und vom 21. Februar 1878 ertheilten Ermächtigung wird von dem 
Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer Zechenbahn der Steinkohlen- 
Actiengesellschaft Bockva-Hohndorf-Vereinigtfeld zur Verbindung mit der Staatsbahn 
von St. Egidien nach Stollberg, andurch verordnet wie folgt: 
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G. u. 
V. Bl. S. 371 fg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen 
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An- 
wendung auf den Bau der oben gedachten Zechenbahn.
        <pb n="93" />
        — 79 — 
8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Zechenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll— 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G. u. V. Bl. S. 374), sowie 
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten 
sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
#&amp;# 4. Bei dem Baue der gedachten Zechenbahn werden nach Maßgabe der ge- 
nehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von 
Oelsnitz und 
Hohndorf 
betroffen. 
Dresden, am 4. Juni 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Nr. 36. Bekanntmachung, 
die Bezirkszubehörigkeit der Parochie Pulgar betreffend; 
vom 12. Juni 1880. 
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister ist die 
zur Ephorie Leipzig II gehörige Parochie Pulgar in Folge ihrer mit dem 1. April 
dieses Jahres eingetretenen Abtrennung aus ihrem zeitherigen Verbande als Schwester- 
kirche der Parochie Zwenkau und ihrer Vereinigung in gleicher Eigenschaft mit der 
Parochie Medewitzsch von der Ephorie Leipzig ll der Ephorie Borna überwiesen worden 
und tritt diese Bezirksveränderung mit dem 
1. Juli dieses Jahres 
in Kraft. 
Dresden, den 12. Juni 1880. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Teubner. 
  
Letzte Absendung: am 23. Juni 1880.
        <pb n="94" />
        <pb n="95" />
        — 81 — 
Geseth- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
6. Stück vom Jahre 1880. 
  
  
  
  
Jnhalt: Nr. 37. Bekanntmachung, die Bewilligung einer Ausnahme von bestehenden Gesetzen in dem Regulative 
für die Leih-Anstalt zu Mittweida betr. S. 81. — Nr. 38. Bekanntmachung, die Aussicht über Befolgung 
der fischereipolizeilichen Vorschriften betr. S. 83. — Nr. 39. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt 
Freiberg betr. S. 83. — Nr. 40. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes der Pirna-Berggießhübler 
Secundäreisenbahn betr. S. 84. — JNr. 41. Verordnung, die Publication der Aenderung der Signal- 
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betr. S. 85. 
  
Nr. 37. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der in dem Regulativ für die Leih-Anstalt zu Mittweida enthaltenen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 18. Juni 1880. 
Mit Allerhöchster Genehmigung sind auf Ansuchen der Stadtgemeinde Mittweida die 
in den nachstehend abgedruckten §§ 11 und 26 des vom Ministerium des Innern be- 
stätigten Regulativs für die Leih-Anstalt zu Mittweida enthaltenen Ausnahmen von 
bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 18. Juni 1880. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Ihle. 
Regulativ 
für die Leih-Anstalt zu Mittweida. 
8 11. 
Kindern unter vierzehn Jahren soll nie, minderjährigen aber, oder minderjährigen 
gleich zu achtenden oder in väterlicher Gewalt stehenden Personen, Dienstboten ohne 
1880. 14
        <pb n="96" />
        — 82 — 
Genehmigung ihrer Dienstherrschaft, bekannten Verschwendern, in Concurs befangenen 
Personen, auch Anderen, welchen die Veräußerung ihrer Mobilien nicht gestattet oder 
gerichtswegen untersagt ist, oder bei denen sonst ein Bedenken sich zeigt, nie wissentlich 
auf Pfänder etwas geliehen werden. 
Da jedoch den Officianten nicht alle bei ihnen sich meldenden Personen und deren 
Verhältnisse bekannt sein können, auch überhaupt die Verfassung einer Leih-Anstalt weit— 
läufige Untersuchungen darüber anzustellen nicht gestattet, so kann an die von den im 
Eingange dieses Paragraphen erwähnten Personen versetzten Pfänder eben so wenig, 
wie an die Leih-Anstalt selbst oder an die dabei angestellten Personen von irgend 
Jemandem ein Anspruch erhoben werden und es ist die Leih-Anstalt ohne Rücksicht auf 
die Person, welcher das Pfand gehört, an dieses sich zu halten berechtigt. 
8 26. 
Ist eine durch Raub, Diebstahl, Erpressung, Veruntreuung und Verlieren abhanden 
gekommene Sache bei dem Leihhause zum Versatze gebracht worden, so findet nur dann 
eine Eigenthumsklage, Vindication, seiten des Eigenthümers statt, wenn er innerhalb 
der letzten drei Monate, von der Annahme des Pfandes in der Anstalt zurückgerechnet, 
die Entfremdung oder den Verlust mit so genauer Angabe der Erkennungszeichen bei 
der Leihhaus-Expedition angemeldet hat, daß die sofortige Erkennung der Sache 
dadurch möglich wurde und wenn letztere in unveränderter Gestalt zum Versatz ge— 
kommen ist. Sind diese Bedingungen vorhanden, so erhält der Eigenthümer das Pfand 
ohne Entgelt zurück. 
In allen anderen Fällen findet eine Eigenthumsklage, Vindication, nicht statt. 
Es soll aber Derjenige, welcher sich durch obrigkeitliches Zeugniß oder eidliche Be— 
stärkung als Eigenthümer legitimirt, das Pfand gegen Berichtigung der Forderungen 
der Leih-Anstalt oder falls das Pfand bereits zur Auction ausgesetzt sein sollte, den 
Ueberschuß des Erlöses ausgeantwortet erhalten. 
Zur Aufmerkung der als abhanden gekommen angezeigten Effecten wird von der 
Leihhaus-Expedition ein besonderes Buch gehalten und für jeden Eintrag darin eine 
Gebühr von zehn Pfennigen bis eine Mark, je nach der Wichtigkeit des Gegenstandes, 
erhoben.
        <pb n="97" />
        — 83 — 
Nr. 38. Bekanntmachung, 
die Aufsicht über Befolgung der fischereipolizeilichen Vorschriften betreffend; 
vom 22. Juni 1880. 
E- ist für angemessen erachtet worden, die bei den Wasserbau-Inspectionen zu 
Dresden, Pirna, Meißen, Leipzig, Zwickau und Chemnitz angestellten fiskalischen 
Unterbeamten — Damm--, Ufer= und Lootsenmeister, Stromaufseher — mit der Auf- 
sicht darüber, daß den in Gesetzen und Verordnungen getroffenen fischereipolizeilichen 
Vorschriften nicht zuwider gehandelt werde, mit zu beauftragen und dieselben zu den 
Anzeigen wahrgenommener Zuwiderhandlungen an die zu weiterem Einschreiten wegen 
der letzteren berufenen Polizeibehörden zu ermächtigen. 
Es wird daher Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem 
Bemerken, daß durch vorstehende Auftragsertheilung an der den polizeilichen Organen 
in der gedachten Beziehung obliegenden Aufsichtsführung nichts geändert wird. 
Dresden, am 22. Juni 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
. . Für den Minister: 
stit b v. Thümmel. 
Wittmann. 
  
Nr. 39. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Freiberg betreffend; 
vom 12. Juli 1880. 
Dem Stadtrathe zu Freiberg ist zu der im Einverständniß mit den Stadtverordneten 
beschlossenen Anleihe im Betrage von 
Fünf Hundert Tausend Mark 
(500,0000) 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden oder 
zu kündigenden, bis dahin aber mit Vier (4) vom Hundert zu verzinsenden Schuld- 
scheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuldscheine nebst 
Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt, demselben auch auf Grund 
Art. 10, Absatz 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876, 
145
        <pb n="98" />
        — 84 — 
die Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempel— 
beträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe gestattet worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 12. Juli 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
. . ür den Minister: 
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister 
Götz. 
Münckner. 
  
Nr. 40. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes der Pirna-Berggießhübler Secundäreisenbahn 
betreffend; 
vom 15. Juli 1880. 
Nachdem der Bau der Secundäreisenbahn Pirna-Berggießhübel vollendet ist, hat das 
Finanz-Ministerium beschlossen, dieselbe am 
19. Juli l. Js. 
dem allgemeinen Verkehr zu übergeben. An der neuen Linie befinden sich die Station 
Berggießhübel, die dem Personen= und Güterverkehre dienende Haltestelle Rott- 
wernsdorf und die zunächst nur für den Personenverkehr eingerichteten Haltestellen 
Langenhennersdorf und Neundorf. 
Die Leitung des secundären Betriebes dieser Bahn erfolgt durch die Generaldirection 
der Staatseisenbahnen, welche die Tarife und Fahrpläne bekannt machen wird. Dagegen 
verbleibt die Erledigung der auf Bauangelegenheiten und die Regulirung der Besitz- 
verhältnisse sich beziehenden Geschäfte im Bereiche der neuen Bahnstrecke bis auf 
Weiteres noch dem für den Bau derselben bestellten Commissar, Finanzrath Opelt 
in Dresden. 
Dresden, am 15. Juli 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Müller.
        <pb n="99" />
        — 85 — 
Nr. 41. Verordnung, 
die Publication der Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen in Abschnitt IIb 
der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betreffend; 
vom 26. Juli 1880. 
Nachdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs eine Aenderung und Ergänzung 
der Bestimmungen in Abschnitt IIb der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch— 
lands beschlossen, und unter dem 20. Juni dieses Jahres in Nr. 26 des Centralblattes 
für das Deutsche Reich, Seite 483 und fg. publicirt worden ist, so werden dieselben 
hiermit für das Königreich Sachsen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26. Juli 1880. 
Die Minifterien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
v. Seydewitz. 
Bekanntmachung, 
betreffend Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschnitt IIb 
der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichs-Verfassung hat der Bundesrath nach— 
stehende Aenderung und Ergänzung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch— 
lands (Bekanntmachungen vom 4. Januar 1875 — Centralblatt für das Deutsche 
Reich Seite 73 — und vom 12. Juni 1878 — Centralblatt für das Deutsche Reich 
Seite 363 —) in Bezug auf den Abschnitt II b beschlossen: 
J. 
In die Bestimmung unter Nr. 15 wird statt der Worte — „In einer Entfernung 
von 600 bis 1000m“ — gesetzt — „In angemessener Entfernung —“. 
II. 
Hinter Nr. 15 wird Folgendes eingeschaltet: 
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durch— 
gehenden Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, 
gelten folgende Bestimmungen:
        <pb n="100" />
        — 86 — 
1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast 
zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden 
Geleise befindet. 
2. Die Anwendung von Bahnhofs-Ausfahrtssignalen ist gestattet; in der Regel sind 
dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können 
die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmaste 
mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung 
dem verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nach— 
ahmungssignale möglich gemacht wird. 
3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: 
A. Einfahrt ist gesperrt. 
Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphen- Die obere Signallaterne 
he arm muß nach rechts wage- am Telegraphenmaste zeigt 
recht gestellt sein. nach Außen rothes Licht und 
nach Innen (dem Bahnhofe 
zugekehrt) grünes Licht. (Die 
andere Signallaterne zeigt 
kein Licht.) 
      
  
B. Einfahrt ist frei. 
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphen- Die obere Signallaterne 
arm muß schräg rechts nach am Telegraphenmaste zeigt nach 
oben gerichtet sein (unter Außen grünes Licht und nach 
einem Winkel von etwa 450). Innen (dem Bahnhofe zugekehrt) 
weißes Licht. (Die andere 
Signallaterne zeigt kein Licht.)
        <pb n="101" />
        — 87 — 
b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Beide Telegraphenarme Beide Signallaternen am 
    
müssen schräg rechts nach 4 Telegraphenmaste zeigen nach 
oben gerichtet sein (unter Außen grünes Licht und 
einem Winkel von etwa nach Innen (dem Bahnhofe 
45 0). zugekehrt) weißes Licht. 
—— .= = —. —* — 
  
  
  
1 
1 
C. Ausfahrt ist gesperrt. 
Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphen- Die obere Signallaterne 
le arm muß nach rechts wage- am Telegraphenmaste zeigt 
recht gestellt sein. nach Innen (dem Bahnhofe zu- 
gekehrt) rothes Licht und nach 
Aaupßen (der freien Bahnstrecke 
zugekehrt) weißes Licht. (Die 
andere Signallaterne zeigt kein 
Licht.) 
     
  
  
. 
  
D. Ausfahrt ist frei. 
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
r Der obere Telegraphenarm 7 Die obere Signallaterne 
muß schräg rechts nach oben ge- am Telegraphenmaste zeigt nach 
richtet sein (unter einem Winkel Innen (dem Bahnhofe zugekehrt) 
von etwa 45 0). weißes Licht und nach Außen 
ist dieselbe geblendet. (Die 
andere Signallaterne zeigt kein 
Licht.)
        <pb n="102" />
        b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
.. Beide Telegraphenarme « BeideSignallaternenam 
muüssen schräg rechts nach oben Telegraphenmaste zeigen nach 
gerichtet sein (unter einem Win- Innen (dem Bahnhofe zugekehrt) 
kel von etwa 45 0). weißes Licht und nach Außen 
sind dieselben geblendet. 
    
  
  
  
*s "( 
S—— S —tu1 
S — 3 — — 
— 
— — 
Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die Einfahrt 
oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde unter Zu— 
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes im Einzelfalle zulässig. 
III. 
Die Bestimmungen unter I und II treten mit dem 1. October 1880 in Kraft. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimm- 
ungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum vor- 
gedachten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden 
Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes angemessene Fristen 
bewilligt werden. 
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahn-Verwaltungen erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 20. Juni 1880. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Letzte Absendung: am 13. August 1880.
        <pb n="103" />
        — 89 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1880. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 42. Verordnung, die Einziehung der bei Amtsgerichten gebildeten Strafkammern betr. S. 89. — 
Nr. 43. Verordnung, das Regulativ über die theologischen Candidatenvereine betr. S. 90. — Nr. 44. Be- 
kanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betr. S. 90. — Nr. 45. Verordnung, 
die Aufhebung der Amtshauptmannschaft zu Dresden 2c., sowie die Errichtung der Amtshauptmannschaften 
zu Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt betr. S. 109. 
  
  
  
Nr. 42. Verordnung, 
die Einziehung der bei Amtsgerichten gebildeten Strafkammern betreffend; 
vom 20. August 1880. 
Mie Allerhöchster Genehmigung ist beschlossen worden, die bei den Amtsgerichten zu 
Zittau, Pirna, Meißen, Oschatz und Annaberg bestehenden abgezweigten Strafkammern 
einzuziehen. 
Demzufolge wird bestimmt, was folgt: 
1. Die Wirksamkeit der bezeichneten Strafkammern hört mit dem 30. September 
1880 auf. 
2. Vom 1. October 1880 an geht die den bezeichneten Strafkammern nach Punkt 4 
der Verordnung, die mit dem 1. October 1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte 
betreffend, vom 28. Juli 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 235 fg.) zugewiesene Thätigkeit 
auf die Strafkammern der Landgerichte über, in deren Bezirk sie ihren Sitz 
hatten. 
3. Ladungen und sonstigen Verfügungen, welche in den bei einer abgezweigten 
Strafkammer anhängigen Rechtssachen vor dem 1. October 1880 ergangen sind, 
haben die Betheiligten von diesem Zeitpunkt an bei der Strafkammer des be- 
treffenden Landgerichts Folge zu leisten. 
Dresden, am 20. August 1880. 
Ministerium der Juftiz. 
Dr. v. Abeken. 
Ihle. 
1880. 15
        <pb n="104" />
        — 90 — 
Nr. 43. Verordnung, 
das Regulativ über die theologischen Candidatenvereine betreffend; 
vom 25. August 1880. 
Mit Zustimmung der in Evangelieis beauftragten Herren Staatsminister wird die 
Bestimmung in § 2 unter c des mittelst der Verordnung des Königlichen Ministeriums 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 20. März 1844 veröffentlichten Regulativs 
über die theologischen Candidatenvereine (G.= u. V.-Bl. S. 133 fg.) hiermit aufgehoben 
und an deren Stelle Nachstehendes verordnet: 
Directoren und Rectoren an öffentlichen Volksschulen, ingleichen Lehrer an 
Gymnasien, Realschulen und Seminaren, welche die Candidatur der Theologie 
erworben haben, sind, wenn sie künftig in einem geistlichen Amte angestellt zu 
sein wünschen, zur Theilnahme an den Candidatenvereinen ebenfalls verbunden. 
Es beschränkt sich aber diese ihre Verbindlichkeit auf 5 der bestandenen Can- 
didatenprüfung folgende Jahre. Das evangelisch-lutherische Landesconsistorium 
kann jedoch in einzelnen Fällen auf Antrag eines Lehrers schon früher von dieser 
Theilnahme dispensiren. 
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. October dieses Jahres in Wirksamkeit. 
Dresden, den 25. August 1880. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Vogel. 
  
Nr. 44. Bekanntmachung. 
Nachdem die unter dem 3. Juli 1872 bekannt gemachte Telegraphenordnung für das 
Deutsche Reich vom 21. Juni 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 331 fg.) einer Revision unter- 
worfen und unter dem 13. dieses Monats eine neue, am 1. October dieses Jahres in 
Kraft tretende Telegraphenordnung erlassen worden ist, wird letztere in Nachstehendem 
für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 26. August 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Wittmann.
        <pb n="105" />
        Telegraphenordnung 
für das 
Deutsche Reich 
vom 13. August 1880. 
15
        <pb n="106" />
        Inhaltsverzeichniß. 
Nr. des 
Paragraphen. 
1. Benutzung des Telegraphen . 
2. Bewahrung des Telegraphengeheimnisses 
3. Dienststunden der Telegraphenanstalten 
4. Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können 
5. Eintheilung der Telegramme 
——————— 
10. D 
11. 
13. 
14.— 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
Allgemeine Erfordernisse der zu besördernden Telegramme 
.Aufgabe von Telegrammen. 
Wortzählung . 
. Gebühren für gewöhnliche Telegramme 
Dringende Telegramme 
Bezahlte Antwort 
Verglichene Telegramme 
Empfangsanzeigen . 
Telegraphische Postanweisungen. 
Nachsendung von Telegrammen. 
Vervielfältigung von Telegrammen. 
Weiterbeförderung. 
Entrichtung der Gebühren 
Seetelegramme - 
Zurückziehung und Unterdrückung ve von Telegrammen. 
Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt 
Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt 
Unbestellbare Telegramme 
Gewährleistung 
Berichtigungstelegramme. 
Nachzahlung und Erstattung von Gebühren 
Telegrammabschriften. 
Telegraphen -Nebenstationen und Nebenanlagen. Ferusprechanlagen . 
Geltungsbereich 
Zeitpunkt der Einführung 
  
Seite 
94
        <pb n="107" />
        Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphen— 
ordnung erlassen. 
8SI. 
I1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Benutzung des 
Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen- Telegraphen. 
anstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korre— 
spondenz zu schließen. 
# Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Ver- 
langen sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, 
in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen. 
lIII Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück- 
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der 
Aufgabeanstalt, bz. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter 
Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober-Postdirection und in letzter Instanz dem 
Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei 
Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des 
Inhalts nicht zu. 
§2. 
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Tele= Bewahrung des 
grammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste gerepansenh 
gewahrt werde. 
83. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für Dienststunden 
den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich: Telephen— 
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), anstalten. 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
J) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis 
Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. October bis Ende März um
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        — 94 — 
8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, den örtlichen Be— 
dürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt. 
84. 
Orte, nach 1Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die 
zween * vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile 
tet werden desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsorte eine 
können. Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten 
bz. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, 
oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Auf- 
geber eines Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeich- 
neten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch 
die Post befördert werde. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung 
getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben 
nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber ange- 
gebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
II Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amtslagernd“, „post- 
lagernd“ oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
85. 
Eintheilung der 1 Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
Telegramme. 1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
3. a) dringende 
b) gewöhnliche 
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet 
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, 
die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden 
Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug. 
. In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in verabredeter Sprache, 
3. Telegramme in chiffrirter Sprache. 
II Die Telegramme in offener Sprache müssen in deutscher Sprache oder in 
einer derjenigen Sprachen, welche durch die Telegraphenverwaltung als sonst noch 
zugelassen bekannt gemacht werden, der Art abgefaßt sein, daß der Inhalt einen ver- 
ständlichen Sinn hat. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch 
6 Privattelegramme.
        <pb n="109" />
        — 95 — 
Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern 
sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne 
Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
Iy Telegramme in verabredeter Sprache werden aus Wörtern zusammengesetzt, 
welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betreffenden 
Dienststellen verständlichen Sätze bilden. Diese Wörter werden aus Wörterbüchern 
entnommen, welche für die Korrespondenz in verabredeter Sprache zugelassen worden 
sind. Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen, welche einer und derselben 
Sprache (vergl. unter ul) angehören. Eigennamen dürfen bei der Aufstellung der 
Wörterbücher nicht verwendet werden. Dieselben werden bei der Abfassung der Tele- 
gramme in verabredeter Sprache nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zugelassen. 
Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Ausführung 
der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen. 
V' Als Telegramme in chiffrirter Sprache werden angesehen: 
a) diejenigen Telegramme, deren Text aus Ziffern oder geheimen Buchstaben besteht; 
b) diejenigen Telegramme, welche entweder Reihen oder Gruppen von Ziffern oder 
Buchstaben, deren Bedeutung der Aufgabeanstalt nicht bekannt ist, oder Wörter, 
Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben enthalten, welche die für die 
offene oder verabredete Sprache geforderten Bedingungen nicht erfüllen. 
VI. Der Text der chiffrirten Telegramme kann entweder ganz chiffrirt, oder 
zum Theil chiffrirt und zum Theil offen sein. Der chiffrirte Text muß entweder aus- 
schließlich aus Buchstaben des Alphabets, oder ausschließlich aus arabischen Ziffern 
bestehen und von dem vorhergehenden bz. nachfolgenden Text in offener Sprache durch 
Klammern getrennt sein. 
§ 6. 
1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen Allgemeine Er- 
oder lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen echeruse bZv. 
wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Rand- Lelegramme, 
zusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms 
oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte vor- 
anstehen. Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz weg- 
gelassen werden. Wenn sie mit befördert werden soll, muß sie unter den Text gesetzt 
werden. 
I1. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber- 
mittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß 
die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann.
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        — 96 — 
Sie muß für die großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder 
in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart des Empfängers oder andere ähnliche 
Bezeichnungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem 
Namen des Empfängers eine solche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im 
Falle einer Verstümmelung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung 
des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. 
. Bei Telegrammen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen 
Namens vorhanden sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage er- 
forderlich. 
IVy Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher 
seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden 
ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte 
abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten 
Telegrammen an Stelle des vollen Namens und bz. der Wohnungsangabe anwenden zu 
lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben 
werden. 
Vv Für die Hinterlegung bz. Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu 
entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, 
mit dem Ablauf des 31. December des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet 
worden ist. 
VI Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Empfänger, der be- 
zahlten Antworten, der Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit, der 
Nachsendung, der Weiterbeförderung, der etwa gewünschten eigenhändigen (nur an 
den Empfänger selbst zu bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen) Bestellung des 
Telegramms, ferner des bezahlten Eilboten 2c. müssen zwischen Klammern unmittelbar 
vor der Aufschrift, die etwaige Beglaubigung (vergl. § 1#) muß hinter der Unterschrift 
stehen. Bei diesen Angaben können folgende Abkürzungen gebraucht werden: 
(D.) für „dringendes Telegramm“", 
(R. P.) für „Antwort bezahlt“, 
(I. C.) für „verglichenes Telegramm“, 
(C. R.) für „Empfangsanzeige", 
(F. S.) für „nachzusenden“, 
(P. P.) für „Post bezahlt“, 
(X. P.) für „Eilboten bezahlt", 
(R. O.) für „offen zu bestellendes Telegramm“.
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        — 97 — 
vm Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen An— 
forderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden; 
die Folgen ungenauer bz. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Absender zu tragen. 
Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe 
und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
87. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr 
eröffneten Telegraphenanstalt (allenfalls brieflich) erfolgen. 
#m Telegramme können auch bei den Bahnposten auf Eisenbahnen, und zwar in 
der Regel mittels der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung 
an die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den 
Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung 
der Aufgabe übergeben werden. 
1u An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit 
diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen 
ermächtigt, auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen 
gestattet werden. 
IVy Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Land- 
briefträger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Er- 
hebung. 
88. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Be— 
förderung niederschreibt, mit Ausnahme der unter i aufgeführten Unterscheidungs— 
zeichen, wird bei Berechnung der Gebühren gezählt. 
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag des Monats, die Stunde und Minute 
der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Aus— 
fertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theil— 
weise in den Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung 
mitgerechnet. 
c) Die größte Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch die 
Ausführungsübereinkunft zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphen= 
vertrage eingeführten) Morsealphabet festgesetzt. Bei Worten mit mehr als 
15 Buchstaben wird der Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, für ein 
weiteres Wort gezählt. 
1880. 16 
Aufgabe von 
Telegrammen. 
Wortzählung.
        <pb n="112" />
        Gebühren für 
gewöhnliche 
Telegramme. 
— 98 — 
ch Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter, 
als zu ihrer Bildung dienen. 
e) Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für eben so viel einzelne 
Wörter gezählt. 
f) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen 
von Wörtern sind nicht zulässig. 
Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen 
von Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen, 
Redetheilchen und Eigenschaftsbezeichnungen, ebenso wie die ganz in Buchstaben 
geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber 
gebrauchten Worte gezählt. 
8) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, als sie 
je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß. 
Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben in Buch- 
stabengruppen. 
h) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein Wort 
gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen. 
i) Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klammern 
und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch werden die zur Bildung 
der Zahlen benutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche für je eine 
Ziffer gezählt. 
k) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um letztere als Ordnungs- 
zahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet. 
1) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden 
die offenen Worte, sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache den vor- 
stehenden Bestimmungen unter c bis k entsprechend gezählt. Die Ziffern= oder 
Buchstabengruppen, sowie die Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von 
Buchstaben, welche in offener oder verabredeter Sprache nicht zugelassen sind, 
werden den vorstehend unter 8 bis k enthaltenen Bestimmungen gemäß gezählt. 
m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzustellenden 
kurzen Zeichen (vergl. § 6 vl) werden für je ein Wort gezählt. 
§ 9. 
1 Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben: 
eine Grundtaxe von 20 Pfennig (ohne Rücksicht auf die Wortzahl) und eine 
Worttaxe von 5 Pfennig für jedes Wort.
        <pb n="113" />
        — 99 — 
. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, 
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene 
Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird erhoben: 
die oben angegebene Grundtaxe von 20 Pfennig und eine Worttaxe von 
2 Pfennig für jedes Wort. 
III Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm 
kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber er- 
hoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes 
von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu er- 
heben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen 
beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur 
die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet. 
IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
8 10. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung vor 
den übrigen gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ 
oder abgekürzt die Bezeichnung „(D.)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr 
eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme 
beträgt demnach die Grundtaxe 60 Pfennig, die Worttaxe 15 Pfennig, bz. bei Stadt- 
telegrammen 6 Pfennig für das Wort (vergl. §§ 57 und 9). Der im § 9 unter ur an- 
gegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahnstation aufgegebenen Telegramme kommt 
dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 
8 11. 
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vor— 
ausbezahlen. 
I. Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird die Gebühr eines ge- 
wöhnlichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für 
die Antwort vorausbezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungstelegramms an- 
zugeben. 
III Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, 
167 
Dringende 
Telegramme. 
Bezahlte 
Antwort.
        <pb n="114" />
        Verglichene 
Telegramme. 
Empfangs- 
anzeigen. 
— 100 — 
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung 
innerhalb 6 Wochen unentgeltlich aufzugeben. 
I' Der für die Antwort gezahlte Betrag wird, wenn der Empfänger von dem 
Antwortsformular keinen Gebrauch gemacht hat, auf Verlangen an den Aufgeber zurück- 
gezahlt. Zu diesem Zweck muß der Empfänger vor Ablauf der unter un festgesetzten 
Frist den bezüglichen Antrag unter Beifügung des Antwortsformulars bei der Anstalt 
anbringen, welche ihm dasselbe ausgehändigt hatte. Es wird sodann wie in Gebühren- 
erstattungsangelegenheiten (vergl. § 26) verfahren. 
V Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann 
wird die im § 23 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an 
die Aufgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt 
die Ankunftsanstalt den Aufgeber unmittelbar von der Unbestellbarkeit durch eine 
dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung 
des Empfängers unternommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, 
spätestens nach 8 Tagen. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des 
für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber 
ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der 
Antwort vertritt. 
812. 
1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung 
desselben zu verlangen. In diesem Falle ist das Telegramm von den verschiedenen 
Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich der Hälfte der 
Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
8 13. 
!1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu 
welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter 
Bestellung telegraphisch angezeigt werde. 
II Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Tele- 
gramm von 10 Worten zu entrichten. 
III Kann das Telegramm bei der Ankuuft nicht bestellt werden, dann wird die 
im § 23 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die telegraphische 
Meldung über die Empfangsanzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter 
Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, 
wenn sie nicht hat stattfinden können.
        <pb n="115" />
        — 101 — 
IV Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem 
anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, 
insofern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
8 14. 
1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, 
sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, 
welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern ent- 
gegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
Iôa Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegra- 
phenstationen ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege 
eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt 
vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt 
zu bewirken: 
aà) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen 
hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch 
den Zusatz auf der Postanweisung: „amtslagernd“ auszudrücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, 
der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach 
der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des 
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorher- 
gehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit 
dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unter- 
schreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglau- 
bigen, daß der Empfänger bekannt sei, bz. daß und in welcher Weise er den Ausweis 
geführt habe. 
15. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann der Aufschrift den Zusatz „nachzusenden“ 
oder (F. S.) beifügen (vergl. § 6 w.), in welchem Falle die Bestimmungsanstalt dasselbe 
sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung, gemäß der angegebenen Aufschrift, weiter 
an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers mitgetheilten Bestimmungsort 
befördert. 
II Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden 
Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden 
der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
Telegraphische 
Postanweisun- 
gen. 
Nachsendung 
von 
Telegrammen.
        <pb n="116" />
        Vervielfältig— 
ung von 
Telegrammen. 
Weiter— 
beförderung. 
— 102 — 
III Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem 
ursprünglichen an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr 
berechnet und vom Empfänger erhoben (vergl. § 21 wW und y). 
8 16. 
1 Die Telegramme können gerichtet werden an mehrere Empfänger in einem 
Orte oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen desselben 
Ortes, mit oder ohne Weiterbeförderung durch die Post bz. durch Eilboten. 
II Soll ein Telegramm von der Ankunftsanstalt behufs Bestellung, wie unter 
I1 angegeben, vervielfältigt werden, so wird dasselbe bei der Taxirung nur als ein 
einziges Telegramm angesehen, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet 
werden; für die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 
100 Worten, einschließlich aller Aufschriften, eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei 
längeren Telegrammen für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben 
mehr eine Gebühr von je 40 Pfennig erhoben. 
17. 
1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus 
erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder 
durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. 
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in 
einem taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. § 6V)). 
II Telegramme, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd nieder- 
gelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber 
und für den Empfänger zur Post gegeben, und zwar die gegen Empfangsbescheinigung 
zu bestellenden Telegramme als eingeschriebene Briefe, dagegen die übrigen Telegramme 
als gewöhnliche Briefe (vergl. § 21). Ausgenommen sind folgende Fälle: 
1. für Telegramme, welche von der inländischen Bestimmungsanstalt mit der Post 
nach außereuropäischen Ländern weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber 
die Postgebühr zu entrichten; 
2. Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebers, und ohne daß eine Unter- 
brechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet, einer an einer 
Grenze gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach 
dem Nachbargebiete oder über dasselbe hinaus nach einem Orte innerhalb 
Europas übermittelt werden sollen, werden als unfrankirte Briefe behandelt; 
das Porto fällt dem Empfänger zur Last.
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        — 1083 — 
1V Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, imgleichen die 
bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung 
sowohl im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel 
vom Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zu- 
stellung von Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der 
Bestimmungs-Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer 
festen Gebühr von 80 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlen. Die Kosten für 
Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten. 
v Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk einer 
Telegraphenanstalt hinaus sind bei Benutzung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens 
des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafette die wirklich 
erwachsenden Auslagen vom Empfänger bez. Aufgeber einzuziehen. 
18. 
!1 Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus 
zu entrichten. 
1I. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: 
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. § 15); 
b) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. 8 17); 
F) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her beför- 
derten Telegramme (vergl. § 19). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird 
das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages aus- 
gehändigt. 
II. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Frei- 
marken oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. 
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen 
Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staats- 
telegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich 
zu ertheilen. 
IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen 
Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrs- 
anstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß 
einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren 
entstehende Mühwaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und 
außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu 
Entrichtung der 
Gebühren.
        <pb n="118" />
        See- 
telegramme. 
Zurückziehung 
und Unter- 
drückung von 
Telegrammen. 
— 104 — 
entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine An— 
wendung. 
19. 
I Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste ge- 
legenen Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder 
in Zeichen des allgemeinen Handelscodex abgefaßt sein. 
1. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift 
außer den gewöhnlichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die Nationalität 
des Bestimmungsschiffes enthalten. 
III Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen 
nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen 
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen 
Bezahlung eines Landtelegramms von 10 Worten verlangen, daß die See-Telegraphen- 
anstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zu- 
stellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm 
von der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. 
Iy Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphen= 
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennig für jedes Wort. 
Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzu- 
gerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme 
wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom 
Empfänger erhoben. 
8 20. 
1 Vor begonnener Abtelegraphirung kann jedes Telegramm vom Absender zu- 
rückgefordert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 20 Pfennig 
erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der 
Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte 
Antwort, Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die 
vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist. 
u. Das Verlangen, daß ein bereits abgegangenes Telegramm nicht bestellt werde, 
muß mittels besonderen Telegramms des Aufgebers an die Bestimmungsanstalt gerichtet 
werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem 
Erfolge wird dem Aufgeber brieflich Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber tele- 
graphische Auskunft, so hat er die Antwortsgebühren vorauszubezahlen. Die erlegten 
Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden 
nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen 
schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen.
        <pb n="119" />
        — 105 — 
8 21. 
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft bei 
der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, ver- 
schlossen und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen. 
II Empfangsscheine werden nur ausgestellt für 
Staatstelegramme 
und 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige. 
ImU Die ankommenden Telegramme werden, wenn sie nach dem Orte selbst gerichtet 
sind, so schleunig als möglich bestellt; wenn sie nach anderen zu dem Bestellbereich der 
Bestimmungsanstalt gehörigen Orten bestimmt sind, der Post bz. den Eilboten zur 
Weiterbeförderung mit möglichster Beschleunigung zugeführt. 
IV Jedermann kann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis (auch brieflich) 
verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestell- 
bezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt 
bz. weiter befördert werden (vergl. 8 15). 
v Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden dem- 
selben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, 
auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort 
des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und sich daselbst eine Reichs-Telegraphen= 
anstalt befindet (vergl. § 15). 
822. 
1 Die Bestimmungsanstalt sendet die eingegangenen Telegramme ohne Aufent— 
halt nach der Wohnung des Empfängers, bz. nach dem in der Aufschrift bezeichneten 
Ort, oder nach der Post. 
II Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang 
vor anderen Telegrammen bestellt. 
II Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren 
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver- 
fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen 
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
IV Privattelegramme, sowie dienstliche Telegramme, welche nicht an eine Behörde 
oder deren Vorstand gerichtet sind, können in der Wohnung des Empfängers an diesen 
selbst, an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, an einen Geschäftsgehülfen, einen 
Dienstboten, den Gast= oder Hauswirth oder den Portier des Gasthofes bz. des Hauses 
abgegeben werden, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen 
1880. 17 
Behandlung 
der 
Telegramme 
bei der 
Bestimmungs- 
anstalt. 
Bestellung der 
Telegramme 
bei der 
Bestimmungs- 
anstalt.
        <pb n="120" />
        Unbestellbare 
Telegramme. 
— 106 — 
Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber die eigen— 
händige Bestellung in der Aufschrift des Telegramms nicht verlangt hat. 
v Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür ꝛc. der Wohnung 
des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht 
ausgestellt sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk 
„eigenhändig“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; Telegramme, 
welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher 
oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
VI Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofes mit dem 
Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bz. dasselbe 
dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten 
Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger 
inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines 
Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese 
erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird 
das Telegramm wie alle übrigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
VII Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm 
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms 
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht 
darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurück- 
zulassen bz. an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt 
zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigen- 
händigen Bestellung versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete 
Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
VIII Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen 
den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, 
hat der Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und 
den Namen des Empfängers beizufügen. 
IX. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
23. 
1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestell- 
barkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestell- 
barkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher 
Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren
        <pb n="121" />
        — 107 — 
Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit 
bekannt: dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr 
von 30 Pfennig übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar ge- 
meldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen 
oder bestätigen. 
. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur 
Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb 
sechs Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so 
wird solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche 
die Bezeichnung: „amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
8 24. 
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und 
hat Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme 
entstehen, nicht zu vertreten. 
I1 Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht 
oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist; 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich seinen 
Zweck nicht hat erfüllen können. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als 
Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn 
das Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung 
oder Verzögerung handelt. 
1II Bei Rückforderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, daß 
und durch welche Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen Zweck 
nicht hat erfüllen können. 
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes 
innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht 
werden. 
V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben- 
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen 
sind, und auf die Gebühren der im § 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die 
17* 
Gewähr— 
leistung.
        <pb n="122" />
        Berichtigungs- 
telegramme. 
Nachzahlung 
und Erstattung 
von Gebühren. 
Telegramm- 
abschriften. 
— 108 — 
Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung 
oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
25. 
I Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten 
oder in der Beförderung begriffenen Telegramms zwischen dem Aufgeber und dem 
Empfänger, oder von einem der beiden mit einer Telegraphenanstalt gewechselt werden, 
sind Privattelegramme, für welche der Aufgeber die dafür entfallenden Gebühren zu 
entrichten hat. Die Gebühren werden erstattet, wenn die betreffende Mittheilung durch 
einen der Umstände begründet ist, welche nach den Bestimmungen des § 24 Anlaß zur 
Rückzahlung der Gebühr geben. Handelt es sich hierbei um Berichtigung von dienstlichen 
Versehen in nicht verglichenen Telegrammen, dann werden nur die Gebühren desjenigen 
Telegramms erstattet, durch welches die Berichtigung des Ursprungstelegramms bewirkt 
worden war. 
II Die Telegraphenanstalt, welche ein berichtigendes oder ergänzendes Telegramm 
der unter angegebenen Art empfängt, giebt demselben Folge und antwortet, wenn die 
Antwort bezahlt ist, innerhalb der hierdurch gegebenen Grenze. 
1u1 Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Tele- 
graphenanstalten nur dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich als 
Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevoll- 
mächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
26. 
I Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder 
deren Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe 
die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat 
der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Frrthümlich zu viel erhobene Gebühren 
werden dem Aufgeber zurückgezahlt. 
1#. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch 
nur auf seinen Antrag erstattet. 
827. 
1 Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, 
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bz. der an sie 
gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe 
genau angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften 
werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
        <pb n="123" />
        — 109 — 
. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes 
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennig, 
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Worten oder 
einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer 
der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu 
zahlen. 
8 28. 
Die Bedingungen für Telegraphen-Nebenstationen und -Nebenanlagen, sowie für Telegraphen— 
» » s Nebenstationen 
Fernsprechanlagen in größeren Städten und deren Umgebung werden vom Reichs= und satione 
Postamte festgesetzt. anlagen. Fern— 
sprechanlagen. 
829. 
I Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich Geltungs- 
vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn- bereich. 
telegraphen befördert werden. 
. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die 
Bestimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
830. 
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. October 1880 in Kraft. Zeitpunkt der 
Einführung. 
Berlin, den 13. August 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Fürst von Hohenlohe. 
  
Nr. 45. Verordnung, 
die Aufhebung der Amtshauptmannschaft zu Dresden und der amtshauptmann— 
schaftlichen Delegation zu Potschappel, sowie die Errichtung der Amtshauptmann— 
schaften zu Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt betreffend; 
vom 11. September 1880. 
8 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund Ständischer Ermächtigung 
beschlossen worden ist, den amtshauptmannschaftlichen Bezirk Dresden in zwei amts—
        <pb n="124" />
        — 110 — 
hauptmannschaftliche Bezirke zu theilen, so wird zu Ausführung dieser Maßregel Folgendes 
verordnet: 
81. Die zeitherige Amtshauptmannschaft zu Dresden und die amtshauptmann— 
schaftliche Delegation zu Potschappel werden von und mit 
dem 1. October 1880 
an aufgehoben. 
&amp; 2. Dagegen treten an dem in § 1 gedachten Tage die nachgenannten Amts- 
hauptmannschaften, und zwar: 
für die links der Elbe gelegenen Theile des zeitherigen amtshauptmannschaftlichen 
Bezirks Dresden, jedoch ausschließlich der Ortschaften Blasewitz, Strießen, 
Gruna, Leuben, Groß= und Kleindobritz, Laubegast, Seidnitz und Tolkewitz, 
die Amtshauptmannschaft zu Dresden-Altstadt, 
und 
für die rechts der Elbe gelegenen Theile des zeitherigen amtshauptmannschaft- 
lichen Bezirks Dresden, sowie für die vorstehend ausgenommenen Ortschaften 
die Amtshauptmannschaft zu Dresden-Neustadt, 
in Wirksamkeit. 
3. Mit demselben Tage treten an Stelle des zeitherigen Bezirksverbands 
Dresden nach Maßgabe der Bestimmung in § 1 des Gesetzes, die Bildung von Bezirks- 
verbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (G. u. V. Bl. S. 284) 
die Bezirksverbände der neuen Amtshauptmannschaften. 
&amp;# 4. Die Geschäfte der jetzigen Amtshauptmannschaft zu Dresden und beziehentlich 
der Delegation zu Potschappel, gehen, soweit nicht nachstehend besondere Bestimmung 
getroffen ist, am 1. October 1880 je nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen Com- 
petenzvorschriften in Verbindung mit obiger Bezirksabgrenzung ohne Weiteres auf die 
Amtshauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt über. 
Der der jetzigen Amtshauptmannschaft zu Dresden für hiesige Stadt in fiscalischen 
Straßenbausachen, sowie bezüglich der Beaufsichtigung des Communicationswegebaues 
und der Leitung der Expropriationsverhandlungen in diesen und in Eisenbahnangelegen- 
heiten durch Verordnung vom 15. October 1874 (G. u. V. Bl. S. 395) ertheilte 
Auftrag wird im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium für die links der Elbe 
gelegenen Theile von Dresden auf die Amtshauptmannschaft zu Dresden-Altstadt, für 
die rechts der Elbe gelegenen Theile auf die Amtshauptmannschaft zu Dresden-Neu- 
stadt übertragen. 
Dagegen werden die Geschäfte des Elbstromamtes nach Maßgabe der Verordnung 
vom 18. September 1874 (G. u. V. Bl. S. 322), sowie die der jetzigen Amtshaupt-
        <pb n="125" />
        — 111 — 
mannschaft Dresden zustehenden Competenzen als Wasserbaupolizeibehörde für den 
Elbstrom, sowohl innerhalb der Stadt Dresden, als des ganzen zeitherigen amtshaupt— 
mannschaftlichen Bezirks Dresden der Amtshauptmannschaft zu Dresden-Neustadt 
allein zugewiesen. 
85. In sämmttlichen bei der dermaligen Amtshauptmannschaft zu Dresden, be— 
ziehentlich der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Potschappel, anhängigen oder 
noch anhängig werdenden Verwaltungs- oder Administrativjustizsachen, welche am 
1. October d. J. noch nicht beendigt sind, haben die Betheiligten von diesem Tage an 
Dasjenige, was ihnen bei den gedachten Behörden zu thun obgelegen, bei derjenigen 
Amtshauptmannschaft zu verrichten, welche von da an nach dem Obigen dafür zuständig 
ist, daselbst auch die von der zeither competenten Behörde etwa anberaumten Termine 
abzuwarten, sowie die angefangenen Verfahren fortzustellen und zu beendigen, und 
zwar Alles zu Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in den ergangenen 
Ladungen oder sonstigen Erlassen angedroht worden sind, oder welche unmittelbar kraft 
der Gesetze eintreten. 
6 6. Die Bestimmungen in § 6 und § 7 der Verordnung, die Ausführung des 
Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 
1873 und der damit zusammenhängenden Gesetze betreffend vom 20. August 1874 
(G. u. V. Bl. S. 113) leiden auch im vorliegenden Falle Anwendung. 
Dresden, den 11. September 1880. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Mutze. 
  
Letzte Absendung: am 21. September 1880.
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        — 113 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1880. 
  
  
u—uinnsnusn 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 46. Bekanntmachung, die Ausgabe von Pfandbriefen der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu 
Leipzig betr. S. 113. — Nr. 47. Verordnung, die vorzunehmende Volkszählung betr. S. 114. — 
Nr. 48. Verordnung zu Ausführung der Lehrer-Pensionsgesetze betr. S. 120. — Nr. 49. Verordnung, 
die Aushebung von Pferden betr. S. 135. — Nr. 50. Bekanntmachung, die Schulinspection Dresden II 
betr. S. 136. — Nr. 51. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Eisenbahnstrecke Lommatzsch-Nossen 
betr. S. 137. — Nr. 52. Bekanntmachung, die Commissariate für Staatseisenbahnbauten betr. S. 137. 
Nr. 46. Bekanntmachung, 
die Ausgabe einer V. und VI. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen 
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig betreffend; 
vom 9. September 1880. 
Nachdem von der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig beschlossen worden 
ist, zum Zwecke der Gewährung von Hypotheken-Darlehen auf Grundbesitz im König- 
reich Sachsen, insbesondere auf städtische Grundstücke, eine V. und VI. Serie auf den 
Inhaber lautender, zu vier und ein halb, beziehentlich vier vom Hundert jährlich ver- 
zinslicher Pfandbriefe in Abschnitten zu fünfhundert Mark (Lit. A) und eintausend 
Mark (Lit. B) im Gesammtbetrage von je Drei Millionen Mark auszugeben, so ist die 
hierzu nachgesuchte Genehmigung ertheilt, auch auf Grund Artikel 10, Absatz 2 des 
Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 die Verwendung der für 
die einzelnen Pfandbriefe zu berechnenden Stempelbeträge, anstatt zu den einzelnen 
Urkunden, in ungetrennter Summe gestattet worden. Solches wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 9. September 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: 
Schmaltz Frhr. v XI tlteritz. 
  
Malz. 
1880. 18
        <pb n="128" />
        — 114 — 
Nr. 47. Verordnung, 
die am 1. December 1880 vorzunehmende Volkszählung betreffend; 
vom 16. September 1880. 
An 1. December dieses Jahres findet nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 
29. Mai dieses Jahres eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt. 
Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgen- 
des verordnet: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
&amp; 1. 1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 1. December 1880 vorzunehmen. 
2. Die Zählung umfaßt in erster Linie die zur Zählungszeit innerhalb der Landes- 
grenze anwesenden Personen. 
3. Die Personalangaben erstrecken sich über die ortsanwesenden und vorübergehend 
abwesenden Glieder der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Haushaltungen, ein- 
schließlich der einzeln lebenden selbstständigen Personen. 
4. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, welche in der Nacht 
vom 30. November auf den 1. December in den betreffenden Gemeinden oder Orts- 
bezirken sich aufhalten. 
Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Personen 
werden da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 1. December anlangen. 
5. Die Personen, welche sich am Bord von solchen Schiffen aufhalten, die im 
Gebiete des Königreichs Sachsen verweilen, werden dessen ortsanwesender Bevölkerung 
zugerechnet. 
In Betreff der auf der Fahrt befindlichen Schiffe findet das in Ziffer 4, Absatz 2 
eben Bemerkte Anwendung. 
6. Die Zählung soll in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) unter der Leitung 
der Localbehörden mit Beihülfe freiwilliger Zähler vorgenommen werden. 
7. Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung 
vermittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in den Zählungslisten. 
Die Zählungsformulare enthalten für die ortsanwesenden Personen außer dem 
Namen noch die Stellung zum Haushaltungsvorstand, das Geschlecht, den Geburtstag 
und das Geburtsjahr, den Geburtsort und das Geburtsland, das Religionsbekenntniß, 
den Familienstand, den Stand, Beruf oder Erwerbszweig mit besonderer Erwähnung, 
ob der Befragte im activen Militärdienst des deutschen Heeres steht, die Staats- 
angehörigkeit und für vorübergehend Anwesende außerdem den Wohnort.
        <pb n="129" />
        — 115 — 
Endlich sind etwaige besondere Gebrechen (blind, taubstumm, irrsinnig, blödsinnig), 
sowie die Muttersprache, wenn nicht deutsch, insbesondere ob wendisch, französisch, 
englisch, italienisch 2c. namhaft zu machen. 
8. Diejenigen Personen, welche zur Zählungszeit aus der Haushaltung, der sie 
als Glieder angehören, vorübergehend abwesend sind, sind mit Angabe des vermuth— 
lichen Aufenthaltsortes zu verzeichnen. 
9. Bei Personen, welche in der Nacht vom 30. November zum 1. December ge— 
boren werden oder versterben, ist die Mitternachtsstunde maßgebend. Vor Mitternacht 
Geborene und nach Mitternacht Gestorbene sind noch einzutragen, dagegen nach Mitter— 
nacht Geborene und vor Mitternacht Gestorbene nicht mehr einzutragen. 
10. Die Eintragung in die Zählungsliste hat für jede Haushaltung durch den 
Haushaltungsvorstand, für Gasthöfe und Herbergen, sowie für Anstalten aller Art 
(Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Heil-, Verpflegungs-, Besserungs-, Kranken-, Irren-, 
Strafanstalten, Gefängnisse 2c.) durch die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder deren 
Stellvertreter zu geschehen. 
11. Zu diesem Ende ist an jede Haushaltung, nicht minder an jede einzeln lebende 
selbstständige Person, welche eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Haus- 
wirthschaft führt, eine Haushaltungsliste, an jeden Vorsteher oder Besitzer oder 
Verwalter einer der obgedachten Anstalten eine Anstaltsliste zu verabfolgen. In die 
letztere sind aber nur die nicht zur Haushaltung der Besitzer, Vorsteher, Beamten 2c. 
gehörigen Personen und Insassen der Anstalt aufzunehmen. Die Personalangaben über 
die Besitzer rc. selbst, sowie über die zu ihren Haushaltungen gehörigen Personen sind 
in gewöhnliche Haushaltungslisten einzutragen. Gasthofsbesitzer erhalten besondere 
Formulare und auf Wunsch auch einzelne Zählkarten, welche sie den Fremden zur Aus- 
füllung einhändigen und als Unterlage zur Aufstellung ihrer Liste benutzen können. 
12. Besuchsfremde, Aftermiether, Personen in Schlafstelle und einquartierte Sol- 
daten sind von den Vorständen der Haushaltungen, bei denen sie zu Gaste sind, in 
Aftermiethe oder Schlafstelle wohnen, beziehentlich in Quartier liegen, auf deren Haus- 
haltungslisten mit einzutragen. Dienstboten und Gewerbsgehülfen, welche bei ihren 
Herrschaften, beziehentlich Arbeitgebern wohnen, werden in die Haushaltungslisten der 
letzteren eingetragen. Wohnen dagegen die Dienstboten oder Gewerbsgehülfen nicht bei 
ihren Herrschaften oder Arbeitgebern, so sind sie, wenn sie keine eigene Haushaltung 
besitzen, in die Haushaltungslisten der Personen, bei welchen sie wohnen, einzutragen; 
besitzen sie aber eine eigene Haushaltung, so sind sie auch mit eigenen Haushaltungs- 
listen zu versehen. 
13. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichniß auf der Innen- 
seite der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste. In das Verzeichniß der Abwesenden 
187
        <pb n="130" />
        — 116 — 
auf der Rückseite der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste sind die Personen einzutragen, 
welche zur Zeit der Zählung der Haushaltung oder Anstalt als Glieder angehören, 
jedoch aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlasstelle, 
aus der Haushaltung oder Anstalt abwesend sind. 
Als Abwesende werden hiernach beispielsweise die auf Reisen befindlichen Haus- 
haltungsglieder eingetragen, nicht aber die im activen Militärdienst, zur Ausbildung 
(Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge 2c.), als Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene 2c. 
aus ihrer Familie abwesenden Personen, da diese Personen als an ihren Aufenthalts- 
orten (wo sie in Dienst stehen, sich ihrer Ausbildung wegen aupfhalten 2c.) wohnend 
angesehen werden. 
14. Die Zählungslisten sind am 1. December Vormittags durch die Haus- 
haltungsvorstände, beziehentlich die einzeln lebenden selbstständigen Personen und die 
Vorsteher oder Verwalter von Anstalten, oder durch geeignete Vertreter auszufüllen 
und durch Unterschrift zu bescheinigen. 
Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, erfolgt die Ausfüllung der Zählungslisten durch 
die Zähler auf Grund der in den Haushaltungen selbst einzuziehenden Erkundigungen. 
15. Die Zählung der Civil= und Militärpersonen ist in übereinstimmender Weise 
auszuführen. 
16. Die Austheilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und 
Anstalten erfolgt in den letzten Tagen des November. Die Wiedereinsammlung beginnt 
am 1. December Mittags und ist, wenn irgend möglich, überall am 2. December zu 
beendigen. 
Die Größe der zu bildenden Zählbezirke (§ 1, Ziffer 6) ist so zu bemessen, daß 
das Geschäft der Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besorgt 
werden kann. 
17. Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die ein- 
zelnen Zählbezirke in sicherstellender Weise zu controliren. 
2 Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen 
a) Haushaltungslisten, 
b) Anstaltslisten. 
Die in jeder Haushaltung oder Anstalt Anwesenden und die zu ihr gehörigen vor- 
übergehend Abwesenden werden in die Haushaltungsliste oder beziehentlich Anstaltsliste 
eingetragen. 
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind in der Instruction 
für die Zähler und in der auf der ersten Seite der Haushaltungsliste abgedruckten 
allgemeinen Anleitung enthalten.
        <pb n="131" />
        — 117 — 
II. Obliegenheiten der Behörden. 
83. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe derjenigen Städte, in 
welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Volks— 
zählung in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. 
2. Die Vornahme der Volkszählung ist mittelst öffentlicher Bekanntmachung zur 
Kenntniß der Bezirkseinwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf 
die in Aussicht genommene Mitwirkung der selbstständigen Ortseinwohner als auch auf 
die Wichtigkeit der Volkszählung hinzuweisen. 
3. Die Amtshauptmannschaften, Stadträthe und sonstigen Ortsbehörden werden 
darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden 
Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versammlungen, 
Feste, Jahrmärkte und Truppendislocationen ꝛc., zur Zeit der Zählung, soweit irgend 
thunlich, nicht stattfinden. 
4. Die erforderlichen Drucksachen, bestehend in 
a) Exemplaren gegenwärtiger Verordnung, 
b) Instructionen für die Zähler nebst Controllisten, 
c) Haushaltungslisten und Anstaltslisten erhalten die Amtshauptmannschaften und 
Stadträthe bis Ende October dieses Jahres durch Vermittelung des statistischen 
Bureaus des Ministeriums des Innern, an welches auch etwaige, eventuell 
näher zu begründende Nachforderungen zu richten sind. 
5. Die genannten Behörden haben für die rechtzeitige Vertheilung der gedachten 
Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich jede Gemeinde spätestens 
am 10. November dieses Jahres im Besitz aller erforderlichen Exemplare befindet. Die 
Vertheilung erfolgt in der Weise, daß von sämmtlichen Drucksachen jede Ortsbehörde, 
beziehentlich Zählungscommission (8 4, Ziffer 2) und jeder Zähler (§6, Ziffer 1) je 
ein Exemplar erhält, sowie daß von den Drucksachen unter c für jede Haushaltung 
eine Haushaltungsliste und für jede Anstalt eine Anstaltsliste verfügbar sind. 
&amp;# 4. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für jeden 
Gemeindebezirk, einschließlich der im Orte befindlichen selbstständigen Güter ob und sind 
dieselben zu diesem Behufe, soweit nöthig, von den Amtshauptmannschaften mit der 
erforderlichen Anleitung zu versehen. 
2. Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte können die Gemeindebehörden, 
wo es zweckmäßig erscheint, besondere Zählungscommissionen beauftragen. 
3. Bei der Zusammensetzung der Zählungscommissionen kommt es hauptsächlich 
darauf an, solche Personen für dieselben zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volks- 
zählung zu beurtheilen im Stande sind und Interesse an deren zweckentsprechender
        <pb n="132" />
        — 118 — 
Ausführung nehmen, und die außerdem das Vertrauen der Gemeindeangehörigen und 
Kenntniß der örtlichen Verhältnisse besitzen. Die Theilnahme an der Zählungscommission 
ist ein Ehrenamt. 
4. Die Bildung der Zählungscommissionen muß bis zum 15. November erfolgt sein. 
5. Die Aufgabe der Ortsbehörden, beziehentlich Zählungscommissionen, besteht 
hauptsächlich in Folgendem: 
a) Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke (8 5), 
b) Annahme und Anweisung der Zähler (8 6), 
c) Prüfung und, soweit nöthig, Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten 
Zählungslisten und Einsendung des gesammten Zählungsmaterials an die Amts- 
hauptmannschaften und Stadträthe. 
6. Die Mitglieder der Zählungscommissionen und die Ortsbehörden werden, 
soweit nöthig, bei dem Ausfüllen der Zählungsformulare behülflich sein. 
65. 1. Es empfiehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß dieselben 
in der Regel nicht mehr als vierzig Haushaltungen umfassen, übrigens sich an die in 
den Gemeinden bereits bestehenden Eintheilungen thunlichst anschließen. 
Dabei darf keine Wohnstätte übergangen werden. Im Zweifel, welcher Gemeinde 
die auf Flüssen 2c. ankernden Fahrzeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die 
Amtshauptmannschaft. 
Einzeln gelegene Wohnplätze und größere Anstalten (Heil-, Straf-Anstalten 2c.) 
bilden zweckmäßig selbstständige Zählbezirke. 
2. Was die militärischen Anstalten anlangt, so ist die Eintheilung der 
Zählbezirke, welche die Kasernen und Militärlazarethe, sowie die sonstigen militärischen 
Etablissements umfassen, der vorgesetzten Militärbehörde des Ortes zu überlassen. 
6. 1. Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für 
jeden Zählbezirk ein Zähler zu bestellen. Nicht minder ist dafür Sorge zu tragen, daß 
für den Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter desselben eintreten 
kann. Bei der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung 
der ihnen obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind. 
Ueber die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere Instruction 
erlassen worden. 
2. Auf der Controlliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zähl- 
bezirkes genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit keiner Wohnstätte ein Zweifel 
entstehen kann. 
3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist daher 
auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß 
sie die Zählungsgeschäfte mit Umsicht instructionsmäßig ausführen werden.
        <pb n="133" />
        — 119 — 
4. Die Eintheilung der Gemeinde in Zählungsbezirke und die Annahme der Zähler 
ist bis spätestens zum 20. November dieses Jahres zu beenden. 
5. Die Ortsbehörde, beziehentlich die Zählungscommission, hat demnächst dafür 
zu sorgen, daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. 
Sie hat zu diesem Zwecke jedem Zähler die Drucksachen (§ 3, Ziffer 4) rechtzeitig zu- 
ustellen. 
w 6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zählerinstructionen sind 
an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nöthigen 
Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird. 
&amp; 7. 1. Der Ortsbehörde, beziehentlich der Zählungscommission, liegt es ob, 
das von dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung 
zu unterwerfen und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den 
einzelnen Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen. Ergiebt 
sich nachträglich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, welche in der 
Controlliste des Zählers fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen 
und die bezüglichen Haushaltungslisten noch auszufertigen. Etwa nöthig werdende 
Nachzählungen müssen sich auf den Stand vom 1. December beziehen. 
2. Nachdem das Material eines Zählungsbezirkes vollständig geprüft, beziehentlich 
ergänzt und berichtigt ist, wird die betreffende Controlliste von der Ortsbehörde, be- 
ziehentlich von der Zählungscommission durch Mitunterschrift als richtig beglaubigt. 
3. Die betreffenden Arbeiten müssen bis zum 20. December dieses Jahres be- 
endet sein. 
&amp; 8. Nachdem die Controllisten abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die 
Haushaltungs= und Anstaltslisten für jeden Bezirk nach Nummern geordnet, die 
Controlliste darauf gelegt und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zähl- 
bezirkes in ein Packet zusammengeschnürt. Die Zählbezirkspackete erhalten eine Auf- 
schrift mit dem Namen des Zählortes und der Bezirksnummer und werden — das 
Packet aus dem ersten Zählbezirk obenauf — für die ganze Gemeinde sorgfältig zu- 
sammengepackt. Diese Packete nebst den unbenutzt gebliebenen Formularen werden so- 
bald als thunlich, spätestens am 10. Januar 1881 von den Behörden derjenigen Orte, 
welche nicht Städte mit Revidirter Städteordnung sind, der Amtshauptmannschaft, von 
den Stadträthen in Städten mit der Revidirten Städteordnung dem statistischen Bureau 
des Ministeriums des Innern übersendet. 
Die Veröffentlichung der Zählungsergebnisse ist den Ortsbehörden gestattet. 
6 9. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Aufnahme in 
Ansehung aller Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirke, sowie sämmtlicher zu den- 
selben gehöriger Wohnplätze zu prüfen, eventuell die Ergänzung anzuordnen.
        <pb n="134" />
        — 120 — 
2. Das gesammelte, beziehentlich vervollständigte Zählungsmaterial ist von den 
Amtshauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen, zu numeriren und nebst den un- 
benutzt gebliebenen Formularen sobald als möglich, und spätestens bis zum 1. Februar 
1881, an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
III. Die Aufgaben des statistischen Bureaus des Ministeriums des Innern. 
10. Das statistische Bureau des Ministeriums des Innern hat die eingesendeten 
Zählungsmaterialien einer Revision zu unterwerfen und die etwa nöthig er'#cheinenden 
Berichtigungen und Ergänzungen — erforderlichen Falles durch unm: n sgesn Ver- 
nehmen mit den Ortsbehörden, welche die bezüglichen Requisitionen N. # Ahkeit 
und thunlichster Beschleunigung zu erledigen verpflichtet sind — zu veranlassen. Das 
gedachte Bureau hat sodann aus den revidirten Zählungsmaterialien die für die Be- 
völkerungsstatistik erforderlichen Uebersichten den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß 
aufzustellen. 
Dresden, den 16. September 1880. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Malz. 
  
  
Nr. 48. Verordnung 
zu Ausführung der Lehrer-Pensions-Gesetze; 
vom 23. September 1880. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet zu Ausführung 
der Gesetze 
die Errichtung einer Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an 
evangelischen Schulen betreffend, vom 1. Juli 1840 (G.= u. V.-Bl. S. 121 fg.), 
zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juli 1840, die Errichtung 
einer Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen 
Schulen betreffend, vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 119 fg.), 
die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 31. März 
1870 (G.= u. V.-Bl. S. 98 fg.),
        <pb n="135" />
        — 121 — 
die Emeritirung ständiger Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge 
zu dem Gesetze vom 31. März 1870 betreffend, vom 9. April 1872 (G.= 
u. V.-Bl. S. 117 fg.) 
unter Aufhebung der bisher hierüber erlassenen Bestimmungen: 
1. Ueber jede ständige Stelle an Volks= und höheren Schulen, auf welche die 
bezeichneten Gesetze Anwendung leiden, das Einkommen derselben, den Namen ihres 
Inhabers und das persönliche Diensteinkommen desselben sind von der Rechnungs- 
expeditin= -8 Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts genaue Verzeich- 
nisse — 
– Jur Schulen, welche aus Staatsmitteln, wenn auch nur subsidiär, erhalten 
werden, sind diese Verzeichnisse auf Grund der bei der Canzlei des Ministeriums über 
diese Schulen gehaltenen Akten anzulegen und fortzuführen. 
3. Für Schulen, welche nicht, auch nicht subsidiär, aus Staatsmitteln erhalten 
werden, ist jede Aenderung, welche die Verzeichnisse § 1 berührt, der Rechnungs- 
epxpedition anzuzeigen. 
4. Diese Anzeigen sind in Städten mit Revidirter Städteordnung vom Stadtrathe, 
in allen übrigen Orten für die Volksschulen vom Bezirksschulinspector, für höhere Schulen 
von der Gemeindeobrigkeit zu erstatten. 
5. Die Anzeigen sind in doppelten, für jede höhere Schule in besonderen Exem- 
plaren nach dem beigefügten Formulare A auszufertigen und halbjährig, Ende Juni 
und Ende December, zu überreichen. Das eine Exemplar folgt mit Prüfungsvermerk 
zurück. 
Sind keine Aenderungen eingetreten, so ist ein Vacatschein einzureichen. 
6. In den Anzeigen sind die Lehrer mit Vor= und Zunamen aufzuführen. 
7. Bei Personalveränderungen ist anzugeben: 
a) ob und wohin der bisherige Lehrer versetzt oder ob er emeritirt oder verstorben 
oder sonst abgegangen und zu welcher Zeit dies eingetreten ist, 
b) ob die Stelle vacant oder wieder besetzt ist, 
Z) im Falle der ständigen Wiederbesetzung der Name des neu eingetretenen Lehrers, 
seine bisherige dienstliche Stellung und ob dieselbe eine ständige oder nicht- 
ständige gewesen, der Tag des Amtsantritts der neuen Stelle und, wenn der 
Lehrer bisher noch nicht ständig war, der Tag der Verpflichtung. 
8. Bei Einkommensveränderungen ist anzugeben: 
a) von welcher Zeit sie eingetreten sind, 
b) worin dieselben bestehen, 
1880. 19
        <pb n="136" />
        — 122 — 
c) ob und welche der im Specialcataster verzeichneten Bezüge eine Aenderung er- 
fahren haben und welche, 
ch bei neu hinzutretenden Substantialbezügen, ob sie zum schul- oder kirchendienst— 
lichen Einkommen gehören, 
e) bei Wegfall oder Minderung von Substantialbezügen (z. B. Abtrennung des 
Glöcknerdienstes) die Verordnung, durch welche diese Aenderung von der ober— 
sten Schulbehörde genehmigt worden ist. 
9. Anzugeben sind nur Aenderungen, welche das bleibende Einkommen der Stelle 
oder ihres Inhabers berühren, also auch Aenderungen, welche durch gesetzliche Dienst- 
alters= oder durch unwiderruflich bewilligte persönliche Zulagen herbeigeführt werden, 
nicht aber nur auf Zeit bewilligte Remunerationen, z. B. für Ueberstunden, Verwaltung 
einer dritten Klasse, Fachunterricht, Unterricht in der Fortbildungsschule 2rc. 
Das Einkommen von Hilfslehrern ist nicht zu verzeichnen, auch dann nicht, wenn 
sie mit der Verwaltung einer ständigen Stelle betraut sind. 
Dasselbe gilt von Minderungen des Diensteinkommens, welche nur durch Anrech- 
nung des die Summe von 600 Mark übersteigenden kirchendienstlichen Einkommens 
auf das aus der Schulkasse zu zahlende Schulgeldfixum herbeigeführt werden. 
10. Bei Stellenänderungen — Gründung oder Einziehung ständiger Stellen — 
ist anzugeben: 
a) die Verordnung der obersten Schulbehörde, durch welche die Gründung oder Ein- 
ziehung genehmigt worden ist, 
b) im Falle der Gründung neuer Stellen noch: 
an welchem Tage der für die Stelle ernannte oder beauftragte Lehrer in 
dieselbe eingetreten ist, 
welches Einkommen und ob Amtswohnung oder Logisgeld beziehentlich in 
welchem Betrage mit der Stelle verbunden ist. 
11. Bei Berechnung der Jahresbeiträge vom Amtseinkommen ist dasjenige Ein- 
kommen zu Grunde zu legen, welches als das Einkommen der Stelle oder als das 
Diensteinkommen ihres Inhabers von der Rechnungsexpedition des Cultus-Ministeriums 
für den Schluß des vorhergegangenen Jahres festgestellt war. 
12. Eine Erhöhung oder Minderung des Stelleneinkommens ist vorbehältlich der 
Bestimmung in § 13 unter d erst von dem dem Rechnungsjahre folgenden Jahre zu 
berücksichtigen. 
13. Bei Aenderung des persönlichen Diensteinkommens ist zu unterscheiden: 
a) Erhöhung des persönlichen Diensteinkommens ist erst von dem dem Rechnungs- 
jahre folgenden Jahre zu berücksichtigen.
        <pb n="137" />
        — 123 — 
b) Bei Minderung des persönlichen Diensteinkommens ist vom 1. desjenigen Monats, 
in welchem die Minderung eintrat, der Jahresbeitrag von dem Stellen— 
einkommen unter Hinzurechnung des verminderten persönlichen Diensteinkommens 
zu berechnen. 
c) Bei Wegfall des persönlichen Diensteinkommens ist vom 1. desjenigen Monats, 
in welchem der Wegfall eintrat, der Jahresbeitrag nach dem für den Schluß 
des vorausgegangenen Jahres festgestellten Stelleneinkommen zu berechnen. 
d) Wird im Falle b oder c persönliches Diensteinkommen gleichzeitig in Stellen- 
einkommen verwandelt, so ist der Jahresbeitrag nach dem nunmehrigen Betrage 
des Stelleneinkommens, im Falle b unter Hinzurechnung des verbleibenden 
persönlichen Diensteinkommens zu berechnen. 
14. Neubegründete Stellen werden erst von dem dem Rechnungsjahre folgenden 
Jahre beitragspflichtig. 
Als neubegründet im Sinne gegenwärtiger Verordnung gilt die Stelle erst von 
der Zeit, wo der für die Stelle ernannte oder beauftragte Lehrer in dieselbe ein- 
getreten ist. 
15. Von eingezogenen Stellen ist der Jahresbeitrag bis zum 1. desjenigen 
Monats zu entrichten, in welchem die Einziehung erfolgte. 
Wird aber gleichzeitig mit der Einziehung eine neue Stelle begründet, so ist der 
Jahresbeitrag nach dem Einkommen der eingezogenen Stelle für das Rechnungsjahr 
voll zu entrichten. 
16. Während der Vacanz einer Stelle sind die Jahresbeiträge, wie zur Lehrer- 
Pensionskasse, auch zur Wittwen= und Waisen-Pensionskasse von dem Einkommen der 
Stelle aus der Schulkasse zu zahlen. 
Der Vacanz ist es gleich zu achten, wenn die Stelle durch einen nichtständigen 
Lehrer besetzt ist. Doch kann in diesem Falle dem Lehrer, wenn er das Einkommen 
der Stelle voll bezieht, der Jahresbeitrag in Abzug gebracht werden. 
17. Stellen, welche mit ständigen Lehrerinnen besetzt sind, bleiben für die Zeit, 
wo dies der Fall ist, von Beiträgen für die Wittwen= und Waisen-Pensionskasse 
befreit. 
Die Befreiung beginnt mit dem 1. desjenigen Monats, in welchem die Besetzung 
mit einer ständigen Lehrerin erfolgte und endigt mit dem 1. desjenigen Monats, in 
welchem diese Besetzung aufhört. 
18. Die Jahresbeiträge sind den Lehrern in monatlichen Raten von dem Gehalte 
aus der Schulkasse abzuziehen. 
197
        <pb n="138" />
        — 124 — 
19. An den Schulen § 2 werden die Beiträge von den an diese Schulen aus der 
Kasse des Cultus-Ministeriums zu leistenden Zahlungen innebehalten und in Zurechnung 
gestellt. 
20. An den Schulen § 3 sind die vollen Jahresbeiträge von den Schulkassen- 
verwaltungen Anfang November jeden Jahres an die § 4 genannten Behörden ab- 
zugeben. 
Von diesen Behörden sind die Beiträge in einer Summe Ende November jeden 
Jahres mittelst Lieferscheins nach dem Formular C an die Kasse des Cultus-Ministeriums 
— portofrei einzusenden. 
Dem Lieferschein sind die nach dem Formular B in doppelten, für jede höhere 
–ä Schule in besonderen Exemplaren auszufertigenden Beitragstabellen beizufügen. 
21. Ergiebt sich nach Einlieferung der Beiträge eine Abänderung des Jahres- 
beitrags, so sind zu viel erhobene Beträge zurückzuerstatten, zu niedrig erhobene nach- 
zuzahlen. 
22. Lehrer, welche ein Tranksteuer-Aequivalent erhalten, haben nur so viel an 
Jahresbeiträgen zu entrichten, als sich nach Abzug der Tranksteuer-Aequivalente 
ergiebt. 
Bei Einlieferung der Beiträge an die Kasse des Cultus-Ministeriums sind die 
Tranksteuer-Aequivalente, ohne daß es der Beifügung einer Quittung der Empfänger 
bedarf, in folle in Anrechnung zu bringen. 
23. Gesuche um Gewährung von Pension sind bei den Bezirksschulinspectionen 
anzubringen. 
In den darüber unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse an die oberste Schul- 
behörde zu erstattenden Berichten ist anzugeben: 
bei Gesuchen um Lehrer-Pension, 
ob und nach welchem Betrage der Lehrer aus Specialkassen Pension zu 
erhalten hat, 
bei Gesuchen um Wittwen= und Waisen-Pension, 
welches Einkommen der Lehrer, dafern er im Amte verstorben, zuletzt im 
wirklichen Dienste bezogen hat. 
Stimmt dieses Einkommen mit dem in der letzten Beitragstabelle oder Veränder- 
ungsanzeige verzeichneten nicht überein, so sind die speciellen Nachweise beizufügen. 
24. Die Lehrer-Pensionen werden vierteljährlich in den Monaten März, Juni, 
September und December, die Wittwen= und Waisen-Pensionen im Mai auf die 
Monate December bis Mai und im November auf die Monate Juni bis November 
aus der Kasse des Cultus-Ministeriums ausgezahlt.
        <pb n="139" />
        — 125 — 
Auswärtigen Empfängern werden die Pensionen auf Ansuchen durch die Post 
übersendet. Den Gesuchen sind gehörig vollzogene, mit Lebensattest versehene Quitt— 
ungen beizufügen. « 
25. Für die Lehrerstellen an Volksschulen sind an Stelle der jetzt geltenden 
Special-Einkommens-Cataster neue auszufertigen. 
Zu diesem Zwecke hat die Rechnungsexpedition des Cultus-Ministeriums die der— 
maligen Cataster nach und nach in je einem Exemplare nach dem neuen Formulare 
umzuarbeiten und die umgearbeiteten Cataster den in § 4 geordneten Behörden zu 
übersenden. 
Von den Letzteren ist hierauf Abschrift der neuen Cataster zu dem von der Rech— 
nungsexpedition hierzu gelieferten Formular zu bringen und darnach das Haupt— 
exemplar an die Rechnungsexpedition ohne Verzug zurückzusenden. 
Abweichungen sind in der nächstfälligen Veränderungsanzeige (8§ 3 fg.) der Rech- 
nungsexpedition anzuzeigen. 
26. Die in den Formularen zu den neuen Specialcatastern der Volksschulstellen 
enthaltenen Rubriken über das Flächenmaß — Spalte 3 des Formulars I, Spalte 2 
des Formulars II — sind, sobald thunlich, durch Angaben der Flächen nach dem neuen 
Maß zu vervollständigen. 
Die Angaben sind auf Grund der Besitzstandsverzeichnisse zu bewirken, nachdem in 
diesen die Umrechnung nach dem neuen Maß erfolgt sein wird. 
In dem Hauptexemplar sind diese Angaben von der Rechnungsexpedition des 
Cultus-Ministeriums nachzutragen, an welche deshalb die Besitzstandsverzeichnisse ge- 
legentlich der Veränderungsanzeigen mit einzusenden sind, in den Catasterabschriften 
von den § 4 genannten Behörden. 
27. Aenderungen, welche die in die Cataster eingetragenen Bezüge berühren, sind 
zunächst von den betheiligten Lehrern selbst anzuzeigen und durch Zeugniß des Schul-, 
bei kirchlichen Bezügen des Kirchenvorstandes zu belegen. 
Die in § 4 geordneten Behörden haben aber auch unerwartet einer solchen Anzeige 
jede zu ihrer Kenntniß gelangte Aenderung in den Catastern sorgfältig nachzutragen. 
Bei Aenderungen im Substantialeinkommen sind Nutzungen von verpachteten 
Grundstücken nach dem Betrage des Pachtgeldes, von Grundstücken, welche der Lehrer 
selbst bewirthschaftet, nach der Schätzung eines verpflichteten Sachverständigen, Natura- 
lien aus Pachtverträgen oder Deputaten nach dem durchschnittlichen Marktpreise der 
letzten zehn Jahre anzugeben.
        <pb n="140" />
        — 126 — 
28. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Die erste Veränderungsanzeige (88 3 fg.) ist daher Ende December, die erste Ein— 
lieferung von Beiträgen nach 8 20 Ende November des laufenden Jahres zu bewirken. 
Dresden, den 23. September 1880. 
Minifterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler.
        <pb n="141" />
        — 127 — 
A. 
Anzeige 
über 
die bei den ständigen Volksschulstellen 
(bei der Realschule II. O.) 
im Schulinspectionsbezirk N. N. 
(in der Stadt N. N.) 
im . . ... Halbjahr 18.. 
vorgekommenen 
Personal- und Einkommens-Veränderungen 
— bvgl. §§ 3—10 der Verordnung zu Ausführung der Lehrer-Pensionsgesetze. — 
  
Vorbemerkung. 
Die Schulorte sind nach dem Alphabet geordnet — s. Rammings Handbuch — und in nicht zu enger Folge 
zur Aufführung zu bringen.
        <pb n="142" />
        1. 2. 3 48 5. 6. 7 
Nach Abzug der Ausgaben mit Dienstalters- deeach 38 vom 
9 der Stelle (ohne Rücksicht auf „ lagen, 5% . März 1870 
" " die Person des Lehrers bleibend auf die Amksgzeit zu bemeffender Gesammt- 
5 Schulort und Bezeichnung verbundenes Einkommen) bewilligte Anerth hbong Einkommen 
S der Stelle. versonliche (A. W. . 
a b Zulagen oder Betrag des (Sp. 3 bis 6). 
S. Z und sonstige Loaisgeld= 
5 vom Schul- vom Kirchen- persönliche dann ahents. 
* Dienst. Bezige. (Lg.) 
. . J. # . 
1. N. N. 840 — 357 90 180 — 1467 — 
2. N. N. 1000 — 460 — — — 180 — 1640 — 
A. W. 
3. N. N 840 — 65 — — 150 — 1055 — 
840 — 65 —- 90 — 150 — 1145 — 
A. W. 
4. N. N. — — — — — — — — — — 
5. N. N 900 — — — — — 120 — 11020 — 
A. W. 
6. N. N. 900 — 162 10 — — 150 — 1242 10 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Ort und Datum.)
        <pb n="143" />
        — 129 — 
  
10. 
  
Zeitpunkt des 
Eintritts der 
Einkommens- 
Veränderung. 
Specielle Angaben über die eingetretenen Personal= und Einkommens- 
Veränderungen nach Vorschrift von §§ 6 — 10 der Ausführungs- 
verordnung vom 23. September 1880. 
Prüfungs-Vermerk 
seiten der Cultus- 
Ministerial-Rechnungs- 
erpedition. 
  
16. April 1880. 
10. Mai 1880. 
1. Mai 1880. 
20. Mai 1880. 
4. Februar 1880. 
  
Zuwachs von 903 Alterszulage, infolge dessen Erhöhung des Wohnungs- 
werthes um 30 J. 
Lehrer N. ward vom 10. Mai c. an emeritirt und es trat gleichzeitig an dessen 
Stelle N. N., vorher in N. N., Schulinspectionsbezirk N. N. — Die 
von N. bezogenen Alterszulagen kamen in Wegfall, dagegen wurde gleich- 
zeitig das Schulgeldfirum der Stelle auf 1000 N erhöht. 
Lehrer N. starb am 10. Februar c. Infolge dessen wurden nach Ablauf der 
Gnadengenußzeit für die Relicten vom 1. Mai ab die demselben gewährten 
Alterszulagen an 360 wegfällig. 
Der am 20. Mai eingetretene Nachfolger N. N., vorher in N., Schulinspections- 
bezirk N. N., erhält 90= Alterszulage. 
Lehrer N. ward . . . . .. . nach N., Schulinspectionsbezirk N., versetzt; 
die Stelle ist vacant. 
Neue Stelle mit 900 . M Fixum und Amtswohnung, genehmigt mittelst Ver— 
ordnung vom .. .. . . . . Nr. 
Dieselbe wird zunächst und zwar vom . .. . ... an vicariatweise verwaltet. 
Lehrer N. ward am 4. Februar nach N., Schulinspectionsbezirk N., versetzt, 
damit 360 . Alterszulage in Wegfall und Abminderung des Wohnungs- 
werthes um 30 M. 
An dessen Stelle trat am 10. März N. N., vorher nicht ständig, dessen Ver- 
pflichtung am 12. März erfolgte. 
(Behörde und Unterschrift.) 
1880. 
  
20
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        — 131 — 
B. 
Tabelle 
über die 
von den Lehrerstellen 
zur 
Allgemeinen Lehrer- und Allgemeinen Schullehrer-Wittwen- und Wuaisen— 
Pensions-Kasse 
einzuliefernden Beiträge 
auf das Jahr 
18 
  
20
        <pb n="146" />
        — 132 
  
  
  
v.A———.11 
Einkommen am 
  
  
  
  
inclu 
Fort- Bezeichnung Name · 
laufende der des Alters= und persönlich 
ers= und persönlicher 
Nr. Summa. 
Stelle. Inhabers. Zulagen, sowie anderer 
persönlicher Bezüge. 
1. 2. 3. 4. 5. 
AM AM. . 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Ort und Datum)
        <pb n="147" />
        133 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
31. December 18.. Jahresbeiträge 
sive zur Mit der Stelle 
verbundenes A t 
nmerk . 
Amtswohnung Allgemeinen Allgemeinen Schul- Tranksteuer-= mertungen 
oder Lehrer- lehrer -Wittwen= 2c. Aequivalent. 
Logisgeld. Pensions-Kasse. 
6. 7. 9. 10. 
Al AÇl J. Al . * 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Behörde und Unterschrift.)
        <pb n="148" />
        — 134 — 
C. 
Lieferschein. 
Laut der (den) in doppelten Exemplaren beifolgenden Tabelle (..Tabellen) sind 
hinsichtlich der Lehrerstellen 
an den Volksschulen im Schulinspectionsbezirk N. 
(an den Schulen in der Stadt N.) 
auf das Jahr 18 an Beiträgen einzuliefern: 
4 zur Allg. Lehrer-Pensionskasse: 
(und zwar: 
von den Volksschulen, 
..vovpon der Kreuzschule, 
.= on der Annenrealschule, 
  
rc. 
w. o.) 
.-. . - zur Allg. Schullehrer-Wittwen= und Waisen-Pensionskasse: 
(und zwar: 
von den Volksschulen, 
.. .-vonderKreuzfchule, 
.-..-vonderAnnenrealschule, 
2c. 
  
w. o.) 
  
8Sa. 
Hierauf haben nach Sp. 9 der Beitragstabelleln) 
Teranksteuer-Aequivalente: 
(und zwar: 
.. von den Volksschulen, 
... von der Kreuzschule, 
von der Annenrealschule, 
2c. 
1# U 
  
w. o.) 
in Anrechnung zu kommen, so daß noch 
einzuliefern sind, welche anbei baar folgen. 
(Ort und Datum.) 
  
(Behörde und Unterschrift.)
        <pb n="149" />
        — 135 — 
Nr. 49. Verordnung, 
einige Abänderungen der Verordnung über Aushebung von Pferden rc. für den 
Bedarf der Armee vom 1. März 1877 betreffend; 
vom 23. September 1880. 
Ir Folge der besage Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. dieses 
Monats (G.-u. V.-Bl. S. 109 fg.) mit dem 1. October dieses Jahres in Wirksamkeit 
tretenden Theilung des dermaligen Bezirks der Amtshauptmannschaft Dresden in 
zwei Bezirke, den der Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt und den der Amts- 
hauptmannschaft Dresden-Neustadt, macht sich eine Aenderung der Bestimmungen 
in §§ 23, 24 der Verordnung des Kriegs-Ministeriums, die Aushebung von Pferden 2c. 
für den Bedarf der Armee betreffend, vom 1. März 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 157 fg.) in 
der Maße nothwendig, daß vom 1. October dieses Jahres ab an Stelle der eben ge- 
dachten Bestimmungen, wie hiermit zur Nachachtung bekannt gegeben wird, folgende 
zu treten haben: 
§23. Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bestehen 
Aushebungsbezirke, dergleichen die amtshauptmannschaftlichen Bezirke und die Städte 
Dresden, Leipzig und Chemnitz je einen bilden. 
An welchen Orten sowohl Aushebung, wie Abnahme für jeden Aushebungsbezirk 
stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt, bestimmt das Kriegs- 
Ministerium schon im Frieden. 
8 24. Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungs-Kommission 
gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Amtshauptmann, für die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz aus dem 
deshalb nach §9 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere 
Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 277) mit be- 
sonderem Auftrage versehenen Beamten oder aus dem gesetzlichen Stellvertreter 
dieser Beamten als Civil-Kommissar, 
2. einem vom Kriegs-Ministerium zu ernennenden Offizier als Militär-Kommissar, 
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Kommission 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Civil-Kommissar 
des Aushebungsbezirks zuzuziehender Thierarzt und
        <pb n="150" />
        — 136 — 
2. drei Taxatoren, welche von sechs zu sechs Jahren in gleicher Weise, wie die 
Musterungs-Kommission (s. § 13) gewählt werden. 
Dresden, am 23. September 1880. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
  
Nr. 50. Bekanntmachung, 
den Bezirk des Bezirksschulinspectors Dresden II und die Schulinspection in diesem 
Bezirk betreffend; 
vom 24. September 1880. 
In Anschlusse an die Verordnung, die Aufhebung der Amtshauptmannschaft zu 
Dresden 2c. betreffend, vom 11. dieses Monats (G.= u. V.-Bl. S. 109) wird hierdurch 
bekannt gemacht: 
1. Der dem Bezirksschulinspector Dresden II angewiesene Bezirk umfaßt vom 
1. October 1880 an die Bezirke der Amtshauptmannschaften zu Dresden-Altstadt und 
Dresden-Neustadt. 
2. Die Schulinspectionen in diesem Bezirk haben vom gleichen Zeitpunkt die 
Benennung zu führen: 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden-Altstadt: 
„Schulinspection für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden- 
Altstadt,“ 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden-Neustadt: 
„Schulinspection für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden- 
Neustadt." 
3. Die Verordnung, den Eintritt der veränderten Zuständigkeit für Kirchen-, 
Schul= und Stiftungssachen betreffend, vom 26. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 216), 
§ 6 nebst Beilage O, soweit dieselbe entgegensteht, wird aufgehoben. 
Dresden, am 24. September 1880. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler.
        <pb n="151" />
        — 137 — 
Nr. 51. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebs der Staatseisenbahnstrecke Lommatzsch-Nossen 
betreffend; 
vom 28. September 1880. 
Nachdem der Bau der Staatseisenbahnstrecke Lommatzsch-Nossen vollendet ist, hat 
das Finanz-Ministerium beschlossen, diese Strecke 
am 15. October dieses Jahres 
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. 
An dieser Bahnstrecke befinden sich die Station Ziegenhain und die Haltestellen 
Leuben und Starrbach. 
Die Leitung des Betriebs erfolgt durch die Generaldirection der Staatseisenbahnen, 
welche den Fahrplan und die Tarife bekannt machen wird, auch verbleibt dieser Behörde 
die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regulirung der Besitzverhältnisse im 
Bereiche der neuen Strecke. 
Dresden, am 28. September 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Nr. 52. Bekanntmachung, 
die Commissariate für Staatseisenbahnbauten betreffend; 
vom 2. October 1880. 
Nachdem der Baucommissar, Finanzrath Robert Theodor Opelt, in Folge anderweiter 
Verwendung bei der Generaldirection der Staatseisenbahnen der ihm übertragen ge— 
wesenen Commissariate für verschiedene Staatseisenbahnbauten vom 1. October laufenden 
Jahres ab enthoben worden ist, sind diese sämmtlichen Commissariate von dem gleichen 
Zeitpunkte ab dem Baucommissar 
Finanzrath Theodor Albrecht Schreiner 
mit übertragen worden. 
Dresden, am 2. October 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
Müller. 
  
Letzte Absendung: am 15. October 1880. 
1880. 21
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        — 139 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1880. 
  
— n1—.minttp- 
  
Inhalt: Nr. 53. Bekanntmachung, die Waarencontrole im Grenzbezirke betr. S. 139. — Nr. 54. Bekannt- 
machung, das hülfsärztliche Externat betr. S. 143. — Nr. 55. Verordnung, die Einführung einer 
neuen Kirchenagende betr. S. 146. 
  
Nr. 53. Bekanntmachung, 
die Waarencontrole im Grenzbezirke betreffend; 
vom 29. September 1880. 
Nochdem diejenigen zollpflichtigen Waaren, welche in Ausführung der Bestimmungen 
in §§ 119 fg. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 innerhalb des Grenzbezirks 
im Königreiche Sachsen einer Transportcontrole unterworfen werden sollen, anderweit 
festgestellt worden sind, werden dieselben nachstehend mit dem Bemerken bekannt gemacht, 
daß hierdurch das in der Verordnung vom 24. December 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 482 fg.) 
unter Nr. 1 abgedruckte Waarenverzeichniß seine Erledigung findet. 
Dresden, am 29. September 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Krauße. 
1880. 22
        <pb n="154" />
        — 140 — 
Verzeichniß 
der innerhalb des Grenzbezirks einer Transportcontrole unterliegenden zollpflichtigen 
Waaren. 
  
  
  
  
  
  
Laufende . Nummer 
Nummer. Bezeichnung der Waaren. des Tolltarife 
1. Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, 
Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinn- 
stoffen . 201bi66. 
2. Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Metall- 
fäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle 2c. 2 d 1 bis 6. 
3. Eisenwaaren, grobe und feine 6e 2 und 3. 
4. Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch ge— 
färbte; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes; 
gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, zeschnittenes, 
geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter 10 cd fällt 10e. 
5. Farbiges, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas, Glas- 
flüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; Glaswaaren oder 
Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien 10f. 
6. Geflechtevon Pferdehaaren; Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten 
gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze 
Einschlag aus Pferdehaaren besteht v 11 b. 
7. Perrückenmacher= und andere Arbeiten aus Haaren und Har- 
imitationen 11 d. 
8. Zugerichtete Schmudfedern . . llg. 
9. Holzwaaren und Waaren aus anderen vegetabilischen oder ani- 
malischen Schnitzstoffen, insoweit sie nicht unter 1 3d und e 
fallen . 13fundg. 
10. Gepolsterte Möbel aller Art 13h. 
11. Hopfen 14. 
12. Musikalische Instrumente 150 1. 
13. Kratzen und Kratzenbeschläge 15b 3.
        <pb n="155" />
        — 141 — 
  
  
  
Laufende Nummer 
Rummer. Bezeichnung der Waaren. des Jolltarife. 
14. Grobe und feine Waaren aus weichem Kautschuck, Hart- 
gummiwaaren; alle diese Waaren auch in Verbindung mit 
anderen Materialien; übersponnene Kautschuckfäden. I7X und d. 
15. Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen, getränkt oder durch 
Zwischenlagen aus Kautschuck verbunden oder mit eingeklebten 
Kautschuckfäden; Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung 
mit anderen Spinnmaterialien; Strumpf= und Posamentir- 
waaren in Verbindung mit Kautschuckfäden. 17e. 
16. Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren 18. 
17. Waaren aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Lurus 
gegenstände, aus Alfenide, Biitanniametall, Bronze, Neu- 
silber, Tomback und ähnlichen Legirungen; feine vernirte 
Messingwaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien 19 43. 
18. Kurze Waaren, Quincaillerien rc. 2 0. 
19. Leder aller Art, grobe und feine Lederwaaren, uch in Verbindung 
mit anderen Materialien, Handschuhe 21. 
20. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, mit Ausnahme 
der Seilerwaaren (22 d) 22. 
21. Branntwein aller U1lt . 25 b. 
22. Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe 25 C. 
23. Essig in Flaschen und Kruken 25 42. 
24. Wein und Most, auch Cider und künstlich bereitete Getränke 25 e. 
25. Butter, auch künstliche . 25 f. 
26. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes; Geflügel und 
Wild aller Art, nicht lebend . 25gl. 
27.FetgenKortnthenRosmen. . 25 h 2. 
28. Getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen ꝛc. 25 h 3. 
29. Käse aller Art . 250. 
30. Confitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, Kaknomasse, ge- 
  
mahlener Kakao, Chocolade und Chocoladesurrogate; mit 
Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, 
Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch 
  
227
        <pb n="156" />
        — 142 — 
  
  
  
  
Laufende 
Bezeichnung der Waaren. —i' 
eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Ver- 
zehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere, 
und dergleichen); zubereitete Fische, zubereiteter Senf, Oliven, 
Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände 
des feineren Tafelgenusses . 25p1. 
31. Pelzwerk (Kürschnerarbeiten) 28. 
32. Seide und Floretseide, gefärbte, Lacetts 30u0. 
33. Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide rc.) gefärbt und 
ungefärbt 30 d. 
34. Waaren ganz oder theilweise aus Seide oder Floretseide 30e und k. 
35. Seife in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen 2c.; par- 
fümirte Seife aller Art . 31c. 
36. Parfümerien 31e. 
37. Spielkarten 32. 
38. Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet, Perlen; 
alle diese Waaren ohne Fassung; bearbeitete Halbedelsteine 
und Waaren daraus 33c. 
39. Waaren aus Steinen in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie nicht unter 33d 1 fallen 3342 
40. Strohbänder, Stroh und Bastwaaren, insoweit sie nicht unter 
35 a fallen; Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, 
Palmblättern und Span, mit und ohne Garnitur, Sparteri 
aller Art 35b, c, d und e. 
41. Thonwaaren, mit Ausnahme ver unter Rr. 38a und b ge— 
nannten, Porzellan= und porzellanartige Waaren 38C und d. 
42. Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel, Stiere und Kühe, Ochsen, 
Jungvieh im Alter bis zu 2 ½ Jahren, Kälber unter 6 Wochen, 
Schweine, Spanferkel unter 10 kg, Schafvieh, Lämmer, 
mit Ausnahme des im Zuge oder zur Weide gehenden Viehes 39 a bis l. 
43. Wollengarn aller Art, auch mit anderen Spinnmaterialien aus- 
schließlich der Baumwolle, gemischt 41c. 
44. Wollenwaaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder 
  
Metallfäden, mit Ausnahme der Tuchleisten und groben Filze 
  
  
41 d 3 bis 8.
        <pb n="157" />
        — 143 — 
Nr. 54. Bekanntmachung, 
das hülfsärztliche Externat betreffend; 
vom 5. October 1880. 
Nachdem für angemessen zu erachten gewesen ist, das unter dem 12. April 1865 
erlassene Regulativ für Begründung eines hülfsärztlichen Externates (G.= u. 
V.-Bl. S. 134 fg.) auf Grund der bisherigen Erfahrungen einer Revision zu unter- 
ziehen, so wird, unter Aufhebung des Regulativs von 1865, das nachstehende „revidirte 
Regulativ“ zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 5. October 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Löhr. 
Revidirtes Regulativ 
für das im Jahre 1865 begründete hülfsärztliche Erternat. 
Um den nach erlangter Approbation zur Praxis übergehenden Aerzten Gelegenheit zu 
einer Erweiterung und Befestigung ihrer auf der Universität erlangten klinischen Kennt- 
nisse und Erfahrungen zu geben, soll denselben die hülfsärztliche Beschäftigung — das 
Erternat — in den dazu geeigneten öffentlichen Krankenanstalten des Landes unter 
folgenden näheren Bestimmungen eröffnet werden. 
Ausnahmsweise kann, mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern 
das Externat auch solchen Aerzten bewilligt werden, die als solche schon die Praxis 
selbstständig betrieben haben. 
§# 1. Das Externat besteht darin, daß sich die in dasselbe aufgenommenen jungen 
Aerzte unter Leitung und Aufsicht der ärztlichen Dirigenten der betreffenden Anstalten 
an der Behandlung der Kranken, dem Führen der Journale, dem Fertigen der Kranken- 
geschichten cc. in geregelter Weise betheiligen. 
6 2. Zur Verwendung für die Zwecke des Externates eignet sich im Allgemeinen 
jede für die Krankenpflege im weitesten Sinne irgendwo im Lande bestehende Anstalt 
— möge sie Staats= oder Gemeinde-Anstalt sein, oder für Rechnung von Corporationen, 
milden Stiftungen oder gemeinnützigen Privatvereinen verwaltet werden —, welche 
neben den nöthigen Garantieen für die Tüchtigkeit der ärztlichen Leitung, zugleich nach
        <pb n="158" />
        — 144 — 
Zahl und Mannichfaltigkeit der darin zur Behandlung gelangenden Fälle genügenden 
Stoff für instructive Beschäftigung von Externen darzubieten verspricht. 
Außer den für innere und äußere Krankenbehandlung überhaupt bestimmten eigent— 
lichen Krankenhäusern kommen daher dabei auch alle für den einen oder den anderen 
klinischen Specialzweck vorhandene und mit Erfolg wirksame Anstalten in Betracht. 
Insbesondere sind im Interesse der Ausbildung in der Geburtshülfe die Ent— 
bindungsinstitute, sowie zu Förderung der praktischen Seelenheilkunde die Irren-, Heil- 
und Verpfleganstalten zu berücksichtigen und für das Externat möglichst nutzbar zu 
machen. 
83. Die Hinzuziehung einer bestimmten Anstalt zur Mitwirkung für die Zwecke 
des Externates setzt die Einwilligung der der Verwaltung der ersteren vorgesetzten Be— 
hörde oder sonstigen corporativen Autorität voraus. 
Es sind dabei über die Grenzen, innerhalb welcher die betreffende Anstalt zur Be— 
nutzung für das Externat zur Verfügung gestellt wird und die im Interesse der ersteren 
etwa zu stellenden speciellen Bedingungen jedesmal im Voraus die näheren Festsetzungen 
zu treffen. 
Im Allgemeinen gilt als Regel, daß aus der Zulassung von Externen der Ver— 
waltung der Anstalt keinerlei Kostenaufwand, insoweit nicht ein solcher als Aequivalent 
für gewisse, damit für ihre eigenen Zwecke verbundene Vortheile freiwillig übernommen 
werden sollte, erwachsen, ebensowenig aber daraus irgend ein Recht der Aufsichtsbehörde 
über das Externat (§ 5) zur Einmischung in die innere, ärztliche, wie öconomische 
Leitung und Verwaltung der Anstalt hergeleitet werden darf. 
&amp; 4. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für das Externat auf die 
einzelnen Anstalten, innerhalb welcher dasselbe wirksam werden soll, erfolgt, soweit er- 
forderlich, durch Specialregulative. 
85. Die Oberaufsicht über das Externat als Gesammtanstalt führt das Ministerium 
des Innern, beziehentlich, soweit Militärärzte dabei betheiligt sind, in Gemeinschaft mit 
dem Kriegs-Ministerium. 
Die auf das Externat bezüglichen Geschäfte werden in Unterordnung unter das 
Ministerium des Innern durch das Landes-Medicinal-Collegium, in Unterordnung 
unter das Kriegs-Ministerium durch die Sanitäts-Direction der Armee besorgt. 
§6. Zu dem Geschäftskreise des Landes-Medieinal-Collegiums als vorgesetzter 
Behörde für das Externat gehören namentlich folgende Gegenstände: 
1. Ermittelung der zur Benutzung für das Externat geeigneten Anstalten; 
2. Herbeiführung des Einverständnisses der Verwaltungen der letzteren beziehentlich 
der denselben vorgesetzten Behörden und Autoritäten über das ob? und die 
näheren Bedingungen und Modalitäten der Benutzung, vorbehältlich der vor
        <pb n="159" />
        — 145 — 
dem definitiven Abschlusse einzuholenden Genehmigung des Ministeriums des 
Innern; 
Vorbereitung der nach § 4 sich erforderlich machenden, vom Ministerium des 
Innern zu genehmigenden und bekannt zu machenden Specialregulative; 
alljährlich Einmal zu erlassende Aufforderung zur Anmeldung für den Eintritt 
in das Externat; 
Beschlußfassung über die erfolgten Anmeldungen nach vorhergegangenem Ein- 
vernehmen mit den ärztlichen Dirigenten derjenigen Anstalten, bei welchen das 
Externat nachgesucht wird; 
Führung der Correspondenz mit den Directionen der betreffenden Anstalten über 
alle die Verhältnisse derselben zum Externate berührende Angelegenheiten; 
periodische Vereinigung der ärztlichen Dirigenten derjenigen Anstalten, bei welchen 
das Externat eröffnet ist oder eines Theiles derselben zu gemeinsamen, das 
Interesse des Externates im Ganzen oder Einzelnen betreffenden Berathungen; 
Präsentation der zu Gewährung von Unterstützungen der § 13 gedachten Art in 
Vorschlag zu bringenden Externen bei dem Ministerium des Innern; 
.Eröffnung gutachtlicher Vorschläge an das Ministerium des Innern wegen weiterer 
zweckmäßiger Ausbildung des Instituts und Abstellung etwaiger, in der Ver- 
fassung und praktischen Wirksamkeit desselben wahrnehmbar gewordener Mängel. 
§# 7,. Das Externat ist der Regel nach nur solchen Aerzten eröffnet, welche im 
Sächsischen Unterthanenverbande stehen. Es kann jedoch mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern auch Nichtsachsen der Zutritt gestattet werden. 
Die Aufnahme ist bedingt durch den Nachweis beendigten Universitäts-Studiums 
und eines befriedigenden Ergebnisses der bestandenen Staatsprüfung. 
§&amp;##. Ueber die erfolgte Zulassung zum Externate ist dem Externen vom Landes- 
Medicinal-Collegium eine ihm als Legitimation dienende Aufnahmebescheinigung, in 
welcher die Anstalt, für welche dieselbe Geltung haben soll, namhaft zu machen ist, aus- 
zustellen, sowie ein Exemplar des Regulativs für das Externat einzuhändigen. 
69. Mit der Empfangnahme der Aufnahmebescheinigung (§ 8) übernimmt der 
Externe die Verpflichtung, während der Dauer des Verhältnisses nicht nur der für das 
Externat im Ganzen eingeführten Ordnung, sondern auch den bei der Anstalt, in welcher 
er als Externer zu fungiren haben wird, geltenden Vorschriften nachzugehen und den 
bezüglichen Anordnungen des Dirigenten dieser Anstalt und der Assistenten desselben 
gehörig Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Obliegenheit ziehen die Versagung fernerer Be- 
thätigung an der betreffenden Anstalt durch die Direction der letzteren, sowie nach Be- 
□4 
E 
O½ 
S 
– 
00
        <pb n="160" />
        — 146 — 
finden, nach Beschluß des Landes-Medicinal-Collegiums, gänzlichen Ausschluß vom 
Externate nach sich. 
10. Die Dauer des Externates soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. 
&amp; 11. Nach Beendigung des Externates wird dem Externen über die erfolgte Be- 
nutzung desselben von dem ärztlichen Dirigenten der betreffenden Anstalt auf Verlangen 
ein Zeugniß ausgestellt. 
12. Das Externat ist den angehenden Militärärzten in ganz gleicher Weise und 
unter den nämlichen Bedingungen eröffnet, wie den Civilärzten. Die demselben ge- 
widmete Zeit wird jenen als Dienstzeit angerechnet. Sie beziehen während derselben 
alle ihre Gebührnisse. 
Die Anmeldung von Militärärzten für das Externat erfolgt durch die Sanitäts- 
Direction der Armee bei dem Landes-Medicinal-Collegium. 
13. Die zum Externate zugelassenen Civilärzte haben die Kosten ihres Lebens- 
unterhalts während desselben aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Doch sollen, insoweit 
die dazu verfügbaren etatmäßigen Mittel ausreichen, den im Sächsischen Unterthanen= 
verbande stehenden, von dem Landes-Medicinal-Collegium dazu in Vorschlag gebrachten 
Externen angemessene Jahresstipendien verwilligt werden. 
Avuch sollen unter der vorgedachten Voraussetzung solchen, dem Sächsischen Unter- 
thanenverbande angehörigen Aerzten, die ein Jahr oder länger an einer Kranken-, 
Gebär= oder Irren-Anstalt des Landes als Externe thätig gewesen sind und ein Zeugniß 
über ersprießliche Leistungen im praktischen Hospitaldienste und über erfolgreiche Be- 
nutzung des ihnen in der betreffenden Anstalt geboten gewesenen Lehrmaterials bei- 
bringen, zu Ausbildungsreisen angemessene Stipendien gewährt werden. 
  
Nr. 55. Verordnung, 
die Einführung einer neuen Kirchenagende betreffend; 
vom 1. November 1880. 
Nachdem die im Jahre 1876 versammelte zweite ordentliche evangelisch--lutherische 
Landessynode mit der von dem Kirchenregiment beabsichtigten Herstellung einer neuen, 
dem Bedürfniß der Gegenwart entsprechenden Agende für die evangelisch-lutherische 
Landeskirche, sowie auch mit den für deren Bearbeitung von demselben aufgestellten 
Grundsätzen sich einverstanden erklärt hatte, ist von dem Landesconsistorium zuvörderst 
und zwar bereits im Monat October 1878 der „Entwurf einer Agende für die evan- 
gelisch-lutherische Landeskirche des Königreichs Sachsen“ veröffentlicht worden, um in 
Entsprechung der der Landessynode gegebenen Zusage den Dienern und Gliedern der
        <pb n="161" />
        — 147 — 
Landeskirche Gelegenheit zur Kundgebung ihrer etwaigen Wünsche und Ausstellungen 
in dieser wichtigen Angelegenheit zu gewähren. 
Unter Berücksichtigung der in dessen Folge an das Landesconsistorium gelangten 
bezüglichen Anträge und Wünsche, soweit sie beachtlich erschienen, hat hierauf dasselbe 
den gedachten Entwurf in allen seinen Theilen einer gründlichen Durchsicht unterworfen 
und schlüßlich den fertig gestellten Entwurf den in Evangelicis beauftragten Herren 
Staatsministern behufs der denselben nach § 7e des Kirchengesetzes, die Errichtung 
eines evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums betreffend, vom 15. April 1873, 
zustehenden Beschlußfassung vorgelegt. 
Mit der hierauf ertheilten Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren 
Staatsminister verordnet nunmehr das Landesconsistorium, daß die neue Agende 
mit dem 1. Advent-Sonntage dieses Jahres in Gebrauch zu kommen hat. 
Dieselbe wird zu diesem Behufe in den nächsten Tagen der Kreishauptmannschaft 
zu Bautzen, als Consistorialbehörde, und den Superintendenturen in der erforderlichen 
Anzahl von Exemplaren zur Vertheilung an die ihnen unterstellten Pfarrämter, in- 
gleichen den exemten Pfarrämtern und den sonstigen nicht unter den Ephoren stehenden 
geistlichen Stellen direct oder durch Vermittelung ihrer Dienstbehörde von der mit dem 
Druck und Vertriebe der Agende betrauten Verlagshandlung von Pöschel und Trepte 
in Leipzig zugesendet werden. 
Ein jedes Exemplar wird zu Constatirung seiner Aechtheit auf der Rückseite des 
Titels mit einem Stempel versehen werden, welcher die Umschrift „Evangelisch-lutherisches 
Landesconsistorium“ enthält. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, insbesondere die Geistlichen der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche, sowie die obengenannten Kirchenbehörden sich zu achten. 
Dresden, am 1. November 1880. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Teubner. 
  
Letzte Absendung: am 12. November 1880. 
1830. 23
        <pb n="162" />
        <pb n="163" />
        Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom a 80. 
—. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 56. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der Wilkau-Saupersdorfer 
Eisenbahn betr. S. 149. — Nr. 57. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung 
der Schwarzenberg-Johanngeorgenstädter Eisenbahn betr. S. 150. — Nr. 58. Bekanntmachung, die 
Richtungslinie der Wilkau-Saupersdorfer Eisenbahn betr. S. 151. — Nr. 59. Verordnung, die Prüfung 
von Feldmessern betr. S. 152. — Nr. 60. Verordnung, Ergänzungen der Deutschen Wehrordnung betr. 
S. 154. — JNr. 61. Verordnung, die Verpflegbeiträge der Landesstrafanstalten 2c. betr. S. 170. — 
Nr. 62. Verordnung, die Verpflegbeiträge für Zöglinge der Landes-Erziehungs= und Besserungsanstalten 
betr. S. 171. — Nr. 63. Verordnung, die Verpflegbeiträge der Landes-Blindenanstalten betr. S. 172. 
— JNr. 64. Verordnung, die Verpflegbeiträge für Zöglinge der Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder 
in Hubertusburg betr. S. 174. — Nr. 65. Bekanntmachung, die Spar= und Leihkasse zu Grimma betr. 
S. 175. — Nr. 66. Verordnung, die Juftizstatistik betr. S. 176. 
Nr. 56. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 5. November 1880. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
9. März dieses Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs der Herstellung einer Secundäreisenbahn von Wilkau nach Kirchberg und 
Saupersdorf auf Staatskosten andurch verordnet, wie folgt: 
#§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. 
V.-Bl. S. 371 fg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen 
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An- 
wendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn. 
32. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. 9Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie 
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind. 
1880. 24
        <pb n="164" />
        — 150 — 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
&amp;# 4. Bei dem Baue der gedachten Secundäreisenbahn wird nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne zunächst die Flur von 
Wilkau 
betroffen. 
Dresden, am 5. November 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Nr. 57. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 5. November 1880. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
9. März dieses Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs der Herstellung einer Secundäreisenbahn von Schwarzenberg nach Johann- 
georgenstadt auf Staatskosten andurch verordnet, wie folgt: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.-u. 
V.-Bl. S. 371 fg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen 
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An- 
wendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn. 
&amp;2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie 
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
        <pb n="165" />
        — 151 — 
84. Bei dem Baue der gedachten Secundäreisenbahn werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von 
Schwarzenberg mit 
Ottenstein 
und 
Erla 
betroffen. 
Dresden, am 5. November 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Nr. 58. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie innengedachter Seeundäreisenbahn betreffend; 
vom 18. November 1880. 
Une- Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu 
Erbauung einer Secundäreisenbahn von Wilkau nach Kirchberg und Saupersdorf auf 
Staatskosten betreffend, vom 5. laufenden Monats (G.= u. V.-Bl. S. 149) wird von 
dem Ministerium des Innern hierdurch bekannt gemacht, daß von dem Baue der 
gedachten Eisenbahn nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne weiter die Flur 
Cunnersdorf 
betroffen wird. 
Dresden, am 18. November 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
24
        <pb n="166" />
        — 152 — 
Nr. 59. Verordnung, 
die Prüfung von Feldmessern betreffend; 
vom 20. November 1880. 
Des Ministerium des Innern hat, soweit nöthig, im Einverständniß mit dem Finanz- 
Ministerium, beschlossen, die Bestimmungen über die Prüfung von Personen, welche 
eine allgemeine Verpflichtung für die Ausführung geodätischer Arbeiten im Auftrage 
öffentlicher Behörden erlangen wollen, neu festzustellen und an die Stelle der Verord- 
nung vom 18. Januar 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 47) folgende Vorschriften treten zu 
lassen: 
&amp; 1. Wer eine allgemeine Verpflichtung als Feldmesser mit dem Prädicate eines 
geprüften Feldmessers oder ein Zeugniß über seine Befähigung als Feldmesser erlangen 
will, hat vor der 
Königlichen Commission für die Prüfung der Feldmesser 
eine Prüfung abzulegen. 
Diese Commission besteht aus dem Director des Polytechnikums als Vorsitzenden, 
dem Professor der Geodäsie am Polytechnikum als stellvertretenden Vorsitzenden, einem 
von dem Finanz-Ministerium zu bestimmenden Vermessungsbeamten und einem Lehrer 
der Mathematik. 
&amp; 2. Die Prüfungen der Feldmesser werden alljährlich einmal, und zwar im 
Monat April, abgehalten. Gesuche um Zulassung unter Beifügung der Zeugnisse und 
einer Lebensbeschreibung sind bis spätestens zum 20. Februar bei der Commission 
einzureichen. 
süa 3. Die Prüfungscandidaten müssen 
a) unbescholten sein, 
b) das 21. Lebensjahr vollendet, 
) die wissenschaftliche Qualification für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
durch Schulbesuch oder Prüfung erlangt, 
d) mindestens ein Jahr lang theoretische Vorbildung im Feldmesserfach genossen 
haben 
und 
e) mindestens zwei Jahre lang, wobei die Lehrzeit nicht einzurechnen ist, mit der 
selbstständigen Ausführung von Vermessungsarbeiten unter Aufsicht einer Ver- 
messungsanstalt, eines Vermessungsingenieurs oder eines Feldmessers beschäftigt 
gewesen sein.
        <pb n="167" />
        — 153 — 
Diese Erfordernisse sind durch glaubhafte Zeugnisse nachzuweisen. Zu e müssen 
die vom Candidaten ausgeführten Arbeiten nach Umfang, Ausführungsart und 
Genauigkeitsgrad, unter Angabe der angewendeten Instrumente, im Zeugniß näher 
bezeichnet sein. 
Die Candidaten, welche in den Jahren 1881 und 1882 zur Prüfung sich anmelden, 
kann die Prüfungs-Commission von dem Erforderniß unter c entbinden. 
#&amp;# 4. Die Prüfung erstreckt sich 
1. in ihrem theoretischen Theile 
über Algebra, Elementargeometrie, ebene Trigonometrie, Stereometrie, dar- 
stellende Geometrie, Physik und die Anfertigung eines Geschäftsaufsatzes, 
2. in ihrem praktischen Theile 
über die Kenntniß der Construction, Prüfung, Berichtigung und des Gebrauchs 
der beim Feld= und Höhenmessen angewendeten Instrumente, 
auf die Lösung praktischer Aufgaben, bei denen die Uebung im Vermessen 
zusammenhängender Grundstücke mit der Meßkette, dem Stahlmeßband, 
dem Meßtisch oder anderen in Sachsen hauptsächlich angewendeten 
Instrumenten, im Nivelliren und Höhenmessen, ferner im Berechnen, Theilen 
und Zusammenlegen der Grundstücke, sowie endlich im Berechnen von 
Erdarbeiten darzuthun ist, 
auf die Fertigkeit im geodätischen Zeichnen. 
Bei dem praktischen Theile der Prüfung wird überdies auf Verständniß bei 
Auswahl des zu beobachtenden Genauigkeitsgrades, sowie Gewandtheit und Uebung 
besonderer Werth gelegt. 
Das Verfahren bei der Prüfung unterliegt den Bestimmungen eines Regulativs, 
von welchem Abdrücke bei der Prüfungs-Commission zu erlangen sind. 
5. Candidaten, welche das Reifezeugniß einer Realschule erster Ordnung oder 
eines Gymnasiums oder das Abgangszeugniß der höheren Gewerbschule zu Chemnitz 
besitzen und in den mathematischen und physikalischen Disciplinen mindestens die Censur 
„gut“ erlangt haben, oder welche mindestens ein Jahr lang mit Erfolg mathematischen 
und physikalischen Studien auf einer Hochschule (Universität, Polytechnikum, Berg- 
akademie, Forstakademie) obgelegen haben, sind von dem theoretischen Theile der 
Prüfung befreit. 
6#6. Denjenigen, welche die Prüfung bestanden haben, wird hierüber ein Zeugniß 
mit je einer Gesammt-Censur über den Ausfall des theoretischen und des praktischen 
Theils der Prüfung ausgestellt. Die Censuren haben folgende Abstufungen:
        <pb n="168" />
        — 154 — 
vorzüglich, 
sehr gut, 
gut, 
ziemlich gut, 
noch zulänglich. 
Wer nicht mindestens die Censur „noch zulänglich“ sowohl im theoretischen, als im 
praktischen Theile erlangt, wird abgewiesen und kann erst nach Ablauf eines Jahres 
und nach Beibringung eines Zeugnisses über die während dieser Zeit mit Erfolg fort- 
gesetzte Ausbildung einer zweiten Prüfung sich unterwerfen. Zur Zulassung zu einer 
dritten Prüfung bedarf es der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
&amp; 7. Das Zeugnif berechtigt den Geprüften zur Führung des Prädicats 
geprüfter Feldmesser. 
&amp;#. Für die Prüfung sind Zwanzig Mark vor Beginn der Prüfung an die Kasse 
der Prüfungs-Commission zu zahlen. Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der 
Prüfung nicht zurückerstattet. 
§ 9. Wer eine allgemeine Verpflichtung als Vermessungsingenieur mit dem 
Prädicate eines geprüften Vermessungsingenieurs (vergl. Verordnung vom 29. Mai 1863, 
G.= u. V.-Bl. S.500) erlangen will, hat sich der Staatsprüfung im Fache der Geodäsie 
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. December 1851 (G.= u. V.-Bl. S. 483) zu 
unterziehen. 
Dresden, am 20. November 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Nr. 60. Verordnung, 
Ergänzungen und Aenderungen der Deutschen Wehr-Ordnung 
vom 28. September 1875 betreffend; 
vom 23. November 1880. 
Unter Bezugnahme auf die mit Verordnung vom 20. Januar 1876 im Gesetz- und 
Verordnungsblatt S. 10 fg. zum Abdruck gelangte Deutsche Wehr-Ordnung vom 
— 28. September 1875 werden im Nachstehenden unter O die von Sr. Majestät dem
        <pb n="169" />
        — 155 — 
Deutschen Kaiser mittelst Allerhöchster Cabinets-Ordre vom 31. August dieses Jahres 
genehmigten, in dem Central-Blatte für das Deutsche Reich vom Jahre 1880 S. 578fg. 
publicirten Ergänzungen und Aenderungen zu dieser Wehr-Ordnung dem vollen 
Wortlaute nach in allen ihren Theilen noch besonders zur allgemeinen Kenntnißnahme 
und Nachachtung bekannt gegeben. 
Dresden, am 23. November 1880. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
□ 
Ergänzungen und Aenderungen der Wehr-Hrdnung 
vom 28. September 1875. 
Eckelmann. 
Erster Theil. 
Ersatzordnung. 
Unter Abkürzungen ist am Schluß hinzuzufügen: 
N. z. N. — GS. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen 
des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 6. Mai 1880). 
§ 11, ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten 
auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrol- 
versammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der 
Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei 
den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt. 
R. M. G. § 62. N. z. R. M. G. Art. 1, 8 4. 
§ 12,, ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung 
der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen.
        <pb n="170" />
        — 156 — 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April 
bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrol- 
versammlungen des betreffenden Jahres aus der Landwehr entlassen. 
R. M. G. 8 62. N. z. R. M. G. Art. I, § 4. 
l 13,4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Dienstpflicht in der 1. Klasse dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten, 
welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem 
1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz- 
Reserve erfolgt ist.] Nach Ablauf der 5 Jahre werden diese Mannschaften in 
die 2. Klasse der Ersatz-Reserve versetzt. 
Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammt- 
dauer ihrer Ersatz-Reserve-Pflicht in der Ersatz-Reserve 1. Klasse. 
R. M. G. § 23. N. z. R. M. G. Art. 1, § 3,1. 
§ 13, 5 ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen: 
2c. 
Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß unter 
Anrechnung derjenigen Ersatz-Reservisten, welche in Erfüllung ihrer längeren 
Ersatz-Reserve-Pflicht (§ 13,4) älteren Jahrgängen der Ersatz-Reserve 1. Klasse 
angehören, mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres 
gedeckt wird. 
R. M. G. 8 24. 
Dieser Bedarf ist unter Zuschlag von 25 Procent in erster Reihe durch die 
in den Ersatzbezirken (§ 1,1) als übungspflichtig auszuwählenden Ersatz-Re- 
servisten zu decken (§ 38,4). Der Rest wird auf die Infanterie-Brigade= und 
Aushebungs-Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden 
wie der Rekrutenbedarf vertheilt (§8 52, 53 und 54). 
§ 13, 8 ist im Alinea 1 statt „zum aktiven Dienst"“ zu setzen: 
2c. „bei Mobilmachungen oder zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen." 
§ 29,2 ist zu setzen hinter „Waffe beträgt“: 
„soweit die Aushebung (§ 42) und der freiwillige Eintritt in Betracht kommt.“" 
und hinter „Werft-Divisionen“: 
„und die Ersatz-Reserve." 
§ 38,4 ist zu streichen, dafür zu setzen: 
4. Aus den wegen hoher Loosnummer oder wegen geringer körperlicher Fehler der 
Ersatz-Reserve 1. Klasse zu überweisenden Mannschaften sind nach Maßgabe des 
festgestellten Bedarfs die Uebungspflichtigen auszuwählen. 
*) Siehe jedoch Anmerkung zu § 72, 7.
        <pb n="171" />
        — 157 — 
Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummer 
heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körper— 
licher Fehler an die Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesen werden, nach Maßgabe 
des Lebensalters und der besseren Dienstbrauchbarkeit. 
5. Mannschaften, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem 
geistlichen Stande angehören, dürfen als übungspflichtig nicht ausgewählt 
werden. 
N. z. R. M. G. Art. !, 8 3, 1 und 2. 
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Volksschullehrer und Kan- 
didaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in 
vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben. 
6. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1. Klasse erfolgt durch Ertheilung eines 
Ersatz-Reserve-Scheins I oder eines Ersatz-Reserve-Passes. 
§ 49, 2 ist unter „Vorstellungsliste B“ zu streichen: 
„C) wegen Mindermaß (unter 1 m 57 cm), (§ 29, 2)“; 
unter „Vorstellungsliste D“ hinter „c) wegen geringer körperlicher Fehler“ zu setzen: 
„(auch Mindermaß bei sonstiger Tauglichkeit)." 
§ 49, 3 Alinea 2 ist vor „Fd“ einzuschalten: 
„D a und“. 
§ 49,4 ist statt „zum Eintritt“ zu setzen: 
„zur Aushebung“. 
§50 ist hinzuzufügen: 
6. Die Zahl der als Uebungsmannschaften auszuwählenden Ersatz-Reservisten 
1. Klasse wird alljährlich festgesetzt. 
N. z. R. M. G. Art. I, 83,1. 
852 ist hinzuzufügen: 
5. Die Kriegsministerien vertheilen den aufzubringenden Bedarf an übungspflichtigen 
Ersatz-Reservisten 1. Klasse auf die Ersatz-Bezirke und zwar nach Waffen- 
gattungen getrennt unter Zugrundelegung des Mobilmachungsbedürfnisses. 
§ 53 ist hinzuzufügen: 
5. Die General-Kommandos") (im Großherzogthum Hessen die Großherzoglich 
bessische /25.] Division) vertheilen mit einem nach der Erfahrung zu bemessenden 
Zuschlag die in ihrem Bezirk aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Re- 
servisten auf die einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke nach Maßgabe des 
Mobilmachungsbedürfnisses. 
  
*) Für Sachsen und Württemberg vergl. die Anmerkung zu 8 53,1. 
1880. 25
        <pb n="172" />
        — 158 — 
Die in der Ersatz-Reserve 1. Klasse bereits vorhandenen Uebungspflichtigen, 
welche die 1. Uebung noch nicht abgeleistet haben, sind, soweit dieselben sich in 
regelmäßiger Kontrole befinden, bei der Vertheilung in Anrechnung zu bringen 
(8 72,9). 
Weitere Anordnungen, behufs vorheriger Feststellung dieser vorhandenen 
Uebungspflichtigen bleiben den General-Kommandos für ihren Bereich über— 
lassen. 
8 54 ist hinzuzufügen: 
5. Die Infanterie-Brigade-Kommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl 
der im Brigade-Bezirk noch aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten 
eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem 
Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten De enthaltenen Militärpflichtigen. 
Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner Aus— 
hebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigade-Bezirk 
gedeckt werden. 
862,s ist „der jüngsten Altersklasse“ und „zum Diensteintritt melden“ zu streichen 
und für letztere Worte zu setzen: 
rc. „zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht 
auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst.“ 
§ 63,2 ist im 2. Satz hinter „Waffengattungen“ einzuschalten: 
„und zur Auswahl als übungspflichtige Ersatz-Reservisten." 
§ 67, 4 Alinea 2 ist vor dem letzten Wort einzuschalten: 
„beziehungsweise Ersatz-Reserve-Pässe."“ 
§ 68, 4b ist hinter „Rekruten-Einstellung“ einzuschalten: 
„und dem Beginn derjenigen Uebungen, für welche Ersatz-Reservisten 
1. Klasse auszuwählen sind.“ 
§ 70,2 Alinea 1 ist fortzusetzen: 
„sowie über die Auswahl und Vertheilung der übungspflichtigen Ersatz- 
Reservisten.“ 
§ 72,“4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine J und II 
werden, soweit sie vorbereitet sind, die Ersatz-Reserve-Pässe jedenfalls im Aus- 
hebungstermine von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kommission 
unterzeichnet. 
Die Aushändigung der Ersatz-Reserve-Pässe erfolgt im Aushebungstermine. 
Die Ersatz-Reserve-Pässe für die Ueberzähligen sind nach Anordnung der 
Ober-Ersatz-Kommission so zeitig zur Vollziehung vorzulegen, daß sie den
        <pb n="173" />
        — 159 — 
Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve J sofort ausgehändigt 
werden können. « 
Auf den Ersatz-Reserve-Scheinen J und den Ersatz-Reserve-Pässen ist der 
Tag der Aushändigung zu vermerken. 
§ 72,7 ist im Alinea 2 das Wort „spätestens“ zu streichen und hinter „übergeführt" 
einzuschalten: 
„Sie sind bei vorhandener Tauglichkeit zum Dienst mit der Waffe, und 
wenn erforderlich, unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung, sämmtlich 
als Uebungsmannschaften auszuwählen (8 53, 5).“ 
§ 72 ist hinzuzufügen: 
10. Den als übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten ist bei ihrer Ueber- 
weisung zur Ersatz-Reserve der Gestellungstag für die erste Uebung bekannt zu 
machen (K. O. § 15 A, 4). 
N. z. R. M. G. Art. 1, § 3,2 und 3. 
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an die- 
selben zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, 
daß sie Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende 
Landwehr-Bezirks-Kommando erfahren werden. 
8 82,4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billig— 
keitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige 
Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde 
des Heimathsbezirks des Reklamirten genehmigt werden.“ 
N. z. R. M. G. Art. IL, 8 53. 
883,1 ist zu streichen „vor Beginn des militärpflichtigen Alters.“ 
8 83,4 ist zu streichen, dafür ist zu setzen: 
4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, be— 
ziehungsweise innerhalb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch 
von demselben gemacht hat, muß — sofern er schon militärpflichtig ist —, bis 
zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts, und sofern er überzählig bleibt, bis 
zum 1. Februar n. J. zur Disposition der Ober-Ersatz-Kommission verbleiben; 
es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines Truppen= oder Marinetheils die 
Genehmigung zur Ertheilung des Meldescheins giebt. 
N. z. R. M. G. Art. II, § 10. 
§ 86, 2 ist im Alinea 1 hinter „erreicht“ einzuschalten: 
„das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet.“ 
257
        <pb n="174" />
        — 160 — 
§ 94, s ist zuzusetzen: 
„Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, wo außer- 
dem Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur 
insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder 
Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird.“ 
N. z. R. M. G. Art. II, 8 14. 
  
Schema 3 ist das zweite und dritte Alinea zu streichen und dafür zu setzen: 
1. Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Scheines in die Kontrole dern 
Landwehr-Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommandda . 
Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung dieses 
Scheines bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel ün . anzumelden. 
2. Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er 
dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des 
Aufenthalts in einen andern Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem 
Verziehen beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab= und 
spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes 
anmelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthalts- 
ortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
3. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, 
welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen 
hatte. 
4. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser 
Schein dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf 
die Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel 
der Orts-Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des 
Deutschen Reichs portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist aus- 
geschlossen. 
5. Die Meldung wird auf diesem Schein vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vor- 
handen, so hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine besondere 
Bescheinigung hierüber ertheilt. Nur wenn die Meldung auf diesem Schein 
notirt oder eine besondere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als 
erfolgt. 
6. Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, 
daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann.
        <pb n="175" />
        — 161 — 
Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu erstatten. 
Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der 
Ersatz-Reservist jedoch in feste Arbeit an einem Ort, so hat er sich beim Land- 
wehr-Bezirks-Feldwebel dieses Orts, und wenn der Ort außerhalb Deutschlands 
liegt, bei demjenigen Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu melden, in dessen Kontrole 
er bei seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve trat. 
.Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder 
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe unter Verlänger- 
ung seiner Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse in den nächst jüngeren 
Jahrgang versetzt werden. Dauert die Kontrol-Entziehung zwei Jahre und 
darüber, so wird er entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das 
vollendete 31. Lebensjahr hinaus. 
9. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befind- 
lichen Ersatz-Reservisten erster Klasse unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, 
sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die 
erfolgte Rückkehr ist dem Bezirks-Feldwebel sofort zu melden. 
10. Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen 
müssen die Ersatz-Reservisten erster Klasse der Einberufung sofort Folge leisten. 
Für den Fall der Zuwiderhandlung werden sie nach dem Militär-Strafgesetz 
bestraft. 
Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr sind vor 
Beginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder der Gemeinde 
anzubringen. 
12. In friedlichen Zeiten bedürfen die Ersatz-Reservisten erster Klasse keiner militäri- 
schen Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer be- 
vorstehenden Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige zu machen. Wer 
dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder mit Haft bestraft. 
13. Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1. October 18. zur 
Ersatz-Reserve zweiter Klasse über und hat sich im Laufe des genannten Monats 
bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, um auf diesem Schein die Ueberführung 
zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse bescheinigen zu lassen. So lange diese Be- 
scheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 
14. Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner militäri- 
schen Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordent- 
lichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. 
–— 
O0 
1 
—4
        <pb n="176" />
        — 162 — 
15. Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der zur 
Einziehung gelangenden Altersklassen unterliegen den für Militärpflichtige 
geltenden Vorschriften. Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört die 
Pflicht zum Diensteintritt für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche nicht 
zum aktiven Dienst einberufen, auf. 
16. Ersatz-Reservisten, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem 
außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittel— 
ländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbe— 
treibende 2c. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außer- 
halb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. 
Bezügliche Gesuche sind von den Ersatz-Reservisten erster Klasse durch den 
Bezirks-Feldwebel an das Landwehr-Bezirks-Kommando, von den Ersatz- 
Reservisten zweiter Klasse an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kom- 
mission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller sich beim Eintritt in das 
militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet haben. 
17. Mit dem vollendeten 31. Lebensjahre erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, ohne 
daß es einer besonderen Verfügung bedarf. 
18. Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und Civil-Behörden gegenüber als 
Ausweis. 
Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel mündlich 
oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pf. 
zu vergüten. 
  
Schema 3Za zu § 38. 
(Nach Art der Militär-Pässe in Buchform anzulegen, mit Deckel von der Farbe der 
Militär-Pässe [Anmerkung zu § 16 der Rekrutirungs-Ordnung, jedoch mit breitem 
schwarzen Rücken.) 
(Aufschrift.) 
Ersatz-Reserve-Paß 
des 
übungspflichtigen Ersatz-Reservisten. 
(Waffengattung.) 
Namen. 
Jahrgang. 
(Inhalt.) 
Der (Stand und Gewerbe) Vor= und Zunamen geboren am .. ten . . . .. . 
zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat) wird hiermit wegen (hoher Loosnummer,
        <pb n="177" />
        — 163 — 
geringer körperlicher Fehler) der Ersatz-Reserve 1. Klasse als (Waffengattung) über— 
wiesen und ist der Einberufung zu Friedensübungen unterworfen. Er hat die Heran— 
ziehung zur ersten Uebung zum . .. ten .. . . ... zu gewärtigen, steht bis zum voll— 
endeten 31. Lebensjahre unter der Kontrole der Landwehrbehörden und tritt sodann 
zum Landsturm über, ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf. 
1. Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Passes in die Kontrole der 
Landwehr-Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommandos Er ist verpflichtet, 
sich innerhalb 8 Tage nach Aushändigung dieses Passes bei dem Landwehr-Bezirks- 
Feldwebel in . zu melden. 
2. Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat 
er dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufent- 
halts in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen 
beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab= und spätestens nach 
14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. Nach Ein- 
tritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Wohnung 
innerhalb 48 Stunden zu melden. 
3. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kom- 
pagnie, welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte. 
4. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist 
dieser Paß dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die 
Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts- 
Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reichs 
portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
5. Die Meldung wird auf diesem Paß vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vor- 
handen, so hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine besondere Be- 
scheinigung hierüber ertheilt. Nur wenn die Meldung auf diesem Paß notirt oder eine 
besondere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt. 
6. Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, 
daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. 
7. Vor Antritt einer Wanderschäft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu erstatten. 
Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der Ersatz- 
Reservist jedoch in feste Arbeit an einem Ort, so hat er sich beim Landwehr-Bezirks- 
Feldwebel dieses Orts, und wenn der Ort außerhalb Deutschlands liegt, bei demjenigen 
Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu melden, in dessen Kontrole er bei seiner Ueberweisung 
zur Ersatz-Reserve trat. 
8. Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit 
Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
        <pb n="178" />
        — 164 — 
Jeder Einberufung muß sofort Folge geleistet werden, widrigenfalls Bestrafung 
nach dem Militär-Strafgesetz erfolgt. 
9. Der Ersatz-Reserve-Paß und die Gestellungs-Ordre sind bei jeder Einberufung 
mit zur Stelle zu bringen. 
10. Mannschaften, welche in einem Beamten-Verhältniß stehen, haben von dem 
Empfange eines Einberufungsbefehls ihrer vorgesetzten Behörde Meldung zu machen. 
11. Inhaber ist im Frieden zur Theilnahme an 4 Uebungen verpflichtet, insofern 
er nicht ausdrücklich hiervon entbunden worden ist. Ist ihm 14 Tage nach dem vor- 
eingetragenen Gestellungstage zur ersten Uebung ein Einberufungsbefehl noch nicht zu- 
gegangen, so hat er dies seinem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. 
12. Uebungspflichtigen Ersatz-Reservisten steht, sofern sie im Besitze des Berechtig- 
ungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienst sind, oder die entsprechende wissenschaft- 
liche Befähigung durch Schulzeugnisse nachzuweisen vermögen und, wenn sie sich während 
ihrer Dienstzeit selbst verpflegen, bekleiden und ausrüsten, für die erste Uebung unter 
denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Aus- 
bildung von Ersatz-Reserven übertragen worden ist. Macht Inhaber auf diese Ver- 
günstigung Anspruch, so hat derselbe spätestens innerhalb 14 Tage nach seiner Ueber- 
weisung zur Ersatz-Reserve: 
a) seinen Ersatz-Reserve-Paß, 
b) ein polizeilich beglaubigtes Attest über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit und 
Fähigkeit seines Vaters oder Vormunds zur Tragung der Kosten für die Be- 
kleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Uebung, 
0) ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheits -Zeugniß, 
ch den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den Nach- 
weis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst 
führende Schulzeugniß dem Landwehr-Bezirks-Kommando seines Aufenthalts- 
ortes einzureichen. 
13. Die ertheilte Vergünstigung der Wahl des Truppentheils hat nur für das 
Kalenderjahr, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist, Gültigkeit. 
14. Die Meldung beim Truppentheil hat innerhalb 8 Tage nach Wieder- 
aushändigung des Ersatz-Reserve-Passes mündlich oder schriftlich stattzufinden und gilt 
als Gestellungstag nunmehr der Tag, zu welchem seitens des Truppentheils die Annahme 
erfolgt ist. 
Verspätete Anträge, sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des 
Truppentheils, als auch um Annahme bei einem solchen, werden grundsätzlich abgewiesen. 
15. Zurückstellungen von der ersten Uebung sind grundsätzlich unzulässig. Wer 
auf Grund häuslicher, amtlicher oder gewerblicher Verhältnisse den Aufschub des
        <pb n="179" />
        — 166 — 
Gestellungstages zur ersten Uebung oder wer in gleicher Veranlassung die Zurückstellung 
von einer weiteren Uebung auf das folgende Jahr wünscht, hat unter Vorlage einer 
obrigkeitlichen Bescheinigung sein Gesuch dem Bezirks-Feldwebel vorzutragen. 
Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheid, so muß er sich dennoch stellen. 
16. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungsfalle und 
bei der Bildung von Ersatz-Truppentheilen für das laufende Jahr sind vor Beginn des 
Ersatz-Geschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde anzubringen. 
17. Uebungspflichtige Ersatzreservisten, welche nach außereuropäischen Ländern, 
jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, 
gehen wollen, können im Frieden, sofern dieselben ihre erste Uebung schon abgeleistet 
haben, von der Theilnahme an ferneren Uebungen auf 2 Jahre entbunden werden. 
Weisen dieselben demnächst durch Konsulatsatteste nach, daß sie sich in einem der 
erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender rc. erworben 
haben, so kann die Dispensation von den Uebungen unter gleichzeitiger Entbindung 
von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung bis zur Entlassung aus der Ersatz- 
Reserve verlängert werden. 
Bezügliche Gesuche sind durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-Feldwebel an 
das controlirende Landwehr-Bezirks-Kommando zu richten. 
18. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande 
befindlichen Ersatz-Reservisten unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht 
von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist bei 
dem Bezirks-Feldwebel, in dessen Kontrole sie stehen, oder bei demjenigen der nächsten 
Landwehr-Kompagnie sofort zu melden. 
19. Dieser Paß dient Inhaber allen Militär= und Civilbehörden gegenüber als 
Ausweis. 
Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel mündlich oder 
schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 éK zu vergüten. 
Ort, den en 18 
.. ber-Ersatz-Kommission im Bezirke der ## Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. 
(L. S.) 
  
Kommando-Behörde, welche Zusätze einträgt. 
Datum. Zusätze zu den Personal-Notizen. 
  
  
  
  
  
(Strafen, Uebungen und Einberufungen, Führung cc.) 
Meldungen 2c. 
1880. 26
        <pb n="180" />
        — 166 — 
Schema 7. Anmerkung 2 ist hinter „Waffengattung“ zu setzen „und Uebungs— 
pflichtigkeit.“ 
Schema 13. Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz: 
Die als übungspflichtig bezeichneten Ersatz-Reservisten 1. Klasse sind mit 
rothen Zahlen über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu ver- 
zeichnen, daß sie in letzteren mit enthalten sind. 
  
Zweiter Theil. 
Kontrol-Ordnung. 
Im 8§ 5,2 ist einzuschalten vor C: 
0) die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz-Reservisten 1. Klasse von dem 
Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Ent- 
lassung aus dem aktiven Dienst. 
Vor dem letzten Alinea ist zuzusetzen: 
N. z. R. M. G. Art. 1 893, 8. 
Im § 10, 5 Alinea 2 ist „erfolgtem Umzuge“ zu streichen und dafür zu setzen: 
„erfolgter Abmeldung.“ 
Im § 11,4 ist im 1. Alinea zu streichen „in der Regel“, desgleichen das 2. Alinea 
zu streichen und dafür zu setzen: — 
Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. 
Landwehr-Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt 
werden (E. O. 8 12,4), sind behufs Beorderung zu den Herbst-Kontrol-Ver— 
sammlungen von den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen des betreffenden 
Jahres entbunden. 
R. M. G. 862 N. z. R. M. G. Art. 184. 
8 12,1 ist hinzuzusetzen: 
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zur Land— 
wehr versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrol-Versammlungen des voran— 
gegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen. 
§ 12, 3 ist hinzuzusetzen: 
Landwehr-Mannschaften, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen 
zum Landsturm übergeführt werden, sind nach der Herbst-Kontrol-Versammlung 
des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen.
        <pb n="181" />
        — 167 — 
§ 13,7 als Alinea 4 und 5 einzuschalten: 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch 
denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten 
zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen 
überlassen. 
R. M. G. 8 66 N. z. R. M. G. Art. II 866. 
9# 15, 1 Alinea 3 ist hinter „Reichs-Militär-Gesetzes“ zu setzen: 
„und im Art. 1 § 3,8 des Gesetzes, betreffend Ergänzungen und Aenderungen 
zu demselben, vom 6. Mai 1880.“ 
Im § 15, 3 ist Alinea 1 zu streichen, dafür zu setzen: 
Mit Aushändigung des Ersatz-Reserve-Scheins oder des Ersatz-Reserve- 
Passes treten die Ersatz-Reservisten erster Klasse in die Kontrole derjenigen 
Landwehr-Kompagnie, in deren Bezirk ihr Aufenthaltsort zur Zeit der Ueber- 
weisung zur Ersatz-Reserve liegt. Sie haben sich innerhalb 8 Tage nach 
erfolgter Aushändigung bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel dieser Kompagnie 
unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins oder Ersatz-Reserve-Passes mündlich 
oder schriftlich zu melden. 
Hinter dem § 15 ist als § 15 A ein besonderer Paragraph einzuschalten. 
15 A. Uebungen der Ersatz-Reservisten 1. Klasse und besondere Dienstverhältnisse 
dieser Uebungspflichtigen. 
1. Jeder übungspflichtige Ersatz-Reservist 1. Klasse (E. O. § 38, 4) ist zur Theilnahme 
an 4 Uebungen verpflichtet, von welchen die erste eine Dauer von 10, die zweite 
eine Dauer von 4 und die beiden letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht 
überschreiten sollen. 
2. Jede Einberufung zum Dienst im Heere (E. O. § 13, 1 und 8) zählt für eine 
Uebung, und zwar als diejenige, deren Dauer der im aktiven Heere abgeleisteten 
Dienstzeit am nächsten kommt. 
3. Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen Militär- 
und Civilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen Interessen vereinbart. 
Schiffahrt treibende Mannschaften sollen zu Uebungen im Sommer nicht 
eingezogen werden. 
N. z. R. M. G. Art. 1, § 3, 3, 6 und 7. 
4. Der Gestellungstag wird durch die Militärbehörde festgesetzt. 
Soweit die erste Uebung der Ersatz-Reservisten in Betracht kommt, muß 
die Festsetzung des Gestellungstages und die Mittheilung desselben an die Ober- 
26“
        <pb n="182" />
        — 168 — 
Ersatz-Kommissionen so zeitig erfolgt sein, daß derselbe schon den wegen hoher 
Loosnummer als übungspflichtig der Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesenen 
Mannschaften rechtzeitig (E. O. § 72, 4 und 10) bekannt gegeben werden kann. 
5. Erfolgt die Einberufung zur 1. Uebung zu einem späteren als dem den Ersatz- 
Reservisten bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bekannt gegebenen Termin, 
so kommt die Zwischenzeit auf die Dauer der Uebung in Anrechnung. 
Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die spätere Einberufung 
auf Ansuchen der Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der 
Civil-Verwaltung im Interesse der Uebungspflichtigen eine Verschiebung des 
Termins der Einberufung erfolgt. 
6. Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften innerhalb 
vierwöchentlicher Frist nach dem ihnen bekannt gegebenen Gestellungstage zur 
1. Uebung nicht einberufen sind. 
Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen oder mit dem 
Einvernehmen der Civil-Verwaltung im Interesse des Uebungspflichtigen 
verschoben worden, so ist für dies Erlöschen der Uebungspflicht statt des 
vorbezeichneten Gestellungstages der verschobene Gestellungstag maßgebend. 
N. z. R. M. G. Art. 1, § 3, 3 und 5. 
Letztere Bestimmung greift Platz, sofern durch Verziehen Uebungspflichtiger 
in andere Kontrol-Bezirke, oder die Wahl des Truppentheils seitens des 
Uebungspflichtigen (§ 15, A 10) die Aenderung des Gestellungstages bedingt ist. 
7. Zurückstellungen von der ersten Uebung auf das folgende Etatsjahr sind grund- 
sätzlich unzulässig. 
Zurückstellungen von wiederholten Uebungen auf Grund häuslicher, gewerb- 
licher oder amtlicher Verhältnisse, oder wenn übungspflichtige Ersatz-Reservisten 
nach außereuropäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des 
Mittelländischen und Schwarzen Meeres gehen wollen, können durch die Land- 
wehr-Bezirks-Kommandos ertheilt werden. 
Im Uebrigen vergl. § 15,6. 
N. z. R. M. G. Art. I, § 3,6. 
8. Während ihrer Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Ersatz-Reserve 
sind Ersatz-Reservisten zu Uebungen nicht heranzuziehen. 
9. Ersatz-Reservisten 1. Klasse, welche auf Grund der Ordination oder der Priester- 
weihe in den geistlichen Stand eintreten, sind aus der Kategorie der Uebungs- 
pflichtigen zu streichen.
        <pb n="183" />
        — 169 — 
Das gleiche Verfahren tritt ein, sobald Ersatz-Reservisten als Volks— 
schullehrer angestellt werden, oder als Kandidaten des Volksschulamts ihre Be— 
fähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben. 
10. Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, 
ausrichten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vor— 
schriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, steht für die erste Uebung unter den- 
jenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende (Kalender-) 
Jahr die Ausbildung von Ersatz-Reserven übertragen worden ist. 
N.z. R. M. G. Art. I, 83,4. 
11. Die bezüglichen Gesuche sind unter Beifügung folgender Papiere 
a) des Ersatz-Reserve-Passes, 
b) eines polizeilich beglaubigten Attestes über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit 
des Ersatz-Reservisten bezw. seines Vaters oder Vormunds zur Tragung 
der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während 
der ersten Uebung, 
Zc) eines durch die Polizei-Obrigkeit ausgestellten Unbescholtenheits-Zeugnisses, 
spätestens 14 Tage nach der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve dem Landwehr- 
Bezirks-Kommando einzusenden. 
Auch ist die wissenschaftliche Befähigung entweder durch Vorlage eines 
Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen, oder durch 
Vorlage eines den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig- 
freiwilligen Dienst führenden Schulzeugnisses. 
12. Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Landwehr-Bezirks- 
Kommandeur nach Maßgabe der im § 90 der E. O. niedergelegten Grundsätze, 
und ertheilt derselbe, sofern er kein Bedenken hat, unter Eintragung auf den 
Ersatz-Reserve-Schein die nur für das Kalenderjahr der Ueberweisung zulässige 
Berechtigung. Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Landwehr- 
Bezirks-Kommandeurs entscheidet die Ober-Ersatz-Kommission. E. O. 8§ 2,4. 
Der Tag der Wiederaushändigung des Ersatz-Reserve-Passes ist auf dem- 
selben zu vermerken. 
13. Uebungspflichtige Ersatz-Reservisten unterstehen in Bezug auf Auswanderungs- 
Erlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Befolgung des Ein- 
berufungsbefehls, sowie als Angehörige des aktiven Heeres während einer 
Uebung den für Reservisten und Wehrleute geltenden Vorschriften (8 7, 11 und 14). 
N. 3. R. M. G. Art. I, § 3, s.
        <pb n="184" />
        — 170 — 
Die Einberufung für die erste Uebung ist mit Aushändigung des Ersatz— 
Reserve-Passes als erfolgt anzusehen, in anderen Fällen gilt dieselbe als erfolgt, 
nachdem die Gestellungs-Ordre ausgehändigt, oder eine öffentliche Aufforderung 
zur Gestellung ergangen ist. 
§ 23, 3 und4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
3. Die Zurückstellung des zum Waffendienste nicht heranzuziehenden Eisenbahn- 
Personals ist im Oktober j. J. unter Uebersendung einer „Namen, Militär- 
Charge, Waffengattung, Jahresklasse und Aufenthaltsort“ angebenden Gesammt- 
Liste und einer Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahn-Dienst für 
jeden einzelnen nach Schema C, durch die Bahnverwaltungen bei den Landwehr- 
Bezirks-Kommandos zu beantragen. 
4. Die verfügte Zurückstellung wird auf dieser Bescheinigung vermerkt und hat bis 
zum 1. Dezember des nächsten Jahres Gültigkeit. 
Die Bescheinigung geht demnächst an die Bahnverwaltung zurück. 
  
Nr. 61. Verordnung, 
die Verpflegbeiträge für Gefangene der Landesstrafanstalten und für Sträflinge, 
welche in den Gefangenanstalten zu Dresden und Chemnitz längere, als 
fünfmonatige Gefängnißstrafe verbüßen, betreffend; 
vom 7. December 1880. 
In Hinblick auf den veränderten Geldwerth und den im Laufe der Zeit erheblich 
gestiegenen Aufwand, welcher durch die Landesstrafanstalten der Staatskasse erwächst, 
ist eine angemessene Erhöhung derjenigen Verpflegbeiträge beschlossen worden, welche 
nach der Verordnung vom 30. April 1821 (Gesetzsammlung, S. 67 fg.) und der Ver- 
ordnung vom 21. Februar 1835 (G.= u. V.-Bl., S. 160 fg.), verbunden mit § 87 
der Verordnung vom 31. Juli 1856 (G.= u. V.-Bl., S. 153 fg.) und mit § 12 der 
Verordnung vom 19. December 1870 (G.= u. V.-Bl., S. 408 fg.) für Gefangene der 
Landesstrafanstalten zu leisten sind. Es werden daher diese Beiträge auf die Zeit 
vom 1. Januar 1881 an 
hiermit auf 
zweihundert und sechzehn Mark für das Jahr, 
achtzehn Mark für den Monat 
und
        <pb n="185" />
        — 171 — 
sechzig Pfennige für den Tag 
für den einzelnen Gefangenen ohne Unterschied des Geschlechts festgestellt. 
Diese Erhöhung tritt zufolge der Bestimmung in § 3 der Verordnung vom 
11. März 1878 (G.= u. V.-Bl., S. 22 fg.) von demselben Zeitpunkte an auch für 
Sträflinge ein, welche nach Maßgabe der zuletzt angezogenen Verordnung, verbunden 
mit derjenigen vom 20. September 1879 (G.= u. V.-Bl., S. 373) in der Gefangen- 
anstalt zu Dresden oder in der zu Chemnitz längere, als fünfmonatige Gefängnißstrafe 
verbüßen. 
Im Uebrigen wird an den Vorschriften über die erwähnten Verpflegbeiträge etwas 
nicht geändert. 
Dresden, am 7. December 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
Für den Minister: 
v. Nostitz-Wallwitz. Herbig 
Geyh. 
  
  
Nr. 62. Verordnung, 
die Verpflegbeiträge für Zöglinge der Landes-Erziehungs- und Besserungsanstalten 
betreffend; 
vom 7. December 1880. 
Im Hinblick auf den veränderten Geldwerth und den gegen früher erhöhten Aufwand, 
welcher der Staatskasse durch die Landes-Erziehungs- und Besserungsanstalten zu 
Bräunsdorf und Großhennersdorf erwächst, sowie in Folge der für andere Landes— 
anstalten verfügten Beitrags-Erhöhungen ist beschlossen worden, auch die Verpfleg— 
beiträge für Zöglinge der Landes-Erziehungs- und Besserungsanstalten angemessen 
zu erhöhen. 
Es wird daher verordnet, was folgt: 
81. Der Normalverpflegbeitrag für Zöglinge Sächsischer Staatsangehö— 
rigkeit beträgt 
216 A — 4 für das Jahr, 
18c — für den Monat, 
— - 60 für den Tag. 
U U
        <pb n="186" />
        — 172 — 
&amp; 2. Wenn eine Gemeinde des Königreichs Sachsen in ihrer Eigenschaft als 
Ortsarmenverband oder als Mitglied eines solchen beitragspflichtig (nicht blos ver- 
lagspflichtig) ist, wird der Verpflegbeitrag ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit 
des Zöglings berechnet mit 
108.0% — 4 für das Jahr, 
9 für den Monat, 
— . 30 = für den Tag. 
83. Das Ministerium des Innern behält sich vor, zu Gunsten unvermögender 
Zahlungspflichtiger auf Ansuchen im einzelnen Falle eine angemessene Ermäßigung der 
in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze eintreten zu lassen und zwar zu Gunsten kleinerer 
und ärmerer Gemeinden nach Befinden bis zu demselben Maße wie zeither. 
Ermäßigungsgesuche von Gemeinden unterliegen der Begutachtung der zuständigen 
Kreishauptmannschaft und sind daher unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der 
letzten drei Jahre bei dieser anzubringen. 
&amp; 4. Die in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze treten mit dem 
1. Januar 1881 
in Kraft. 
Hinsichtlich derjenigen Zöglinge jedoch, deren Aufnahme zu einem geringeren Bei- 
tragssatze bei Erlaß gegenwärtiger Verordnung bereits erfolgt oder vom Ministerium 
des Innern genehmigt ist, bewendet es auch fernerhin bei dem geringeren Satze, vor- 
behältlich anderweiter Beitragsregulirung für besondere Fälle. 
Dresden, am 7. December 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Geyh. 
  
63. Verordnung, 
die Verpflegbeiträge für Zöglinge der Landes-Blindenanstalt zu Dresden nebst 
Hilfsanstalt zu Moritzburg und der Blindenvorschulen zu Hubertusburg 
und Moritzburg betreffend; 
vom 7. December 1880. 
In Hinblick auf den veränderten Geldwerth und den gegen früher erhöhten Aufwand, 
welcher der Staatskasse durch die Landes-Blindenanstalt zu Dresden nebst Hilfsanstalt 
zu Moritzburg und durch die Blindenvorschulen zu Hubertusburg und Moritzburg
        <pb n="187" />
        — 173 — 
erwächst, ist eine Erhöhung der Verpflegbeiträge für die Zöglinge der gedachten 
Anstalten beschlossen worden. 
Es wird daher, zugleich in Gemäßheit von § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1834 
(Sammlung der Gesetze und Verordnungen, S. 126) verordnet, wie folgt: 
1. Der Normalverpflegbeitrag für Zöglinge Sächsischer Staatsangehö- 
rigkeit beträgt, dem Special-Verpflegungsaufwand entsprechend, 
216.% — 4 für das Jahr, 
18c— für den Monat, 
— 60 für den Tag. 
6é 2. Wenn eine Gemeinde des Königreichs Sachsen in ihrer Eigenschaft als 
Ortsarmenverband oder als Mitglied eines solchen beitragspflichtig (nicht blos ver- 
lagspflichtig) ist, wird der Verpflegbeitrag ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit 
des Zöglings berechnet mit 
108.A K für das Jahr, 
9 für den Monat, 
— . 30 für den Tag. 
6 3. Wegen etwaiger Ermäßigung der in den §§ 1 und 2 festgestellten Sätze 
bewendet es bei den Bestimmungen in den 88 5 bis 8 und 18 der Beilage D zur 
Bekanntmachung vom 2. Januar 1861 (G.= u. V.-Bl., S. 16 fg.) mit der Maßgabe, 
daß das daselbst von dem zeitherigen Normalsatze Gesagte künftig von dem oben in §1 
festgesetzten erhöhten Normalsatze gilt. 
Zu Gunsten besonders bedürftiger Gemeinden sollen nach Befinden auch fernerhin 
Beitragsherabsetzungen in gleichem Maße, wie zeither, bewilligt werden. 
&amp;# 4. Die in den §§ 1 und 2 festgestellten Sätze treten mit dem 
1. Januar 1881 
in Kraft. 
Hinsichtlich derjenigen Zöglinge jedoch, deren Aufnahme zu einem geringeren Bei- 
tragssatze bei Erlaß gegenwärtiger Verordnung bereits erfolgt oder vom Ministerium 
des Innern genehmigt ist, bewendet es auch fernerhin bei dem geringeren Satze, vor- 
behältlich anderweiter Beitragsregulirung für besondere Fälle. Auch bleibt für alle 
diese Verpflegungsfälle vorbehalten, bei etwaigen Nachzahlungsansprüchen nach §§ 6 
und 18 der angezogenen Beilage D auf die Zeit vom 1. Januar 1881 an die in 8 1 
festgestellten Normalsätze zu Grunde zu legen. 
Dresden, am 7. December 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Geyh. 
1880. 27
        <pb n="188" />
        — 174 — 
Nr. 64. Verordnung, 
die Verpflegbeiträge für Zöglinge der Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in 
Hubertusburg betreffend; 
vom 7. December 1880. 
In Hinblick auf den veränderten Geldwerth und den gegen früher erhöhten Aufwand, 
welcher der Staatskasse durch die Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in Hubertus- 
burg erwächst, ist eine Erhöhung der Verpflegbeiträge für die Zöglinge dieser Anstalt 
beschlossen worden. 
Es wird daher verordnet, was folgt: 
# 1. Der Normalverpflegbeitrag für Zöglinge Sachsischer Staats- 
angehörigkeit beträgt, dem Special-Verpflegungsaufwande entsprechend, 
216. — 4 für das Jahr, 
18= — für den Monat, 
60 = für den Tag. 
&amp; 2. Wenn eine Gemeinde des Königreichs Sachsen in ihrer Eigenschaft als 
Ortsarmenverband oder als Mitglied eines solchen beitragspflichtig (nicht blos verlags- 
pflichtig) ist, wird der Verpflegbeitrag ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit des 
Zöglings berechnet mit 
1# 
108.A — 4 für das Jahr, 
9—.für den Monat, 
. 30= für den Tag. 
fl 3 .Das Ministerium des Innern behält sich vor, zu Gunsten unvermögender 
Zahlungspflichtiger auf Ansuchen im einzelnen Falle eine angemessene Ermäßigung der 
in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze eintreten zu lassen, und zwar zu Gunsten kleinerer 
und ärmerer Gemeinden nach Befinden bis zu demselben Maße, wie zeither. Er- 
mäßigungsgesuche von Gemeinden unterliegen der Begutachtung der zuständigen Kreis- 
hauptmannschaft und sind daher unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der letzten 
drei Jahre bei dieser anzubringen. 
&amp; 4. Die in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze treten mit dem 
1. Januar 1881 
V 
½ 
in Kraft. 
Hinsichtlich derjenigen Zöglinge jedoch, deren Aufnahme zu einem geringeren 
Beitragssatze bei Erlaß gegenwärtiger Verordnung bereits erfolgt oder vom Ministerium
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        — 175 — 
des Innern genehmigt ist, bewendet es auch fernerhin bei dem geringeren Satze, vor- 
behältlich anderweiter Beitragsregulirung für besondere Fälle. 
Dresden, am 7. December 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Geyh. 
  
Nr. 65. Bekanntmachung, 
eine Abänderung der Statuten der Spar= und Leihkasse zu Grimma betreffend; 
vom 30. November 1880. 
Fir die im Jahre 1826 von einem Privatvereine errichtete, mittelst Allerhöchsten 
Decrets vom 6. Juni 1835 (G.= u. V.-Bl., S. 409) bestätigte und seit dem 1. Januar 
1879 mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die Stadtgemeinde Grimma über- 
gegangene Spar= und Leihkasse zu Grimma sind an Stelle der bisherigen Statuten 
neue Statuten errichtet und vom Ministerium des Innern mittelst Decrets vom 
22. October 1880 genehmigt worden, was hierdurch mit dem Bemerken bekannt 
gemacht wird, daß § 30 dieser Statuten, welcher die mit Allerhöchster Genehmigung 
bewilligten Ausnahmen von bestehenden Gesetzen enthält, die aus nachstehendem 
Abdruck ersichtliche abgeänderte Fassung erhalten hat. 
Dresden, den 30. November 1880. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Herrmann. 
Statuten 
für die Spar= und Leihkasse zu Grimma. 
§ 30. Derjenige, welcher ein Werthpapier zum Versatze bringt, wird von der 
Spar= und Leihkasse in der Regel als dessen rechtmäßiger Eigenthümer betrachtet. Nur 
in dem Falle, wenn vor der Verpfändung eines Werthpapieres das Abhandenkommen 
desselben durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — denn etwa auf rechtlicher Erörter-
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        — 176 — 
ung beruhende Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer können nicht berücksichtigt 
werden, — bei der Spar= und Leihkasse mit genauer Angabe solcher unterscheidender 
Kennzeichen, welche dessen sichere Erkennung ermöglichen, angezeigt und dennoch dieses 
Stück binnen 3 Monaten von der Anzeige ab bei der Spar= und Leihkasse als Pfand 
angenommen wurde, kann der Eigenthümer, dafern er vorher die sein Eigenthum be- 
gründenden Thatsachen und seine Anzeige vor Gericht eidlich bestärkt, das Werthpapier 
unentgeltlich von der Spar= und Leihkasse zurückfordern. 
Für die Bemerkung der Anzeige des Abhandenkommens eines geraubten, gestohle- 
nen oder verlorenen Werthpapieres sind 25 bis 75 Pfennige zu entrichten. 
Wenn dagegen das Werthpapier vor der Anzeige verpfändet war oder in ver- 
änderter Gestalt zur Leihkasse gebracht wird oder infolge der Anzeige nicht mit aus- 
reichender Sicherheit erkannt werden könnte oder endlich der Versatz erst 3 Monate nach 
der Anzeige erfolgt ist, kann derjenige, welcher sich in vorgedachter Maße als Eigen- 
thümer legitimirt, solches nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt 
Zinsen und sonstigen Gebührnissen oder nach dessen Abzug vom Erlös, wenn das Papier 
schon zum Verkauf ausgesetzt sein sollte, den Ueberschuß ausgeantwortet erhalten. 
Kann der Eigenthümer den Pfandschein nicht zurückliefern, noch deshalb genügende 
Sicherheit stellen, so wird mit der Ausantwortung so lange angestanden, bis nach 
§ 295) kein Anspruch des Verpfänders mehr zulässig ist. 
*) d. i. nach erfolgter Mortification des Pfandscheins. 
  
  
Nr. 66. Verordnung, 
die Justizstatistik betreffend; 
vom 15. December 1880. 
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Majestät wird hiermit verordnet: 
&amp;ä1. Die Verordnung, die künftige Behandlung der Justizstatistik betreffend, vom 
21. November 1859 (G.= u. V.-Bl. S. 346 fg.) ist aufgehoben. 
&amp; 2. Die in Bezug auf die Justizstatistik zu treffenden Anordnungen erfolgen durch 
das Justiz-Ministerium. 
Dresden, den 15. December 1880. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Herrmann. 
  
Letzte Absendung: am 31. December 1880.
      </div>
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</TEI>
