— 3 — Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1881 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: mit Brot: ohne Brot: a) für die volle Tageskost. 100 Pfennig, 85 Pfennig, b) für die Mittagskost 52 O 47 c) für die Abendkost 29 " 24 d) für die Morgenkost 19 " 14 Berlin, den 24. December 1880. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck.“ Es wird Dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 3. Januar 1881. Kriegs-Ministerium. v. Fabrice. Bertram. Nr. 4. Bekanntmachung, die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die evangelisch-lutherische Landessynode betreffend; vom 11. Januar 1881. Des evangelisch-lutherische Landesconsistorium hat mit Genehmigung der in Evan- gelicis beauftragten Herren Staatsminister, insbesondere aus Anlaß der mit dem 1. Januar 1879 eingetretenen neuen Eintheilung der Ephoralbezirke (G.= u. V.-Bl. 1878, S. 412 fg.) die mittelst Bekanntmachung vom 30. Januar 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 4ffg.) festgesetzten Wahlbezirke für die evangelisch-lutherische Landessynode, unter Aufhebung der vorgedachten Bekanntmachung, in nachersichtlicher Weise anderweit fest- gestellt. 1“