— 15 — Die in den Columnen 1, 2 und 3 ausgefüllten Consignationsformulare sind von den obgenannten Behörden unmittelbar nach der Consignation und spätestens bis zum 8. Januar des darauf folgenden Jahres ad 1 und 2; bei der Bezirksamtshauptmannschaft, ad 3: bei der betreffenden Kreishauptmannschaft einzureichen. Die Kreishauptmannschaften und Amtshauptmannschaften haben hierauf unverzüglich die Gesammtzahlen der in den Consignationen verzeichneten aa) Pferde, bb) Rinder zusammenzustellen und dem Ministerium des Innern nach dem unter 0 angedruckten Schema, nach vorheriger Abstempelung des Letzteren, ohne Bericht anzuzeigen. Gleichzeitig haben dieselben die Consignationen abgestempelt an diejenigen Behörden, von welchen sie eingereicht worden sind, zurückzugeben. d) Alsbald nach der Ausschreibung der Jahresbeiträge durch das Ministerium des Innern (lit. b) sind durch die Gemeindevorstände, Bürgermeister und Stadträthe auf Grund der nach lit. c an sie zurückgelangten Consignationen die nach Maßgabe der gedachten Ausschreibung des Ministeriums des Innern (lit. b) von den Besitzern der consignirten aa) Pferde, bb) Rinder auf das vorausgegangene Jahr zu leistenden Jahresbeiträge unter Ausfüllung der Columnen 4, 5 und 6 der Consignationsformulare (Beilage sub O) einzuheben und die eingehobenen Beträge, unter Beischluß der Consignationen, bis zum 1. April jeden Jahres an die Amtshauptmannschaften, beziehentlich Kreishauptmannschaften einzuzahlen. In Rest gebliebene Beiträge sind nach den Vorschriften für die Beitreibung öffent- licher Abgaben unverzüglich einzubringen und nachträglich einzusenden. Die Kreishauptmannschaften und Amtshauptmannschaften haben sodann die an sie eingezahlten gesammten Jahresbeiträge für aa) Pferde, bb) Rinder unter genereller Angabe der Reste innerhalb jeder von den beiden Kategorien unter aa und bb an das Ministerium des Innern mit Lieferscheinen einzusenden. e) Von den Amtshauptmannschaften, beziehentlich Kreishauptmannschaften werden die nach § 7 festgestellten Entschädigungsbeträge bewilligt und mit dem durch ihre Ermittelung erwachsenen, sowie mit dem allgemeinen Verwaltungsaufwande an Portis,