— 18 — zubringen und von dieser in den Fällen der Nummern 1 und 2 des § 5 der betreffenden Amtshauptmannschaft, in den Fällen unter Nr. 3 des § 5 der betreffenden Kreis- hauptmannschaft zur Entschließung darüber anzuzeigen. Einsprüche, die erst nach Ablauf der vorgedachten 14 Tage erhoben werden, sind für versäumt zu achten und nicht zu berücksichtigen. * 12. Von sämmtlichen Verwaltungsbehörden ist in den hier fraglichen An- gelegenheiten kostenfrei zu expediren. 13. Jedermann ist, zu Vermeidung einer Geldbuße bis zu 150 Mark, nach Befinden entsprechender Haftstrafe verpflichtet, der die Ermittelung der Entschädigung vornehmenden Behörde über die nach § 59 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 auf die zu leistende Entschädigung anzurechnende Versicherungssumme, auf die er aus Privatverträgen Anspruch hat, auch unaufgefordert wahrheitsgetreue Angaben zu machen. « Dresden, am 4. März 1881. Minifterium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Körner.