— 41 — § 19. (§ 13 der Instruktion.) Die Vorschriften der §§ 16 und 17 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes An- wendung. § 20. (§ 14 der Instruktion.) Erkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder am Milzbrand gefallenen Thieren, die Streu und der durch Auswurfstoffe kranker oder gefallener Thiere verunreinigte Dünger müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt oder, wie die Kadaver, vergraben werden. Die durch Abfälle milzbrandkranker oder am Milzbrand gefallener Thiere ver- unreinigten Fußböden, Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., desgleichen die Stallgeräthschaften und die zum Transport der Kadaver benutzten Fuhrwerke oder Schleifen müssen ohne Verzug nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden (§ 27 des Gesetzes). § 21. (§ 15 der Instruktion.) In denjenigen Bezirken, für welche auf Grund der Bestimmung im § 11 des Gesetzes die Anzeigepflicht bezüglich des Milzbrandes von der Landesregierung für ver- einzelte Fälle erlassen ist, müssen die Schutzmaßregeln von der Polizeibehörde allgemein vorgeschrieben und durch amtliche Publikation zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Zugleich ist auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren und einer Benutzung ihrer Produkte aufmerksam zu machen. Die angeordneten Schutzmaßregeln müssen von dem Besitzer der Thiere oder dessen Stellvertreter beim Ausbruch des Milzbrandes oder beim Auftreten verdächtiger Er- scheinungen ausgeführt werden, ohne daß es in jedem Falle der Seuche der Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf (§ 15 des Gesetzes). Tollwuth. (Zu §§ 34— 39 des Reichs- § 22. (§ 16 der Instruktion). gesetzes.) Hunde, welche von der Tollwuth befallen sind, sind zu tödten. a. Hunde. Hunde, welche der Seuche verdächtig sind (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes), müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zum polizeilichen Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden (§ 34 des Gesetzes). Die Tödtung sowie die Einsperrung sind sofort der Orts- polizeibehörde anzuzeigen.