b. Katzen. c. Andere Hausthiere. — 44 — Die Polizeibehörde hat anzuordnen, daß Hunde, welche der Vorschrift dieses Para— graphen zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umherlaufend betroffen werden, sofort zu tödten sind. Die nach dem Vorstehenden zu treffenden Anordnungen sind außerhalb der Städte mit Revidirter Städteordnung von der Bezirksamtshauptmannschaft zu treffen. Zu gehöriger Controle darüber, daß den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen— gehandelt werde, sind innerhalb des gefährdeten örtlichen Bereiches (vergl. Absatz 3 des 8 26) öftere Umgänge des Cavillers anzuordnen. Rücksichtlich dieser Caviller- umgänge bewendet es bei demjenigen, was deshalb in 8 26 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 22. August 1874 (G.= u. V.-Bl., S. 125 fg.) bestimmt worden ist. § 27. (§ 21 der Instruktion.) Die auf Grund der Vorschrift des § 26 von den betreffenden Polizeibehörden getroffenen Anordnungen sind sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Amtsblatt) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die gefährdeten Gemeinden oder Ortschaften sind dabei einzeln zu bezeichnen. Die Bekanntmachung im Amtsblatte hat außerhalb der Städte mit Revidirter Städteordnung durch die Bezirksamtshauptmannschaft zu erfolgen. § 28. (§ 22 der Instruktion.) Die Vorschriften der §§ 22 bis 27 finden auf Katzen, welche von der Tollwuth befallen, oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes), sinngemäße Anwendung. § 29. (§ 23 der Instruktion.) Andere Hausthiere, von welchen feststeht oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von einem wuthkranken oder einem der Seuche verdächtigen Thiere gebissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche verdächtig geworden sind, müssen von der Polizeibehörde sofort und für die Dauer der Gefahr unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden (§ 19 des Gesetzes). Die Abschlachtung solcher Thiere ist zwar inner- halb der ganzen, in § 30 normirten Beobachtungszeit, jedoch nur unter der Voraus- setzung gestattet, daß die zu schlachtenden Thiere am Schlachttage von dem beamteten Thierarzte untersucht und dabei gesund befunden worden sind (vergl. § 35). Die Kosten der Untersuchung durch den beamteten Thierarzt hat der Besitzer des Schlacht- stückes zu tragen. Im Falle der Schlachtung müssen vor weiterer Verwerthung des Thieres diejenigen Körpertheile, an welchen sich Bißwunden befinden, unschädlich beseitigt werden.