b. Rotzkranke Pferde. — 48 — Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. Befindet sich an dem Seuchen— orte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Gar— nisonältesten zu machen (§ 44 des Gesetzes). Finden während der Zeit, während welcher rotzverdächtige Pferde an einem Orte vorhanden sind, oder binnen eines Zeit- raumes von 14 Tagen nach dem wirklichen Ausbruche des Rotzes Pferdemärkte in einem Umkreise von 20 Kilometern um den Seuchenort herum statt, so hat die Polizeibehörde des Letzteren von dem entstandenen Seuchenverdachte, beziehentlich von dem stattgehabten Ausbruch der Seuche der Polizeibehörde des Marktortes unter Namhaftmachung der betreffenden Pferdebesitzer Mittheilung zu machen. 8 43. Heilversuche an rotzverdächtigen Pferden sind den Besitzern derselben auf ihre Kosten zwar gestattet. Sie dürfen aber nur legitimirten Thierärzten übertragen werden und unterstehen der Controle der beamteten Thierärzte. Die Heilversuche sind in ihrer Zeitdauer so lange nicht beschränkt, als nicht der beamtete Thierarzt die Rotzkrankheit an dem behandelten Thiere feststellt oder doch den wirklichen Ausbruch der Krankheit auf Grund der dafür vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt. In dem einen, wie in dem anderen Falle hat die Polizeibehörde die Tödtung des Thieres und in dem zuletztgedachten Falle die Zerlegung desselben anzuordnen (vergleiche 88 44 und 48 sub 1). § 44. (§ 37 der Instruktion.) Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit erforderlich, nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung, die unverzügliche Tödt- ung der Thiere anzuordnen (8 40 des Gesetzes). Den Ausbruch der Rotzkrankheit hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Amts- blatt) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die Bekanntmachung im Amtsblatte hat in Betreff ländlicher Ortschaften und selbstständiger Gutsbezirke durch die Bezirksamts- hauptmannschaft zu erfolgen. Der Stall, in welchem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangs- thür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Rotz“ zu versehen. § 45. (§ 38 der Instruktion.) Bis zu ihrer Tödtung sind die rotzkranken Pferde so abzusperren, daß sie mit anderen Pferden nicht in Berührung kommen können.