e. Des- infektion. f. Aufhebung der Schutz- maßregeln. — 52 — Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden. § 58. (§ 51 der Instruktion.) Wird den polizeilichen Anordnungen von dem Besitzer der unter Beobachtung gestellten Pferde nicht pünktlich Folge geleistet, so sind die betreffenden Pferde sofort der Stallsperre zu unterwerfen. § 59. (8§ 52 der Instruktion.) Ist ein wegen Verdachts der Ansteckung unter Beobachtung (8 53) oder Stallsperre (§ 58) gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen. Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen. § 60. (8§8 53 der Instruktion.) Die Polizeibehörde hat die Tödtung von Pferden, welche der Ansteckung verdächtig sind, anzuordnen, wenn der Besitzer die Tödtung beantragt und nach dem Ermessen der höheren Behörde die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. § 61. (8§ 54 der Instruktion.) Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde gestanden haben, sowie der Krippen, Raufen, Tränkeimer und Geräthschaften, welche bei den Thieren benutzt worden sind, der Geschirre, Decken, Sättel, sowie der Deichseln, an denen solche Pferde gearbeitet haben, muß nach An- ordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions- arbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. § 62. (6 55 der Instruktion.) Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der Polizeibehörde aufzuheben: 1. wenn die rotzkranken Pferde gefallen oder getödtet sind;