— 58 — lichen Gutachten des beamteten Thierarztes aber nur mittelst Zerlegung des Thieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall der Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tödtung und Zerlegung des Thieres anzuordnen. § 79. (§ 72 der Instruktion.) Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Ver- breitung der Lungenseuche in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Revision sämmt- licher Rindviehbestände des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten Thier- arzt von der Polizeibehörde angeordnet werden. § 80. (§ 73 der Instruktion.) Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Ab- wesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anzuordnen. Von dieser Anordnung, welche dem Besitzer des Rindviehes oder dem Vertreter des Besitzers durch protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen. Zugleich hat der beamtete Thierarzt in seinem Berichte an die Polizeibehörde die erkrankten, die der Seuche verdächtigen, sowie die übrigen auf dem Seuchengehöfte befindlichen Thiere näher zu bezeichnen. § 81. (§ 74 der Instruktion.) b. Verdacht der Der Rindviehbestand eines bisher seuchenfreien Gehöftes ist unter polizeiliche der urhe aner Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist: 1. daß sich unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier befindet, oder 2. daß innerhalb der letzten 60 Tage sich unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier befunden hat. Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von 60 Tagen erstrecken, die im Falle zu 1. mit dem Tage beginnt, an welchem die verdächtigen Krankheits- erscheinungen festgestellt sind, und im Falle zu 2. mit dem Tage, an welchem das der Seuche verdächtige Thier aus dem Viehbestande entfernt ist. Wird der Verdacht durch weitere Ermittelungen des beamteten Thierarztes vor Ablauf der 60tägigen Frist beseitigt, so muß die Beobachtung sofort wieder aufgehoben werden.