§ 82. (§ 75 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde hat von dem beamteten Thierarzte ein Verzeichniß des unter 
Beobachtung gestellten Rindviehbestandes aufnehmen zu lassen und den Besitzer oder 
dessen Vertreter anzuhalten: 
anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, welche für die 
unter Beobachtung gestellten Thiere bestimmt sind; auch ohne polizeiliche 
Genehmigung kein Thier des Bestandes in andere Stallungen, beziehentlich 
Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen; 
Verkehr mit fremdem Rindvieh auf dem Gehöfte nicht zu gestatten; 
von dem etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem 
Thiere des Bestandes sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen. 
So lange die unter Beobachtung gestellten Thiere keine verdächtigen Krankheits- 
erscheinungen zeigen, ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten. Der Weide- 
gang dieser Thiere ist nur unter der Bedingung zu gestatten, daß eine Berührung des 
verdächtigen Viehes mit dem Rindvieh anderer Gehöfte auf der Weide durch entsprechende 
Vorkehrungen verhindert wird. 
* 83. (§ 76 der Instruktion.) 
Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem 
der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere hat die Polizeibehörde ohne Verzug 
die Untersuchung desselben durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen. 
* 84. (§ 77 der Instruktion.) 
Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so hat die Polizeibehörde denselben 
auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen 
bestimmten Blatte (Amtsblatt) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die Bekannt- 
machung im Amtsblatte hat in Betreff ländlicher Ortschaften und selbstständiger Guts- 
bezirke durch die Bezirksamtshauptmannschaft zu erfolgen. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle 
mit der Inschrift: „Lungenseuche“ zu versehen. 
*85. (§ 78 der Instruktion.) 
Der beamtete Thierarzt ist zu beauftragen, unverzüglich den Viehbestand des 
Seuchengehöftes aufzunehmen und die Thiere zu ermitteln, welche mit der Lungenseuche 
behaftet oder der Seuche verdächtig sind. Alles übrige auf dem Seuchengehöft befindliche 
Rindvieh, einschließlich derjenigen Stücke, welche abgesondert in besonderen Stallungen 
aufgestellt sind, gilt als der Ansteckung verdächtig. 
1881. 9 
. Ausbruch 
der Seuche.