§ 82. (§ 75 der Instruktion.) Die Polizeibehörde hat von dem beamteten Thierarzte ein Verzeichniß des unter Beobachtung gestellten Rindviehbestandes aufnehmen zu lassen und den Besitzer oder dessen Vertreter anzuhalten: anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, welche für die unter Beobachtung gestellten Thiere bestimmt sind; auch ohne polizeiliche Genehmigung kein Thier des Bestandes in andere Stallungen, beziehentlich Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen; Verkehr mit fremdem Rindvieh auf dem Gehöfte nicht zu gestatten; von dem etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Thiere des Bestandes sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen. So lange die unter Beobachtung gestellten Thiere keine verdächtigen Krankheits- erscheinungen zeigen, ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten. Der Weide- gang dieser Thiere ist nur unter der Bedingung zu gestatten, daß eine Berührung des verdächtigen Viehes mit dem Rindvieh anderer Gehöfte auf der Weide durch entsprechende Vorkehrungen verhindert wird. * 83. (§ 76 der Instruktion.) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere hat die Polizeibehörde ohne Verzug die Untersuchung desselben durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen. * 84. (§ 77 der Instruktion.) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so hat die Polizeibehörde denselben auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Amtsblatt) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die Bekannt- machung im Amtsblatte hat in Betreff ländlicher Ortschaften und selbstständiger Guts- bezirke durch die Bezirksamtshauptmannschaft zu erfolgen. Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Lungenseuche“ zu versehen. *85. (§ 78 der Instruktion.) Der beamtete Thierarzt ist zu beauftragen, unverzüglich den Viehbestand des Seuchengehöftes aufzunehmen und die Thiere zu ermitteln, welche mit der Lungenseuche behaftet oder der Seuche verdächtig sind. Alles übrige auf dem Seuchengehöft befindliche Rindvieh, einschließlich derjenigen Stücke, welche abgesondert in besonderen Stallungen aufgestellt sind, gilt als der Ansteckung verdächtig. 1881. 9 . Ausbruch der Seuche.