— 65 — § 102. (§ 95 der Instruktion.) Der Weidegang der unter Gehöftsperre gestellten Schafe ist unter der Bedingung zu gestatten, daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden betreten, die von seuchefreien Schafen aus anderen Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Schafen nicht in Berührung kommen. Die Weideplätze sind abzugrenzen und durch Pfähle mit Strohwischen zu kennzeichnen. Sie müssen von den Grenzen benachbarter Weiden 400 Schritte entfernt sein. Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die Benutzung der Weide und der Zugangswege für gesunde Schafe einerseits und für kranke oder verdächtige Schafe andererseits diesen Bestimmungen entsprechend regulirt werde. In allen Fällen, in welchen den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprochen werden kann, hat der Weidegang der unter Gehöftsperre gestellten Thiere zu unterbleiben. § 103. (§ 96 der Instruktion.) Ein Wechsel des Standorts (Gehöftes) kann für die unter Gehöftsperre gestellten Schafe von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. § 104. (§ 97 der Instruktion.) Dem Besitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besitzers ist die Durch- führung der nachfolgenden weiteren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen: 1. die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche auch mit Schafen aus seuchenfreien Gehöften betrieben werden, ist zu verbieten, sofern die Gefahr der Verschleppung der Seuche durch anderweitige polizeilich anzuordnende Vorkehrungen nicht beseitigt werden kann; 2. Rauchfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden; 3. Schäfer und andere Personen, welche mit den kranken Schafen in Berührung kommen, dürfen zur Abwartung und Pflege von Schafen in seuchefreien Ge- höften nicht verwendet werden; 4. die zu den unter Gehöftsperre stehenden Herden gehörigen Hunde müssen, so- weit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden (§§ 102, 103 und 113), festgelegt werden; 5. unbefugten Personen ist der Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schafen und deren Ställen nicht zu gestatten;