— 67 — § 108. (§ 101 der Instruktion.) Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen unter Aufsicht des beamteten Thierarztes erfolgen, sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt wird (§ 23 des Gesetzes). Die Polizeibehörde hat im ersteren Falle den beamteten Thierarzt zu beauftragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung zu untersuchen und, soweit erforderlich, die sofortige Nachimpfung derselben anzuordnen. § 109. (§ 102 der Instruktion.) Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§ 105 und 100) darf eine Pocken- impfung der Schafe nicht vorgenommen werden (§ 49 des Gesetzes). § 110. (§ 103 der Instruktion.) Im Falle des § 106, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen Umgegend eine größere Verbreitung gewinnt, oder wenn die Impfung der bedrohten Herden an- geordnet ist, sind an Stelle der in den §§ 101 bis 105 bezeichneten Schutzmaßregeln für den oder die von der Seuche befallenen Orte und deren Feldmarken nachfolgende Verkehrsbeschränkungen anzuordnen: 1. die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauchfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzu- sehen ist, darf nicht stattfinden; 2. die Ein= oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß der Polizei- behörde unter Beobachtung der von derselben vorzuschreibenden Schutzmaßregeln erfolgen. Auf den Flurgrenzen sind an den Straßen und Wegen Warnungs- tafeln mit der Aufschrift: „Schafpocken“ „für Schafe verbotener Weg“ aufzustellen; 3. Wolle darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde und nur dann ausgeführt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist; 4. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen nur in voll- kommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die directe Ab- lieferung derselben alsbald nach dem Abhäuten an eine Gerberei erfolgt. Das Trocknen der Häute muß innerhalb des Seuchengehöftes in einem luftigen, für Thiere unzugänglichen Raume vorgenommen werden; 5. der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu gestatten, jedoch hat die Polizeibehörde rücksichtlich desselben diejenigen Einschränkungen anzu- 1881. 10