— 68 — ordnen, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuche— freien Viehstände der benachbarten Ortschaften zu verhindern. Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften dieses Para— graphen auf einzelne Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden (8 22 des Gesetzes). 8 111. (8 104 der Instruktion.) Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen. Beim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen aus- geschlossen wird. § 112. (§ 105 der Instruktion.) In allen Fällen eines Seuchenausbruchs hat die Polizeibehörde den Besitzer der von der Pockenseuche befallenen Schafe, oder dessen Vertreter anzuhalten, von der er- folgten Abheilung der Pocken eine Anzeige zu machen. Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde ohne Verzug eine Untersuchung der Schafe durch den beamteten Thier- arzt anzuordnen (vergl. auch § 116). 9 113. (§ 106 der Instruktion.) Nach Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die Ausführung der den Ab- sperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten: 1. nach benachbarten Orten; 2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direct mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittel- bare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Luch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe Kenntniß zu geben. Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.