— 85 — festsitzenden eisernen Raufen und Krippen, so werden diese Gegenstände mit heißem Wasser gereinigt und mit Karbolöl angestrichen. 6. Stallgeräthschaften 2c. von Holz sind, wenn sie werthlos sind oder wenn das Holz bereits angefault ist, zu verbrennen. Ist das Holzwerk gesund und fest, so wird dasselbe mit heißer Lauge gescheuert, gewaschen und nach dem Trocknen mit Karbolöl oder Chlorkalkmilch angestrichen. 7. Lederzeug, Halfter, Trensen, Geschirre 2c. werden mit einer heißen Soda— lösung von 50 Gramm Soda auf 10 Liter Wasser oder mit heißem Seifenwasser ab— gerieben, abgewaschen und nach der Abtrocknung mit Karbolöl eingeschmiert. Das Polster— werk an dem Geschirr muß vor dieser Reinigung herausgenommen und verbrannt oder desinfizirt werden, und zwar entweder durch Anwendung trockener Hitze, oder durch gründliche Räucherung mit schwefeliger Säure oder Chlorgas und darauf folgende mehr— tägige Lüftung. Lederzeug, welches nicht abgewaschen und mit Karbolöl eingeschmiert werden kann, wie Reitsättel 2c., wird einer gründlichen Schwefelung in einem geschlossenen Raume unterworfen. 8. Kadaver können zum Zwecke der Desinfektion in der Grube mit frisch gelöschtem Kalk beschüttet werden. 9. Häute werden durch wenigstens dreitägiges Liegen in dünner Kalkmilch desinfizirt. Außerdem kann die Desinfektion der Häute, sowie anderer thierischer Theile (Fleisch, Gedärme, Gehörn, Klauen rc.) durch Einsalzen, und zwar bei frischen Theilen durch Einreiben und starkes Bestreuen mit Kochsalz, allein oder in Verbindung mit Salpeter, bei theilweise abgetrockneten Theilen durch Einschichten in eine gesättigte Lösung dieser Salze bewirkt werden. Häute müssen mindestens drei Wochen lang der Einwirkung des Salzes ausgesetzt bleiben. 10. Haare, Wolle, Federn werden durch trockene Hitze oder durch Schwefelung in einem geschlossenen Raume desinfizirt. 2. Vorschriften für die einzelnen Seuchen. Milzbrand. 8 11. Das Milzbrandgift ist schwer zerstörbar. Es geht durch Eintrocknen und — bei trockenem Zerfall der Kadaver in der Erde — selbst durch die Verwesung nicht zu Grunde. Die chemischen Desinfektionsmittel müssen möglichst konzentrirt zur Anwendung 127