— 88 — mit Kalkmilch übertüncht, ebenso wird der Fußboden, wenn er nicht von Dünger bedeckt gewesen ist, mit Kalkmilch abgeschlämmt. Stallgeräthe werden gründlich gereinigt und mit heißer Lauge gescheuert oder mit Kalkmilch übertüncht. Geschirr und Decken werden in geheizten Räumen gut aus- getrocknet, oder nach vorgängiger gründlicher Reinigung mit Karbolöl eingeschmiert (Lederzeug), oder mit Wasser gekocht (Decken). Bei der etwa der Radikalkur vorangehenden Schmierkur der Schafe bedarf es einer gründlichen Desinfektion nicht, sondern nur einer, je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder längeren Zwischenräumen zur wiederholenden Reinigung des Stalles und der Stallutensilien. Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind oder in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe gestanden haben, erfolgt nach den Bestimmungen in § 9 dieser Anweisung. Anlage B. Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Die dem beamteten Thierarzte unter Mitwirkung der von dem Besitzer etwa zu- gezogenen Sachverständigen obliegenden Obduktionen sollen in Gegenwart des leitenden Beamten der Polizeibehörde oder eines von demselben beauftragten Beamten ausgeführt werden. § 2. Die Obduktionen müssen in der Regel so schnell als möglich, bei Rotz und Tollwuth aber, wenn es angänglich ist, erst nach dem Erkalten der Kadaver vorgenommen werden. Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion verstrichene Zeit ist im Protokoll zu erwähnen. § 3. Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, daß die zur Verrichtung der Ob- duktion nothwendigen Sektionsinstrumente zur Stelle und im gehörigen Zustande sind.