— 89 — 84. Die Obduktionen sind an einem passenden Orte auszuführen. Die Polizeibehörde hat für die zur Ausführung der Obduktion etwa erforderliche Hülfsmannschaft zu sorgen. II. Verfahren bei der Obduktion. 85. Die Obduktionen haben den Zweck, über den Ausbruch einer Seuche Gewißheit zu erlangen oder die Krankheit eines Thieres rücksichtlich der Entschädigungsleistung fest— zustellen. Die Obduzenten haben diesen Zweck beim Erheben des Befundes zu beachten und alle Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu erschöpfen. 86. Die Obduzenten haben die Verpflichtung, über alle Verhältnisse (den Krankheits- verlauf und die an den Thieren beobachteten Krankheitserscheinungen), welche für die Obduktion und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, sich vor und während der Obduktion zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittelungen sind entweder vor den eigentlichen Obduktionsbefunden oder nach denselben, jedoch in allen Fällen getrennt davon, zu Protokoll zu geben. § 7. In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung ein- zelner Theile abgegeben werden und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der Obduktion erfolgen kann, sind diese Theile zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. Sodann ist ein motivirtes Gutachten (8§ 38 Absatz 2 und 3) über den Fall einzureichen, in welchem auch die Zeit, wann die nachträgliche Untersuchung erfolgt ist, angegeben und die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde genau beschrieben werden müssen. Die Obduktion. 88. Für die technische Ausführung der Sektion empfiehlt sich im Allgemeinen das in den §§ 9 bis 26 angegebene Verfahren. Bei der Tödtung und Zerlegung eines Thieres, dessen Krankheitszustand voraus- sichtlich die Verwerthung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit dadurch die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen.