— 131 — Das kirchliche Aufgebot besteht in der Verkündigung einer einzugehenden oder ein— gegangenen Ehe an die Gemeinde mit der Aufforderung zur christlichen Fürbitte und hat nach der in der Beilage Aa oder b ersichtlichen Formel zu erfolgen. Dasselbe ist an zwei unmittelbar auf einander folgenden Sonntagen, jedoch am Oster- und Pfingstfeste, sowie am Weihnachtsfeste, wenn dessen erster Feiertag auf einen Sonntag fällt, am zweiten Feiertage, und zwar stets im Hauptgottesdienste zu vollziehen. &# 4. Der Geistliche, bei welchem das Aufgebot begehrt wird, hat sich über Namen, Geburtsort und Geburtszeit, über erfolgte Taufe und Confirmation, überhaupt über die Personenidentität und das Confessionsverhältniß der Betheiligten, ebenso darüber, ob eines derselben bereits verehelicht gewesen, beziehentlich geschieden ist, sowie über Namen und Wohnort der Eltern in Gewißheit zu setzen und, soweit nöthig, darüber genügenden Ausweis zu verlangen. Hat das § 44 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 vorgeschriebene bürgerliche Aufgebot noch nicht stattgefunden, so hat der Geistliche, welcher um das kirchliche Auf- gebot angegangen wird, sich auch darüber zu vergewissern, ob die zur bürgerlichen Ehe- schließung gesetzlich erforderlichen Bedingungen (§§ 28 bis 37 des vorgedachten Reichs- gesetzes) vorliegen. #5.Das kirchliche Aufgebot hat in den Kirchen derjenigen Parochieen zu erfolgen, welchen die eheschließenden Theile angehören. Auf Wunsch der Betheiligten kann das kirchliche Aufgebot außerdem in den Kirchen anderer Parochieen, insbesondere am Wohnsitz der Eltern stattfinden. Wird die Tranung auf Grund eines Ueberweisungsschreibens von einem an sich nicht zuständigen Pfarrer (§ 17) vorgenommen, so bedarf es der vorgängigen Ver- kündigung des kirchlichen Aufgebots am Orte der Trauung nicht. 66. Zuständig für die Annahme der Anmeldung und beziehentlich verpflichtet zur weiteren Präsentation zum kirchlichen Aufgebot ist der für die Trauung zuständige Geistliche (8 17). # J. Von dem zweimaligen Aufgebote, sowie ausnahmsweise von jedem Auf- gebote kann der zuständige Pfarrer auf Wunsch der Betheiligten absehen, wenn dafür nach den thatsächlichen Verhältnissen ausreichende Gründe vorliegen. Wenn in Folge dessen nur ein einmaliges Aufgebot Platz greifen soll, so hat das- selbe an einem der Trauung vorhergehenden Sonntage zu erfolgen. Hält der betreffende Geistliche die für eine solche Dispensation vorgebrachten Gründe nicht für ausreichend, und beruhigen sich die Betheiligten hierbei nicht, so hat er die Entschließung des vorgesetzten Superintendenten, in der Oberlausitz der dortigen