— 133 — 8 14. In der Regel hat die Trauung am Altar der Kirche zu erfolgen. Der Geistliche ist jedoch ermächtigt, sie auf Wunsch der Betheiligten in geeigneten Fällen auch in der Sacristei oder in dem betreffenden Privathause vorzunehmen. 15. Ueber die erfolgte Trauung ist dem getrauten Paare unverweilt ein Trau— schein nach dem unter B beigefügten Schema unentgeltlich auszuhändigen. 16. An den ersten Feiertagen der drei hohen Feste, Weihnachten, Ostern und Pfingsten, an den Bußtagen und in der Charwoche vom Montag bis einschließlich Sonnabend dürfen Trauungen, außer im Falle lebensgefährlicher Erkrankung eines der die Trauung Begehrenden, nicht vorgenommen werden. In ganz besonders dringenden Fällen können jedoch von dem zuständigen Super- intendenten, in der Oberlausitz von der dortigen Consistorialbehörde Ausnahmen, aber nur unter der Bedingung einer stillen Hochzeitsfeier gestattet werden. &17. Zuständig zur Vornahme der Trauung ist der Pfarrer, beziehentlich der betreffende Geistliche derjenigen Parochie, welcher die Braut bis dahin angehört hat. Wenn die bürgerliche Eheschließung vor dem Standesbeamten desjenigen Bezirks stattfindet, in welchem der Bräutigam seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält, so ist nach Wahl der zu Trauenden auch der Geistliche derjenigen Parochie zuständig, welcher der Bräutigam bisher angehört hat. Soll die Trauung erst nachträglich nach bereits eingetretener Lebensgemeinschaft erfolgen, so ist der Geistliche derjenigen Parochie zuständig, in welcher die Eheleute ihren Wohnsitz haben. Auf Wunsch der Betheiligten kann die Trauung auch in der Kirche einer anderen Parochie vollzogen werden; es kann dies aber nur auf Grund eines von dem zunächst angegangenen zuständigen Geistlichen ausgestellten Ueberweisungsschreibens geschehen. &18. Aufgebote und Trauungen sind unter Berücksichtigung des § 1, Abs. 3 der Verordnung vom 13. December 1876 vorgeschriebenen Schemas in das Kirchenbuch derjenigen Parochie einzutragen, in welcher sie stattgefunden haben. 19. Die Trauung ist, vorausgesetzt, daß wenigstens ein Theil der evangelisch- lutherischen Kirche angehört (vergl. jedoch § 23 am Schlusse), keinem Paare zu versagen, welches eine nach dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 zulässige Ehe geschlossen hat, mit nachstehenden Ausnahmen: Die Trauung ist zu versagen: 1. bei Ehen zwischen Christen und Nichtchristen; 2. bei gemischten Ehen, vor deren Eingehung der evangelisch-lutherische Bräutigam die Erziehung sämmtlicher zu erwartender Kinder in einer nichtevangelischen Confession ausdrücklich zugesagt hat; 1881. 19