— 149 — Nr. 32. Verordnung, die Errichtung eines Eisenbahnrathes betreffend; vom 9. Juli 1881. Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben zur Förderung der Interessen des öffentlichen Verkehrs auf den Eisenbahnen beschlossen und verordnen was folgt: #1. Der Generaldirection der Staatseisenbahnen wird ein Eisenbahnrath bei- geordnet. & 2. Der Eisenbahnrath hat die Aufgabe in wichtigen, die Interessen des Handels, der Gewerbe und der Landwirthschaft berührenden Fragen des öffentlichen Eisenbahn- verkehrs, insbesondere über wichtigere Abänderungen des Betriebsreglements, soweit diese die Interessen des Verkehrs berühren, der Tarifvorschriften, der Tarifsätze und der Fahrpläne gutachtliche Aeußerungen abzugeben. Derselbe kann in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art auch selbstständige An- träge an die Generaldirection der Staatseisenbahnen richten. 3. Der Eisenbahnrath besteht aus 1. sechs Vertretern des Handels und der Gewerbe, von welchen je einer von den Handels= und Gewerbekammern zu Dresden, Chemnitz, Plauen und Zittau, von der Handelskammer und von der Gewerbekammer zu Leipzig gewählt wird; 2. fünf Vertretern der Landwirthschaft, von welchen je einen die fünf landwirthschaft- lichen Kreisvereine wählen; 3. sieben von dem Finanz-Ministerium ernannten Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen und beziehentlich zu ernennen. # 4. Die Wahl und die Ernennung der Mitglieder des Eisenbahnrathes erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Die Ausscheidenden können wieder gewählt oder ernannt werden. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie die Eröffnung des Concurses über das Vermögen eines Mitgliedes hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 5. Der Eisenbahnrath wird von der Generaldirection der Staatseisenbahnen nach Bedürfniß, in der Regel zweimal im Jahre, einberufen. Die Tagesordnung für die Sitzungen ist den Mitgliedern 14 Tage vorher mit- zutheilen. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind von den Mitgliedern 22*