— 156 — 3. Die unterschriftliche Vollziehung in Gemäßheit der Bestimmungen in 882 und 3 des Gesetzes ist von dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem dritten Mitgliede zu leisten. Für den Vorsitzenden kann der Stellvertreter desselben (§ 4 Abs. 1 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 30. März 1868) und für diesen letzteren ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes die Vollziehung der Schrift bewirken, wenn der Vorsitzende, beziehentlich der Stellvertreter an der Vollziehung behindert sind, und diese bis zu Behebung der Behinderungsursache nicht füglich auf- geschoben bleiben kann. 4. In der Geschäftsordnung der Kirchenvorstände ist zu bestimmen, ob dieselben in jedem einzelnen Falle das zur Mitunterzeichnung einer Urkunde berufene dritte Mitglied, beziehentlich (vergl. Punkt 3 dieser Verordnung) das zweite und dritte Mitglied selbst wählen oder die Wahl dem Vorsitzenden ein für allemal übertragen wollen. 5. Die Legitimation der Unterzeichner einer Schrift der in § 2 des Gesetzes bezeichneten Art hat lediglich durch amtliches Zeugniß der dem betreffenden Kirchen- vorstande vorgesetzten Kircheninspection, welches darauf zu richten ist, daß die Unter- zeichner an dem Tage, unter welchem die Schrift von dem Kirchenvorstande ausgestellt ist, Vorsitzender, resp. Stellvertreter desselben und Mitglieder des Kirchenvorstandes gewesen sind, zu erfolgen. In der Mehrzahl der Fälle wird es sich empfehlen, dieses Zeugniß auf die Urkunde selbst unmittelbar hinter die unterschriftliche Vollziehung zu bringen. Dresden, den 26. Juli 1881. Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. Uhde. Vogel. Nr. 40. Bekanntmachung, die Ausgabe einer VII. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig betreffend; vom 22. Juli 1881. Nechdem von der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig beschlossen worden ist, zum Zwecke der Gewährung von Hypothekendarlehnen auf Grundbesitz im König- reiche Sachsen, insbesondere auf städtische Grundstücke eine Siebente Serie auf den Inhaber lautender, mit Vier vom Hundert jährlich zu verzinsender Pfandbriefe in Ab-