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3. Die unterschriftliche Vollziehung in Gemäßheit der Bestimmungen in 882 
und 3 des Gesetzes ist von dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem dritten 
Mitgliede zu leisten. Für den Vorsitzenden kann der Stellvertreter desselben (§ 4 
Abs. 1 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 30. März 1868) und für 
diesen letzteren ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes die Vollziehung der Schrift 
bewirken, wenn der Vorsitzende, beziehentlich der Stellvertreter an der Vollziehung 
behindert sind, und diese bis zu Behebung der Behinderungsursache nicht füglich auf- 
geschoben bleiben kann. 
4. In der Geschäftsordnung der Kirchenvorstände ist zu bestimmen, ob dieselben 
in jedem einzelnen Falle das zur Mitunterzeichnung einer Urkunde berufene dritte 
Mitglied, beziehentlich (vergl. Punkt 3 dieser Verordnung) das zweite und dritte Mitglied 
selbst wählen oder die Wahl dem Vorsitzenden ein für allemal übertragen wollen. 
5. Die Legitimation der Unterzeichner einer Schrift der in § 2 des Gesetzes 
bezeichneten Art hat lediglich durch amtliches Zeugniß der dem betreffenden Kirchen- 
vorstande vorgesetzten Kircheninspection, welches darauf zu richten ist, daß die Unter- 
zeichner an dem Tage, unter welchem die Schrift von dem Kirchenvorstande ausgestellt 
ist, Vorsitzender, resp. Stellvertreter desselben und Mitglieder des Kirchenvorstandes 
gewesen sind, zu erfolgen. 
In der Mehrzahl der Fälle wird es sich empfehlen, dieses Zeugniß auf die Urkunde 
selbst unmittelbar hinter die unterschriftliche Vollziehung zu bringen. 
Dresden, den 26. Juli 1881. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Vogel. 
  
Nr. 40. Bekanntmachung, 
die Ausgabe einer VII. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen der 
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig betreffend; 
vom 22. Juli 1881. 
Nechdem von der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig beschlossen worden 
ist, zum Zwecke der Gewährung von Hypothekendarlehnen auf Grundbesitz im König- 
reiche Sachsen, insbesondere auf städtische Grundstücke eine Siebente Serie auf den 
Inhaber lautender, mit Vier vom Hundert jährlich zu verzinsender Pfandbriefe in Ab-