— 165 — unter Nr. 17 bezeichneten Stellen der ersten Kammer der Ständeversammlung zur Er— ledigung gekommen ist, für diese Stelle den Senatspräsidenten bei dem Oberlandesgericht hier Friedrich Alfred Degner ernannt und zu dessen Beurkundung die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen haben. Gegeben zu Dresden, am 23. August 1881. Albert. Herrmann von Nostitz-Wallwitz. Nr. 48. Verordnung, die Publication der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze über die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben vom 1. Juli 1881 betreffend; vom 23. August 1881. Nachdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, vom 1. Juli 1881 erlassen und in Nr. 28 des Centralblatts für das Deutsche Reich, Jahrgang 1881 Seite 283 fg., publicirt worden sind, so werden dieselben hiermit für das Königreich Sachsen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Dresden, am 23. August 1881. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Dr. Wachler. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben. (Reichs-Gesetzblatt, Seite 185.) 1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Actien, Renten= I. Zuständigkeit und Schuldverschreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen und aus- derbe 257