— 169 — c) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe, über welche quittirt wird, ersichtlich zu machen. Dem Steuerpflichtigen ist eine Frist für die Vorlegung der Interimsscheine behufs Vernichtung der Stempelzeichen auf denselben zu bestimmen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist in der Regel Sicherheit zu bestellen. — Die Vernichtung erfolgt durch Ausschneiden oder Durchlochen der Stempelzeichen, mit Genehmigung der Directiv— behörde auch in anderer sichernder Art. Die Vernichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen. Die Quittung über die seiner Zeit für die Interimsscheine gezahlten Abgaben— beträge bleibt als Belag bei der Steuerstelle. Zu 82 und zur Tarifnummer 1, Befreiung. 4. Wird beansprucht, daß für inländische Actien, auf welche vor dem 1. October 1881 Einzahlungen stattgefunden haben, die Reichs-Stempelabgabe nur für die von dem genannten Tage ab geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so ist in der An- meldung der Actien zur Versteuerung (Nummer La) außer dem Nennwerthe der ein- zelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der auf dieselben geleisteten Einzahlungen anzugeben und sind zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. Der Beweis ist namentlich auch darauf zu richten, daß die Einzahlungen auf alle nunmehr zur Ausgabe gelangenden Actien geleistet wurden und nicht etwa ein Theil derselben noch unbegeben in den Händen des Emittenten war. Die Directivbehörde bestimmt über die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der Abgabe. Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rück- gabe der abgestempelten Actien finden die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 24 sinngemäße Anwendung. In der Quittung über den gezahlten Abgabenbetrag ist außer dem Nennwerthe der Actien auch der Betrag der, der Abgabe nicht unterworfenen Einzahlungen anzuführen. Ist die Vollzahlung des Interimsscheins vollständig bereits vor dem 1. October 1881 erfolgt und über einen Abgabenbetrag nicht zu guittiren, so ist das zurückzugebende Exemplar der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu versehen. Auf ausländische Actien und auf inländische Renten= und Schuldverschreibungen findet die Befreiung der vor dem 1. October 1881 geleisteten Einzahlungen keine Anwendung.