— 171 — Zu 84 des Gesetzes. 7. Die im § 4 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem an- liegenden Formular d zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher u die Versteuerung der Werthpapiere erfolgen soll. —— 8. Den im § 4 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerk hat der Emittent auf den Werthpapieren so anzubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter demselben aufgedruckt werden kann. Zu § 7 des Gesetzes. III. Schluß- 9. An jedem Börsenplatze und wo sonst ein Bedürfniß dazu besteht, wird die zwten unn Landesregierung Vorsorge treffen, daß Formulare zu Schlußnoten, Rechnungen und gen. andern nach der Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schriftstücken mit dem Reichsstempel bedruckt werden können. Dieser Stempel wird in rother Farbe in der oberen linken Ecke der Vorderseite des Blattes aufgedruckt. Derselbe trägt auf weißem, kreisförmigen Mittelfelde den Reichsadler und um denselben auf rothem Grunde in weiß erscheinender Schrift die Bezeichnung „Reichs-Stempelabgabe"“. Oben befindet sich ein kleiner ebenfalls kreisförmiger Schild, welcher die Werthbezeichnung „1 M“ oder „20 Pf“ und unten ein ebensolcher Schild, welcher das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle trägt. Das Ganze ruht auf einem schraffirten Rechteck, dessen Seiten von dem Mittel- felde und den beiden Schildchen zum Theil überragt werden. Wer dergleichen Formulare stempeln lassen will, hat dieselben in Mengen, welche sich auf volle Hundert abrunden, unter Beifügung von je 5 überschüssigen Exemplaren für jedes Hundert (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Stempelung) und unter Einzahlung des Steuerbetrags der zuständigen Steuerstelle mit einer doppelt aufzu- stellenden Anmeldung nach dem anliegenden Muster e vorzulegen. Die abgestempelten Muster Formulare erhält der Declarant in der versteuerten Zahl gegen Empfangsbescheinigung 45 auf dem einen Exemplar der Anmeldung zurück. Zugleich werden ihm die überschüssigen, nicht verdorbenen Exemplare ungestempelt und das zweite Exemplar der Anmeldung mit der Quittung über den Steuerbetrag versehen wieder ausgehändigt. In Betreff der Quittung gelten die Bestimmungen zu 2b. Die beim Stempeln verdorbenen Exemplare werden von zwei Beamten vernichtet und die Vernichtung auf dem bei dem Register bleibenden Exemplar der Anmeldung bescheinigt. Die Abstempelung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Gestempelte Formulare zu den oben bezeichneten Schriftstücken werden vorerst nicht zum Verkauf gestellt. 10. Die Stempelmarken zu den nach Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schrift- 1881. 26