— 199 — Ueber Aufgabe und methodische Behandlung der einzelnen Unterrichtsgegenstände wird durch die nachstehenden allgemeinen Lehrnormen Bestimmung getroffen. 82. Deutsche Sprache. Auf die Pflege der sprachlichen Bildung ist bei dem gesammten Fortbildungsunter— richte Bedacht zu nehmen. Der Unterricht in der Deutschen Sprache selbst umfaßt Lesen und Aufsatz— übungen. Bei Behandlung dieser Lehrfächer ist nach Bedürfniß auf Sprachlehre und Rechtschreibung einzugehen. Erforderlichen Falles können zur Uebung im Rechtschreiben besondere Lektionen bestimmt werden. Bei allen schriftlichen Arbeiten haben sich die Schüler einer sauberen, deutlichen und gefälligen Handschrift zu befleißigen. a) Lesen. Durch den Leseunterricht sollen die Schüler nicht allein in der Lesefertigkeit und verständiger Auffassung der Schriftsprache weiter geübt, sondern auch zugleich an werth— vollen Kenntnissen bereichert, in ihren Gesinnungen geläutert und zu selbstständiger Be— schäftigung mit guter Lektüre angeregt werden. Als Lehrmittel ist, wo irgend möglich, ein für die Fortbildungsschule bearbeitetes Lesebuch, das neben interessanten Darstellungen aus dem Gebiete der Realien auch sinnige Erzählungen und Proben insbesondere volksthümlicher Poesie enthält, ein- zuführen. Die Auswahl der Lesestücke hat nach einem bestimmten Plane zu erfolgen. Dabei ist namentlich auf passenden Wechsel zwischen Lesestücken idealen und realen Gehalts, sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die letzteren nach den verschiedenen Zweigen des Realunterrichts geordnet, beziehentlich im Anschluß an die für denselben bestimmten besonderen Lektionen zur Behandlung kommen. Die gelesenen Abschnitte sind dem wesentlichen Inhalte und soweit nöthig auch der Form nach in Kürze erläuternd zu besprechen. Der Hauptinhalt des Gelesenen ist von den Schülern mündlich, nach Befinden auch schriftlich in möglichst selbstständiger Weise zusammenzufassen. In den Oberklassen erweiterter Fortbildungsschulen kann sich der Leseunterricht zu populärer Litteraturkunde gestalten.