— 204 — 87. Religion. Der Religionsunterricht (vergl. § 1, alin. 4) hat die Aufgabe, den religiös-sittlichen Sinn der Fortbildungsschüler den Schwankungen und Verirrungen des jugendlichen Alters gegenüber zu befestigen und weiter zu entwickeln. Derselbe hat sich unter Rückbeziehung auf die im Katechismusunterrichte be- handelten Glaubens= und Sittenlehren, beziehentlich den für die Volksschule bestimmten religiösen Memorirstoff, hauptsächlich auf praktische Erklärung biblischer Abschnitte (3. B. Perikopen), auf christlich-ethische Lebensbetrachtungen und bedeutungsvolle Charakterbilder aus der Kirchengeschichte zu erstrecken. Geeigneten Orts wird insbesondere hervorzuheben sein, daß auch die staatliche Rechtsordnung in göttlicher Ordnung wurzelt, und zu zeigen sein, wie alle Richtungen und Ziele des Volkslebens nach dem Maßstabe christlicher Lebensregeln zu be- urtheilen sind. Es empfiehlt sich, den Religionsunterricht mehr paränetisch-erbaulich, als lehrhaft zu behandeln. 88. Anderweite Unterrichtsgegenstände. Sollten in erweiterten Fortbildungsschulen oder in Fortbildungsschulen für Mädchen noch andere Unterrichtsgegenstände, als die vorgedachten eingeführt werden (vergl. § 14, alin. 4 des Gesetzes vom 26. April 1873), so haben auf die Behandlung derselben die im übrigen getroffenen principiellen Bestimmungen analoge Anwendung zu leiden. § 9. Lektionsplan. Der Lektionsplan ist für jede Schule in Gemäßheit der einschlagenden besonderen Verhältnisse festzustellen. Dabei ist jedoch für alle Fälle davon auszugehen, daß der Unterricht in Deutscher Sprache und Rechnen den verhältnißmäßig größten Theil der verfügbaren Zeit zu beanspruchen hat. 10. Anfang und Schluß des Unterrichts. Der Unterricht ist pünktlich zu beginnen, wie zu beschließen, und zwar jedesmal mit einem kurzen Gebet und — wenn es die Umstände gestatten — auch mit Gesang.