— 213 — Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. Die vertragenden Regierungen sichern sich die Vollstreckung vollstreckbarer Straf— verfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwider— handlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende Vorschriften erlassen werden. Art. 8. Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes. Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Disciplin der competenten Königlich Sächsischen Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Die Verpflichtung der Betriebsbeamten erfolgt nach Maßgabe der für die übrigen Sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften; insoweit dieselben aber im Bereiche der Großherzoglich Sächsischen oder Fürstlich Reußischen Staats- gebiete stationirt sind, haben dieselben einen Revers zu unterzeichnen, in welchem die- selben in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des betreffenden Staatsgebietes und den allgemeinen Verordnungen der betreffenden competenten Landesbehörden genau und pünktlich nachzuleben. Diese Reverse werden den betreffenden Regierungen überreicht. Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualification auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden. Art. 9. Die Königlich Sächsische Regierung wird den Anschluß anderer Bahnen an die Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn gestatten und insbesondere einer in der Richtung von Schleiz her kommenden Eisenbahn die Einmündung in die Mehltheuer-Weidaer Eisen- bahn, auch in der Anlage des Bahnhofes Zeulenroda (jedoch unbeschadet der Bestimm- ung in Art. 4 Abs. 2) offen halten und eventuell die Mitbenutzung des letzteren, vor- ausgesetzt, daß hierüber eine angemessene Verständigung erzielt wird, gestatten. Art. 10. Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußischen Regierungen werden übrigens unter grundsätzlicher, vollstandiger Wahrung Ihrer Steuerhoheit, die in