— 217 Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 12. Stück vom Jahre 1881. Inhalt: Nr. 65. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Sebnitz betr. S. 217. — Nr. 66. Bekanntmachung eine Anleihe der Actiengesellschaft „Maschinenfabrik Germania“ in Chemnitz betr. S. 218. — Nr. 67. Be- kanntmachung, den Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden betr. S. 218. — Nr. 68. Ver- ordnung, die Fabriken-Inspection betr. S. 219. — Nr. 69. Gesetz, die Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1882 betr. S. 220. Nr. 65. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Sebnitz betreffend; vom 23. November 1881. Dem Stadtrathe zu Sebnitz ist zu der im Einverständniß mit den Stadtverordneten beschlossenen Anleihe im Betrage von Sechs und Neunzig Tausend Mark — Pf. (96,000.7 — 4) gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden oder zu kündigenden, bis dahin aber mit Vier (4) vom Hundert zu verzinsenden Schuld- scheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt, demselben auch auf Grund von Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 ge- stattet worden, die für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempel- beträge anstatt zu den einzelnen Urkunden selbst, in ungetrennter Summe zu verwenden. Dresden, den 23. November 1881. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. Münckner. 1881. 35