Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 1. Stück vom Jahre 1882. Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Vergütung der Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1882 betr. 1. — Nr. 2. Bekanntmachung, die Beiträge zum Bedarf des Landesculturraths betr. S. 2. — . 3. Verordnung, den Reiseaufwand der Special-Commissare bei agrarischen Auseinandersetzungen — G betr. S. 3Z. — JNr. 4. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über die Einrichtung der Staatsschuldenkasse betr. S. 3. — Jr. 5. Gesetz, die Umwandlung der 4½ procentigen Prioritätsanleihe der vorm. Leipzig- Dresdner Eisenbahncompagnie vom Jahre 1872 in eine 4 procentige Staatsschuld, bez. deren Tilgung betr. S. 4. Nr. 1. Bekanntmachung, die Festsetzung des Betrages der für die Natural-Verpflegung der Truppen im Jahre 1882 zu gewährenden Vergütung betreffend; vom 28. December 1881. Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von 89, Nr. 2 des Gesetzes über die Natural— leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) ist in Nr. 301 des diesjährigen deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Be- kanntmachung erlassen worden: „Auf Grund der Vorschriften im §9, Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl., S. 52) ist der Betrag der für die Natural-Verpflegung zu gewährenden Ver- gütung für das Jahr 1882 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: mit Brot: ohne Brot: a) für die volle Tageskost 95 4 80 4, b) für die Mittagskost . . . . . . 49. 44.— 1882. 1