— 4 — Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 18. Januar 1882. Albert. Leonce Freiherr von Könneritz. Nr. 5. Gesetz, die Umwandlung der auf den Staat übergegangenen 4procentigen Prioritäts— anleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie vom Jahre 1872 in eine 4procentige Staatsschuld, beziehentlich die Tilgung derselben betreffend; vom 23. Januar 1882. W#,Albert, von GOT#Gnaden kKhnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch wie folgt: # 1. Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, die auf den Staat übergegangene 44 procentige Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie vom 1. Juli 1872 dergestalt in eine 4procentige Staatsschuld umzuwandeln, daß die- jenigen Schuldscheine der gedachten Anleihe, welche von den Inhabern innerhalb einer denselben zu bestimmenden Frist dazu angeboten werden, durch Abstempelung der Hauptpapiere und Ausgabe neuer Zinsscheine auf einen 4 procentigen Zinsfuß herab- gesetzt werden. Die solchergestalt abgestempelten Schuldscheine werden nicht nach Serien, sondern nach Schuldscheinen ausgeloost. Im Uebrigen verbleiben für dieselben die Bestimmungen der Generalschuldver- schreibung der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie vom 1. Juli 1872 unverändert in Geltung. &2. Zugleich wird Unser Finanz-Ministerium ermächtigt, eine Tilgung der ge- dachten, auf dem zuvorerwähnten Wege nicht zur Umwandlung gelangenden 4 procen- tigen Staatsschuld im Wege der Kündigung und Zurückzahlung herbeizuführen.