— 7 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 2. Stück vom Jahre 1882. .--Wkb“M⅜..—————.:e —. ..——- — — ——„— —— Inhalt: Nr. 6. Gesetz, die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen betr. S. 7. — Nr. 7. Ausführ- ungsverordnung dazu S. 8. — Nr. 8. Bekanntmachung, das Lehrbuch der Hebammenkunst betr. S. 12. — Nr. 9. Verordnung, die Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen Kündigung der Priori- tätsanleihe der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie von 1872 rc. betr. S. 12. — Nr. 10. Bekannt- machung, den Ankauf der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn betr. S. 14. — Nr. 11. Verordnung, die Legitimationen für Handlungsreisende und zum Besuche der Messen 2c. in Oesterreich= Ungarn betr. S. 20. — JNr. 12. Bekanntmachung, eine Abänderung der Beilage A des mit Reuß ä. L. zu Regulirung der gemischten Parochial- und Schulverhältnisse geschlossenen Rezesses betr. S. 25. — JNr. 13. Bekannt- machung, den Turnunterricht in einfachen Volksschulen betr. S. 26. — Nr. 14. Verordunng, die Abänderung des Prüfungs-Regulativs für die Candidaten des höheren Schulamts betr. S. 27. — Nr. 15. Gesetz, die Abänderung des Tarifs zu dem Gesetze über die Schlachtsteuer 2c. betr. S. 26. — Nr. 16. Ver- ordnung, die theologischen Prüfungen in Leipzig betr. S. 28. — Nr. 17. Bekanntmachung, die Concessionirung der Norddentschen Feuerversicherungs= Gesellschaft in Hamburg betr. S. 37. — JNr. 18. Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1881 und 1882. S. 38. — JNr. 19. Ver- ordnung, die für Begutachtung 2c. von Dampfkesseln zu erhebenden Gebühren betr. S. 43. — Nr. 20. Decret wegen Bestätigung der Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Bautzen. S. 44. Nr. 6. Gesetz, die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen betreffend; vom 27. Januar 1882. W, Albert, von GO TE Gnaden König von Sachsen 2c. 26. 2c. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: l. Die Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch Eintragung der sicherzustellenden Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch. §6 2. Der behufs Vollziehung des Arrestes erfolgte Eintrag im Grund= und Hypothekenbuch hat dieselbe Wirkung, wie der behufs der Zwangsvollstreckung ge- schehene Eintrag einer Forderung, soweit nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt ist. K3. Die in 8 13 des Gesetzes, einige mit der Civilprozeßordnung zusammen- hängende Bestimmungen enthaltend, vom 4. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 71) er- wähnten Rechtszuständigkeiten können von dem Gläubiger erst dann ausgeübt werden, wenn derselbe einen vollstreckbaren Schuldtitel wegen der sichergestellten Forderung er- langt hat. 1882. 3