— 8 — 84. Gelangt das Grundstück auf Antrag eines anderen Gläubigers oder im Konkurse auf Antrag des Konkursverwalters zur Zwangsversteigerung, so ist der auf die Arresthypothek ausfallende Theil der Erstehungsgelder zu hinterlegen, sofern nicht von den im Range nachstehenden Gläubigern, welche in Folge Wegfalles jener Hypo— thek zur Befriedigung aus den Erstehungsgeldern ganz oder theilweise gelangen, und vom Schuldner, sowie im Konkurse vom Konkursverwalter die Auszahlung ge— nehmigt wird. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 27. Januar 1882. Albert. #i Dr. Ludwig von Abeken. S Nr. 7. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen betreffend, vom 27. Januar 1882; vom 30. Januar 1882. Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen betreffend, vom 27. Januar 1882 verordnet, was folgt: 1. Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen wird durch die in der dritten Rubrik des Grund= und Hypothekenbuchs erfolgende Eintragung desjenigen Geldbetrags bewirkt, welcher in Gemäßheit der Vorschrift in § 803 der Civilprozeß- ordnung in dem Arrestbefehle festgestellt worden ist. #. Die Eintragung erfolgt auf Antrag der Partei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat. 8 3. Zu Begründung des Antrags auf Eintragung ist der Arrestbefehl, und zwar: sofern derselbe in einem Endurtheile besteht, in einer mit der Bemerkung des Tages der Verkündung versehenen Ausfertigung, sofern derselbe in einem Beschlusse besteht, in der dem Antragsteller zugestellten Ausfertigung zusammen mit der beglaubigten Abschrift der über diese Zustellung auf- genommenen Urkunde,