— 9 — sowie in beiden Fällen die Zustellungsurkunde über die Zustellung an den Gegner des Antragstellers vorzulegen. Die vorgelegten Schriftstücke sind in den Urschriften oder in beglaubigten Ab- schriften zu den Hypothekenakten zu bringen. & 4. Der Eintrag des Arrestes muß die Bezeichnung des Anspruchs enthalten, wegen dessen behufs Sicherstellung der Zwangsvollstreckung der Arrest bewilligt ist. Der Eintrag erhält eine Hypothekennummer und ist durch das unter diese zu schreibende Wort „Arresthypothek“ kenntlich zu machen. Am Schlusse des Eintrags ist anzugeben, daß derselbe auf einem Arrestbefehle beruhe, ingleichen, von welchem Gerichte dieser erlassen und an welchem Tage er ver- kündet oder dem Antragsteller zugestellt worden sei. * 5. Wird der bewilligte Arrest nach Eintragung der Arresthypothek abgeändert und besteht die Abänderung in der Feststellung eines geringeren Geldbetrages, als des nach § 803 der Civilprozeßordnung in dem der Eintragung zu Grunde gelegten Arrest- befehle ausgeworfenen, so ist auf Antrag der Betrag der Differenz zwischen der ein- getragenen und der durch die Abänderung des Arrestes festgestellten Summe von der Arresthypothek abzuschreiben. Der Schuldner hat zu Begründung des Antrags eine vollstreckkare Ausfertigung des die Abänderung des Arrestes enthaltenden Endurtheiles und die über dessen Zustellung an den Gegner ausgenommene Zustellungsurkunde vorzulegen. §6. Besteht die Abänderung des Arrestes in der Feststellung eines höheren Geldbetrages, als des in der Arresthypothek eingetragenen, so ist auf Antrag der Betrag der Differenz zwischen der eingetragenen und der durch die Abänderung des Arrestes festgestellten Summe unter einer neuen Hypothekennummer einzutragen, auch bei dem Eintrage der älteren Arresthypothek in der Anmerkungsspalte unter Beifügung des Wortes „erhöht“ auf den neuen Eintrag und bei dem letzteren unter der Nummer auf den früheren Eintrag zu verweisen. Im Uebrigen finden die Vorschriften in §§ 3, 4 und 5 Anwendung. & 7. Wird der Arrest aufgehoben, so ist auf Antrag die Arresthypothek zu löschen. Der Schuldner hat zu Begründung des Antrags eine vollstreckbare Ausfertigung des die Aufhebung des Arrestes aussprechenden Endurtheiles nebst der über die Zustellung desselben an den Gegner aufgenommenen Zustellungsurkunde, ingleichen, dafern in dem Endurtheile die Aufhebung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht ist, eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der sich ergiebt, daß die Sicherheitsleistung erfolgt ist. 35